BGH Urteil vom 24.04.2007 – X ZR 201/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verpackungsmaschine
PatG § 99 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2, § 533
a) Eine Klageerweiterung ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren stets zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Klageerweiterung für sachdienlich hält.
b) Die Vorschriften des § 529 Abs. 1 und des § 531 Abs. 2 ZPO sind im Pa-
tentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 24. April 2007 - X ZR 201/02 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-
ter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. März 2002 teil-
weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das europäische Patent 226 693 wird im Umfang der Patentan-
sprüche 1, 19, 20 und 21 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des während des Berufungsverfahrens durch
Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 226 693 (Streitpatents), das auf
einer Anmeldung vom 25. April 1986 beruht, für die die Priorität einer deutschen
Patentanmeldung vom 20. Dezember 1985 in Anspruch genommen worden ist.
Das Streitpatent umfasst 21 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 19,
20 und 21 wie folgt lauten:
"1. Verpackungsmaschine zum Herstellen von Beuteln aus einem
Hüllstoffband aus heißversiegelbarem Material und zum Füllen
sowie Verschließen der Beutel, mit einem vorzugsweise verti-
kal verlaufenden Füllrohr (3), das von einer Formschulter um-
geben ist, an der das kontinuierlich abziehbare Hüllstoffband
zu einem Schlauch formbar ist, mit einem Längssiegelorgan
(12) zur Verbindung der sich überlappenden Ränder der Hüll-
stoffbahn und einer Quersiegelstation (6), die hinter dem Aus-
gangsende des Füllrohres angeordnet ist und Quersiegelba-
cken (81, 82) aufweist, welche an zwei um parallele Achsen
synchron und gegenläufig drehbaren Siegelbackenträgern (26,
27) angeordnet sind, wobei jede Siegelbacke von einem rela-
tiv zum zugeordneten Siegelbackenträger schwenkbaren Ba-
ckenhalter (36) gehalten ist, und wobei die Bewegungsge-
schwindigkeit der Siegelbacken während ihres Kontakts mit
dem Folienschlauch höchstens gleich der Geschwindigkeit
des Hüllstoffbandes ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass zum Abzug des Hüllstoffbandes (5) ständig umlaufende
Hüllstoffförderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Abzugs-
bändern vorgesehen sind, die im Bereich unterhalb der Form-
schulter (11) mit Reibschluss am Hüllstoff (5) anliegen, und
dass das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit
der Hüllstoffförderer (13) und der Siegelbackenträger (26, 27)
einstellbar ist.
19. Verpackungsmaschine nach einem der vorhergehenden An-
sprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das
Verhältnis zwischen der Abzugsgeschwindigkeit des Hüllstoff-
schlauches (4) und der Winkelgeschwindigkeit der Siegelba-
ckenträger (26, 27) während eines Umlaufes der Siegelba-
ckenträger (26, 27) veränderlich ist zur Herstellung einer
gleichschnellen Bewegung von Hüllstoffschlauch (4) und
Quersiegelbacken (81, 82, 81a, 82a) im Bereich der Siegelzo-
ne (D-C).
20. Verpackungsmaschine nach Anspruch 19, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t , dass die Abzugsgeschwindigkeit des
Hüllstoffschlauches (4) konstant und die Winkelgeschwindig-
keit der Siegelbackenträger (26, 27) veränderlich ist.
21. Verpackungsmaschine nach Anspruch 20, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t , dass die Winkelgeschwindigkeit der
Schlauchbeutelträger (26, 27) etwa bis zur Mitte der Siegelzo-
ne (D-C) zunimmt und danach wieder abnimmt."
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents
in Anspruch genommen wird, hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
für patentfähig. Sie beruft sich auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
(1) US-Patentschrift 3 850 780 (Anl. NK 3)
(2) deutsche Offenlegungsschrift 27 01 443 (Anl. NK 4)
(3) US-Patentschrift 4 023 327 (Anl. NK 7)
(4) US-Patentschrift 2 950 588 (Anl. NK 8)
(5) US-Patentschrift 4 549 386 (Anl. E 2)
(6) deutsche Offenlegungsschrift 22 24 407 (Anl. E 3)
(7) deutsche Offenlegungsschrift 33 38 105 (Anl. E 5)
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-
ge das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass der kennzeich-
nende Teil des Patentanspruchs 1 wie folgt lautet:
"dass der Hüllstofftransport und die Quersiegelung getrennt sind,
dass zum Abzug des Hüllstoffbandes (5) ständig umlaufende Hüll-
stoffförderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Abzugsbändern
vorgesehen sind, die im Bereich unterhalb der Formschulter (11)
mir Reibschluss am Hüllstoff (5) anliegen, und dass das Verhältnis
zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der Hüllstoffförderer (13)
und der Siegelbackenträger (26, 27) durch voneinander unabhängi-
ge Einstellung der Umfangsgeschwindigkeit der Hüllstoffförderer
(13) und der Umfangsgeschwindigkeit der Siegelbackenträger (26,
27) beliebig einstellbar ist."
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstin-
stanzlichen Antrag, soweit abgewiesen, weiterverfolgt und ferner die Patentan-
sprüche 19 bis 21 angreift.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, wobei sie die Patentansprüche
19 bis 21 mit der Maßgabe verteidigt, dass sich die Rückbeziehung auf Patent-
anspruch 1 auf die Anspruchsfassung des angefochtenen Urteils beziehen soll,
und Patentanspruch 1 hilfsweise folgende Fassung erhalten soll:
1.
Verpackungsmaschine zum Herstellen von Beuteln aus ei-
nem Hüllstoffband aus heißversiegelbarem Material und zum
Füllen sowie Verschließen der Beutel mit
1.1
einem vorzugsweise vertikal verlaufenden Füllrohr (3),
1.2
einer das Füllrohr (3) umgebenden Formschulter, an
der das kontinuierlich abziehbare Hüllstoffband zu ei-
nem Schlauch formbar ist,
1.3
einem Längssiegelorgan (12) zur Verbindung der sich
überlappenden Ränder der Hüllstoffbahn und
1.4
einer Quersiegelstation (6);
2.
die Quersiegelstation (6)
2.1
ist hinter dem Ausgangsende des Füllrohres angeord-
net,
2.2
und weist Quersiegelbacken (81, 82) auf;
3.
die Quersiegelbacken (81, 82) sind an zwei Siegelbacken-
trägern (26, 27) angeordnet;
4.
die Siegelbackenträger (26, 27) sind um parallele Achsen
synchron und gegenläufig kontinuierlich drehbar;
5.
jede Siegelbacke ist von einem Backenhalter (36) gehalten;
6.
der Backenhalter (36) ist relativ zum zugeordneten Siegelba-
ckenträger schwenkbar;
7.
die Bewegungsgeschwindigkeit der Siegelbacken ist wäh-
rend ihres Kontaktes mit dem Folienschlauch höchstens
gleich der Geschwindigkeit des Hüllstoffbandes;
7a.
der Hüllstofftransport und die Quersiegelung sind getrennt;
8.
zum Abzug des Hüllstoffbandes (5) sind ständig umlaufende
Hüllstoffförderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Ab-
zugsbändern vorgesehen;
9.
die Hüllstoffförderer liegen im Bereich unterhalb der Form-
schulter (11) mit Reibschluss am Hüllstoff (5) an;
10.
das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der
Hüllstoffförderer (13) und der Siegelbackenträger (26, 27) ist
einstellbar;
10a. das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der
Hüllstoffförderer (13) und der Siegelbackenträger (26, 27) ist
durch voneinander unabhängige Einstellung der Umfangsge-
schwindigkeit der Hüllstoffförderer (13) und der Umfangsge-
schwindigkeit der Siegelbackenträger (26, 27) beliebig ein-
stellbar;
11.
das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der
Hüllstoffförderer (13) und der Siegelbackenträger (26, 27) ist
derart einstellbar, dass die Abzugsgeschwindigkeit für den
Hüllstoff an die Fallgeschwindigkeit des zu verpackenden
Gutes annäherbar ist.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. H. R. ,
, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er
in der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutach-
ten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. habil. J. H. , D. , in ihrem Auf-
trag verfasst hat; die Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing.
B. C. , A. , für sie erstattet hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Obwohl das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen ist, hat die
Klägerin ein fortbestehendes Interesse an der Nichtigerklärung, da sie aus dem
Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005
- X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür; st. Rspr.).
2.
Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie in zweiter Instanz auf
die Patentansprüche 19 bis 21 erweitert worden ist.
Die Klageerweiterung, der die Beklagte widersprochen hat, ist entspre-
chend § 533 Nr. 1 ZPO als sachdienlich zuzulassen, da sie zu einer sachge-
mäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der
den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu
erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt
(vgl. Sen.Urt. v. 6.4.2004
- X ZR 132/02, BGH Rep. 2004, 1107, m.w.N.). Soweit § 533 Nr. 2 ZPO die Zu-
lassung einer Klageänderung weiterhin davon abhängig macht, dass diese auf
Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung
und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu
legen hat, kommt eine entsprechende Anwendung auf das Patentnichtigkeitsbe-
rufungsverfahren nicht in Betracht, da die Anwendung des § 529 Abs. 1 ZPO
ihrerseits wegen der selbständigen Regelung des Umfangs der Sachprüfung im
Berufungsrecht des Patentgesetzes ausscheidet (vgl. Sen.Urt. v. 13.1.2004
- X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Sen.Beschl. v. 7.6.2005
- X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsver-
fahren).
II.
Soweit die Beklagte die Patentansprüche 19 bis 21 in ihrer (unmit-
telbaren oder mittelbaren) Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 des erteilten
Patents nicht mehr verteidigt, ist das Streitpatent in diesem Umfang ohne Sach-
prüfung für nichtig zu erklären. Aber auch im Übrigen führt die Berufung im Um-
fang des Patentanspruchs 1, auch soweit das Bundespatentgericht die Klage
abgewiesen hat, und ferner im Umfang der mit der zweitinstanzlichen Klageer-
weiterung angegriffenen Patentansprüche 19 bis 21 zur Nichtigerklärung des
Streitpatents, da sich dessen Gegenstand, auch in der Fassung des Hilfsan-
trags, als dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und daher
nicht patentfähig erweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artt. 52 Abs. 1, 56
EPÜ).
1.
Das Streitpatent betrifft eine Verpackungsmaschine zum Herstel-
len, Füllen und Verschließen von Beuteln aus einem Hüllstoffband aus heißver-
siegelbarem Material. Die Maschine weist ein - vorzugsweise vertikal verlaufen-
des - Füllrohr auf, das von einer Formschulter umgeben ist, an der das kontinu-
ierlich abziehbare Hüllstoffband zu einem Schlauch formbar ist, wobei ein
Längssiegelorgan die sich überlappenden Ränder der Hüllstoffbahn verbindet.
Hinter der Ausgangsöffnung des Füllrohrs ist eine Quersiegelstation angeord-
net, deren Siegelbacken von Backenhaltern gehalten werden und mit diesen
schwenkbar an Backenträgern angeordnet sind, die um parallele Achsen syn-
chron gegenläufig drehbar sind. Die Bewegungsgeschwindigkeit der Siegelba-
cken ist während ihres Kontakts mit dem Folienschlauch höchstens gleich der
Geschwindigkeit des Hüllstoffbands.
Die Streitpatentschrift beschreibt, dass aus der deutschen Offenlegungs-
schrift 21 26 498 eine Verpackungsmaschine dieser Art bekannt ist, bei der der
Vorschub des Folienschlauches durch die Schweißbacken erfolgt. Da nach dem
Lösen der Quersiegelbacken vom Schlauch und dem Angreifen der nächsten
Quersiegelbacken notwendig eine gewisse Zeit verstreicht, ist die Abzugsbe-
wegung diskontinuierlich, was - neben den erheblichen Massenkräften durch
die hohen Gewichte der Siegelbacken - die mögliche Arbeitsgeschwindigkeit
begrenzt. Bei bekannten kontinuierlich arbeitenden Vorrichtungen bereitet die
Anpassung an unterschiedliche Beutellängen Schwierigkeiten.
Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, bei hoher Arbeits-
leistung eine kontinuierliche Verarbeitung von Beuteln frei wählbarer Länge zu
ermöglichen (vgl. Sp. 2 Z. 56-61 der Streitpatentschrift).
Das soll nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Ur-
teils mit folgender Merkmalskombination erreicht werden (Zusätze des Hilfsan-
trags kursiv):
1.
Verpackungsmaschine zum Herstellen, Füllen und Ver- schließen von Beuteln aus einem Hüllstoffband (5) aus heiß- versiegelbarem Material mit
1.1
einem - vorzugsweise vertikal verlaufenden - Füllrohr (3),
1.2
einer das Füllrohr (3) umgebenden Formschulter (11), an der das kontinuierlich abziehbare Hüllstoffband (5) zu einem Schlauch (4) formbar ist,
1.3
einem Längssiegelorgan (12) zur Verbindung der sich überlappenden Ränder der Hüllstoffbahn und
1.4
einer Quersiegelstation (6);
2.
zum Abzug des Hüllstoffbandes (5) sind Hüllstoffförderer (13) in Form von Abzugsrollen oder Abzugsbändern vorgesehen, die
2.1
ständig umlaufen und
2.2
im Bereich unterhalb der Formschulter (11) mit Reib- schluss am Hüllstoff (5) anliegen;
3.
die Quersiegelstation (6)
3.1
ist hinter dem Ausgangsende des Füllrohres (3) ange- ordnet,
3.2
und weist Siegelbacken (81, 82) auf;
4.
Die Siegelbacken (81, 82) sind jeweils
4.1
von einem Backenhalter (36) gehalten und
5.
6.
7.
4.2
über diesen schwenkbar an einem von zwei Siegelba- ckenträgern (26, 27) angeordnet;
die Siegelbackenträger (26, 27) sind um parallele Achsen synchron und gegenläufig kontinuierlich drehbar;
Hüllstofftransport und Quersiegelung sind getrennt;
das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der Hüllstoffförderer (13) und der Siegelbackenträger (26, 27) ist einstellbar
7.1
auf jede beliebige Relation
7.2
durch voneinander unabhängige Einstellung der Um- fangsgeschwindigkeit der Hüllstoffförderer (13) und der Umfangsgeschwindigkeit der Siegelbackenträger (26, 27),
7.2a derart, dass die Abzugsgeschwindigkeit für den Hüll- stoff an die Fallgeschwindigkeit des zu verpackenden Gutes annäherbar ist,
7.3
wobei die Bewegungsgeschwindigkeit der Siegelba- cken (81, 82) während ihres Kontaktes mit dem Hüll- stoffschlauch (4) höchstens gleich der Geschwindig- keit des Hüllstoffbandes (5) ist.
Die Patentansprüche 19 bis 21 fügen folgende Merkmale hinzu:
7.4 wobei das Verhältnis zwischen der Abzugsgeschwin- digkeit des Hüllstoffschlauches (4) und der Winkelge- schwindigkeit der Siegelbackenträger (26, 27) wäh- rend eines Umlaufs der Siegelbackenträger (26, 27) zur Herstellung einer gleich schnellen Bewegung von Hüllstoffschlauch (4) und Siegelbacken (81, 82) im Be- reich der Siegelzone (D-C) veränderlich ist (Patent- anspruch 19),
7.5
derart, dass die Abzugsgeschwindigkeit des Hüllstoff- schlauchs (4) konstant und die Winkelgeschwindigkeit der Siegelbackenträger (26, 27) veränderlich ist (Pa- tentanspruch 20),
7.6
indem diese etwa bis zur Mitte der Siegelzone (D-C) zu- und danach wieder abnimmt (Patentanspruch 21).
Die nebenstehend wie-
dergegebene
Figur 1
der
Streitpatentschrift
zeigt
ein
Ausführungsbeispiel.
2.
Der Gegenstand
der verteidigten Patentansprü-
che 1 und 19 bis 21 war dem
Fachmann am Prioritätstag
durch den Stand der Technik
nahegelegt.
a)
Nach den Fest-
stellungen des Bundespatent-
gerichts wird durch das der Er-
findung zugrunde liegende Pro-
blem ein an einer Fachhoch-
schule ausgebildeter Diplom-
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Erfahrungen in der Entwicklung von Verpackungsmaschinen
angesprochen. Dies wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ent-
spricht im Wesentlichen der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständi-
gen und die Privatgutachter der Parteien.
b)
Eine Verpackungsmaschine zum Herstellen, Füllen und Ver-
schließen von Beuteln aus einem Hüllstoffband aus heißversiegelbarem Materi-
al mit Füllrohr, Formschulter, Längssiegelorgan und Quersiegelstation war aus
der US-Patentschrift 2 950 588 (Druckschrift 4) bekannt. Die Quersiegelstation
ist hinter dem Ausgangsende des Füllrohres angeordnet und weist Siegelba-
cken (die faces 46) auf. Sie sind jeweils von einem Backenhalter (die body 45)
gehalten und über diesen schwenkbar an einem Siegelbackenträger (crank 52)
angeordnet. Die Siegelbackenträger sind um parallele Achsen (der Wellen 28,
57) synchron gegenläufig drehbar, wobei die Bewegungsgeschwindigkeit der
Siegelbacken während ihres Kontakts mit dem Folienschlauch der Geschwin-
digkeit des Hüllstoffbandes entspricht (Sp. 6 Z. 23 f.). Hüllstofftransport und
Quersiegelung sind getrennt: Zum Abzug des Hüllstoffbandes sind Hüllstoffför-
derer (film feed rollers 44) vorgesehen, die ständig umlaufen und im Bereich
unterhalb der Formschulter mit Reibschluss am Hüllstoff anliegen. Das ent-
spricht, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, im Umfang der Merkmale 1 bis 6
sowie 7.3 der technischen Lehre des Streitpatents.
Hingegen ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, und entgegen
der Annahme des Bundespatentgerichts bei der bekannten Vorrichtung das
Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der Hüllstoffförderer und der
Siegelbackenträger nicht wie von Merkmal 7 gefordert einstellbar. Denn zur
Verarbeitung unterschiedlicher Beutellängen sind auf dem Hüllstoffband Markie-
rungen (60) vorgesehen, die von einem photoelektrischen Sensor (59) abgetas-
tet werden, der über ein Relais (61) eine elektrische Kupplung (29) steuert, die
die Antriebswellen für die Siegelbackenträger mit dem Motor (24) verbindet. Je
nach Größe des Abstands zwischen zwei Markierungen werden die Siegelba-
ckenträger während ihres Umlaufs für eine bestimmte Zeit angehalten. Werden
sie in Bewegung gesetzt, laufen sie mit konstanter Geschwindigkeit um, die
gewährleistet, dass sie sich in der Siegelzone mit gleicher Geschwindigkeit wie
der Hüllstoffschlauch bewegen (Sp. 4 Z. 37-54). Dies stellt keine Einstellbarkeit
des Verhältnisses der Umfangsgeschwindigkeiten im Sinne des Merkmals 7
dar. Das Verhältnis der Umfangsgeschwindigkeiten bleibt vielmehr konstant,
damit in der Siegelzone keine Geschwindigkeitsdifferenz auftritt (Merkmal 7.3).
Stehen die Siegelbackenträger hingegen still, gibt es keine Relation zwischen
zwei Umfangsgeschwindigkeiten.
Der Erwägung der Klägerin, unter der Umfangsgeschwindigkeit der Sie-
gelbackenträger im Sinne des Merkmals 7 sei deren durchschnittliche Um-
fangsgeschwindigkeit zu verstehen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere
kann dieses Verständnis nicht damit begründet werden, dass das Streitpatent
es zulässt und in den Merkmalen 7.4 und 7.5 sogar erfordert, dass sich die
Winkelgeschwindigkeit der Siegelbackenträger während eines Umlaufs verän-
dert. Vielmehr ergibt sich umgekehrt aus dem Umstand, dass sich erfindungs-
gemäß nicht nur die Geschwindigkeiten ändern, sondern das Geschwindig-
keitsverhältnis selbst während eines Umlaufs der Siegelbackenträger veränder-
lich sein kann (Merkmal 7.4), dass unter dem Geschwindigkeitsverhältnis im
Sinne des Merkmals 7 die Relation der beiden Geschwindigkeiten über einen
gegebenen Drehwinkel zu verstehen ist.
c)
Gleichwohl war es dem Fachmann durch den Stand der Technik
nahegelegt, die bekannte Vorrichtung dadurch weiterzubilden, dass er für eine
Einstellbarkeit des Verhältnisses der Umfangsgeschwindigkeiten Sorge trug,
wie sie die Merkmale 7 bis 7.6 des Streitpatents vorschreiben.
aa) Bei einer Analyse der Vorrichtung nach der Druckschrift 4, wie sie
von einem Diplom-Ingenieur erwartet werden konnte, war erkennbar, dass die
Steuerung des Siegelbackenträgerumlaufs es in einfacher Weise ermöglichte,
Beutel unterschiedlicher Länge zu verarbeiten, dass der Steuerungsmechanis-
mus jedoch relativ unflexibel war. Das Hüllstoffmaterial musste mit (lesbaren)
Markierungen versehen und zur Anbringung solcher Markierungen geeignet
sein, und eine Änderung der Beutellänge setzte die Zuführung eines mit ande-
ren Markierungen versehenen Hüllstoffbandes voraus. Schon darin hat der ge-
richtliche Sachverständige einen aus der fachmännischen Sicht des Prioritäts-
zeitpunkts nach Abhilfe verlangenden Nachteil gesehen. Zudem beschränkte
die Regelung des Siegelbackenträgerumlaufs durch unterschiedlich lange Still-
standszeiten den regelbaren Bereich möglicher (durchschnittlicher) Umlaufge-
schwindigkeiten; auch dies fiel aus der Sicht des um Prozessoptimierung be-
mühten Fachmanns ins Gewicht. Schließlich mussten diesem auch das Ab-
bremsen der Siegelbackenträger bis zum Stillstand und das Wiederanfahren
innerhalb sehr kurzer Arbeitstakte ungünstig erscheinen.
All dies bot hinreichenden Anlass für die Prüfung, wie die Umlaufge-
schwindigkeit der Siegelbackenträger in anderer Weise gesteuert werden konn-
te. Insoweit gehörte es, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, im
Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen, dass bei zwei von einem ein-
zigen Motor angetriebenen Maschinenteilen, die zeitweise unterschiedliche An-
steuerungen erforderten, ohne besonderen Aufwand anstelle einer Kupplungs-
verbindung ein zweiter Schrittmotor vorgesehen und gesondert angesteuert
werden kann. Sah der Fachmann sich, sofern es dessen überhaupt bedürfen
sollte, nach einem Vorbild für eine derartige Steuerung um, so fand er in der
US-Patentschrift 4 549 386 (Druckschrift 5) eine Verpackungsmaschine, bei der
die Quersiegelbacken mikroprozessorgesteuert von einem eigenen Motor ange-
trieben werden.
Der Bitte der Beklagten, diese Druckschrift nach § 531 Abs. 2 ZPO we-
gen verspäteter Einführung erst in der Berufungsinstanz außer Betracht zu las-
sen, kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass auch nach § 531
Abs. 2 ZPO unstreitiges neues Vorbringen, wie es der Inhalt der US-
Patentschrift 4 549 386 als solcher darstellt, nicht zurückgewiesen werden
könnte (BGHZ 161, 138), findet die Vorschrift aus den zu I. dargelegten Grün-
den im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren keine Anwendung. Die Vorausset-
zungen des § 117 Abs. 1 PatG liegen nicht vor.
bb) Erwog der Fachmann eine Regelung der in der Druckschrift 5 be-
schriebenen Art für den Siegelbackenträgerantrieb, musste ihm dabei bewusst
sein, dass er den Gleichlauf von Siegelbackenträgern und Hüllstofftransport im
Bereich der Siegelzone beibehalten musste, jedenfalls die Bewegungsge-
schwindigkeit der Siegelbacken während ihres Kontaktes mit dem Folien-
schlauch höchstens gleich der Geschwindigkeit des Hüllstoffbandes sein durfte
(vgl. Merkmal 7.3), um Beschädigungen des Hüllstoffbandes auszuschließen.
Daraus ergab sich zwangsläufig die Konsequenz, einerseits eine von der Um-
fangsgeschwindigkeit der Hüllstoffförderer unabhängige Einstellung der Um-
fangsgeschwindigkeit der Siegelbackenträger mit der Folge einer beliebigen
Geschwindigkeitsrelation (Merkmale 7 bis 7.2) und der Möglichkeit einer konti-
nuierlichen Drehung (Merkmal 5 i.d.F. des Hilfsantrags) vorzusehen, anderer-
seits im Bereich der Siegelzone den Gleichlauf mit der Folge eines im Sinne
des Merkmals 7.4 veränderlichen Geschwindigkeitsverhältnisses beizubehalten.
cc)
Zur Umsetzung eines solchen veränderlichen Geschwindigkeits-
verhältnisses bot es sich an, die Winkelgeschwindigkeit der Siegelbackenträger
im Bereich der Siegelzone zweckentsprechend zu wählen (Merkmale 7.5 und
7.6). Eine solche Abstimmung konnte, wie auch die Streitpatentschrift bemerkt
(Sp. 11 Z. 23-27) "mit konventionellen Mitteln erfolgen", wobei hierfür sowohl
rein mechanische als auch elektronische Lösungen zur Verfügung standen.
Dies zeigen sowohl die deutsche Offenlegungsschrift 22 24 407 (Druckschrift 6)
als auch die deutsche Offenlegungsschrift 33 38 105 (Druckschrift 7), die je-
weils entsprechende Steuerkurven für Siegelbackenträger offenbaren, und ist
auch von der Beklagten zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen worden.
dd) Schließlich musste es zweckmäßig erscheinen, die Abzugsge-
schwindigkeit für den Hüllstoff in weitgehender Annäherung an die Fallge-
schwindigkeit des zu verpackenden Gutes zu wählen (Merkmal 7.2a). Denn bei
einer höheren Geschwindigkeit müsste, wenn die Beutel vollständig gefüllt wer-
den sollten, der Hüllstoff diskontinuierlich gefördert werden, was unerwünscht
ist. Eine wesentlich niedrigere Geschwindigkeit führte hingegen zu einer uner-
wünschten Verlangsamung des Herstellungsprozesses und wäre zudem mit der
offenkundigen Gefahr einer stärkeren Beanspruchung der frischen Quersiegel-
naht verbunden.
ee)
Insgesamt gelangte der Fachmann damit in naheliegender Weise
zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen 1 bis 7.6 der Patentansprüche
1 und 19 bis 21.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2002 - 1 Ni 8/01 (EU) -