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BGH Urteil vom 27.11.2009 – LwZR 15/09

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. November 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Landwirtschaftssache

LwZR 15/09

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der

Pächterseite zunächst

in eine offene Handelsgesellschaft und danach

- formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG),

die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an

einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).

BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 15/09 - OLG Brandenburg

AG Neuruppin

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-

chen Richter Rukwied und Siebers

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird - unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landwirtschaftssenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-

ger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -

Neuruppin vom 27. November 2007 im Hinblick auf die Abweisung

der gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichteten Klage zurückge-

wiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger das

Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom

27. November 2007 abgeändert:

Die Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt,

den Klägern folgende Flächen in der Gemarkung B. zu-

rück zu geben:

Flur 1 Flurstück 155 zur Größe von 0,3380 ha Flur 2 Flurstück 75 zur Größe von 1,8278 ha Flur 5 Flurstück 27 zur Größe von 0,3410 ha Flur 5 Flurstück 30 zur Größe von 0,5930 ha Flur 5 Flurstück 65 zur Größe von 0,4600 ha Flur 5 Flurstück 120 zur Größe von 1,4100 ha Flur 5 Flurstück 136 zur Größe von 0,6980 ha

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25 % und die

Beklagten zu 2 bis 4 75 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der im Tenor be-

zeichneten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit schriftlichem Vertrag vom

7. Juli 2003 verpachteten sie diese an die Beklagte zu 1 für die Zeit vom

1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2016 für einen jährlichen Pachtzins

von 448,84 €. Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren die Beklagten zu 2

und 3. Auf der Seite der Verpächter ist der Vertrag mit "K. " unterschrieben,

auf der Verpächterseite mit "O. B. " (Beklagter zu 3). Die Beklagte zu 1

nahm die Flächen in Besitz.

Am 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die "M.

oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-

tragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September

2006.

Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1

und 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit,

dass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den "Landwirtschafts-

betrieb P. " geschlossen hätten. Die Kläger erhielten dieses Schreiben

nicht.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger ge-

genüber den Beklagten zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben vom

18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1 und auf

die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung der Flä-

chen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte

zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der Kündigung

mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem Gesellschaf-

terwechsel gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des Sanierungsver-

fahrens und benachteilige die Verpächter nicht.

5

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die

Beklagten

zu 2

und

3

als

Gesellschafter

der

"M.

oHG" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter

der Firma "M. GmbH" (Beklagte zu 4). Die Eintragung

der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007.

Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3. Am

26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und wurden

als Geschäftsführer abberufen.

6

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtflä-

chen. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schriftsätzen

vorsorglich erneut die Kündigung des Pachtverhältnisses, auch gegenüber der

Beklagten zu 4, erklärt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hat einen Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1

und 3 BGB verneint. Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern

ausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Ein Recht zur außerordentli-

chen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung der Pachtflä-

chen an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3

BGB)

habe

den Klägern

nicht

zugestanden. Weder

die

"M.

oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte

zu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die oHG und sodann in die Be-

klagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch geändert,

dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4 ab-

getreten hätten. Die Kläger hätten auch kein vertragliches Recht zur außeror-

dentlichen Kündigung. Es fehle an Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis

der Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der Beklagten zu 4; auch hätten die Be-

klagten zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schließlich begrün-

de der Umstand, dass sich die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person

als der ursprünglichen Pächterin gegenüber sähen, kein außerordentliches

Kündigungsrecht.

Auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung

der Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe

nicht. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 für die Beklag-

te zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe.

Auf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf

die Gründung der "N. M. GmbH" durch teilweise

Übertragung des Vermögens der Beklagten zu 4 gestützte, fristlose Kündigung

9

könne der Klageanspruch nicht gegründet werden. Die damit verbundene Kla-

geänderung, der die Beklagten widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen.

10

Schließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985

BGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der Be-

klagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz

zu.

11

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.

12

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen auf die Beendi-

gung des Pachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung

gestützten Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein sol-

ches Kündigungsrecht stand den Klägern nicht zu.

13

a) Die in § 10 des Pachtvertrags vereinbarten Voraussetzungen für das

Recht der Verpächter zur fristlosen Kündigung (gröbliche Pflichtverletzung des

Pächters, Verzug mit der Pachtzahlung länger als 2 Monate und Vorhandensein

eines in der Person des Pächters liegenden Grundes, aufgrund dessen die

Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Verpächter eine unbillige Härte be-

deutete) liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte zu 4 ihr Vermögen

inzwischen auf die "N. M. GmbH" übertragen ha-

ben soll, ist aus verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich. Das nimmt die

Revision hin.

14

b) Ohne Erfolg rügt sie, dass das Berufungsgericht rechts- und verfah-

rensfehlerhaft ein Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung

nach §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3

BGB verneint hat.

15

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der

Verpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen dieses Kündigungsrecht dann

hat, wenn der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Flä-

chen einem Dritten überlässt, und dass diese Voraussetzung hier nicht vorliegt.

16

(1) Zunächst ist klar zu stellen, dass, wenn die Ansicht der Kläger zutrifft,

die Beklagten

zu 2 und 3 hätten

im Sommer 2006 die

"M.

oHG" als weitere Gesellschaft gegründet, auf welche das bis dahin mit

der Beklagten zu 1 bestehende Pachtverhältnis übergeleitet worden sei, und

später die Beklagte zu 1 aufgelöst, ihnen nicht ohne weiteres das Recht zur

außerordentlichen fristlosen Kündigung zusteht. Denn in diesem Fall handelt es

sich um die Übertragung sämtlicher Pachtrechte und -pflichten auf einen ande-

ren Pächter. Das ist etwas anderes als die in § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter den

Vorbehalt der Erlaubnis gestellte Überlassung der Flächennutzung an einen

Dritten (Fassbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 589 BGB

Rdn. 8). Bei dieser bleibt der Pächter weiterhin Vertragspartner des Verpäch-

ters (vgl. Senat BGHZ 150, 365, 368), während er in dem anderen Fall aus dem

Pachtverhältnis ausscheidet und der Dritte eintritt. Ob das ohne Erlaubnis des

Verpächters zulässig ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 399 Alt. 1

BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung

an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung

ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhaltsänderung wird z.B. dann

angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Inter-

esse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson

aber besonders schutzwürdig ist; z.B. ist es für den Vermieter von besonderer

Bedeutung, wem er den Gebrauch der Mietsache überlassen muss (BGH, Urt.

v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987 m.w.N.). Ob danach die - von

den Klägern angenommene - Auswechselung des Pächters wegen der fehlen-

den Verpächterzustimmung unwirksam war mit der Folge, dass die Beklagte

zu 1 Pächterin blieb und die "M. oHG" die Flächen

aufgrund der Überlassung durch die Beklagte zu 1 nutzte, so dass die Kläger im

Hinblick auf diesen Umstand das Pachtverhältnis fristlos kündigen konnten,

braucht nicht entschieden zu werden. Denn es hat weder einen auf Abtretung

beruhenden Pächterwechsel noch eine Nutzungsüberlassung an Dritte gege-

ben.

17

(2) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die

Beklagte

zu 1

unter Wahrung

ihrer

Identität

in

die

"M.

oHG" umgewandet worden ist. Sie hat damit lediglich ihre Rechtsform geändert.

Eine Neugründung einer offenen Handelsgesellschaft liegt nicht vor; das Ver-

mögen der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mit allen Rechten

und Pflichten Vermögen der oHG geworden, ohne dass es einer Übertragung

im Einzelnen bedurfte, mit der Folge, dass das Pachtverhältnis mit der Beklag-

ten

zu 1

ohne

weiteres

ein

Pachtverhältnis mit

der

"M.

oHG" geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64,

NJW 1967, 821 - zum Übergang eines Mietvertrags).

18

Die Revision bezweifelt nicht, dass eine GbR zu einer oHG werden kann,

ohne dass der Wechsel der Gesellschaftsform etwas an der Identität der Ge-

sellschaft ändert. Sie meint jedoch, dass dieser Fall hier nicht gegeben sei, und

stützt sich für ihre Ansicht auf den Wortlaut der Anmeldung der "M.

oHG" zur Eintragung in das Handelsregister durch die Beklag-

ten zu 2 und 3. Allerdings würdigt sie lediglich die Bedeutung der Registeran-

meldung für das rechtliche Schicksal der Beklagten zu 1 anders als das Beru-

fungsgericht. Damit hat sie keinen Erfolg. Die Würdigung der gesamten Um-

stände durch das Berufungsgericht ist nicht nur - was aus revisionsrechtlicher

Sicht für die Fehlerfreiheit ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR

238/91, NJW 1993, 935, 937) - möglich, sondern nahe liegend.

19

(3) Ebenso fehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist das

Berufungsgericht

zu

dem

Ergebnis

gelangt,

dass

die

"M.

oHG" formwechselnd und identitätswahrend nach §§ 190 ff UmwG in die

Beklagte zu 4 umgewandet worden ist. Das hat zur Folge, dass sie in der

Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter besteht (§ 202

Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein Pächterwechsel und ein Wechsel in der Person des

bisherigen Nutzers der Flächen ist mit der Umwandlung somit nicht verbunden

gewesen.

20

bb) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht ein Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung

auch deshalb verneint hat, weil keine Anhaltspunkte für die begründete Besorg-

nis der Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der Beklagten zu 4 bestehen, und

weil die Kläger den - de facto - neuen Pächter als Folge der Zulässigkeit der

Umwandlung akzeptieren müssen (vgl. Senat, BGHZ 150, 365, 369 ff.).

21

c) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das

Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aus der ana-

logen Anwendung der Regelungen der §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 BGB

i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB hergeleitet hat.

22

aa) Der Senat hat bereits entschieden (BGHZ 150, 365, 367 f.), dass ein

infolge der Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) herbeigeführter

gesetzlicher Pächterwechsel keine entsprechende Anwendung der Vorschrift

des § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlaubt. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - kein

Wechsel auf der Pächterseite stattgefunden hat, sondern die ursprüngliche

Pächterin (Beklagte zu 1) trotz der Änderung ihres rechtlichen Charakters in

eine oHG dieselbe geblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR

195/64, NJW 1967, 821) und diese nach der Umwandlung in eine GmbH (Be-

klagte zu 4) gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der neuen Rechtsform beste-

hen blieb. Denn dieser Sachverhalt ist nicht mit dem gesetzlich geregelten Tat-

bestand vergleichbar; auch besteht kein Bedürfnis für eine Analogie.

23

bb) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass den Klägern

auf der Seite der Pächterin an Stelle der persönlich unbeschränkt haftenden

Beklagten zu 2 und 3 nunmehr die Beklagte zu 4 als Kapitalgesellschaft ohne

Beteiligung und damit ohne Haftung der Beklagten zu 2 und 3 für die Verbind-

lichkeiten der Beklagten zu 1 gegenübersteht, rechtfertigt kein anderes Ergeb-

nis. § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB verbietet die Nutzungsüberlassung an Dritte ohne

Erlaubnis des Verpächters; das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündi-

gung des Pachtverhältnisses knüpft an einen Verstoß gegen dieses Verbot an

(§ 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB). Die Norm untersagt

jedoch nicht eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung des Päch-

ters. Soll die Umwandlung ausgeschlossen und ein Verstoß dagegen mit einem

außerordentlichen Kündigungsrecht des Verpächters sanktioniert werden, müs-

sen die Vertragsparteien dies vereinbaren (Senat, BGHZ 150, 365, 368). Somit

fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen einer Analogie, nämlich der Ver-

gleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten

Tatbestand (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW

2007, 3124, 3125). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Beklagten zu 2

und 3 für die ursprünglich eingegangen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1

nicht mehr haften (siehe sogleich unter 2.). Das schließt die analoge Anwen-

dung der Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündi-

gung wegen der unerlaubten Überlassung der Nutzung der Pachtflächen an

Dritte ebenfalls aus, denn es fehlt an einem Bedürfnis für die Analogie.

24

d) Schließlich lässt sich ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klä-

ger nicht mit dem von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Revisionsverhand-

lung hervorgehobenen Gesichtspunkt begründen, die Umwandlung der Beklag-

ten zu 1 in die Beklagte zu 4 sei zur Umgehung des Verbots der Nutzungsüber-

lassung (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfolgt. Denn den Beklagten zu 2 und 3 kön-

nen keine Nachteile daraus erwachsen, dass sie von gesetzlich vorgesehenen

Umwandlungstatbeständen Gebrauch gemacht haben.

25

2. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch

einen auf die Beendigung des Pachtverhältnisses durch ordentliche Kündigung

gestützten Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint hat. Ein solches

Kündigungsrecht stand den Klägern nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.

§ 585a BGB zu, weil der Pachtvertrag nicht in schriftlicher Form im Sinne dieser

Vorschrift abgeschlossen worden ist.

26

a) Der schriftliche Pachtvertrag enthält die Vereinbarung, das Pachtver-

hältnis werde auf die Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen. Die Wirksamkeit

dieser Vereinbarung unterstellt, ist eine ordentliche Kündigung vor dem Ablauf

von zwölf Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung der zwölfjährigen Laufzeit

ist jedoch unwirksam, weil bei dem Vertragsschluss die Schriftform nicht ein-

gehalten worden ist; der Vertrag gilt deshalb für unbestimmte Zeit (§ 585a BGB)

und ist somit ordentlich kündbar.

27

b) Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Unter-

zeichnung des Vertrags durch den Beklagten zu 3 auf der Pächterseite das

Schriftformerfordernis gewahrt hat, kann offen bleiben. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 176, 301, 308; Urt. v. 19. September

2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. 5. November 2003, XII ZR

134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053,

3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietvertrags) ist es für die Einhaltung der

Schriftform erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unter-

zeichnen; unterschreibt für eine Vertragspartei ein Vertreter, muss dies in der

Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinrei-

chend deutlich zum Ausdruck kommen; hat - wie hier - für eine GbR nur ein

Gesellschafter ohne Beifügung eines die Vertretung des anderen Gesellschaf-

ters erläuternden Zusatzes unterschrieben, ist der Urkunde nicht zu entnehmen,

dass sie alle erforderlichen Unterschriften enthält. Ist die Vertretung der Ver-

tragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere

Weise hinreichend bestimmbar, ist ein Vertretungszusatz nicht erforderlich

(BGHZ 176, 301, 308). Diese Ausnahme hat das Berufungsgericht ersichtlich

im Blick gehabt. Es liegt jedoch nahe, dass sich die Vertretung in diesen Fällen

aus der Vertragsurkunde selbst ergeben muss (vgl. BGHZ 176, 301, 308 f.; Urt.

v. 5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103). Das folgt aus dem

Zweck des Schriftformerfordernisses. Es soll in erster Linie sicherstellen, dass

ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Verpäch-

ters in ein auf mehr als zwei Jahre abgeschlossenes Landpachtverhältnis eintritt

(§ 593b BGB i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftli-

chen Vertrag ersehen kann (BGHZ 176, 301, 304 m.w.N.). Ob die von dem Be-

rufungsgericht herangezogenen, außerhalb der Vertragsurkunde liegenden

Umstände nur Bedeutung für die Frage haben, wer Vertragspartner der Kläger

geworden ist, oder auch für die Beurteilung, ob das Schriftformerfordernis ge-

wahrt ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden.

28

c) Denn die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Un-

terzeichnung des Pachtvertrags auf der Verpächterseite durch nur eine Person

übersehen hat. Denn entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Be-

klagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, die

Vertragsurkunde enthalte insoweit zwei Unterschriften, ist sie erkennbar nur von

einer Person vollständig unterschrieben. Da im Eingang des Vertrags "W.

K. und Ehefrau G. " als Verpächter aufgeführt sind, ist aus der Unter-

schrift nur eines von ihnen nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend be-

stimmbar, ob der Vertrag zugleich in Vertretung des Ehegatten unterzeichnet

wurde oder ob es noch dessen Unterschrift bedarf (vgl. Senat, BGHZ 125, 175,

179; BGHZ 176, 301, 308; BGH, Urt. v. 5. November 2003, XII ZR 134/02,

NJW 2004, 1103).

29

d) Fehlt es somit an der wegen seiner langen Dauer notwendigen Schrift-

form, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit (§ 585a BGB). Er konnte deshalb von

den Klägern spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des

nächsten Pachtjahres gekündigt werden (§ 594a Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese

Kündigung haben die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006

gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2007

an das Amtsgericht auch gegenüber der Beklagten zu 4 ausgesprochen. Da-

durch ist das Pachtverhältnis mit Ablauf des 30. September 2009 beendet wor-

den.

30

e) Der daraus folgende Rückgabeanspruch der Kläger hat seine Grund-

lage in § 596 Abs. 1 BGB. Er richtet sich zum einen gegen die Beklagte zu 4 als

vormalige (letzte) Pächterin. Zum anderen haften auch die Beklagten zu 2

und 3 für die Rückgabeverpflichtung.

31

aa) Zunächst beruhte ihre Haftung auf der entsprechenden Anwendung

von § 128 Satz 1 HGB (vgl. BGHZ 146, 341, 358). Zu den Gesellschaftsver-

bindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehörte die spätere Rückgabepflicht,

weil deren Rechtsgrundlage bereits in dem Pachtvertrag angelegt war mit der

Folge, dass diese Schuldverpflichtung mit dem Vertragsschluss als entstanden

anzusehen ist, auch wenn sie erst später fällig wurde (vgl. BGHZ 142, 324,

329). Nach der Umwandlung der Beklagten

zu 1

in die

"M.

oHG" ging das Pachtverhältnis auf diese über mit der Folge, dass die

Beklagten zu 2 und 3 für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 128 Satz 1

HGB als Gesamtschuldner persönlich hafteten. Diese Haftung blieb von der

Umwandlung der "M. oHG" in die Beklagte zu 4 un-

berührt (§ 224 Abs. 1 UmwG).

32

bb) Die Enthaftungsregelungen in § 224 Abs. 2 bis 5 UmwG haben nicht

das Erlöschen der Haftung zur Folge. Nach ihnen wird der bisherige persönlich

haftende Gesellschafter wie ein Gesellschafter behandelt, der aus der Gesell-

schaft ausgeschieden ist. Seine Haftung ist auf fünf Jahre befristet. Eine Vor-

aussetzung dafür ist, dass die Forderung vor dem Ablauf von fünf Jahren nach

dem Formwechsel fällig geworden ist (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG). Das

ist der Fall; die Eintragung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte

am 17. Januar 2007, der Rückgabeanspruch wurde am 1. Oktober 2009 fällig.

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gesellschafters ist, dass

der Anspruch gegen ihn innerhalb der Fünf-Jahresfrist rechtskräftig festgestellt

wird (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch

das ist der Fall; mit der Verkündung dieses Senatsurteils steht die Rückgabe-

pflicht der Beklagten zu 2 und 3 rechtskräftig fest.

33

cc) Dass sie inzwischen nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer

der Beklagten zu 4 sind, berührt ihre Haftung ebenfalls nicht. Maßgeblich ist,

dass sie im Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftende Gesellschafter der

"M. oHG" waren (vgl. Schmitt/Hörtnagel/Stratz,

UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 224 UmwG Rdn. 1).

34

dd) Dass die Beklagten zu 2 und 3 nicht Besitzer der Flächen sind, än-

dert an der Rückgabepflicht nichts. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich,

dass sie die Flächen nicht unter Mitwirkung der Beklagten zu 4 zurückgeben

können, so dass der Klageanspruch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlos-

sen ist.

35

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1

nicht passivlegitimiert. Ihre Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag sind

bereits mit der Umwandlung in die "M. oHG" auf diese

übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, NJW

1967, 821). Selbst wenn man annimmt, dass sich durch die Umwandlung der

Beklagten zu 1 in die oHG die Haftung der Gesellschaft nicht ändert (Pa-

landt/Sprau, BGH, 68. Aufl., § 705 Rdn. 6), besteht die Haftung nach der Um-

wandlung der "M. oHG" in die Beklagte zu 4 nicht

mehr. Nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetz werden die Gläubiger

des formwechselnden Rechtsträgers dadurch geschützt, dass sie unter be-

stimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung (§§ 204,

22), einen Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vertretungsor-

gans bzw. Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers (§§ 205, 206

UmwG) und einen Nachhaftungsanspruch gegen die ausscheidenden persön-

lich haftenden Gesellschafter (§ 224 UmwG bei der Umwandlung einer oHG)

haben. Die bisherige Haftung der "M. oHG" trifft nun-

mehr die Beklagte zu 4.

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 9/07 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08 -