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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 02.03.2016 – C-162/15
ECLI:EU:C:2016:142
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BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 2. März 2016 ( *1 ) „Vorläufiger Rechtsschutz — Rechtsmittel — Verwaltungsverfahren — Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird — Beschluss der Kommission, mit dem ein Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen abgelehnt wird, die in der Entscheidung enthalten sind, mit der das Kartell festgestellt wird — Mitteilung über die Zusammenarbeit — Urteil des Gerichts der Europäischen Union, mit dem die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses abgewiesen wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung“ In der Rechtssache C‑162/15 P-R betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnung nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV, eingereicht am 6. Oktober 2015, Evonik Degussa GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, C. von Köckritz und A. Richter, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen, M. Kellerbauer und F. van Schaik als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar folgenden Beschluss
1 Mit ihrem am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel hat die Evonik Degussa GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T‑341/12 R, EU:T:2015:51, im Folgenden: angefochtenes Urteil), beantragt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
2 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV gestellt, der darauf gerichtet ist, den Vollzug des streitigen Beschlusses auszusetzen und der Kommission aufzugeben, bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑162/15 P abschließenden Urteils keine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2006, L 353, S. 54) veröffentlicht wurde (im Folgenden: WPP-Entscheidung), zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Antragstellerin weiter gehende Informationen enthält als die im Jahr 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung.
3 Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 29. Oktober 2015 eingereicht. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil
4 In der WPP-Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest, dass sich die Degussa AG, jetzt Evonik Degussa GmbH, gemeinsam mit 16 weiteren im Wasserstoffperoxid- und Perborat-Sektor tätigen Gesellschaften an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beteiligt hatte. Da die Rechtsmittelführerin die erste Gesellschaft war, die im Dezember 2002 mit der Kommission gemäß deren Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit) in Kontakt getreten war und mit ihr uneingeschränkt zusammengearbeitet hatte, indem sie ihr alle Informationen über die Zuwiderhandlung übermittelte, über die sie verfügte, wurde ihr gegenüber von der Verhängung einer Geldbuße vollständig abgesehen.
5 Im Jahr 2007 wurde eine erste nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung auf der Website der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission veröffentlicht.
6 Mit Schreiben vom 28. November 2011 teilte die Kommission der Antragstellerin ihre Absicht mit, eine neue, detailliertere nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die mit Ausnahme der vertraulichen Angaben den vollständigen Inhalt der genannten Entscheidung umfassen sollte. Bei dieser Gelegenheit ersuchte die Kommission die Antragstellerin, die Informationen in der WPP-Entscheidung zu bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollten.
7 Da die Antragstellerin der Auffassung war, dass diese detailliertere nicht vertrauliche Fassung vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalte, teilte sie der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 mit, dass sie der geplanten Veröffentlichung widerspreche. Ihren Widerspruch stützte sie insbesondere darauf, dass die betreffende nicht vertrauliche Fassung zahlreiche Angaben, die sie der Kommission gemäß der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt habe, sowie die Namen mehrerer ihrer Mitarbeiter und Angaben zu ihren Geschäftsbeziehungen enthalte. Die geplante Veröffentlichung verstoße daher u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung und sei geeignet, die Untersuchungstätigkeit der Kommission zu beeinträchtigen.
8 Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, dass sie bereit sei, aus der neuen zur Veröffentlichung bestimmten nicht vertraulichen Fassung alle Angaben zu löschen, die es ermöglichten, unmittelbar oder mittelbar die Quelle der im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelten Informationen zu ermitteln, und ebenso die Namen von Mitarbeitern der Antragstellerin zu entfernen. Was hingegen die übrigen Informationen anbelangte, bezüglich deren die Antragstellerin vertrauliche Behandlung beantragt hatte, hielt die Kommission eine solche Behandlung nicht für gerechtfertigt.
9 Die Antragstellerin nutzte daraufhin die durch den Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29, im Folgenden: Beschluss über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten) eröffnete Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, und ersuchte diesen, aus der zu veröffentlichenden nicht vertraulichen Fassung jede Information zu entfernen, die sie im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt hatte.
10 Mit dem streitigen Beschluss lehnte der Anhörungsbeauftragte im Namen der Kommission die von der Antragstellerin eingereichten Anträge auf vertrauliche Behandlung ab.
11 Der Anhörungsbeauftragte betonte zunächst die Grenzen seines Mandats, das ihm lediglich erlaubt habe, zu überprüfen, ob eine Information als vertraulich zu betrachten sei, nicht aber, einer behaupteten Enttäuschung berechtigter Erwartungen der Antragstellerin gegenüber der Kommission abzuhelfen.
12 Außerdem führte er aus, dass die Antragstellerin der Veröffentlichung einer neuen, detaillierteren nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung nur widersprochen habe, weil diese Informationen enthalte, die aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt worden seien, und die Offenlegung solcher Informationen an Dritte geeignet sei, ihr einen Schaden im Zusammenhang mit vor nationalen Gerichten erhobenen Schadensersatzklagen zu verursachen. Nach Ansicht des Anhörungsbeauftragten verfügt die Kommission aber bei der Entscheidung, ob sie mehr als den wesentlichen Inhalt ihrer Beschlüsse veröffentlicht, über ein weites Ermessen. Darüber hinaus stellten Verweise auf Unterlagen, die Teil der Verwaltungsakte seien, als solche keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen dar.
13 Die Antragstellerin habe nicht belegt, dass ihr durch die Offenlegung der Informationen, die sie der Kommission übermittelt habe, um in den Genuss der Kronzeugenregelung nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit zu kommen, ein ernsthafter Nachteil entstehen könne. Das Interesse eines Unternehmens, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt habe, daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben würden, verdiene jedenfalls keinen besonderen Schutz. Schadensersatzklagen seien fester Bestandteil der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union, und die Antragstellerin könne folglich kein berechtigtes Interesse geltend machen, gegen das Risiko geschützt zu werden, dass sie wegen ihrer Beteiligung an der von der WPP-Entscheidung erfassten Zuwiderhandlung Schadensersatzforderungen ausgesetzt sei.
14 Der Anhörungsbeauftragte hielt sich zudem für nicht befugt, auf das Vorbringen der Antragstellerin einzugehen, wonach das Kronzeugenprogramm entwertet würde, wenn Informationen, die die Antragstellerin der Kommission im Rahmen dieses Programms übermittelt habe, Dritten preisgegeben würden, da eine solche Frage die Grenzen seines Mandats überschreite. Sofern die Informationen nicht vertraulich seien, sei es nach der Rechtsprechung allein Sache der Kommission, zu beurteilen, inwieweit der tatsächliche und historische Kontext der festgestellten Zuwiderhandlung der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen sei.
15 Der Anhörungsbeauftragte wies schließlich darauf hin, dass er, da sich das ihm nach Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragene Mandat auf die Prüfung beschränke, inwieweit es sich bei den Informationen um Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen handle, auch nicht dafür zuständig sei, über das Vorbringen der Antragstellerin zu entscheiden, wonach die Veröffentlichung der Informationen, die sie im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt habe, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Beteiligten an der mit der WPP-Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung geführt habe.
16 Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung.
17 Der Präsident des Gerichts gab dem Antrag auf einstweilige Anordnung mit seinem Beschluss Evonik Degussa/Kommission (T‑341/12 R, EU:T:2012:604) statt. Hingegen wies das Gericht die Nichtigkeitsklage mit dem angefochtenen Urteil ab, wogegen die Antragstellerin das in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses erwähnte Rechtsmittel eingelegt hat.
18 Im Anschluss an dieses Urteil teilte die Kommission der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die weiter gehende Angaben enthalte als die im Jahr 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung. Infolgedessen hat die Antragstellerin auch den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Anträge der Parteien
19 Die Antragstellerin beantragt, — den Vollzug des streitigen Beschlusses bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache auszusetzen; — der Kommission aufzugeben, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache keine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung auf den Internetseiten der Kommission und/oder an sonstiger Stelle zu veröffentlichen und/oder Dritten zugänglich zu machen, die in Bezug auf die Antragstellerin weiter gehende Informationen enthält als die derzeit verfügbare, auf der Website der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung der vorgenannten Entscheidung; — jede andere oder zusätzliche Anordnung zu treffen, die erforderlich oder angemessen erscheint; — die Kostenentscheidung vorzubehalten.
20 Die Kommission beantragt, den Antrag in vollem Umfang zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
21 Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu beachten, wonach solche Anträge „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen. Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, Kommission/ANKO, C‑78/14 P-R, EU:C:2014:93, Rn. 14, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 21). Zum fumus boni iuris
22 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der geltend gemachten Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 67).
23 Allerdings hat im vorliegenden Kontext der Umstand, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet ist und nicht auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils, Auswirkungen auf die Beurteilung des fumus boni iuris (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P‑R, EU:C:2005:267, Rn. 16, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C‑431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 21).
24 Denn die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses lässt sich mit den von der Antragstellerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Rechtsgründen und ‑argumenten, so schwerwiegend sie auch sein mögen, allein nicht rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist, muss die Antragstellerin zudem dartun können, dass das Vorbringen, mit dem die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses im Rahmen der Nichtigkeitsklage in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, dem ersten Anschein nach die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C‑431/14 P‑R, EU:C:2014:2418, Rn. 22).
25 Folglich ist im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Beurteilung der Voraussetzung des fumus boni iuris zu berücksichtigen, dass der streitige Beschluss bereits von einem Unionsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft wurde und dass dieses die Klage gegen diesen Beschluss als unbegründet angesehen hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P‑R, EU:C:2005:267, Rn. 19). Das Erfordernis, im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz Rechtsgründe geltend zu machen, die dem ersten Anschein nach besonders schwerwiegend erscheinen, ergibt sich deshalb namentlich daraus, dass diese Gründe geeignet sein müssen, die vom Gericht bei seiner inhaltlichen Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im ersten Rechtszug vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P‑R, EU:C:2005:267, Rn. 20, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C‑431/14 P‑R, EU:C:2014:2418, Rn. 24).
26 Vorliegend stützt die Antragstellerin ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet sie einen Fehler des Gerichts bei der Bestimmung der Befugnisse, die dem Anhörungsbeauftragten hinsichtlich der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen nach Art. 8 Abs. 2 und 3 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragen worden seien. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 339 AEUV, Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) sowie Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geltend.
27 Insoweit ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof unabhängig davon, wie er in der Hauptsache über den ersten Rechtsmittelgrund entscheidet, mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird auseinandersetzen müssen, da die Befugnis des Anhörungsbeauftragten, zu entscheiden, ob die zur Veröffentlichung anstehenden Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen oder zumindest als vertraulich anzusehen sind – eine Frage, die Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes ist –, nicht nur von der Antragstellerin nicht bestritten wird, sondern offensichtlich außer Zweifel steht.
28 Außerdem deckt sich das Vorbringen zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes zumindest teilweise mit dem Vorbringen zum dritten Rechtsmittelgrund, so dass diese beiden Rechtsmittelgründe hinsichtlich der Frage, ob ein fumus boni iuris nachgewiesen ist, zusammen zu prüfen sind.
29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es in einem Streitverfahren um den vorläufigen Schutz von angeblich vertraulichen Informationen geht, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er sich nicht über den an sich akzessorischen und vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinwegsetzen will, grundsätzlich nur dann zum Ergebnis kommen kann, dass ein fumus boni iuris nicht vorliegt, wenn die fraglichen Informationen offensichtlich keinen vertraulichen Charakter haben (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 68).
30 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 76 bis 127 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht verneint hat, dass es sich bei den streitigen Informationen um Geschäftsgeheimnisse handeln könne, da sie nicht mehr aktuell seien, und es auch abgelehnt hat, diese Informationen allein deshalb als jedenfalls vertraulich im Sinne des Berufsgeheimnisses zu werten, weil ein Unternehmen sie der Kommission, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu kommen, freiwillig mitgeteilt habe.
31 Insoweit vertritt die Antragstellerin erstens die Ansicht, dass die betreffenden Informationen – entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils – ihre Vertraulichkeit nicht schon deshalb eingebüßt hätten, weil sie älter als fünf Jahre seien, und daher als Geschäftsgeheimnisse hätten behandelt werden müssen. Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 könnten geschäftliche Interessen einer Veröffentlichung von Informationen sogar für einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren entgegenstehen. Für die Antragstellerin sind die streitigen Informationen weiterhin „Bestandteil ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung“, weil ihre Veröffentlichung erwiesenermaßen schwere Nachteile für sie zur Folge haben könnte, was das Gericht selbst in Rn. 105 des angefochtenen Urteils eingeräumt habe.
32 Was zweitens die Einstufung der streitigen Informationen als jedenfalls vertraulich betrifft, trägt die Antragstellerin zunächst vor, dass für die Veröffentlichung von Auszügen aus Kronzeugenerklärungen – entgegen der vom Gericht in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils vertretenen Auffassung – die gleichen Kriterien gelten müssten wie für die Veröffentlichung der Erklärungen selbst. So müssten die Erwägungen, die den Gerichtshof im Urteil Kommission/EnBW (C‑365/12 P, EU:C:2014:112) dazu bewogen hätten, die Verordnung Nr. 1049/2001 dahin auszulegen, dass eine generelle Vermutung für die Gefährdung der geschäftlichen Interessen der Beteiligten eines Kartellverfahrens bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Kronzeugenerklärungen bestehe, auch für die Veröffentlichung von Passagen aus Kronzeugenerklärungen in der nicht vertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung gelten, die dort in direkter oder indirekter Rede wiedergegeben würden. Dies gelte umso mehr, als die Veröffentlichung solcher Passagen gegen die Zusicherungen verstoße, die die Kommission für Kronzeugenerklärungen in Rn. 32 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit sowie in Rn. 40 ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit) gegeben habe. Die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen der Veröffentlichung von Kronzeugendokumenten einerseits und der Veröffentlichung von Informationen aus diesen Dokumenten andererseits sei formalistisch und widerspreche nicht nur der Rechtsprechung des Gerichts, sondern auch anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.
33 Vorliegend sei ferner zu berücksichtigen, dass die Kommission bereits 2007 eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht habe und damit bereits die in Rn. 106 des angefochtenen Urteils angesprochene Abwägung der Interessen vorgenommen habe, die für oder gegen die Veröffentlichung der streitigen Informationen sprächen. Spätestens mit dieser Veröffentlichung sei das Verwaltungsverfahren der Kommission abgeschlossen gewesen, wie auch in Rn. 172 des angefochtenen Urteils anerkannt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 somit nicht mehr einschlägig, und die Zugänglichmachung von Informationen richte sich nur noch nach der Verordnung Nr. 1049/2001.
34 Außerdem seien die Interessen der Antragstellerin entgegen den Ausführungen in den Rn. 107 bis 111 des angefochtenen Urteils objektiv schutzwürdig. Der Antragstellerin gehe es nämlich nicht um die Vermeidung von Schadensersatz oder die Vermeidung der Offenlegung der Feststellungen der Kommission zum Tatgeschehen. Ihr gehe es vielmehr darum, dass der in den Mitteilungen von 2002 und 2006 über Zusammenarbeit vorgesehene Schutz ihrer Erklärungen, die eigens für die Zwecke des Kronzeugenprogramms und im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Vertraulichkeit angefertigt worden seien und mit denen sie sich selbst belastet habe, gewährleistet werde.
35 In den Rn. 123 bis 127 des angefochtenen Urteils schließlich habe das Gericht zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta verneint. Die Offenlegung des Inhalts der Erklärungen der Antragstellerin entgegen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit und der etablierten Praxis der Kommission könne sicher nicht als vorhersehbare Folge der Kartellteilnahme angesehen werden.
36 Im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung des dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Antragstellerin sinngemäß vor, dass das Gericht dadurch gegen seine Begründungspflicht und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen habe, dass es den Umstand, dass die Kommission bereits 2007 eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht habe, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Kommission habe mit dieser Veröffentlichung entschieden, dass die geschwärzten Informationen nicht zum wesentlichen Inhalt der WPP-Entscheidung im Sinne von Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 gehörten. Da im Übrigen die Kommission die Veröffentlichung dieser ersten nicht vertraulichen Fassung nicht als vorläufig bezeichnet habe, habe daraus abgeleitet werden können, dass sie die Veröffentlichungswürdigkeit der geschwärzten Passagen endgültig verneint habe. Ein derartiger begünstigender Verwaltungsakt könne – jedenfalls soweit er, wie vorliegend, rechtmäßig erlassen worden sei – grundsätzlich nicht zurückgenommen oder widerrufen werden.
37 Schließlich sei die Kommission entgegen der vom Gericht in den Rn. 155 bis 157 des angefochtenen Urteils vertretenen Auffassung nicht berechtigt gewesen, ihre Praxis, Informationen wie die in Rede stehenden vertraulich zu behandeln, zu ändern, da sie nach dem Abschluss des Verfahrens an ihre Mitteilungen über Zusammenarbeit und die Verordnung Nr. 1049/2001 gebunden sei. Allenfalls könne es der Kommission freistehen, ihr Kronzeugenprogramm zu ändern und Kronzeugenerklärungen in zukünftigen Fällen einen geringeren Schutz zukommen zu lassen.
38 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
39 Dem zweiten Rechtsmittelgrund hält die Kommission erstens entgegen, dass sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt habe, dass die Antragstellerin nicht gemäß seiner Rechtsprechung dargetan habe, aus welchen Gründen die streitigen Informationen trotz des erheblichen Zeitablaufs ausnahmsweise immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der eines Dritten seien und daher den in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Schutz verdienten. Tatsächlich unterfielen diese Informationen jedenfalls nicht mehr dem Geschäftsgeheimnis bzw. dem Vertraulichkeitsschutz, weil das beschriebene Tatgeschehen ausnahmslos länger als zehn Jahre zurückliege.
40 Zweitens vertritt die Kommission die Auffassung, das Gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 und die dazu ergangene Rechtsprechung ihrem Anwendungsbereich nach nicht einschlägig seien. Denn vorliegend gehe es nicht um den Zugang zu Dokumenten, sondern um die Veröffentlichung der Tatsachenfeststellungen der Kommission im Rahmen der Begründung der WPP-Entscheidung. Jedenfalls habe der Gerichtshof im Urteil Kommission/EnBW (C‑365/12 P, EU:C:2014:112) einem Unionsorgan erlaubt, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gälten, wohingegen diese Möglichkeit Privaten nicht offenstehe. Im Übrigen verstoße die Veröffentlichung der in Rede stehenden Feststellungen gegen keine von der Kommission abgegebene Zusicherung. Denn selbst wenn der Wortlaut von Rn. 32 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit eine berechtigte Erwartung dahin gehend hervorgerufen haben sollte, dass Unterlagen, die die Kommission auf der Grundlage dieser Mitteilung erhalten habe, vertraulich behandelt würden, begründe diese Vorschrift dennoch keine berechtigte Erwartung dahin gehend, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen von der Kommission nicht zur Beschreibung des relevanten Tatgeschehens im Rahmen der Begründung der WPP-Entscheidung ausgewertet und in diesem Rahmen der Öffentlichkeit bekannt gemacht würden. Die Unterscheidung zwischen den Unterlagen und den Tatsachenfeststellungen der Kommission zum Tatgeschehen sei somit nicht formalistisch.
41 Das Gericht habe auch berücksichtigt, dass die Kommission im Jahr 2007 bereits eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht habe. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin habe das Gericht insoweit in den Rn. 155, 156 und 161 des angefochtenen Urteils nicht angenommen, dass eine Zweitveröffentlichung im „freien“ Ermessen der Kommission gestanden habe, da es ausdrücklich auf die in Art. 30 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene diesbezügliche spezifische Einschränkung hingewiesen habe. Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem Zeitpunkt einer vorläufigen Erstveröffentlichung Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 „nicht mehr einschlägig“ sei. Eine solche Einschränkung finde keine Grundlage im Wortlaut dieser Vorschrift und liefe dem Ziel von Art. 1 Abs. 2 EUV und Art. 15 Abs. 1 AEUV zuwider.
42 Zudem stehe das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin, es gehe ihr gar nicht darum, Schadensersatzzahlungen oder die Offenlegung der Feststellungen der Kommission zum Tatgeschehen zu vermeiden, im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wie es in Rn. 83 des angefochtenen Urteils festgehalten sei.
43 Schließlich habe das Gericht zu Recht den Klagegrund verworfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta gerügt worden sei. Denn das in diesen Vorschriften verbürgte Grundrecht auf Privatleben umfasse zwar grundsätzlich auch den Schutz des guten Rufs und der Ehre einer Person ebenso wie den Schutz von privaten Daten; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe aber klargestellt, dass Art. 8 EMRK keinen Schutz vor einem Ansehensverlust gewähre, der die vorhersehbare Folge eigenen Handelns wie etwa der Begehung einer kriminellen Handlung sei. Dies gelte entsprechend für die vorhersehbaren Folgen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union. Unter diesen Umständen habe die Antragstellerin schon bei Begehung der in der WPP-Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung damit rechnen müssen, dass, sollte die Zuwiderhandlung aufgedeckt und geahndet werden, Einzelheiten ihrer eigenen Handlungen, soweit diese für die Feststellung der Zuwiderhandlung relevant gewesen seien, der Öffentlichkeit bekannt würden.
44 Hinsichtlich des dritten Rechtsmittelgrundes vertritt die Kommission die Auffassung, sie habe ihr Ermessen in Bezug auf die Frage, welche Teile der WPP-Entscheidung veröffentlicht werden sollten, nicht abschließend ausgeübt, als sie im Jahr 2007 eine erste nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung veröffentlicht habe. Tatsächlich habe sie mit dieser ersten Veröffentlichung weder explizit noch implizit zum Ausdruck gebracht, darauf verzichten zu wollen, zu einem späteren Zeitpunkt eine detailliertere nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen. Die Notwendigkeit einer späteren Veröffentlichung ergebe sich daraus, dass die Vertraulichkeit von Informationen transitorischer Natur sei, was nach entsprechendem Zeitablauf eine Neubewertung erforderlich machen könne. Unzutreffend sei somit insbesondere die Behauptung, die Kommission habe entschieden, dass die geschwärzten Informationen nicht zum wesentlichen Inhalt dieser Entscheidung gehörten und ihre Veröffentlichung daher nicht erforderlich sei, um das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu befriedigen. In Wirklichkeit habe die Kommission lediglich entschieden, zunächst die Passagen der Entscheidung zu veröffentlichen, die im Wesentlichen unstreitig keine Geschäftsgeheimnisse enthielten, um anschließend das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, dass es sich bei den übrigen Passagen um Geschäftsgeheimnisse handele, im Einzelnen prüfen zu können. Eine Entscheidung, dass die übrigen Passagen nicht wesentlich oder nicht veröffentlichungswürdig seien, sei weder getroffen noch implizit oder explizit zum Ausdruck gebracht worden.
45 Schließlich habe das Gericht in Rn. 161 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass der bloße Umstand, dass die Kommission 2007 eine erste nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht und diese nicht als vorläufig bezeichnet habe, der Antragstellerin keine klare Zusicherung im Sinne der in Rn. 135 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung habe gewähren können, dass später keine neue, ausführlichere nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung veröffentlicht würde.
46 In Anbetracht dessen kann angenommen werden, dass die Antragstellerin das angefochtene Urteil hauptsächlich wohl deshalb beanstandet, weil darin nicht davon ausgegangen worden ist, dass – sinngemäß – sowohl der Zugang zu den von einem Unternehmen im Rahmen des Kronzeugenprogramms vorgelegten Dokumenten als auch die auszugsweise Offenlegung ihres Inhalts, sei es in direkter oder in indirekter Rede, zu ein und demselben Ergebnis führten, nämlich dazu, dass dieselben Informationen Dritten zugänglich würden. Die Offenlegung müsste daher ebenso wie der Zugang grundsätzlich verboten sein, da anzunehmen sei, dass auch sie die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen mit sich bringe. Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, da die Kommission auf den Widerspruch der Antragstellerin hin die Veröffentlichung der streitigen Informationen unterlassen habe und die Antragstellerin daher berechtigterweise habe erwarten können, dass die Frage der Vertraulichkeit dieser Informationen endgültig entschieden sei.
47 Ohne der Bewertung des Vorbringens der Kommission, dessen Stichhaltigkeit vom Richter der Hauptsache geprüft werden wird, vorzugreifen, ist festzustellen, dass es um eine komplexe rechtliche Frage geht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt, und es folglich nicht offensichtlich ist, dass die betreffenden Informationen keinen vertraulichen Charakter haben.
48 Vorab ist nämlich festzustellen, dass der Gerichtshof bisher weder die Frage entschieden hat, welche Kriterien heranzuziehen sind, um festzustellen, ob eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, noch – worauf auch im Beschluss des Präsidenten des Gerichts Evonik Degussa/Kommission (T‑341/12 R, EU:T:2012:604, Rn. 44) hingewiesen wird – die Frage, ob Informationen wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden vertraulich sind.
49 Zu den spezifischen Argumenten der Parteien ist Folgendes festzustellen.
50 Erstens trifft es zwar zu, dass sich – wie die Kommission vorträgt – die Offenlegung von Informationen nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 und das Recht auf Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtlich unterscheiden. Soweit allerdings – wie die Antragstellerin geltend macht – die beanstandete Offenlegung Auszüge aus Dokumenten betrifft, führt sie offenbar zu einer Situation, die funktional der Situation beim Zugang zu Dokumenten vergleichbar ist. Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der die Informationen öffentlich gemacht werden, erlangen mit ihrer Offenlegung zwangsläufig Dritte von ihnen Kenntnis, und ihre Vertraulichkeit ist infolgedessen nicht mehr geschützt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 89).
51 Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin – entgegen dem Vorbringen der Kommission – in keiner Weise rügt, dass die Kommission ihre eigenen Tatsachenfeststellungen veröffentlicht habe, auf die die WPP-Entscheidung gestützt worden sei. In Wirklichkeit erkennt die Antragstellerin ausdrücklich an, dass die Kommission hierzu berechtigt ist. Sie bestreitet vielmehr, dass die Kommission befugt sei, teilweise in direkter oder indirekter Rede wiedergegebene Auszüge der betreffenden Dokumente zu veröffentlichen und damit die von der Antragstellerin abgegebenen Kronzeugenerklärungen wörtlich wiederzugeben.
52 Unter diesen Umständen kann zwar die Rechtsprechung zur Akteneinsicht nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht unmittelbar übertragen werden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dagegen die Erwägungen, aufgrund deren der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtsprechung zu der Auffassung gelangt ist, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass die Offenlegung der in der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV befindlichen Dokumente grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtige, relevant sind.
53 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass ein verallgemeinerter Zugang zu solchen Dokumenten – ohne dass es darauf ankäme, dass sie der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelt worden sind – geeignet wäre, das Gleichgewicht zu bedrohen, das der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) sicherstellen wollte, nämlich das Gleichgewicht zwischen einerseits der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Übermittlung gegebenenfalls sensibler geschäftlicher Informationen an die Kommission, damit diese das Bestehen eines Kartells feststellen und dessen Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV beurteilen kann, und andererseits der Verbürgung eines verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen im Rahmen des Berufsgeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses (Urteil Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 90 und 97).
54 Es hat den Anschein, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Offenlegung von Auszügen aus den betreffenden Dokumenten in der nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung dieselben Auswirkungen haben kann, da sie im Wesentlichen einem – wenn auch nur teilweise – verallgemeinerten Zugang zu diesen Dokumenten gleichkommt.
55 Sollte dies der Fall sein, ginge es entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung also nicht darum, es einem Einzelnen zu ermöglichen, sich auf eine Vermutung zu stützen, die allein zugunsten der Kommission anerkannt ist, sondern darum, anzuerkennen, dass die Erwägungen, auf die der Gerichtshof diese Vermutung gestützt hat, für eine vergleichbare Situation entsprechend gelten, und gegebenenfalls auf eben diese Erwägungen eine spiegelbildliche Vermutung zu stützen, wonach die betroffenen Unternehmen grundsätzlich berechtigterweise erwarten dürften, dass außer in den Fällen, in denen diese Vermutung widerlegt werden kann, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms gelieferten Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen.
56 Im Übrigen könnte insoweit, worauf die Antragstellerin hinweist, der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349, S. 1) relevant sein, wonach zum Schutz des Kronzeugenprogrammes „wörtliche Zitate aus Kronzeugenerklärungen“ ausdrücklich von der Offenlegung ausgenommen sind, ebenso wie die Kronzeugenerklärungen selbst.
57 Was zweitens das Vorbringen der Antragstellerin zur Stützung ihres zweiten und ihres dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, wonach das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, als es angenommen habe, dass die Offenlegung der streitigen Informationen nicht im Widerspruch zu den Zusicherungen stehe, die die Kommission für Kronzeugenerklärungen in Rn. 32 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit sowie in Rn. 40 der Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit abgegeben habe, ist festzustellen, dass sich die von der Kommission offenbar vorgenommene Unterscheidung zwischen den fraglichen Dokumenten und den in ihnen enthaltenen Informationen – und nicht zwischen diesen Dokumenten und ihren eigenen Tatsachenfeststellungen – nicht offensichtlich aufdrängt, insbesondere wenn die Informationen, um die es geht, in Form von Auszügen aus diesen Dokumenten dargeboten werden.
58 Der Schutz des Berufsgeheimnisses hat nämlich die Informationen, die insoweit schutzwürdig sind, zum Gegenstand und konkretisiert sich durch das Verbot, Dritten den Träger, auf dem diese Informationen gespeichert sind, z. B. ein Dokument, zugänglich zu machen. Mit anderen Worten hängt die Vertraulichkeit eines Dokuments offenbar nur von den Merkmalen und der Art der Informationen ab, die es enthält. Dies lässt sich, wie die Antragstellerin geltend macht, wohl insbesondere aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 ableiten, der auf „Informationen einschließlich Unterlagen“ Bezug nimmt, die die Kommission weder mitteilen noch zugänglich machen darf.
59 Wenn die von der Kommission offenbar vorgenommene Unterscheidung zwischen den fraglichen Dokumenten und den in ihnen enthaltenen Informationen als nicht tragfähig anzusehen sein sollte, ließe sich nicht ausschließen, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, Auszüge aus vertraulichen Dokumenten die gleiche Behandlung erfahren müssen, wie sie insbesondere in Rn. 32 der Mitteilung von 2002 und in Rn. 40 der Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit für diese Dokumente vorgesehen ist.
60 Insoweit ist zu beachten, dass die Kommission, wenn sie Verhaltensnormen aufstellt, die Außenwirkungen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern entfalten sollen – wie die, die in den Mitteilungen von 2002 und 2006 über Zusammenarbeit enthalten sind –, im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, von diesen Verhaltensnormen abweichen darf. Das betreffende Organ hat nämlich dadurch, dass es derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie fortan auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 211, sowie Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 53).
61 In den Rn. 32 und 33 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit hatte die Kommission angenommen, dass „die Offenlegung von Unterlagen, die die Kommission auf der Grundlage dieser Mitteilung erhalten hat, im Allgemeinen dem Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 1049/2001] entgegen[steht]“ und dass „[e]in an die Kommission gerichteter Schriftsatz im Zusammenhang mit dieser Mitteilung … Bestandteil der bei der Kommission geführten Akte [ist]. Dieses Dokument darf zu keinem anderen Zweck als zur Anwendung von Artikel 81 [EG] verwendet oder offengelegt werden.“ In Rn. 40 der Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit hat die Kommission gleichfalls klargestellt, dass „[d]ie öffentliche Bekanntmachung von Unterlagen sowie schriftlichen und aufgezeichneten Erklärungen, die die Kommission auf der Grundlage dieser Mitteilung erhalten hat, im Allgemeinen gewissen öffentlichen und privaten Interessen (z. B. dem Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten) im Sinne von Artikel 4 der [Verordnung Nr. 1049/2001] sogar nach Fällung der Entscheidung [zuwiderläuft]“, und damit die Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten ausdrücklich auch auf die anderen von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen erweitert, zu denen auch die geschäftlichen Interessen gehören, die in Abs. 2 erster Gedankenstrich dieses Artikels genannt sind.
62 Dass beide Mitteilungen über die Zusammenarbeit in Rn. 31 bzw. 39 einen identischen Hinweis enthalten, wonach „[d]ie Gewährung eines Geldbußenerlasses oder einer Geldbußenermäßigung … die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] unberührt [lässt]“, reicht für sich genommen wohl nicht aus, um auszuschließen, dass sich die betroffenen Unternehmen auf die Vertraulichkeit der fraglichen Dokumente verlassen durften. Denn diese Aussage ist in Anbetracht vor allem ihres allgemeinen Charakters wohl lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass der Umstand, dass den betroffenen Unternehmen die in diesen Mitteilungen vorgesehenen Vergünstigungen – u. a. hinsichtlich der Folgen ihrer verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – gewährt wurden, ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu mindern vermag, und sie bedeutet wohl auch nicht, dass die Kommission die Berufsgeheimnisse dieser Unternehmen, die bei der Feststellung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit durch die nationalen Gerichte Beweise darstellen können, öffentlich machen wird.
63 Im Übrigen stünde dies wohl im Widerspruch zu Rn. 35a der Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit in der durch die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen“ (ABl. 2015, C 256, S. 1) geänderten Fassung, wonach „die Kommission nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenunternehmenserklärungen für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen [die Art. 101 AEUV und 102 AEUV übermittelt]“.
64 Nach alledem lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein Unternehmen erwarten durfte, dass die Kommission die fraglichen Dokumente weder vollständig noch teilweise öffentlich macht, indem sie sie Dritten mitteilt oder in der nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, in Form von Auszügen offenlegt.
65 Jedenfalls kann, auch wenn anzunehmen wäre, dass die Kommission die streitigen Informationen gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 tatsächlich veröffentlichen darf, nicht ausgeschlossen werden, dass von ihr, obwohl keine Zusicherungen vorliegen, die ein berechtigtes Vertrauen der Unternehmen begründen könnten, verlangt wird, dass sie eindeutige und genaue Hinweise zu ihrer Entscheidungspraxis gibt, und dass, wenn dies nicht der Fall war, die eventuelle Klarstellung undeutlicher Regeln nicht auf Kosten der Rechtsunterworfenen und einer guten Verwaltungspraxis erfolgt, sondern dadurch, dass neue Regeln erlassen werden, die für zukünftige Fälle gelten und den erforderlichen Grad an Klarheit aufweisen.
66 Dies ist im vorliegenden Fall umso mehr erforderlich, als die Kommission bereits eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht hatte. Bei dieser Veröffentlichung hatte die Kommission den von der Antragstellerin vorgebrachten Einwänden Rechnung getragen und bei den meisten Informationen, um deren vertrauliche Behandlung die Antragstellerin ersucht hatte, von einer Offenlegung abgesehen.
67 Zwar hatte sich die Kommission, wie sie geltend macht, nicht zu den Einwänden der Antragstellerin geäußert. Die nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung wurde jedoch nicht als vorläufige Fassung veröffentlicht, wie aus Rn. 160 des angefochtenen Urteils hervorgeht, und mit dieser Entscheidung war das Verwaltungsverfahren abgeschlossen.
68 Unter diesen Umständen könnte sich die Frage stellen, ob Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 auf eine spätere Veröffentlichung anwendbar ist, zumindest was die Möglichkeit für die Kommission betrifft, eine detailliertere Fassung als die genannte nicht vertrauliche Fassung zu veröffentlichen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen eine solche Veröffentlichung so lange nach der ersten Veröffentlichung erforderlich ist.
69 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nicht offensichtlich, dass die streitigen Informationen keinen vertraulichen Charakter haben.
70 Da diese Erwägungen auch in Bezug auf die im streitigen Beschluss enthaltenen Wertungen des Anhörungsbeauftragten und damit für die Beurteilung der Nichtigkeitsklage relevant sind, reichen sie zudem aus, um das Vorliegen eines fumus boni iuris im Sinne der in den Rn. 23 bis 25 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung nachzuweisen. Zur Dringlichkeit
71 Zum Nachweis der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen trägt die Antragstellerin zunächst vor, dass von der Prämisse auszugehen sei, dass die streitigen Informationen im Sinne von Art. 339 AEUV, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta vertraulich seien. Da sich ihr Rechtsmittel ausdrücklich gegen den Teil des angefochtenen Urteils richte, in dem das Gericht die Frage, ob die betreffenden Informationen in den Schutzbereich dieser Vorschriften fielen, verneint habe, könne der Gerichtshof diese Frage nämlich nur im Verfahren zur Hauptsache entscheiden.
72 Die Antragstellerin macht infolgedessen ausgehend von dieser Prämisse geltend, dass ihr durch die Offenlegung der streitigen Informationen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde.
73 Zur Schwere des Schadens führt die Antragstellerin aus, die Veröffentlichung der betreffenden Informationen würde dazu führen, dass ihr Vertraulichkeitswert unwiederbringlich verlorengehe, und würde es ermöglichen, die Informationen im Rahmen von gegen sie erhobenen Schadensersatzklagen zu verwenden, und ihren guten Ruf im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden schädigen. Da zudem eine Veröffentlichung im Internet beabsichtigt sei, hätte dies zur Folge, dass die streitigen Informationen schon vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an ihren Kunden, Wettbewerbern und Lieferanten sowie Finanzanalysten und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stünden, die diese einsehen und nach Belieben nutzen könnten.
74 Zum nicht wiedergutzumachenden Charakter des behaupteten Schadens macht die Antragstellerin zunächst geltend, dass, auch wenn ihrem Rechtsmittel stattgegeben werde, der Schaden, der ihr durch die Veröffentlichung der streitigen Informationen entstünde, nicht rückgängig gemacht werden könnte, unabhängig davon, ob es sich um den mit ihrem Ruf zusammenhängenden immateriellen Schaden oder um finanzielle Schäden handele. Denn die Kenntnisnahme von diesen Informationen durch die Personen, die sie gelesen hätten, ließe sich nicht beseitigen. Ferner ließe sich der immaterielle Schaden aufgrund seiner Natur nicht finanziell ausgleichen. Schließlich ließen sich die finanziellen Schäden nicht angemessen feststellen und beziffern, da sie sich sowohl nach ihrer Art als auch nach ihrem Umfang unterschieden.
75 Die Kommission führt aus, dass die Prämisse, auf die die Antragstellerin ihre Argumentation stütze und der zufolge die streitigen Informationen wegen ihres Inhalts vertraulich seien, unzutreffend sei. Das Gericht habe nämlich diese Frage bereits entschieden, als es angenommen habe, dass sie als nicht mehr aktuell anzusehen seien. Da die Antragstellerin nicht dargetan habe, inwiefern es noch gerechtfertigt wäre, ihnen ausnahmsweise den durch Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gewährten Schutz zuzugestehen, seien die Informationen nicht schutzwürdig. Die Antragstellerin könne sich somit nicht auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558) berufen, da es sich bei den Informationen, die in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, in Rede gestanden hätten, um spezifische geschäftliche Informationen gehandelt habe, die aufgrund ihres Inhalts möglicherweise unter das Berufsgeheimnis fielen, während sich der behauptete Schaden in der vorliegenden Sache nicht aus dem Inhalt der streitigen Informationen ergebe, sondern exogene Ursachen habe, wie das berechtigte Vertrauen, das die Antragstellerin meine, aus der Praxis und den Mitteilungen der Kommission ableiten zu dürfen.
76 Im Einzelnen nennt die Kommission zwei Schäden, bezüglich deren die Antragstellerin behaupte, dass sie ihr infolge der Veröffentlichung der streitigen Informationen entstehen würden, und hält die Schwere bei keinem von ihnen für rechtlich hinreichend nachgewiesen.
77 Was die finanziellen Belastungen infolge möglicher Verurteilungen in Zivilverfahren angehe, sei der ausschlaggebende Grund für diesen angeblichen Schaden nicht die in Rede stehende Veröffentlichung, sondern die Beteiligung der Antragstellerin an der Zuwiderhandlung, die die Kommission in der WPP-Entscheidung festgestellt habe. Zudem sei das Interesse eines nachweislich kartellbeteiligten Unternehmens an der Vermeidung von Schadensersatzklagen nicht schutzwürdig.
78 Nachteilige Auswirkungen auf das Image der Antragstellerin ließen sich ebenfalls unmittelbar auf die Veröffentlichung der ersten nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 zurückführen und erreichten jedenfalls nicht den erforderlichen Schweregrad, der einstweilige Anordnungen rechtfertige. Die Antragstellerin könne für ihr Begehren, die Veröffentlichung weiterer Einzelheiten zum Tatgeschehen zu verhindern, kein besonders schutzwürdiges Interesse geltend machen, zumal die Passagen, deren Veröffentlichung beabsichtigt sei, keine Werturteile enthielten, die geeignet wären, die Antragstellerin herabzusetzen und ihren Ruf schwerwiegend zu schädigen.
79 Hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Charakters des von der Antragstellerin behaupteten Schadens räumt die Kommission ein, dass die betreffenden Informationen, wenn sie einmal gelesen seien, auch dann im Gedächtnis oder auf Datenspeichern des Empfängers verbleiben könnten, wenn ihre Veröffentlichung später rückgängig gemacht würde. Dies sei allerdings vorliegend nicht ausschlaggebend, da mit dem Rechtsmittel nicht die vom Gericht in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils vorgenommene Wertung beanstandet werde, wonach es sich bei diesen Informationen nicht um geschäftlich sensible Informationen handele, die den Geschäftspartnern und Wettbewerbern im Fall der Offenlegung einen Vorsprung verschaffen würden.
80 Hinsichtlich des erhöhten Risikos, infolge von Schadensersatzklagen verurteilt zu werden, weist die Kommission zum einen darauf hin, dass ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht wiedergutzumachend angesehen werden könne, da er mit Geld ausgeglichen werden könne. Außergewöhnliche Umstände seien insbesondere dann gegeben, wenn die Antragstellerin ohne die beantragte einstweilige Anordnung in eine Lage geraten könnte, die ihre Existenz als solche gefährden oder ihre Marktanteile irreversibel ändern könne. In ihrem Antrag habe die Antragstellerin aber noch nicht einmal behauptet, dass durch die beabsichtigte Veröffentlichung ihre Existenz gefährdet oder sie dadurch irreversibel Marktanteile verlieren würde. Zum anderen vertritt die Kommission entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die Auffassung, dass sich mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558) nicht belegen lasse, dass es unmöglich sei, den finanziellen Schaden angemessen festzustellen und zu beziffern, der der Antragstellerin infolge von Schadensersatzklagen entstünde. In diesem Beschluss sei nämlich angenommen worden, dass es nicht möglich sei, die Zahl und Eigenschaft aller Personen festzustellen, die von den veröffentlichten Informationen Kenntnis erlangt hätten, und somit die konkreten Auswirkungen, die die Veröffentlichung der Informationen auf die geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens hätte haben können, zu beurteilen, und dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den Informationen, die in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, in Rede gestanden hätten, um sensible geschäftliche Informationen und damit um Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne gehandelt habe. Die finanziellen Schäden hingegen, die die Antragstellerin im vorliegenden Fall behaupte, stünden allein im Zusammenhang mit Schadensersatz- und Regressklagen wegen Wettbewerbsverstößen. Da der Kreis derjenigen, die als Kartellgeschädigte Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin geltend machen könnten, nicht unüberschaubar sei, könne der bei ihr eintretende Schaden daher angemessen festgestellt und beziffert werden. Jedenfalls sei der behauptete finanzielle Schaden weitgehend hypothetisch, da nicht vorhersehbar sei, welchen Einfluss die mögliche Verwendung der streitigen Informationen in den anhängigen oder potenziellen Zivilverfahren gegen die Antragstellerin hätte.
81 Schließlich meint die Kommission, dass der angebliche Schaden infolge des geltend gemachten Imageverlusts der Antragstellerin nicht schwerwiegend sei und es daher nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob die zusätzliche Rufbeeinträchtigung, die durch die Offenlegung der fraglichen Informationen möglicherweise verursacht würde, als nicht wiedergutzumachend angesehen werden könne.
82 Bei der Prüfung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen ist zu beachten, dass das Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bezweckt, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt (vgl. Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P‑R, EU:C:2013:882, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin unter Berufung auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558) geltend, dass die Veröffentlichung der streitigen Informationen wegen des Wesens dieser Informationen geeignet sei, ihr einen Schaden zu verursachen.
84 Entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung ist festzustellen, dass nicht nur die Antragstellerin im Rahmen ihres Rechtsmittels die in den Rn. 84 bis 127 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung des Gerichts beanstandet hat, wonach die streitigen Informationen keine Geschäftsgeheimnisse seien und auch nicht unter das Berufungsgeheimnis fielen, sondern auch, wie aus den Rn. 46 bis 49 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, eine Prima-facie-Prüfung des insoweit relevanten Vorbringens zur Stützung der Rechtsmittelgründe nicht den Schluss erlaubt, dass diese Informationen offensichtlich keinen vertraulichen Charakter haben.
85 Bei der Prüfung der Dringlichkeit ist folglich im vorliegenden Fall von der gleichen Prämisse auszugehen, von der der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aus vergleichbaren Gründen in der Rechtssache ausgegangen ist, in der der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 38 und 47) ergangen ist, wonach die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 29 bis 33).
86 Unter Zugrundelegung dieser Prämisse entstünde der Antragstellerin durch die Offenlegung der streitigen Informationen zwangsläufig ein erheblicher Schaden.
87 Ebenso wie die Informationen, die in der Rechtssache, in der der vorgenannte Beschluss ergangen ist, in Rede standen, betreffen die Informationen, deren Vertraulichkeit die Antragstellerin behauptet, wie aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Wesentlichen die Rolle der Antragstellerin bei der Entstehung und der Fortführung der in der WPP-Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung und offenbaren detailliert die kollusiven Kontakte oder wettbewerbswidrigen Absprachen, an denen sich die Antragstellerin beteiligt hat, wobei u. a. die Namen bestimmter von diesen Kontakten oder Absprachen betroffenen Produkte, Zahlen zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten hinsichtlich der Preise und der Aufteilung der Marktanteile verfolgten Ziele genannt werden (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 47).
88 Das Gericht selbst hat im Übrigen in Rn. 105 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass der Antragstellerin durch die Offenlegung der Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt hat, ein schwerwiegender Nachteil entstehen könnte.
89 Zudem vermag das Vorbringen der Kommission, ein solcher Schaden berühre kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, nicht zu überzeugen, da dabei unterstellt wird, dass die streitigen Informationen ihrem Wesen nach keinen Schutz durch das Berufsgeheimnis verdienten.
90 Was den nicht wiedergutzumachenden Charakter der beanstandeten Offenlegung betrifft, liegt es in der Tat auf der Hand, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht die Wirkungen der Veröffentlichung der fraglichen Informationen nicht rückgängig machen könnte, da die Kenntnisnahme von diesen Informationen durch die Personen, die sie gelesen haben, dadurch nicht beseitigt würde (vgl. entsprechend Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 48, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 35).
91 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Irreversibilität der Offenlegung der betreffenden Informationen habe zur Folge, dass der Schaden, der ihr infolge der Offenlegung entstünde, nicht wiedergutzumachen wäre. Insoweit nennt sie im Wesentlichen zwei Arten von Schäden, die sich aus der Veröffentlichung der streitigen Informationen ergäben. So entstünde ihr zum einen ein Schaden finanzieller Art, da die Informationen im Rahmen von Schadensersatzklagen gegen sie verwendet werden könnten und jedenfalls einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stünden, die sie nach Belieben nutzen könnte, und zum anderen ein immaterieller Schaden wegen der negativen Folgen für ihren Ruf.
92 Ob der behauptete immaterielle Schaden nicht wiedergutzumachen wäre, kann dahingestellt bleiben, denn es genügt bezüglich der erstgenannten Schadensart der Hinweis, dass ein finanzieller Schaden zwar – von außergewöhnlichen Situationen abgesehen – nicht als irreparabel anzusehen ist, da in aller Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Jedoch gilt etwas anderes und kann ein solcher Schaden daher als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn er sich nicht beziffern lässt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie wäre durch die Offenlegung der streitigen Informationen im Rahmen von gegen sie erhobenen Schadensersatzklagen einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens, der sich aus einer eventuellen Schadensersatzklage ergibt, verbunden ist, für sich genommen nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der die Irreparabilität eines solchen Schadens im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu belegen vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich zwangsläufig ungewiss, ob später im Rahmen einer etwaigen Schadensersatzklage nach Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung Ersatz für einen finanziellen Schaden erlangt werden kann. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen; es bezweckt allein, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache – hier ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsklage – zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzutritt (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 56).
94 Anders verhält es sich hingegen, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter klar zeigt, dass der geltend gemachte Schaden, wenn er entsteht, in Anbetracht seiner Natur und der vorhersehbaren Art und Weise seines Eintretens nicht angemessen wird festgestellt und beziffert werden können und dass er im Wege einer Schadensersatzklage praktisch nicht wiedergutgemacht werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es um die Veröffentlichung spezifischer geschäftlicher und vorgeblich vertraulicher Informationen geht, die sich auf Umstände wie diejenigen beziehen, die im vorliegenden Fall in Rede stehen, insbesondere die Namen der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte, bezifferte Angaben zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten verfolgten preislichen Ziele (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 54).
95 Insoweit ist festzustellen, dass der Schaden, der der Antragstellerin wegen der Veröffentlichung ihrer angeblichen Geschäftsgeheimnisse oder von jedenfalls unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen über sie selbst entstehen kann, hinsichtlich sowohl seiner Art als auch seines Umfangs unterschiedlich ausfiele, je nachdem, ob es sich bei den Personen, die von ihnen Kenntnis nehmen würden, um ihre Kunden, ihre Wettbewerber und ihre Lieferanten oder aber um Finanzanalysten oder der breiten Öffentlichkeit zuzurechnende Personen handelt. Es wäre nämlich nicht möglich, die Zahl und Eigenschaft aller Personen festzustellen, die tatsächlich von den veröffentlichten Informationen Kenntnis erlangt hätten, und somit die konkreten Auswirkungen zu beurteilen, die deren Veröffentlichung auf die geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 55).
96 Da zumindest dieser von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden als schwer und nicht wiedergutzumachend angesehen werden kann, ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt. Zur Interessenabwägung
97 In Bezug auf die Interessenabwägung macht die Antragstellerin zunächst geltend, dass der Schaden, der ihr infolge der Offenlegung der streitigen Informationen entstünde, irreversibel wäre und der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen würde. Würde nämlich die Veröffentlichung der Informationen nicht aufgeschoben, entstünde ihr, auch wenn ihrem Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren stattgegeben werden sollte, derselbe Schaden wie im Fall ihres Unterliegens. Dies gelte umso mehr, als die streitigen Informationen im Internet veröffentlicht würden, so dass sie selbst nach ihrer Entfernung von der Website der Kommission noch abgerufen werden könnten. Insoweit gebiete das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes.
98 Hingegen würden die Interessen der Kommission durch einen Aufschub der Veröffentlichung der streitigen Informationen in keiner Weise beeinträchtigt. Da die Kommission schon eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht habe, sei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bereits Genüge getan. Da zudem die Kommission selbst die betreffenden Informationen fünf Jahre lang als vertraulich angesehen habe, sei es ihr zuzumuten, noch ein paar Monate zu warten und den langjährigen status quo bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache aufrechtzuerhalten.
99 Was schließlich die Interessen Dritter, insbesondere von Personen, die Schadensersatzklagen erhoben haben, angeht, weist die Antragstellerin darauf hin, dass zum einen interessierte Dritte angesichts des langen Zeitraums zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass der ursprünglichen Kommissionsentscheidung kein Interesse an einer schnellen Veröffentlichung einer detaillierteren nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung hätten und zum anderen diese Dritten jedenfalls die Möglichkeit hätten, entweder bei der Kommission Zugang zu den streitigen Informationen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zu beantragen oder die mit Schadensersatzklagen angerufenen nationalen Gerichte zu ersuchen, die Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 um Übermittlung dieser Informationen zu bitten.
100 Die Kommission ist gegenteiliger Ansicht und betont zunächst, dass die zur Begründung des Rechtsmittels geltend gemachten Argumente und Gründe nicht von solchem Gewicht seien, dass sich aus ihnen ein besonders stark ausgeprägter fumus boni iuris ergebe, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.
101 Sodann müsse dem Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst frühzeitigen Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission, dem Interesse der Wirtschaftsbeteiligten daran, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen könne, sowie dem Interesse der durch die Zuwiderhandlung Geschädigten Rechnung getragen werden, von den näheren Einzelheiten der Zuwiderhandlung Kenntnis zu erlangen, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den daran beteiligten Unternehmen geltend machen zu können.
102 Schließlich müssten gemäß Art. 15 AEUV die Gründe für das Handeln der Kommission der Öffentlichkeit nicht nur vollständig, sondern auch möglichst zeitnah zugänglich sein. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn die Kommission vorliegend fast zehn Jahre nach dem Erlass der WPP-Entscheidung mit der Offenlegung der Einzelheiten der Zuwiderhandlung, an der die Antragstellerin beteiligt gewesen sei, weiter zuwarten müsste, obwohl eine hinreichend zeitnahe Information zur wirksamen Durchsetzung des Rechts auf Entschädigung beitrage, das in der Rechtsprechung den durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigten zuerkannt worden sei. Jede Verzögerung bei der Offenlegung der Informationen über die wesentlichen Umstände der Zuwiderhandlung hätte zur Folge, dass Schadensersatzklagen verhindert würden und damit die Wirksamkeit des in Art. 101 AEUV verankerten Kartellverbots beeinträchtigt würde, in Anbetracht insbesondere der Möglichkeiten für Schadensersatzkläger, die Voraussetzungen für die Erlangung einer Entschädigung nachzuweisen, sowie der im anwendbaren Recht vorgesehenen Verjährungsfristen.
103 Zur Beantwortung dieser Argumente ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Risiken jeder der möglichen Lösungen gegeneinander abgewogen werden müssen. Konkret bedeutet das, dass namentlich zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Rechtsakts schwerer wiegt als das Interesse an dessen sofortiger Anwendung. Dabei ist zu prüfen, ob eine Nichtigerklärung des Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], EU:C:1995:257, Rn. 50, und Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, EU:C:2003:385, Rn. 142, sowie Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96 R, EU:C:1996:308, Rn. 89).
104 Vorliegend wird der Gerichtshof im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu entscheiden haben, ob insbesondere wegen Verletzung des nach Art. 339 AEUV, Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003, Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta geschützten Berufsgeheimnisses der Antragstellerin und falscher Beurteilung des vertraulichen Charakters der zu veröffentlichenden Informationen das angefochtene Urteil aufzuheben und gegebenenfalls der streitige Beschluss für nichtig zu erklären ist.
105 Unter diesen Umständen würde einem Aufhebungsurteil offenkundig die Wirksamkeit genommen, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen würde und die Kommission daher die streitigen Informationen unmittelbar veröffentlichen könnte, ohne das betreffende Urteil abzuwarten. Denn allein durch diese Veröffentlichung verlören die Informationen unumkehrbar den ihnen durch das Berufsgeheimnis gewährten Schutz, so dass mit einer Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz die zukünftige Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses de facto vorweggenommen würde.
106 Das Vorbringen der Kommission erlaubt nicht den Schluss, dass deren Interesse an einer Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz das Interesse der Antragstellerin an der von ihr beantragten Aussetzung überwiegt.
107 Entgegen der von der Kommission offenbar vertretenen Auffassung kann nämlich, da die in den Rn. 46 bis 70 des vorliegenden Beschlusses vorgenommene Beurteilung die Feststellung erlaubt, dass im vorliegenden Fall ein hinreichender fumus boni iuris gegeben ist, der den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen rechtfertigt, diese Beurteilung nicht im Rahmen der Interessenabwägung wieder in Zweifel gezogen werden, zumal wenn andere Aspekte die Abwägung zugunsten der Antragstellerin beeinflussen.
108 Das ist hier der Fall. Hinsichtlich der von der Kommission verteidigten Interessen ist nämlich festzustellen, dass das Interesse der Öffentlichkeit daran, möglichst frühzeitig Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erlangen, durch die Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 bereits weitgehend befriedigt worden ist. Da nicht bestritten worden ist, dass diese Fassung den Anforderungen von Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 genügte, ist anzunehmen, dass sie zumindest alle wesentlichen Gesichtspunkte der Begründung dieser Entscheidung enthielt. Zwar würde dieses Interesse im Fall einer Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Gerichtshof noch umfassender befriedigt, da dies die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung der detaillierteren nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung erlauben würde. Es ist jedoch nicht vorstellbar, wie dieses Interesse noch vor der Verkündung des zurückweisenden Urteils befriedigt werden könnte, ohne das gegenläufige Interesse der Antragstellerin in Frage zu stellen.
109 In Bezug auf das Interesse der Wirtschaftsteilnehmer daran, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen können, ist festzustellen, dass die Praxis der Kommission insoweit zwar von Nutzen ist, die Kommission selbst aber in der vorliegenden Rechtssache offenbar davon ausgeht, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nur sehr eingeschränkt an den von ihr erlassenen Beschlüssen orientieren könnten, um ihre Handlungen danach auszurichten. Folglich reicht das Interesse der Kommission, den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Gründe für eine Entscheidung bekannt zu machen, auf die sie sich jedenfalls nur eingeschränkt verlassen können, nicht aus, um zu rechtfertigen, dass im vorliegenden Fall das gegenläufige Interesse der Antragstellerin geopfert wird. Dies gilt umso mehr, als die Verspätung bei der Veröffentlichung der streitigen Informationen weitgehend der Kommission zuzurechnen ist, die offenbar sogar geltend macht, die seit der ersten Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 verstrichene Zeit dafür aufgewandt zu haben, um die Argumente der Verfahrensbeteiligten, wonach bestimmte Passagen der Begründung dieser Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthielten, eingehend zu prüfen.
110 Was schließlich das Interesse der durch die Zuwiderhandlung Geschädigten daran betrifft, nähere Einzelheiten der Zuwiderhandlung zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den daran beteiligten Unternehmen geltend machen zu können, ist festzustellen, dass, auch wenn die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, den Geschädigten im Rahmen ihrer Schadensersatzklagen von Nutzen sein kann, gleichwohl nicht unterstellt werden kann, dass solche Klagen nur auf Einzelheiten gestützt werden können, die sich aus der betreffenden Begründung ergeben.
111 Außerdem hat der Gerichtshof in solchen Fällen bereits entschieden, dass, weil eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten einschließlich der einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms zur Verfügung gestellten die Erhebung von Schadensersatzklagen verhindern könnte, zu verlangen ist, dass diese Verweigerung bei jedem einzelnen Dokument, für das die Einsichtnahme abgelehnt wird, auf zwingende Gründe in Bezug auf den Schutz des geltend gemachten Interesses gestützt ist. Nur wenn Gefahr besteht, dass ein bestimmtes Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des nationalen Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte, kann die Nichtweitergabe dieses Schriftstücks gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Donau Chemie u. a., C‑536/11, EU:C:2013:366, Rn. 47 und 48).
112 Infolgedessen wird das Interesse der Geschädigten, die ihre Ansprüche nur mit Dokumenten begründen können, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, schneller befriedigt, wenn sie einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten stellen, als wenn sie darauf warten, dass die Gründe für eine Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, veröffentlicht werden.
113 Im Übrigen wirft die Kommission der Antragstellerin zwar vor, keine Angaben dazu gemacht zu haben, ob und inwieweit für etwaige Regressansprüche der anderen Kartellbeteiligten die Verjährung bereits unterbrochen sei, doch ist festzustellen, dass die Kommission selbst nichts vorlegt, anhand dessen sich beurteilen ließe, inwieweit die Möglichkeit für angeblich Geschädigte, ihre Rechte im Rahmen von Schadensersatzklagen geltend zu machen, davon abhinge, dass eine Veröffentlichung der streitigen Informationen noch vor der Verkündung des Urteils in der Hauptsache erfolgt, und insbesondere macht sie gerade in Bezug auf die Verjährung der Schadensersatzklagen keine Angaben.
114 Schließlich liefen die beantragten einstweiligen Anordnungen lediglich auf eine Aufrechterhaltung des langjährigen status quo für einen begrenzten Zeitraum hinaus (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Radio Telefis Eireann u. a./Kommission, 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, EU:C:1989:192, Rn. 15).
115 In Anbetracht all dessen fällt die Interessenabwägung zugunsten des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnungen aus.
116 Daher ist der Vollzug des streitigen Beschlusses auszusetzen und der Kommission aufzugeben, es bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑162/15 P abschließenden Urteils zu unterlassen, eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Antragstellerin weiter gehende Angaben enthält als die im Jahr 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung. Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen: 1. Der Vollzug des Beschlusses 2012 C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) wird bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑162/15 P abschließenden Urteils ausgesetzt. 1. Der Vollzug des Beschlusses 2012 C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) wird bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑162/15 P abschließenden Urteils ausgesetzt. 2. Der Europäischen Kommission wird aufgegeben, es bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑162/15 P abschließenden Urteils zu unterlassen, eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Evonik Degussa GmbH weiter gehende Angaben enthält als die im Jahr 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung. 2. Der Europäischen Kommission wird aufgegeben, es bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑162/15 P abschließenden Urteils zu unterlassen, eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Evonik Degussa GmbH weiter gehende Angaben enthält als die im Jahr 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.