BGH Beschluss vom 10.10.2006 – XI ZB 27/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 233 Fe
a) Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muss die Ausgangs- kontrolle durch Überprüfung des Faxprotokolls nicht notwendigerweise in unmit- telbarem Anschluss an den Sendevorgang, aber so rechtzeitig erfolgen, dass eine erfolglos gebliebene Übermittlung eines Schriftsatzes noch innerhalb der verbleibenden Frist ohne weiteres möglich ist.
b) Ein einen Bedienungsfehler ausschließendes, auf einem technischen Defekt beruhendes Spontanversagen eines Faxgeräts ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn vor und nach dem erfolglosen Versuch der Übermittlung eines Schriftsatzes erfolgreiche Übermittlungen an die jeweiligen Empfänger stattge- funden haben, ohne dass zwischenzeitlich eine technische Wartung oder Repa- ratur erfolgt ist.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 10. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
12. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzuläs-
sig verworfen.
Beschwerdewert: 33.346,53 €
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Klage über 33.346,53 € durch Urteil vom
19. April 2005, zugestellt am 22. April 2005, abgewiesen. Dagegen hat
der Kläger am 20. Mai 2005 Berufung eingelegt. Nach Ablauf der Beru-
fungsbegründungsfrist hat er am 25. Juni 2005 gegen deren Versäumung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 4. Juli 2005
die Berufung begründet.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat sein da-
maliger Prozessbevollmächtigter vorgetragen, er habe die Berufungsbe-
gründung im Rohbau schon ein paar Tage vor dem Ablauf der Frist er-
stellt, habe diese aber noch einmal überarbeiten und vor allem hätte sie
getippt werden müssen. Da sein Büropersonal dazu nicht ausgereicht
habe, habe er selbst die Endfassung der Berufungsbegründung tippen
wollen. Er habe geglaubt, dass er das noch wenigstens am letzten Tag
der Berufungsbegründungsfrist schaffen würde. An diesem Tag habe er
aber noch eine andere Frist für Celle zu erledigen gehabt. Den Schrift-
satz habe er auch selbst fertig gemacht und dann auch selbst getippt.
Die Erstellung des anderen Schriftsatzes habe viel länger gedauert als er
einkalkuliert gehabt habe. Der Mandant in dieser anderen Sache habe
ihm die von ihm längst zuvor angeforderten Informationen erst Montag-
abend hergegeben und am Dienstag habe er andere Sachen zu erledi-
gen gehabt. Während der Fertigung des Schriftsatzes für Celle habe er
gemerkt, dass er es nicht mehr schaffen würde, auch die Berufungsbe-
gründung in der vorliegenden Sache fertig zu stellen und habe deshalb
selbst einen Verlängerungsantrag mit Begründung fertig gestellt. Den
habe er dann das erste Mal um 22.30 Uhr zu faxen versucht. Während
des Faxvorgangs habe er an dem Celler Schriftsatz weitergearbeitet,
diesen fertig gestellt und um 23.46 Uhr nach Celle gefaxt. Diese Faxung
sei o.k. gegangen.
Bei der Gelegenheit habe er gemerkt, dass die Faxung nach
Naumburg nicht geklappt habe. Eine Erklärung dafür habe er nicht, was
daran liegen könne, dass er sich mit solchen Dingen nicht gut auskenne
- außer dass er im Normalfall das Faxgerät bedienen könne. Soweit er
wisse, speichere das Faxgerät die eingegebene Empfangsnummer und
wiederhole - etwa wenn die empfangene Nummer besetzt sei - den Fax-
versuch für eine ziemlich lange Zeit solange, bis es geklappt habe. Wenn
sein Wissen richtig sei, könne der Misserfolg also nicht daran gelegen
haben, dass das Faxgerät des OLG Naumburg besetzt gewesen sei.
Er habe sofort noch zwei- oder dreimal Faxversuche unternom-
men, aber es habe sich nichts getan. Das sei ihm rätselhaft und er könne
es auch jetzt nicht erklären. Um Mitternacht habe er die Versuche ab-
gebrochen. Er müsse zugeben, dass er nicht gleich gegen 22.30 Uhr ge-
prüft habe, ob das Gerät eine OK-Faxquittung für das Fax in dieser Sa-
che ausgegeben habe. Wenn er nicht noch die Cellenser Sache hätte
schreiben müssen, hätte er das natürlich getan. Allerdings hätte das
vermutlich nichts genützt, weil es ja auch später mit dem Faxen nach
Naumburg nicht geklappt habe. Im Normalfall hätte die Zeit nach dem
Cellenser Fax genügt, das hier interessierende Fax mit dem Fristverlän-
gerungsantrag an das OLG zu schicken.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig
verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe die Berufungsbegrün-
dungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Es sei bereits zweifelhaft, ob
der Klägervertreter um 22.30 Uhr versucht habe, ein Fax an das Ober-
landesgericht Naumburg zu übermitteln. Das Faxgerät des Oberlandes-
gerichts, das auch erfolglose Übermittlungsversuche registriere, weise
ausweislich des Journals um 22.30 Uhr keinen gescheiterten Übermitt-
lungsversuch auf. Jedenfalls habe der Klägervertreter, wie er selbst ein-
geräumt habe, es versäumt, gleich nach 22.30 Uhr den Sendebericht
daraufhin zu überprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich gewesen sei.
Dieser Verpflichtung sei er nicht dadurch enthoben gewesen, dass er
gleichzeitig einen anderen Schriftsatz für das AG Celle erstellt habe, zu-
mal die Überprüfung des Sendeberichts nur wenig Zeit beansprucht hät-
te. Hinsichtlich der angeblich nach 23.46 Uhr unternommenen weiteren
Übermittlungsversuche gelte folgendes: Da der Rechtsanwalt, der sich
auf einen technischen Defekt berufe, im Rahmen eines Antrags auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Antragsfrist des § 234
ZPO eine genaue und vollständige Schilderung des Absendevorgangs
unter Vorlage des Sendeprotokolls abzugeben habe, müsse er auch er-
wähnen, wenn keine entsprechenden Sendeberichte über erfolglose
Übermittlungsversuche ausgedruckt worden seien. Soweit der Klägerver-
treter dies nunmehr im Schriftsatz vom 11. Juli 2005 nachgeholt habe,
sei dies nicht mehr innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist und damit ver-
spätet erfolgt. Der vom Klägervertreter dargestellte Sachverhalt, wonach
das Faxgerät nachdem es noch um 23.46 Uhr eine Sendebestätigung
ausgedruckt habe, unmittelbar danach im Display nicht mehr die einge-
gebene Nummer, sondern "wirre Zeichen, die fast wie chinesische
Schriftzeichen aussahen" angezeigt habe, erscheine unglaubhaft, jeden-
falls aber derart außergewöhnlich, dass der Klägervertreter auch ohne
entsprechenden Hinweis gehalten gewesen wäre, ihn bereits in seinem
Wiedereinsetzungsgesuch zu erwähnen. Zumindest lege die Sachver-
haltsdarstellung einen Fehler bei der Bedienung des Faxgeräts nahe, so
dass eine verschuldete Fristversäumnis auch unter diesem Aspekt nicht
ausgeschlossen werden könne.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters entfalle auch nicht
aufgrund von technischen Störungen beim Empfangsgerät die Ursäch-
lichkeit seiner Pflichtverstöße für die Fristversäumung. Am 22. Juni 2005
habe es keine Störung des Faxgeräts des Oberlandesgerichts Naumburg
gegeben; das letzte Fax sei um 23.00 Uhr eingegangen, das erste Fax
am 23. Juni 2005 um 5.22 Uhr. Erst für den 23. Juni 2005 sei im Journal
verzeichnet, dass zwischen 9.30 Uhr und 11.10 Uhr wegen Arbeiten am
Telefonnetz (Verteilerkasten) keine Faxe hätten empfangen werden kön-
nen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft, sie ist jedoch nicht zulässig,
da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht
weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des
Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGHZ 151, 221, 226 f.),
noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvol-
len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip,
vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGH, Be-
schluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901).
1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings, wie die Rechtsbeschwerde zu
Recht rügt, die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägervertreter habe
den Sendebericht seines Faxgerätes gleich nach dem erfolglosen Ver-
such, ein Fax an das Oberlandesgericht Naumburg zu übermitteln, über-
prüfen müssen. Zwar hat bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze
per Telefax eine Kontrolle der störungsfreien Übermittlung anhand des
Sendeberichts stattzufinden (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2001 - V ZB
5/01, NJW-RR 2001, 1072 und vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03,
NJW 2004, 3490, 3491). Diese Ausgangskontrolle ist aber nicht notwen-
digerweise sofort vorzunehmen. Es reicht vielmehr aus, dass sie so
rechtzeitig erfolgt, dass eine erfolglos gebliebene Übermittlung eines
Schriftsatzes per Fax innerhalb der verbleibenden Rechtsmittel(begrün-
dungs)frist noch ohne weiteres möglich ist. Die gegenteilige Ansicht des
Berufungsgerichts trägt dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch
des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht hinrei-
chend Rechnung, ist insbesondere mit dem Grundsatz, dass der Zugang
zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten
Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht-
fertigender Weise erschwert werden darf, nicht vereinbar. Nach diesem
Grundsatz ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten
prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfGE 40,
42, 44; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1991, 2076; BGH, Beschluss vom
25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679).
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus indes
unter keinem der in § 574 Abs. 2 ZPO aufgeführten Gründe, da die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts auf seiner vorgenannten fehlerhaften
Rechtsansicht nicht beruht, sondern allein von der Erwägung getragen
wird, ein Fehler des Klägervertreters bei der Bedienung des Faxgerätes
am 22. Juni 2005 nach 23.46 Uhr sei nicht auszuschließen, sondern na-
he liegend. Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob das Berufungs-
gericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, das Recht des Klägers auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass es den um
22.30 Uhr getätigten erfolglosen Übermittlungsversuch aufgrund des
Journals über die beim Oberlandesgericht Naumburg am 22. und
23. Juni 2005 eingegangenen Faxe und nicht erfolgreichen Übermitt-
lungsversuche in Zweifel gezogen hat, ohne dem Kläger eine Ablichtung
des Journals zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Fehler des Kläger-
vertreters bei der Bedienung des Faxgerätes am 22. Juni 2005 nach
23.46 Uhr sei nicht auszuschließen, ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfeh-
lerfrei, so dass eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-
sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) von vornherein nicht in Betracht kommt. Für einen
plötzlichen technischen Defekt des Faxgerätes des Klägers am 22. Juni
2005 von 23.47 Uhr bis 24.00 Uhr gibt es keine objektiven Beweise.
Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Journals und des Sendeberichts
seines Faxgerätes wurden sowohl am 22. Juni 2005 um 23.46 Uhr als
auch am 23. Juni 2005 um 8.09 Uhr Faxe erfolgreich an die jeweiligen
Empfänger übermittelt, wobei das Gerät am 23. Juni 2005, wie dem Vor-
trag des Klägers zu entnehmen ist, nicht von seinem damaligen Pro-
zessbevollmächtigten, sondern von dessen Büropersonal bedient worden
ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat sein damaliger Pro-
zessbevollmächtigter das Gerät nach dessen angeblichem Spontanver-
sagen am 22. Juni 2005 auch nicht alsbald nachsehen oder reparieren
lassen. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägervertreters vom
25. Juni 2005 ergibt sich auch unter Berücksichtigung seines Schriftsat-
zes vom 11. Juli 2005, der lediglich eine zulässige Ergänzung seines
Vorbringens enthält, nur, dass Versuche, den Fristverlängerungsantrag
per Fax am 22. Juni 2005 nach 23.46 Uhr an das Oberlandesgericht
Naumburg zu übermitteln, aus
ihm rätselhaften Gründen erfolglos
geblieben seien. Wenn das Berufungsgericht angesichts der Tatsache,
dass Faxe vom Gerät des Klägervertreters sowohl vor als auch nach dem
Zeitraum von 23.46 Uhr bis 24.00 Uhr erfolgreich ordnungsgemäß ge-
sendet worden sind, ein auf einem technischen Defekt im Faxgerät beru-
hendes Spontanversagen nicht als hinreichend glaubhaft gemacht, viel-
mehr einen Fehler des Klägervertreters bei der Bedienung des Faxgerä-
tes nicht als ausgeschlossen, sondern als nahe liegend angesehen hat,
so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Be-
schluss vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, Umdruck S. 4). Einen vom
Klägervertreter nicht bemerkten, bei mehreren Faxversuchen wiederhol-
ten Bedienungsfehler konnte das Berufungsgericht, insbesondere ange-
sichts der Tatsache, dass der Klägervertreter bei diesen Versuchen unter
Zeitdruck stand, da der Fristverlängerungsantrag bis 24.00 Uhr an das
Oberlandesgericht Naumburg übermittelt sein musste, rechtsfehlerfrei als
wahrscheinlicher ansehen als ein mehrmaliges, nicht durch Fehlermel-
dungen belegtes Spontanversagen des vor- und nachher ordnungsge-
mäß funktionierenden Faxgerätes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 9 O 796/04 (152) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.07.2005 - 2 U 50/05 -