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BGH Urteil vom 24.11.2009 – XI ZR 332/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist eine zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, ding-

liche Belastung grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen (im Anschluss an

BGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung als auch

durch die Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf-

grund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden können.

BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die

Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des

23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

15. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

zum Nachteil der Beklagten zu 2) erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der

20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, soweit sie die Abweisung

der Klage gegen die Beklagte zu 2) betrifft.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Be-

klagte) aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin gewährte der P. S.A. (im Folgenden: Haupt-

schuldnerin) durch Vertrag vom 7. September 1994 einen Kontokorrentkredit in

Höhe von 200.000 DM zu einem Zinssatz von 10% und ein Darlehen in Höhe

von 370.000 DM zu einem Zinssatz von 8,25%. Der Vertrag sah als Sicherheit

des Darlehens unter anderem eine Hypothekenvormerkung auf einem Grund-

stück der Beklagten in Griechenland vor, die bereits im Juni 1994 in Höhe von

58 Mio. Drachmen eingetragen worden war. Das Grundstück hatte nach einer

sachverständigen Schätzung vom 20. September 1994 einen "Materialwert" von

70 Mio. Drachmen und einen "Handelswert" von 60 Mio. Drachmen. Der Konto-

korrentkredit und das Darlehen wurden 1994 in Anspruch genommen bzw. aus-

gezahlt.

3

Die Beklagte ist eine Tochter des Anteilsinhabers und Vorstandsvorsit-

zenden der Hauptschuldnerin.

In einer

formularmäßigen Erklärung vom

11. August 1995 verbürgte sie sich zur Sicherung aller gegenwärtigen und künf-

tigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der Haupt-

schuldnerin selbstschuldnerisch bis zum Höchstbetrag von 370.000 DM. Als

Beamtin des griechischen Außenministeriums erzielte sie damals ein Mo-

natseinkommen von 2.200 DM.

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Nachdem am 25. September 1996 das Konkursverfahren über das Ver-

mögen der Hauptschuldnerin eröffnet worden war, nahm die Klägerin die

Hauptschuldnerin am 22. Oktober 1996 auf Rückzahlung der Kredite in An-

spruch. Ihre offenen Kreditforderungen übersteigen die Bürgschaftssumme. Mit

der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 189.177,99 € nebst

Zinsen in Anspruch.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr

stattgegeben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-

te ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Die Klage sei gemäß § 765 Abs. 1, § 767 BGB begründet. Die Bürg-

schaft der Beklagten vom 11. August 1995 sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB

nichtig. Die Beklagte sei zwar nicht in der Lage, die vertragliche Zinslast aus

dem pfändbaren Teil ihres Einkommens zu tragen. Eine krasse finanzielle Über-

forderung liege aber gleichwohl nicht vor, weil der Wert des mit einer Hypothe-

kenvormerkung zugunsten der Klägerin belasteten Grundbesitzes der Beklag-

ten höher als ihre Bürgschaftsschuld sei. Ihr Grundstück in Griechenland habe

nach der sachverständigen Schätzung vom 20. September 1994, die die Be-

klagte nicht in erheblicher Weise bestritten habe, einen Wert von umgerechnet

385.000 DM. Dass die Klägerin das Grundstück bislang nicht verwertet habe,

sei unerheblich. Es gehe nicht um die Begrenzung des Haftungsrisikos der Bür-

gin durch Verwertung anderer Sicherheiten, sondern um die Bestimmung ihrer

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

9

Die Beklagte habe keine besonderen Umstände dargelegt, die ihre Bürg-

schaft schon wegen des Umfangs der Verpflichtung sittenwidrig erscheinen lie-

ßen. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass sie die Bürgschaft nur zum

Zweck der Krediterweiterung übernommen habe.

II.

10

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klä-

gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 765 Abs. 1 BGB. Die

Bürgschaft der Beklagten vom 11. August 1995 ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB

nichtig. Sie überforderte die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise,

ohne dass sich für die Klägerin als Kreditgeberin entlastende Momente erge-

ben.

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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine

krasse finanzielle Überforderung eines Bürgen bei nicht ganz geringen Bank-

schulden grundsätzlich vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die von

den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil

seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles

dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass

der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn

vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsi-

cherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt

und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Senat,

BGHZ 156, 302, 306; Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002,

1649, 1651 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 18,

jeweils m.w.N.).

2. So liegt es hier.

a) Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts war die Beklagte gemäß der von ihm in Bezug genommenen

Berechnung des Landgerichts im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung am

11. August 1995 voraussichtlich bereits nicht in der Lage, die im Kreditvertrag

13

vom 7. September 1994 vereinbarte monatliche Zinslast aus dem Darlehen

über 370.000 DM in Höhe von (370.000 DM x 8,25) : (12 x 100) = 2.543 DM aus

ihrem Monatseinkommen von 2.200 DM zu tragen. Das gilt erst recht unter Be-

rücksichtigung der Zinslast aus dem Kontokorrentkredit.

14

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die Berücksich-

tigung des Vermögens der Beklagten, d.h. ihres Grundstücks in Griechenland,

zu keinem anderen Ergebnis.

15

aa) Zwar scheidet eine krasse finanzielle Überforderung aus, wenn die

Bürgenschuld durch den Wert eines dem Bürgen gehörenden Grundstücks ab-

gedeckt ist (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330,

1331 f.). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist aber nur

der im Einzelfall effektiv verfügbare Sicherungswert dinglichen Vermögens in

Ansatz zu bringen. Valutierende dingliche Belastungen sind vermögensmin-

dernd zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 151, 34, 38 f.; Urteil vom 28. Mai 2002

- XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648). Danach kann unter Zugrundelegung

des vom Berufungsgericht festgestellten Grundstückswerts von 385.000 DM

und der Belastung mit einer Hypothekenvormerkung in Höhe von 370.000 DM

bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten nur der Differenzbetrag

von 15.000 DM berücksichtigt werden, der, auch zusammen mit dem pfändba-

ren Teil des laufenden Einkommens, zur dauerhaften Tragung der Zinslast nicht

ausreicht.

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Einen höheren Grundstückswert hat die Klägerin nicht hinreichend vorge-

tragen. Ihre Behauptung, das Grundstück dürfte aufgrund seiner Lage und der

touristischen Entwicklung in Griechenland gegenüber der Schätzung

vom 20. September 1994 den drei- bis fünffachen Wert haben, ist mangels kon-

kreter, objektiv nachprüfbarer und dem Beweis zugänglicher Angaben zu den

wertbildenden Faktoren der Immobilie (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006

- XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 31) unsubstantiiert. Die Bemerkung in der

sachverständigen Schätzung vom 20. September 1994, bei dem Grundstück

handele es sich um einen bebaubaren, außerhalb des bestätigten Straßenein-

teilungsplanes liegenden Acker, der aufgrund seiner Lage am Meer im Allge-

meinen als vorteilhaft, was die Sicht betreffe, gelte, reicht insoweit nicht aus.

Die Schätzung hat nur den damaligen Wert, nicht aber eine künftige Wertsteige-

rung des Grundstücks zum Gegenstand. Mangels substantiierten Vortrages war

ein Bestreiten durch die Beklagte nicht erforderlich. Die Klägerin hat im Übrigen

auch nicht dargelegt, dass die von ihr behauptete Wertsteigerung bei Abgabe

der Bürgschaftserklärung am 11. August 1995 bereits vorhersehbar war.

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bb) Der vermögensmindernden Berücksichtigung der Hypothekenvor-

merkung steht nicht entgegen, dass sie, ebenso wie die Bürgschaft, das Darle-

hen vom 7. September 1994 in Höhe von 370.000 DM sicherte. Die Bürgschaft

sichert nicht nur das Darlehen, sondern weitergehend "alle gegenwärtigen und

künftigen Ansprüche und Forderungen aus der Geschäftsbeziehung" der Kläge-

rin mit der Hauptschuldnerin. Die formularmäßige Bürgschaftserklärung enthält

darüber hinaus eine Klausel, nach der die Klägerin den Erlös aus anderen Si-

cherheiten oder Zahlungen der Hauptschuldnerin oder anderer Verpflichteter

zunächst auf den die Bürgschaftssumme überschreitenden Teil der Kredite in

Anrechnung bringen darf. Diese Klauseln begründeten unabhängig von ihrer

Wirksamkeit, auf die es bei der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB nicht ankommt

(BGHZ 136, 347, 355 f.), die Gefahr, dass die Beklagte nach Verwertung der

Hypothekenvormerkung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nicht

in der Lage sein würde, die im Kreditvertrag vom 7. September 1994 vereinbar-

ten, auf die nach Verwertung der Hypothekenvormerkung noch offenen Rest-

kreditforderungen entfallenden monatlichen Zinsen zu bezahlen.

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Das Leistungsvermögen eines Bürgen ist aufgrund einer Prognose zu

beurteilen, die aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Gläubigers bei Ver-

tragsschluss auf den Zeitpunkt auszurichten ist, zu dem die Bürgschaftsschuld

tatsächlich fällig geworden ist (BGHZ 132, 328, 334 f.; Senat, Urteil vom

25. Januar

2005

- XI ZR

28/04, WM

2005,

421,

422;

Schmitz/Wassermann/Nobbe

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch, 3. Aufl., § 91, Rn. 61). Maßgeblich ist also, mit welchem Stand der

Hauptforderungen bei Fälligkeit der Bürgschaftsforderung vernünftigerweise zu

rechnen war, als die Beklagte am 11. August 1995 die Bürgschaftserklärung

abgab. In diesem Zeitpunkt valutierten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin

das Darlehen vom 7. September 1994 in Höhe von 363.570,30 DM und der

Kontokorrentkredit in Höhe von 314.690 DM. Dieser Stand der Hauptforderun-

gen und nicht der tatsächliche Stand bei Eintritt der Fälligkeit der Bürgschaft ist

bei der anzustellenden Prognose bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beklag-

ten zugrunde zu legen, weil im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung am

11. August 1995 vernünftigerweise nicht damit zu rechnen war, dass die gesi-

cherten Kreditforderungen bis zum Eintritt der Fälligkeit der Bürgschaftsforde-

rung verringert würden. Vielmehr standen die Klägerin und die Hauptschuldne-

rin nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien im Zeitpunkt der

Bürgschaftserklärung in Verhandlungen über eine Erweiterung des Kreditrah-

mens, nachdem die Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 25. Mai 1995 weitere

Darlehen in Höhe von 937.500 DM beantragt hatte. Für diese hätte die Beklagte

aufgrund der weiten Sicherungszweckerklärung der Bürgschaft vom 11. August

1995, auf deren Wirksamkeit es, wie dargelegt, bei der Prüfung des § 138

Abs. 1 BGB nicht ankommt, als Bürgin gehaftet. Nach dem eindeutigen Wort-

laut der Bürgschaftserklärung war die Haftung der Beklagten entgegen der Auf-

fassung der Revisionserwiderung nicht auf die durch die Hypothekenvormer-

kung gesicherte Kreditverbindlichkeit der Hauptschuldnerin beschränkt.

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Unter diesen Umständen war die Beklagte am 11. August 1995 voraus-

sichtlich nicht in der Lage, die von der Klägerin und der Hauptschuldnerin ver-

einbarte Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens und Vermögens

bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft zu tragen. Der Wert ihres Grund-

stücks in Höhe von 385.000 DM war zunächst auf die Darlehensforderung in

Höhe von 363.570,30 DM zu verrechnen. Der Restbetrag von 21.429,70 DM

reduzierte die Forderung aus dem Kontokorrentkredit auf 293.260,30 DM. Hier-

auf waren bei einem Zinssatz von 10% monatliche Zinsen in Höhe von

2.443,83 DM zu zahlen, die die Beklagte aus ihrem Monatseinkommen von

2.200 DM nicht aufbringen konnte.

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c) Angesichts der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten ist

davon auszugehen, dass diese die Bürgschaft ausschließlich oder überwiegend

aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Vater, dem Anteilsinhaber und Vor-

standsvorsitzenden der Hauptschuldnerin, und infolgedessen aufgrund eines

fremdbestimmten Willensentschlusses übernommen hat. Diese tatsächliche

Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet. Die Revisionserwi-

derung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe nach Geltendmachung

der Bürgschaftsforderung ihre fortbestehende Bereitschaft zur Erfüllung erklärt

und ihre Zahlungsverpflichtung bestätigt. Dieses nachträgliche Verhalten der

Beklagten, einer juristischen Laiin, räumt die Vermutung, dass sie bei Abgabe

der Bürgschaftserklärung am 11. August 1995 aus emotionaler Verbundenheit

gehandelt hat, nicht aus. Ein Schuldanerkenntnis wäre im Übrigen ebenso wie

die Bürgschaft selbst gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom

16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 27).

III.

21

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst

entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin zurückgewie-

sen.

Wiechers Joeres Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2/20 O 252/99 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2008 - 23 U 11/07 -