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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.2022 – C-204/21

Generalanwalt Anthony Michael Collins · ECLI:EU:C:2022:991

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY MICHAEL COLLINS vom 15. Dezember 2022 ( Rechtssache C‑204/21 Europäische Kommission gegen Republik Polen „Art. 258 AEUV – Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Disziplinarregelung für Richter – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit von Richtern – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 267 AEUV – Kontrolle der Beachtung des unionsrechtlichen Erfordernisses eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts – Ausschließliche Zuständigkeit der Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) – Recht auf Achtung des Privatlebens – Recht auf Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679“ I. Gegenstand der Klage

1 Diese Klage nach Art. 258 AEUV geht auf den Erlass der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (

2 Die Klage der Kommission umfasst fünf Rügen.

3 Mit den ersten drei Rügen, die miteinander zusammenhängen, wird geltend gemacht, dass das Änderungsgesetz die Möglichkeit für ein nationales Gericht, den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht für Einzelpersonen sicherzustellen, die Rechte aus dem Unionsrecht geltend machten, einschränke oder ausschließe und damit gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV verstoße. Mit den ersten beiden Rügen wird zudem eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts beanstandet. In die Anwendung oder die Auslegung von Unionsrecht betreffenden Fällen müssten die Mitgliedstaaten die Beachtung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht sicherstellen. Die Verletzung dieses Rechts müssten Einzelpersonen grundsätzlich vor einem nationalen Gericht rügen können. Folglich müsse ein nationales Gericht in Fällen, in denen es um unionsrechtliche Rechte des Einzelnen gehe, prüfen können, ob das Recht des Einzelnen verletzt sei, seinen Fall von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht untersuchen zu lassen. Jede Einschränkung oder jeder Ausschluss der Möglichkeit für ein nationales Gericht, sich davon zu überzeugen, dass Einzelne, die ihnen aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte geltend machten, Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht hätten, stelle eine Verletzung der mit den vorgenannten Bestimmungen aufgestellten Verpflichtungen dar (

4 Die vierte Rüge betrifft die der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (im Folgenden: Disziplinarkammer) mit dem Änderungsgesetz übertragene Zuständigkeit für die Entscheidung über den Status der Richter. Die Kommission macht geltend, da die Disziplinarkammer nicht den geltenden Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genüge, beeinträchtige dieses Gesetz die Unabhängigkeit der Richter, deren Status Gegenstand einer Überprüfung durch die Disziplinarkammer sein könne, und verstoße dadurch gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV.

5 Die fünfte Rüge betrifft die Richtern durch das Änderungsgesetz auferlegte Verpflichtung, Angaben zu ihren öffentlichen und sozialen Aktivitäten in Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck, einschließlich der Mitgliedschaft in einer politischen Partei vor ihrer Ernennung, zu machen, und die Veröffentlichung dieser Angaben. Nach Ansicht der Kommission sind diese Verpflichtungen unverhältnismäßig und verletzen das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die durch Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO gewährleistet seien. II. Rechtlicher Rahmen – Polnisches Recht A. Geändertes Gesetz über das Oberste Gericht

6 Mit der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (

7 Für das vorliegende Verfahren ist von Belang, dass das Gesetz über das Oberste Gericht durch das Änderungsgesetz wie folgt geändert wurde: In Art. 26 wurden die §§ 2 bis 6, in Art. 27 § 1 eine Nr. 1a, in Art. 45 ein § 3 und in Art. 82 die §§ 2 bis 5 eingefügt, Art. 29 und Art. 72 § 1 wurden geändert.

8 In Art. 26 §§ 2 bis 6 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht heißt es: „§ 2. Die [Außerordentliche Kammer] ist zuständig für Anträge oder Erklärungen betreffend die Ablehnung eines Richters oder die Bestimmung des Gerichts, bei dem ein Verfahren geführt werden soll, mit denen die fehlende Unabhängigkeit des Gerichts oder des Richters gerügt wird. Das mit der Sache befasste Gericht übermittelt dem Präsidenten der [Außerordentlichen Kammer] unverzüglich den Antrag, damit dieser nach den in gesonderten Vorschriften festgelegten Regeln weiter behandelt wird. Durch die Übermittlung des Antrags an den Präsidenten der [Außerordentlichen Kammer] wird das laufende Verfahren nicht ausgesetzt. § 3. Der Antrag nach § 2 wird nicht geprüft, wenn er die Feststellung und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Ermächtigung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung betrifft. § 4. Die [Außerordentliche Kammer] ist für Klagen zuständig, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtskräftiger Entscheidungen des [Obersten Gerichts], der ordentlichen Gerichte, der Militärgerichte und der Verwaltungsgerichte einschließlich des Naczelny Sąd Administracyjny [(Oberstes Verwaltungsgericht, Polen)] gerichtet sind, wenn die Rechtswidrigkeit darin besteht, dass der Status der zur Ausübung des Richteramts berufenen Person in Frage gestellt wird, die in der Sache entschieden hat. § 5. Für das Verfahren in den Sachen nach § 4 gelten die Bestimmungen über die Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtskräftiger Entscheidungen entsprechend, und in Strafsachen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Es ist nicht erforderlich, dass ein durch den Erlass der Entscheidung, die Gegenstand der Klage ist, verursachter Schaden vorliegt oder glaubhaft gemacht wird. § 6. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 4 kann [bei der Außerordentlichen Kammer] ohne Befassung des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, erhoben werden, und zwar auch dann, wenn eine Partei die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, einschließlich des außerordentlichen Rechtsbehelfs beim Obersten Gericht, nicht ausgeschöpft hat.“

9 Art. 27 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sieht vor: „Die Disziplinarkammer ist zuständig für: … 1a) Sachen betreffend die Zustimmung dazu, dass Richter, Gerichtsassessoren [(Richter auf Probe)], Staatsanwälte und Staatsanwaltsassessoren [(Staatsanwälte auf Probe)] strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder in Untersuchungshaft genommen werden. 2) arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen, die Richter des Obersten Gerichts betreffen; 3) Sachen betreffend die Versetzung eines Richters des Obersten Gerichts in den Ruhestand.“

10 Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sieht vor: „§ 2. Im Rahmen der Tätigkeiten des Obersten Gerichts oder seiner Organe darf die Legitimität der Gerichte und Gerichtshöfe, der Verfassungsorgane des Staates und der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts nicht in Frage gestellt werden. § 3. Das Oberste Gericht oder ein anderes Organ der Staatsgewalt darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder die sich daraus ergebende Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung weder feststellen noch beurteilen.“

11 Art. 45 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht lautet: „Die Erklärung nach Art. 88a des [geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit] ist von den Richtern des Obersten Gerichts gegenüber dem Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts und vom Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts gegenüber der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS)] abzugeben.“

12 Art. 72 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sieht vor: „Ein Richter des Obersten Gerichts kann für Fehlverhalten im Amt (Disziplinarvergehen) disziplinarisch belangt werden, u. a. für: 1) die offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften; 2) Handlungen oder Unterlassungen, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können; 3) Handlungen, mit denen das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage gestellt wird.“

13 Nach Art. 73 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht ist die Disziplinarkammer das Disziplinargericht zweiter (und letzter) Instanz für die Richter der ordentlichen Gerichte und das Disziplinargericht erster und zweiter Instanz für die Richter des Obersten Gerichts.

14 Art. 82 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht bestimmt: „… § 2. Prüft das Oberste Gericht eine Sache, in der sich eine Rechtsfrage stellt, die die Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts betrifft, so setzt es die Entscheidung aus und legt diese Frage einem Spruchkörper vor, der aus sämtlichen Mitgliedern der [Außerordentlichen Kammer] besteht. § 3. Hat das Oberste Gericht bei der Prüfung eines Antrags nach Art. 26 § 2 ernste Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Entscheidung zu ergehen hat, so kann es das Verfahren aussetzen und einem aus sämtlichen Mitgliedern der [Außerordentlichen Kammer] bestehenden Spruchkörper eine Rechtsfrage vorlegen. § 4. Beim Erlass eines Beschlusses nach § 2 oder § 3 ist die [Außerordentliche Kammer] nicht an einen Beschluss eines anderen Spruchkörpers des Obersten Gerichts gebunden, es sei denn, es handelt sich um einen Beschluss mit den Wirkungen eines Rechtsgrundsatzes. § 5. Ein von sämtlichen Mitgliedern der [Außerordentlichen Kammer] auf der Grundlage von § 2 oder § 3 erlassener Beschluss ist für alle Spruchkörper des Obersten Gerichts verbindlich. Eine Abweichung von einem Beschluss, der die Wirkung eines Rechtsgrundsatzes hat, erfordert eine erneute Entscheidung durch einen Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Richter jeder der Kammern. Art. 88 findet keine Anwendung.“ B. Geändertes Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

15 Durch das Änderungsgesetz wurde die Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (

16 Art. 42a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt: „§ 1. Im Rahmen der Tätigkeiten der Gerichte oder der Organe der Gerichte darf die Legitimität der Gerichte und Gerichtshöfe, der Verfassungsorgane des Staates und der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts nicht in Frage gestellt werden. § 2. Ein ordentliches Gericht oder ein anderes Organ der Staatsgewalt darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder die sich daraus ergebende Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung weder feststellen noch beurteilen. …“

17 Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit sieht vor: „Ein Richter kann über alle Sachen an seinem Dienstort und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in anderen Gerichten entscheiden (Zuständigkeit des Richters). Die Vorschriften über die Zuweisung von Sachen sowie über die Bestimmung und Änderung der Spruchkörper beschränken nicht die Zuständigkeit des Richters und können keine Grundlage für die Feststellung sein, dass ein Spruchkörper im Widerspruch zu Rechtsvorschriften steht, dass ein Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist oder dass eine Person an der Entscheidung beteiligt war, die dazu nicht befugt oder zuständig ist.“

18 Gemäß Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ( „§ 1. Ein Richter ist verpflichtet, eine schriftliche Erklärung mit folgenden Angaben abzugeben: 1) seine Mitgliedschaft in einer Vereinigung, u. a. einem Verein, einschließlich des Namens und des eingetragenen Sitzes der Vereinigung, der dort eingenommenen Positionen und des Zeitraums der Mitgliedschaft; 2) die in einer Stiftung ohne Gewinnzweck eingenommenen Positionen, einschließlich des Namens und des eingetragenen Sitzes der Stiftung und des Zeitraums, in dem diese Position eingenommen wurde; 3) seine Mitgliedschaft in einer politischen Partei vor seiner Ernennung auf die Stelle eines Richters sowie seine Mitgliedschaft in einer politischen Partei während seiner Amtszeit vor dem 29. Dezember 1989, einschließlich des Namens der Partei, der eingenommenen Positionen und des Zeitraums der Mitgliedschaft. § 2. Die Erklärungen nach § 1 sind von Richtern gegenüber dem Präsidenten des zuständigen Berufungsgerichts und von den Präsidenten der Berufungsgerichte gegenüber dem Minister Sprawiedliwości [(Justizminister)] abzugeben. § 3. Die Erklärungen nach § 1 sind binnen 30 Tagen ab dem Amtsantritt des Richters und binnen 30 Tagen ab dem Eintritt der in § 1 bezeichneten Ereignisse abzugeben. § 4. Die in den Erklärungen nach § 1 enthaltenen Angaben sind öffentlich und werden nicht später als 30 Tage nach der Abgabe der Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle in dem im Gesetz vom 6. September 2001 bezeichneten Bulletin für öffentliche Informationen veröffentlicht.“

19 In Art. 107 § 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit heißt es: „Ein Richter kann für Fehlverhalten im Amt (Disziplinarvergehen) disziplinarisch belangt werden, u. a. für: … 2) Handlungen oder Unterlassungen, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können; 3) Handlungen, mit denen das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage gestellt wird; …“

20 Art. 110 § 2a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit lautet: „Für die Prüfung der in Art. 37 § 5 und Art. 75 § 2 Nr. 3 genannten Sachen ist das Disziplinargericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der von dem Verfahren betroffene Richter sein Amt ausübt. In den Sachen nach den Art. 80 und 106zd entscheidet im ersten Rechtszug das Oberste Gericht in der Besetzung mit einem Richter der Disziplinarkammer und im zweiten Rechtszug das Oberste Gericht in der Besetzung mit drei Richtern der Disziplinarkammer.“ C. Geändertes Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

21 Durch das Änderungsgesetz wurde die Ustawa – Prawo o ustroju sądów administracyjnych (Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 25. Juli 2002 (

22 Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt: „§ 1a. Im Rahmen der Tätigkeiten eines Verwaltungsgerichts oder seiner Organe darf die Legitimität der Gerichte und Gerichtshöfe, der Verfassungsorgane des Staates und der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts nicht in Frage gestellt werden. § 1b. Ein Verwaltungsgericht oder ein anderes Organ der Staatsgewalt darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder die sich daraus ergebende Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung weder feststellen noch beurteilen.“

23 Art. 8 § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit lautet: „Die Erklärung nach Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist von den Richtern eines Wojewódzki sąd administracyjny [(Woiwodschaftsverwaltungsgericht)] gegenüber dem zuständigen Präsidenten eines Woiwodschaftsverwaltungsgerichts, vom Präsidenten eines Woiwodschaftsverwaltungsgerichts und von den Richtern des Naczelny Sąd Administracyjny [(Oberstes Verwaltungsgericht, Polen)] gegenüber dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und vom Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts gegenüber der [KRS] abzugeben.“

24 Nach Art. 29 § 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die in Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Disziplinarvergehen auch für die Richter der Verwaltungsgerichte.

25 Nach Art. 49 § 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die in Art. 72 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehenen Disziplinartatbestände auch für die Richter des Obersten Verwaltungsgerichts. D. Änderungsgesetz – Übergangsbestimmungen

26 Nach Art. 8 des Änderungsgesetzes gilt Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für Sachen, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, d. h. vor dem 14. Februar 2020, eingeleitet oder abgeschlossen wurden.

27 Art. 10 des Änderungsgesetzes lautet: „§ 1. Die Bestimmungen des [Gesetzes über das Oberste Gericht] in der Fassung des vorliegenden Gesetzes finden auch auf Sachen Anwendung, die der Prüfung durch die [Außerordentliche Kammer] unterliegen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung, einschließlich eines Beschlusses, abgeschlossen worden sind. § 2. Das Gericht, bei dem eine Sache nach § 1 anhängig ist, verweist diese unverzüglich, spätestens sieben Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, an die [Außerordentliche Kammer], die die zuvor vorgenommenen Handlungen aufheben kann, soweit sie der weiteren Prüfung der Sache im Einklang mit dem Gesetz entgegenstehen. § 3. Gerichtliche Handlungen und Handlungen der Parteien oder Verfahrensbeteiligten in Verfahren in den in § 1 genannten Sachen, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unter Verstoß gegen § 2 vorgenommen werden, haben keine verfahrensrechtlichen Wirkungen.“ III. Vorverfahren

28 Da die Kommission der Ansicht ist, dass die Republik Polen mit dem Erlass des Änderungsgesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus den in Nr. 1 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Bestimmungen verstoßen habe, richtete sie am 29. April 2020 ein Mahnschreiben an diesen Mitgliedstaat. Die Republik Polen antwortete darauf mit Schreiben vom 29. Juni 2020, in dem sie jeden Verstoß gegen das Unionsrecht zurückwies.

29 Am 30. Oktober 2020 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie daran festhielt, dass das Änderungsgesetz gegen die in dieser Stellungnahme genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verstoße.

30 Am 3. Dezember 2020 übersandte die Kommission ein ergänzendes Mahnschreiben hinsichtlich der Rechtsprechungstätigkeit der Disziplinarkammer nach Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in der Fassung des Änderungsgesetzes in Sachen, die den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren betreffen.

31 In ihrer Antwort vom 30. Dezember 2020 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 30. Oktober 2020 stellte die Republik Polen die gerügten Rechtsverstöße in Abrede. Am 4. Januar 2021 antwortete die Republik Polen auf das ergänzende Mahnschreiben der Kommission vom 3. Dezember 2020, dass die Rügen der Kommission in Bezug auf die fehlende Unabhängigkeit der Disziplinarkammer unbegründet seien.

32 Am 27. Januar 2021 übersandte die Kommission eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme zur Rechtsprechungstätigkeit der Disziplinarkammer in Sachen betreffend den Status von Richtern und Assessoren. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 antwortete die Republik Polen, dass die in dieser ergänzenden Stellungnahme erhobene Rüge unbegründet sei. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

33 Mit am 1. April 2021 eingereichter Klageschrift erhob die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage gemäß Art. 258 AEUV. Sie beantragt fünf Feststellungen dahin gehend, – dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie aus Art. 267 AEUV und aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 42a §§ 1 und 2 sowie Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 26 § 3 und Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Art. 8 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach allen nationalen Gerichten die Prüfung, ob die Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, untersagt ist; – dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus Art. 267 AEUV und aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 10 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach für die Prüfung von Rügen und Rechtsfragen betreffend die fehlende Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters ausschließlich die Außerordentliche Kammer zuständig ist; – dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus Art. 267 AEUV verstoßen hat, dass sie Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlassen und beibehalten hat, wonach die Prüfung, ob die Anforderungen der Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, als „Disziplinarvergehen“ gewertet werden kann; – dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie die Disziplinarkammer, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, ermächtigt hat, in Sachen zu entscheiden, die sich unmittelbar auf den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken, etwa zum einen in Sachen betreffend die Zustimmung dazu, dass Richter und Assessoren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder festgenommen werden, und zum anderen in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend die Richter des Obersten Gerichts sowie Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand; – dass die Republik Polen dadurch das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie in Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta sowie in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO niedergelegt sind, verletzt hat, dass sie Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 45 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen und beibehalten hat.

34 Die Kommission beantragt zudem, der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

35 In ihrer am 17. Juni 2021 eingereichten Klagebeantwortung beantragt die Republik Polen, die vorliegende Klage als in vollem Umfang unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36 Die Kommission hat am 28. Juli 2021 eine Erwiderung, die Republik Polen am 7. September 2021 eine Gegenerwiderung eingereicht.

37 Mit am 1. April 2021 eingereichtem gesondertem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Art. 279 AEUV beantragt, der Republik Polen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs die Anwendung einer Reihe von mit dem Änderungsgesetz eingeführten Bestimmungen auszusetzen.

38 Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 (

39 Am 16. August 2021 hat die Republik Polen, nach deren Ansicht mit dem Erlass des Urteils des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache P 7/20 (im Folgenden: Urteil des Trybunał Konstytucyjny [Verfassungsgerichtshof] in der Rechtssache P 7/20) eine Änderung der Umstände eingetreten ist, beantragt, den Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021 gemäß Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufzuheben. Zudem hat sie die Prüfung der Klage durch die Große Kammer des Gerichtshofs beantragt (

40 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 (

41 In der Zwischenzeit hat die Kommission am 7. September 2021 geltend gemacht, aus den von der Republik Polen mit Schreiben vom 16. August 2021 übermittelten Angaben gehe nicht hervor, dass sie alle Maßnahmen ergriffen habe, die zur Durchführung der im Beschluss vom 14. Juli 2021 getroffenen einstweiligen Anordnungen erforderlich seien. Zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Beschlusses vom 14. Juli 2021, der effektiven Anwendung des Unionsrechts und der Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Integrität der Unionsrechtsordnung sei es erforderlich, der Republik Polen die Zahlung eines täglichen Zwangsgelds in einer Höhe aufzuerlegen, die geeignet sei, diesen Mitgliedstaat dazu zu veranlassen, den in diesem Beschluss getroffenen einstweiligen Anordnungen unverzüglich in vollem Umfang nachzukommen. Die Republik Polen hat geltend gemacht, sie habe alle zur Durchführung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 erforderlichen Maßnahmen getroffen.

42 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (

43 Mit Entscheidung vom 30. September 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Diese Mitgliedstaaten haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

44 Am 7. Oktober 2021 hat der Präsident entschieden, dass die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu entscheiden ist.

45 Am 28. Juni 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben und Fragen des Gerichtshofs beantwortet haben. V. Rechtlicher Kontext

46 Im Hinblick auf die Entscheidung der Streitfragen, die dem Gerichtshof mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage unterbreitet werden, ist auf folgende gefestigte Rechtssätze hinzuweisen.

47 Die Europäische Union ist auf allen Mitgliedstaaten gemeinsame Werte in einer Gesellschaft gegründet, die sich durch Gerechtigkeit auszeichnet (

48 Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist einer dieser gemeinsamen Werte, der in Art. 19 Abs. 1 EUV seine konkrete Ausprägung findet. Nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Art. 47 der Charta, in dem der allgemeine Grundsatz wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes zum Ausdruck kommt, sieht auch vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (

49 Es ist Sache der Mitgliedstaaten (

50 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV steht nationalen Vorschriften über die Organisation der Justiz entgegen, die den Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Garantien für die richterliche Unabhängigkeit, vermindern. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern darf, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird. Die Mitgliedstaaten müssen daher den Erlass von Regeln unterlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (

51 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der wiederum Teil des in Art. 47 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren ist. In diesem Zusammenhang ist die Unabhängigkeit der Richter der Mitgliedstaaten für die Rechtsordnung der Union von fundamentaler Bedeutung (

52 Das Gebot der Unabhängigkeit der Gerichte hat zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass ein Gericht seine Funktionen autonom ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass es auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils seiner Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt hängt mit dem Begriff der Unparteilichkeit zusammen. Er bezieht sich darauf, dass das Gericht den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet. Dieser Aspekt verlangt, dass die Gerichte Sachlichkeit obwalten lassen und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben (

53 Auch das Gebot der Unparteilichkeit hat zwei Aspekte. Zum einen muss das Gericht subjektiv unparteiisch sein, d. h., keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile erkennen lassen. Die persönliche Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Zum anderen muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h., hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (

54 Mit dem Erfordernis schließlich, dass das Gericht „zuvor durch Gesetz errichtet“ sein muss, soll Art. 47 der Charta sicherstellen, dass die Organisation des Justizsystems durch ein von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung seiner Zuständigkeit erlassenes Gesetz geregelt wird, um zu verhindern, dass diese Organisation in das Ermessen der Exekutive gestellt wird. Dieses Erfordernis gilt für die Rechtsgrundlage für die Existenz eines Gerichts selbst sowie für alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Mitwirkung eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die betreffende Rechtssache fehlerhaft macht, wie etwa die Vorschriften über die Besetzung des Spruchkörpers (

55 Das Erfordernis, dass ein Gericht auf Gesetz beruht, ist verletzt, wenn eine Unregelmäßigkeit bei der Ernennung von Richtern (

56 Die Erfordernisse der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der vorherigen Errichtung durch Gesetz hängen eng miteinander zusammen und überschneiden sich. Die Verletzung eines von ihnen kann die Verletzung eines oder sogar aller anderen nach sich ziehen (

57 Die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre rechtsprechende Gewalt, müssen die den Einzelnen durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta verliehenen Rechte auf zweierlei Weise schützen.

58 Erstens folgt aus dem Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht, dass der Einzelne die Möglichkeit haben muss, sich auf dieses Recht zu berufen (

59 Zweitens müssen die Gerichte den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts beachten (

60 Zu der in der Gegenerwiderung angesprochenen Rolle der nationalen Verfassungen und Verfassungsgerichte (

61 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst die zweite Rüge der Kommission behandeln, die ein vermeintliches Rechtsprechungsmonopol für Entscheidungen über den Vorwurf fehlender Unabhängigkeit eines Gerichts und somit für die Bestimmung des Rechts auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht betrifft. Diese Rüge reicht weniger weit als die erste, die das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta betrifft. Außerdem kann der Entscheidungsvorschlag zur zweiten Rüge Folgen für die Entscheidung über die erste Rüge haben. VI. Rechtliche Würdigung A. Zweite Rüge – Ausschließliche Zuständigkeit der Außerordentlichen Kammer für die Prüfung von Rügen und Rechtsfragen betreffend die fehlende Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters 1. Vorbringen der Parteien

62 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus Art. 267 AEUV und aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen habe, dass sie der Außerordentlichen Kammer die ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung von Rügen und Rechtsfragen betreffend die fehlende Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters zugewiesen habe. Die Rüge richtet sich gegen den Erlass und die Aufrechterhaltung von Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der Fassung des Änderungsgesetzes und von Art. 10 des Änderungsgesetzes.

63 In der Sitzung hat die Kommission ihre Auffassung bekräftigt, dass die Außerordentliche Kammer für die Prüfung von Fragen betreffend die Unabhängigkeit der Gerichte, Spruchkörper und Richter ausschließlich zuständig sei. Solche Fragen könnten nicht auf Rechtsmittel vor einem anderen Gericht geprüft werden. Das Monopol der Außerordentlichen Kammer für die Prüfung der Unabhängigkeit sei zudem äußerst begrenzt, da diese nach Art. 26 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht nicht für die Prüfung von Fragen der Unabhängigkeit betreffend die Ernennung eines Richters oder dessen Befugnis zur Wahrnehmung richterlicher Funktionen zuständig sei. Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen widersprächen die ersten drei Rügen einander nicht, da die anwendbaren Bestimmungen des polnischen Rechts sicherstellten, dass das Verfahren zur Ernennung eines Richters nicht überprüft werden könne.

64 Die zweite Rüge besteht aus vier Teilen. Erstens verleihe Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht der Außerordentlichen Kammer die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge betreffend die Ablehnung von Richtern und die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Sachen, in denen die fehlende Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters geltend gemacht werde. Ein Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt werde, müsse diesen unverzüglich der Außerordentlichen Kammer übermitteln. Deren Entscheidung binde dieses Gericht unabhängig davon, ob diese Kammer in dem Fall für eine Sachentscheidung zuständig sei.

65 In Rn. 166 des Urteils A. K. hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, für den nach nationalem Recht eine andere Einrichtung zuständig ist, die nicht den Anforderungen an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit genügt, zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 47 der Charta verpflichtet ist, diese nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, damit der Rechtsstreit von einem Gericht entschieden werden kann, das diesen Anforderungen genügt.

66 Mit der Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für diese Fragen auf die Außerordentliche Kammer entziehe Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht den nationalen Gerichten mit Ausnahme dieser Kammer das Recht, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta zur Vorabentscheidung vorzulegen. Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht hindere die nationalen Gerichte daran, aus eigener Entscheidungsbefugnis (

67 Zweitens führt die Kommission aus, nach Art. 82 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sei die Außerordentliche Kammer ausschließlich zuständig für die Entscheidung über Rechtsfragen in beim Obersten Gericht anhängigen Sachen, die die Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts beträfen. Nach Art. 82 §§ 3 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlasse die Außerordentliche Kammer als Plenum in solchen Sachen eine Entscheidung, die alle Spruchkörper des Obersten Gerichts binde und die nur durch einen Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts bestehend aus mindestens zwei Dritteln der Richter jeder seiner Kammern aufgehoben werden könne. Beim Erlass ihrer Entscheidung sei die Außerordentliche Kammer nicht an irgendeine Entscheidung des Obersten Gerichts gebunden, es sei denn, es handle sich um eine Entscheidung mit der „Wirkung eines Rechtsgrundsatzes“. Die vorgenannten Bestimmungen hinderten die anderen Kammern des Obersten Gerichts an der Entscheidung über solche Fragen und verletzten damit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta.

68 Drittens macht die Kommission geltend, auch Art. 26 §§ 4 bis 6 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht verstoße gegen diese unionsrechtlichen Bestimmungen, da er der Außerordentlichen Kammer die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen zuweise, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtskräftiger Entscheidungen aller polnischen Gerichte, einschließlich der anderen Kammern des Obersten Gerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts, gerichtet seien, wenn die vermeintliche Rechtswidrigkeit den Status des Richters betreffe, der in der Sache entschieden habe. Solche Klagen könnten bei der Außerordentlichen Kammer ohne Befassung des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen habe, erhoben werden, und zwar auch dann, wenn eine Partei nicht alle anderen verfügbaren Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe.

69 Viertens verstoßen nach Ansicht der Kommission auch die Übergangsbestimmungen von Art. 10 des Änderungsgesetzes gegen das Unionsrecht. Nach diesen Bestimmungen seien die polnischen Gerichte verpflichtet gewesen, am 14. Februar 2020 anhängige Sachen, die nach Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 4 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in die ausschließliche Zuständigkeit der Außerordentlichen Kammer fielen, vor dem 21. Februar 2020 an diese zu verweisen. Nach der Verweisung dieser Sachen könne die Außerordentliche Kammer „die zuvor vorgenommenen Handlungen aufheben …, soweit sie der weiteren Prüfung der Sache im Einklang mit dem Gesetz entgegenstehen“. Zudem nehme das Änderungsgesetz nach dem 14. Februar 2020 vorgenommenen Handlungen, insbesondere richterlichen Handlungen, die verfahrensrechtliche Wirkung.

70 Nach Auffassung der Kommission verstoßen die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Außerordentlichen Kammer gegen Art. 267 AEUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta. Sie liefen auch der Verpflichtung der nationalen Gerichte zuwider, gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta anzuwenden.

71 Was die Unabhängigkeit von Richtern und Gerichten angehe, müssten alle nationalen Gerichte in der Lage sein, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta anzuwenden, um so das Grundrecht des Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten. In einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit sei ein im Rahmen seiner Zuständigkeit handelndes Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta anzuwenden und jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderlaufe. Die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nähmen allen polnischen Gerichten mit Ausnahme der Außerordentlichen Kammer das Recht, über Inzidenzfragen wie die Ablehnung eines Richters in einem Spruchkörper eines Gerichts und die Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts zu entscheiden. Diese Bestimmungen verwehrten es den nationalen Gerichten auch, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen durch die Nichtanwendung nationaler Bestimmungen, mit denen in Sachen, die unter das Unionsrecht fielen, Gerichte und Richter für zuständig erklärt würden, die nicht die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta erfüllten.

72 Seit dem 14. Februar 2020 nähmen die im vorliegenden Verfahren gerügten Bestimmungen anderen nationalen Gerichten das Recht und im Fall eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts die Verpflichtung, nach Art. 267 AEUV Fragen nach der Auslegung der unionsrechtlichen Erfordernisse der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit eines Gerichts zur Vorabentscheidung vorzulegen. Insbesondere sei den nationalen Gerichten mit Ausnahme der Außerordentlichen Kammer die Möglichkeit der Entscheidung über solche Fragen genommen. Art. 26 §§ 4 bis 6 und Art. 82 §§ 2 bis 4 des Gesetzes über das Oberste Gericht seien auch nicht auf Inzidenzfragen beschränkt, da sie der Außerordentlichen Kammer eine ausschließliche Zuständigkeit zuwiesen. Dieses Recht und diese Verpflichtung seien dem mit Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit und den Pflichten inhärent, die Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einem mit der Anwendung von Unionsrecht betrauten Richter zuweise.

73 Auch die Übergangsbestimmungen von Art. 10 des Änderungsgesetzes verstießen gegen Art. 267 AEUV, da sie die nationalen Gerichte daran hinderten, vor dem 14. Februar 2020 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten. Art. 10 § 2 des Änderungsgesetzes erlaube es der Außerordentlichen Kammer, Handlungen eines nationalen Gerichts aufzuheben und insbesondere von diesem zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen zurückzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe fest, dass einem nationalen Gericht die Aufrechterhaltung eines Ersuchens um Vorabentscheidung möglich sein müsse, damit die Effektivität der ihm durch Art. 267 AEUV übertragenen Befugnisse sichergestellt sei.

74 In der Erwiderung hebt die Kommission hervor, dass sie nicht das Recht der nationalen Gesetzgeber in Frage stelle, die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich zu regeln. Sie ziehe vielmehr das der Außerordentlichen Kammer verliehene Monopol für die Prüfung in Zweifel, ob ein Gericht oder ein Richter das unionsrechtliche Erfordernis der Unabhängigkeit erfülle, könnten solche Fragen doch vor allen nationalen Gerichten aufgeworfen werden. Sie sei nicht der Ansicht, dass ein Gericht, das mit einer Frage betreffend das unionsrechtliche Erfordernis der Unabhängigkeit befasst werde, diese stets prüfen müsse. In einem Mitgliedstaat mit 10000 Richtern könne jedoch die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta nicht einer Kammer mit 20 Richtern vorbehalten werden. Zudem sei die Außerordentliche Kammer gemäß dem Gesetz über das Oberste Gericht vom 8. Dezember 2017 eingerichtet worden, und ihre Mitglieder seien auf Vorschlag der KRS ernannt worden. Da die Rolle der KRS bei der Ernennung von Richtern häufig zu Ablehnungsanträgen führe, sei die Außerordentliche Kammer in Fragen der richterlichen Unabhängigkeit möglicherweise selbst nicht unparteiisch und objektiv (

75 In der Sitzung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofs bestätigt, dass die Frage der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters nicht vor einem Rechtsmittelgericht aufgeworfen werden könne. Somit besitze die Außerordentliche Kammer die ausschließliche Zuständigkeit für alle Fragen betreffend die Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters.

76 Die Republik Polen ist der Ansicht, dass die zweite Rüge unbegründet und in vollem Umfang zurückzuweisen sei.

77 Zum Vorwurf der Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta meint die Republik Polen, dass die Kommission das Urteil A. K. missverstehe. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass, wenn eine Sache mit unionsrechtlichem Bezug einem nicht zuständigen Gericht zugewiesen worden sei und eine Partei geltend mache, dass die Prüfung der Sache durch ein zuständiges Gericht ihre Rechte aus Art. 47 der Charta verletze, das nicht zuständige Gericht diesem Einwand folgen und die Sache an ein anderes unabhängiges Gericht verweisen könne, das zuständig wäre, wenn dem nicht die Bestimmungen entgegenstünden, die die Zuständigkeit einem nicht unabhängigen Gericht vorbehielten. Im Urteil A. K. sei nicht entschieden worden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten den Erlass von Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte verwehre. Zudem unterscheide sich die Stellung eines Gerichts, das eine Sache an ein dafür zuständiges Gericht verweisen müsse, grundlegend von der eines Gerichts, das mit einem gegen es selbst gerichteten Ablehnungsantrag befasst sei bzw. vor dem eine Rechtsfrage oder ein Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Urteils aufgeworfen werde. Die Auffassung der Kommission würde zu einer Verletzung des Rechts auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht und, in Fällen betreffend die Ablehnung eines Richters, des Rechts auf ein unabhängiges Gericht führen. Die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte in allen vor sie gebrachten Sachen sei eine conditio sine qua non des Zugangs zu einem durch Gesetz errichteten Gericht.

78 Den Mitgliedstaaten komme, so die Republik Polen, eine ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen über die Zuständigkeit ihrer Gerichte zu. Die Mitgliedstaaten müssten zwar Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV beachten, doch könne dieser nicht die Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Gerichten regeln. Die Kommission habe nicht die Unabhängigkeit der Außerordentlichen Kammer in Frage gestellt. Die zweite Rüge sei somit auf das Vorbringen gestützt, dass die nationalen Gerichte ein Recht zur Entscheidung bestimmter Sachen hätten, ein Recht, das nach Ansicht der Kommission durch die anderen Gerichten übertragene sachliche Zuständigkeit beeinträchtigt würde. Die vorlegenden Gerichte in der Rechtssache, in der das Urteil A. K. ergangen sei, seien in den bei ihnen anhängigen Sachen nicht zuständig gewesen und hätten diese an das zuständige Gericht verwiesen. Diese Verweisung sei in Art. 200 § 14 der polnischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) geregelt, wonach jedes Gericht seine Zuständigkeit prüfen und bei deren Fehlen die Sache an das zur Entscheidung über diese Frage zuständige Gericht verweisen müsse.

79 Zu Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Ablehnung von Richtern macht die Republik Polen geltend, ein Richter oder ein Spruchkörper eines Gerichts, der mit einem Ablehnungsantrag befasst sei, müsse diesen Antrag an einen anderen Spruchkörper oder ein höheres Gericht verweisen. Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht entziehe somit dem zuständigen Richter, Spruchkörper oder Gericht nicht die Befugnis zur Entscheidung über solche Inzidenzfragen. In der Sitzung hat die Republik Polen auf eine Frage des Gerichtshofs bestätigt, dass die Frage der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters im Rechtsmittelverfahren aufgeworfen werden könne.

80 Nach Ansicht der Republik Polen ist eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung nach Art. 26 §§ 4 bis 6 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht keine Vor- oder Inzidenzfrage, sondern muss bei einem spezialisierten Gericht mit der Zuständigkeit zur Entscheidung darüber erhoben werden. Das Verfahren werde mit einer außerordentlichen Klage gegen eine rechtskräftige Entscheidung eingeleitet, die nach dem Vorbringen einer Partei materielles Recht oder Verfahrensrecht verletzt und ihr Schaden zugefügt haben solle. Einer Person die Möglichkeit einzuräumen, eine solche Frage vor jedem Gericht in jedem beliebigen Verfahren aufzuwerfen, würde u. a. die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit untergraben. Es liege auf der Hand, dass das Gericht, das die beanstandete Entscheidung erlassen habe, eine solchen Antrag nicht prüfen könne. Anhand des Urteils A. K. lasse sich auch nicht nachvollziehen, warum die Kommission der Ansicht sei, dass ein wirksamer Rechtsbehelf im Fall eines Verstoßes gegen Art. 47 der Charta nur gegeben sei, wenn ein solcher Antrag von dem Gericht geprüft werde, das das angefochtene Urteil erlassen habe. Die Übertragung der Zuständigkeit auf eine auf die Prüfung solcher Fragen spezialisierte Kammer stärke den verfahrensrechtlichen Schutz der Parteien und beeinträchtige nicht das Recht auf ein Gericht.

81 Das Vorbringen der Kommission zu Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und zur Zuständigkeit der Außerordentlichen Kammer für Rechtsfragen betreffend die Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts sei unbegründet. Nach Art. 1 § 1 Buchst. a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sei das Oberste Gericht zuständig für den Erlass von Beschlüssen, mit denen alle Rechtsfragen in Sachen, die in seine Zuständigkeit fielen, geklärt würden. Zudem übertrage Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht der Außerordentlichen Kammer die Zuständigkeit für die Auslegung des Gesetzes. Er beschränke somit nicht das Recht anderer Gerichte zur Feststellung des Sachverhalts. Überdies seien die Gerichte berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Fragen der Außerordentlichen Kammer vorzulegen.

82 Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 10 des Änderungsgesetzes beschränkten nicht die Zuständigkeit der Gerichte für die Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV. Jedenfalls sei die Außerordentliche Kammer ein letztinstanzliches Gericht, das gemäß Art. 267 AEUV bei Zweifeln hinsichtlich der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorlagepflichtig sei.

83 Da die Kommission nicht erläutert habe, inwiefern die mit der zweiten Rüge beanstandeten Bestimmungen des nationalen Rechts den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verletzten, sei diese Rüge zurückzuweisen (

84 Zu den Übergangsbestimmungen von Art. 10 des Änderungsgesetzes führt die Republik Polen aus, diese Vorschrift sei bereits ausgelaufen. Die Kommission lege keinen Beweis, sei es gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung oder auf die Praxis der Außerordentlichen Kammer, dafür vor, dass die Kammer diese Vorschrift für die Rücknahme von Vorabentscheidungsersuchen anderer polnischer Gerichte oder für die Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Urteile des Gerichtshofs genutzt habe oder nutzen könne. Zudem sei die Zuständigkeit der Gerichte durch Art. 200 § 1 der Zivilprozessordnung und durch Art. 35 § 1 der polnischen Strafprozessordnung (im Folgenden: Strafprozessordnung) geregelt, deren Rechtmäßigkeit die Kommission nicht in Frage gestellt habe.

85 In der Gegenerwiderung weist die Republik Polen darauf hin, dass das in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Vorbringen der Kommission zur fehlenden Unabhängigkeit der Außerordentlichen Kammer nicht in der Klageschrift enthalten gewesen sei. Als neues Vorbringen müsse es gemäß Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung zurückgewiesen werden. 2. Würdigung a) Zulässigkeit

86 Das Vorbringen der Kommission, die Außerordentliche Kammer sei wegen der Beteiligung der KRS an der Ernennung der dieser Kammer angehörenden Richter und wegen ihrer Besetzung mit nur 20 Richtern (

87 Hierzu genügt der Hinweis, dass nach Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

88 Während des Vorverfahrens und bei Einreichung der vorliegenden Klage war der Kommission (

89 Nach dem Urteil Disziplinarordnung für Richter (

90 Auch wenn es Sache der Kommission ist, dass sie eine entsprechende Rüge in Bezug auf die Außerordentliche Kammer in keinem Stadium des vorliegenden Verfahrens vorgebracht hat, überrascht es doch etwas. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs zum Versäumnis der Republik Polen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer zu gewährleisten, auf eine Reihe von Faktoren gestützt war, die nicht auf Zweifel an der Unabhängigkeit der KRS beschränkt waren (

91 Zudem hat der EGMR in seinem Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (conditio sine qua non für die Ernennung durch den Präsidenten der Republik Polen[ (

92 Das Urteil des EGMR bindet den Gerichtshof nicht, da die Union der EMRK nicht beigetreten ist. Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta muss der Gerichtshof jedoch darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR garantierten Schutzniveau zurückbleibt ( b) Begründetheit

93 Zur Untermauerung ihrer zweiten Rüge stützt sich die Kommission in hohem Maß auf das Urteil A. K. In jener Rechtssache war die ausschließliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer für auf Unionsrecht gestützte Klagen von Richtern ( „165 Eine nationale Bestimmung, die einer bestimmten Einrichtung, die den sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht genügt, die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zuwiese, in dem ein Einzelner – wie im vorliegenden Fall – eine Verletzung von Rechten geltend macht, die sich aus den Vorschriften des Unionsrechts ergeben, würde dem Betroffenen jeden wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 vorenthalten und den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verkennen … 166 Somit ist, wenn sich herausstellt, dass eine nationale Bestimmung die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Rechtsstreit wie die Rechtsstreitigkeiten des Ausgangsverfahrens einer Einrichtung vorbehält, die nicht den Anforderungen an die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit genügt, die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 47 der Charta, ergeben, eine andere Einrichtung, die mit einem solchen Rechtsstreit befasst ist, zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 47 der Charta gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, diese nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, damit der Rechtsstreit von einem Gericht entschieden werden kann, das diesen Anforderungen genügt und in dem entsprechenden Bereich zuständig wäre, stünde dem nicht diese Bestimmung entgegen. Das ist in der Regel das Gericht, das nach den Rechtsvorschriften zuständig war, die galten, bevor die Gesetzesänderung erfolgte, mit der die Zuständigkeit der diesen Anforderungen nicht genügenden Einrichtung zugewiesen wurde …“ (

94 Aus dem Vorstehenden ergibt sich klar, dass im Urteil A. K. nicht die ausschließliche Zuständigkeit beanstandet worden ist, die das nationale Recht der Disziplinarkammer für die Entscheidung in Sachen zuweist, die von Richtern in Bezug auf Rechte aus der Richtlinie 2000/78 anhängig gemacht werden. Der Gerichtshof hat vielmehr entschieden, dass das nationale Recht die ausschließliche Zuständigkeit nicht einem Gericht vorbehalten kann, das den Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 47 der Charta nicht genügt (

95 Das Urteil A. K. bestätigt das Recht jedes Mitgliedstaats, gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie seine eigene Gerichtsverfassung zu bestimmen und Verfahrensregeln für Klagen zu erlassen, die den Einzelnen den Schutz der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ermöglichen. Abgesehen von dem feststehenden Erfordernis, das die nationalen Gerichte unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet sein müssen (

96 Die Kommission macht nicht geltend, dass Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 10 des Änderungsgesetzes nicht im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz stünden. Sie zielt mit ihrer Rüge vielmehr auf den Effektivitätsgrundsatz und insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Sie macht ganz grundsätzlich geltend, dass Fragen betreffend die Unabhängigkeit eines Gerichts oder Richters Querschnittsfragen seien, die sich in jeder Sache stellen könnten, und dass alle nationalen Gerichte, die mit einer Sache mit unionsrechtlichem Bezug befasst seien, in der Lage sein müssten, diese Fragen zu prüfen. Die Zuständigkeit für solche Fragen dürfe daher nicht spezialisierten Gerichten vorbehalten werden.

97 Eine Prüfung von Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht zeigt, dass der Außerordentlichen Kammer damit die ausschließliche Zuständigkeit dafür zugewiesen wird, über Anträge zu entscheiden, mit denen u. a. die fehlende Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts geltend gemacht wird, und in diesem Zusammenhang Abhilfe zu schaffen. Alle Gerichte, einschließlich derer, die mit einer Sache mit unionsrechtlichem Bezug befasst sind, müssen daher einen Antrag (

98 Der Ausdruck „ist zuständig“ in Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht ist eindeutig und genügt meines Erachtens für die Feststellung, dass die Frage der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters in die ausschließliche Zuständigkeit der Außerordentlichen Kammer fällt (

99 Wenn die fragliche nationale Bestimmung die Wirksamkeit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta (

100 In Ermangelung eines Verstoßes gegen den Äquivalenz- oder Effektivitätsgrundsatz bin ich daher der Ansicht, dass nationale Verfahrensbestimmungen, die die Gerichte oder Spruchkörper, die über Fragen der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters entscheiden können, begrenzen oder beschränken, nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta oder gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen.

101 Folglich hindert Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht die nationalen Gerichte nicht an der Prüfung, ob sie dem Erfordernis der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta genügen (

102 Das in den Nrn. 67 und 68 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Vorbringen der Kommission zu Art. 26 §§ 4 bis 6 und Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht beschreibt nur den Inhalt dieser Bestimmungen (

103 Was das Vorbringen der Kommission angeht, Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht verstießen gegen Art. 267 AEUV, hat diese, abgesehen davon, dass die genannten Bestimmungen in keiner Weise auf diesen Artikel Bezug nehmen, nicht dargetan, dass sie es einem anderen nationalen Gericht als der Außerordentlichen Kammer, das mit einer Sache befasst ist, in der die Frage der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters aufgeworfen wird, tatsächlich oder rechtlich verwehren oder es daran hindern (

104 In dieser Hinsicht folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Aufbau von Art. 267 AEUV, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (

105 Folglich ist über die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeit hinaus, die der Außerordentlichen Kammer mit Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 (

106 Art. 267 AEUV verleiht den nationalen Gerichten ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens zu nutzen, den sie für geeignet halten (

107 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Gerichte in der Republik Polen dem Gerichtshof jede aus ihrer Sicht gebotene Frage in jedem ihrer Ansicht nach geeigneten Stadium des Verfahrens, und zwar auch am Ende eines Verfahrens, wie es in Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht geregelt ist, zur Vorabentscheidung vorlegen können. Sie können auch alle notwendigen Maßnahmen erlassen, um den vorläufigen gerichtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherzustellen, und am Ende des Verfahrens die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift oder das Urteil der Außerordentlichen Kammer unangewendet lassen, wenn sie diese für unionsrechtswidrig halten. Als Gericht letzter Instanz ist die Außerordentliche Kammer nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet, wenn vor ihr eine Frage betreffend die Auslegung des AEU-Vertrags aufgeworfen wird.

108 Was das Vorbringen der Kommission zu den Übergangsmaßnahmen in Art. 10 des Änderungsgesetzes angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (

109 Jedenfalls kann in Ermangelung jedes Beweises, der die Legitimität der Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Frage der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters nach Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht an die Außerordentliche Kammer in Frage stellen würde, die Rüge der Kommission betreffend die Übergangsmaßnahmen nach Art. 10 des Änderungsgesetzes, der lediglich die zeitliche Geltung der vorgenannten Bestimmungen regelt, keinen Erfolg haben.

110 Die Kommission beantragt auch die Feststellung, dass die Republik Polen mit der Anwendung der mit der vorliegenden Rüge beanstandeten nationalen Bestimmungen den Vorrang des Unionsrechts verletzt habe. Dazu genügt der Hinweis, dass der Vorwurf in Bezug auf den Vorrang die Durchführung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV durch die Republik Polen betrifft. Es handelt sich somit nicht um einen eigenständigen Vorwurf, so dass darüber nicht gesondert zu entscheiden ist (

111 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Rüge zurückzuweisen. B. Erste Rüge – Verbot für die nationalen Gerichte, die Beachtung des unionsrechtlichen Erfordernisses eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht zu prüfen 1. Vorbringen der Parteien

112 Die Kommission macht geltend, mit dem Verbot für die nationalen Gerichte, die Beachtung des unionsrechtlichen Erfordernisses eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht zu prüfen, habe die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta im Licht der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie aus Art. 267 AEUV und aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen.

113 Die Kommission trägt erstens vor, Art. 42a §§ 1 und 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sowie Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersagten es diesen nationalen Gerichten, die Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder die Legitimität gerichtlicher Einrichtungen in der Republik Polen zu prüfen und somit zu kontrollieren, ob ein Gericht, dem ein Richter angehöre, zuvor durch Gesetz errichtet worden sei im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta im Licht des Urteils Guðmundur Andri Ástráðsson/Island des EGMR (

114 Zweitens macht die Kommission geltend, dass Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit die polnischen Gerichte an der Prüfung hindere, ob Mitglieder eines Spruchkörpers rechtmäßig richterliche Aufgaben wahrnähmen. Er untersage es den Gerichten, von sich aus oder auf Antrag einer Partei auf der Grundlage der „Vorschriften über die Zuweisung von Sachen sowie über die Bestimmung und Änderung der Spruchkörper“ zu entscheiden, dass ein Spruchkörper des Gerichts nicht ordnungsgemäß besetzt oder unzureichend mit Personal ausgestattet sei oder dass einer Person die Befugnis oder die Zuständigkeit für eine Entscheidung fehle. Diese Bestimmung hindere die Gerichte somit daran, durch die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Urteils zu überprüfen, ob ein Gericht ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sei und ob es demnach für die Entscheidung der Sache zuständig gewesen sei. Zudem finde Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Art. 8 des Änderungsgesetzes auch auf anhängige Sachen Anwendung. In der Erwiderung wird erläutert, dass gemäß Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Richter, der im Einklang mit den Vorschriften über die Zuweisung von Sachen bestimmt worden sei, als zuständig für die ordnungsgemäße Entscheidung in einer Sache angesehen werde. Damit werde verhindert, dass die Erfordernisse eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil geprüft würden.

115 Nach Ansicht der Kommission hindern die vorgenannten nationalen Bestimmungen ein polnisches Gericht daran, seiner Verpflichtung nachzukommen, von sich aus oder auf Antrag einer Partei zu prüfen, ob es in Anbetracht seiner Besetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sei. Zudem hinderten diese Bestimmungen die Gerichte, wenn diese Frage von Bedeutung für ihr eigenes Urteil sei (z. B. bei einem Rechtsbehelf, der auf die Aufhebung einer Entscheidung wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung eines Gerichts gerichtet sei), an der Feststellung, ob ein anderes Gericht in Anbetracht der Umstände der Ernennung eines Richters oder hinsichtlich der Legitimität einer gerichtlichen Einrichtung den unionsrechtlichen Erfordernissen eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta im Licht der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK genüge.

116 Der Kommission zufolge erfordert die gerichtliche Überprüfung des Erfordernisses eines unabhängigen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta nicht die Einführung eines diesem Zweck dienenden besonderen Mechanismus. Es sei auch nicht unbedingt erforderlich, dass ein nationaler Richter den Rechtsakt zur Ernennung eines Richters aufhebe oder die ernannte Person abberufe. Daher sei es irrelevant, dass nach der Verfassung der Republik Polen der Rechtsakt zur Ernennung eines Richters unanfechtbar sei. Es obliege dem mit der Sache befassten nationalen Gericht, die Folgen einer Verletzung des Erfordernisses eines unabhängigen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts auf der Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts unter gebührender Berücksichtigung der Effektivität des Unionsrechts und solcher Gesichtspunkte wie des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu bestimmen.

117 Nach Ansicht der Republik Polen hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass Art. 267 AEUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verletzt seien. Zudem habe sich die Kommission nicht zu Art. 26 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht geäußert und nicht erläutert, inwiefern dieser gegen Unionsrecht verstoßen solle.

118 Die Republik Polen unterscheidet klar zwischen der gerichtlichen Überprüfung des Rechtsakts zur Ernennung eines Richters und seiner Wirkungen und der gerichtlichen Überprüfung des Schutzes, den ein Gericht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sicherstellen müsse. Das polnische Recht lasse die erstgenannte Form der gerichtlichen Prüfung nicht zu, was der Gerichtshof im Urteil A. K. nicht beanstandet habe (

119 Art. 42a §§ 1 und 2 sowie Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sowie Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkten nicht die Befugnis der nationalen Gerichte, die Verfügbarkeit der den Einzelnen durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta eingeräumten Rechte zu kontrollieren.

120 Hierzu weist die Republik Polen erstens darauf hin, dass bei Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Richters dessen Ablehnung gemäß den Art. 48 bis 54 der Zivilprozessordnung (

121 Zweitens könne eine Sache, in der die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts in Frage gestellt werde oder Zweifel betreffend das Recht eines Einzelnen auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht geäußert würden, an ein anderes nach nationalem Recht zuständiges Gericht verwiesen werden (

122 Drittens müsse, wenn das befasste Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei oder ein abgelehnter Richter an einer Sache mitgewirkt habe, das Rechtsmittelgericht das Verfahren von Amts wegen aufheben und das Urteil gemäß Art. 379 § 4 der Zivilprozessordnung, Art. 349 § 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung bzw. Art. 183 § 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung aufheben. Die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 47 der Charta könne dazu führen, dass ein Rechtsmittelgericht das Verfahren und das Urteil mit der Begründung aufhebe, dass es nicht von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht erlassen worden sei. Das Rechtsmittelgericht könne jedoch nicht das Mandat oder die Zuständigkeit des Richters in Frage stellen, der das aufgehobene Urteil erlassen habe.

123 In ihrer Gegenerwiderung führt die Republik Polen aus, Zweck von Art. 42a §§ 1 und 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sowie Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei es, zu verhindern, dass die Mandate oder Dienstverhältnisse von Richtern in anderen als den in der Verfassung der Republik Polen und in den Gesetzen zu ihrer Durchführung vorgesehenen Verfahren in Frage gestellt würden. Art. 45 der Verfassung der Republik Polen, völkerrechtliche Verträge und die Charta gewährleisteten zudem das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht. Nationale Rechtsvorschriften seien im Licht aller dieser Bestimmungen auszulegen. Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von Richtern oder eine Verletzung des Rechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht zögen nicht die Aufhebung des Rechtsakts der Ernennung eines Richters oder des Verfahrens nach sich, in dem dieser Richter mitgewirkt habe (

124 Der Republik Polen zufolge hat die Kommission Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit missverstanden. Diese Bestimmung stehe einer Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts nicht entgegen. Sie kodifiziere lediglich die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, nach der die Behandlung einer Sache unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuweisung von Sachen an die Richter eines Gerichts kein Grund für eine außerordentliche Überprüfung nach Art. 387 der Zivilprozessordnung und Art. 439 § 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung sei, da dies zur Aufhebung des angefochtenen Verfahrens und Urteils führen würde. Ein derartiger Rechtsverstoß könne jedoch ein Grund für eine ordentliche Überprüfung sein. Eine Partei könne demgemäß die Aufhebung eines Urteils mit der Begründung anstreben, dass ein Verstoß gegen die anwendbare Prozessordnung den Ausgang des Verfahrens für sie negativ beeinflusst habe. Zudem könne eine Partei die Ablehnung eines Richters betreiben, wenn dessen Mitwirkung in der Sache das Recht auf ein unparteiisches Gericht verletze.

125 Entgegen dem in Nr. 114 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Vorbringen der Kommission beziehe sich Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht auf die Überprüfung der Frage durch das Gericht, ob ein Gericht, das ein Urteil erlassen habe, ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sei. Diese Bestimmung beziehe sich nur auf die Folgen eines Verstoßes gegen die Regeln über die Zuweisung von Sachen und die Zusammensetzung der Gerichte. Daher sei die Rüge der Kommission betreffend Art. 8 des Änderungsgesetzes, wonach Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für anhängige Sachen gelte, ebenfalls zurückzuweisen. 2. Würdigung a) Zulässigkeit

126 Nach Ansicht der Republik Polen sind die mit der ersten Rüge der Kommission beanstandeten Verstöße gegen Art. 267 AEUV und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht dargetan. Zudem habe die Kommission nicht begründet oder nachgewiesen, dass Art. 26 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht gegen Unionsrecht verstoße. Außerdem habe die Kommission ihre Erklärungen und Beweise für dieses Vorbringen verspätet vorgelegt, so dass der Gerichtshof sie nicht berücksichtigen dürfe.

127 In einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV muss die Kommission dem Gerichtshof alle für die Prüfung der Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefern, ohne sich auf irgendeine Vermutung stützen zu können (

128 In ihrer ersten Rüge bezieht sich die Kommission schlicht auf Art. 267 AEUV, ohne auch nur summarisch zu erläutern, inwiefern die von ihr bezeichneten Bestimmungen des polnischen Rechts gegen diesen verstoßen sollen. Dass sie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 die Relevanz von Art. 267 AEUV im Kontext dieser Rüge erläutert hat, genügt nicht für die Zwecke von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung. Zudem kann die Kommission entgegen ihrem Vorbringen in der Erwiderung nicht das Bestehen eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 267 AEUV und den fraglichen Bestimmungen des polnischen Rechts vermuten. Die Kommission mag zwar diesen „funktionalen Zusammenhang“ im Rahmen ihrer zweiten Rüge erläutert haben, doch ist diese Rüge gegen andere Bestimmungen des polnischen Rechts gerichtet.

129 Dagegen erläutert die Kommission meines Erachtens in Rn. 75 der Klageschrift, warum ihrer Ansicht nach die in ihrer ersten Rüge bezeichneten Bestimmungen des polnischen Rechts den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verletzen. Da zudem Art. 26 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht im Wesentlichen dieselbe Regelung enthält wie dessen Art. 29 Abs. 3 (

130 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorbringen der Kommission zu Art. 267 AEUV im Rahmen ihrer ersten Rüge als unzulässig zurückzuweisen. b) Begründetheit 1) Vorbemerkungen – Gegenstand der ersten und der zweiten Rüge der Kommission

131 Die Republik Polen macht geltend, die von der Kommission in ihrer zweiten Rüge angeführten Gründe seien mit der ersten Rüge nicht vereinbar und stünden im Widerspruch zu dieser. Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

132 Die zweite Rüge betrifft die ausschließliche Zuständigkeit, die das nationale Recht der Außerordentlichen Kammer für die Entscheidung über Fragen der Unabhängigkeit von Gerichten, Spruchkörpern und Richtern zuweist. Mit der ersten Rüge wird u. a. beanstandet, dass bestimmte Vorschriften des polnischen Rechts es allen nationalen Gerichten, einschließlich der Außerordentlichen Kammer ( 2) Recht auf einen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht

133 Die Republik Polen stellt nicht in Abrede, dass die ordentlichen Gerichte, das Oberste Gericht und die Verwaltungsgerichte Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta im Licht der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu beachten haben. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass diese Gerichte prüfen müssen, ob das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Einklang mit dem Urteil Simpson gewahrt ist. Sie macht geltend, dass die von der Kommission bezeichneten nationalen Bestimmungen nur die Anfechtung des Rechtsakts zur Ernennung eines Richters durch den Präsidenten der Republik untersagten. In diesem Zusammenhang führt sie eine Reihe anderer Bestimmungen des polnischen Rechts an, nach denen Richter prüfen könnten, ob der Zugang zu einem unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht sichergestellt sei.

134 Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen stellt die Kommission im vorliegenden Verfahren weder das Vorrecht des Präsidenten der Republik zur Ernennung von Richtern noch den Umstand in Frage, dass der Rechtsakt zur Ernennung eines Richters nach polnischem Recht nicht angefochten werden kann (

135 In Rn. 133 des Urteils A. K. hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass der Präsident der Republik die Richter ernennt, keine Abhängigkeit von ihm schafft oder Zweifel an der Unparteilichkeit der so ernannten Personen aufkommen lässt, wenn die Richter nach ihrer Ernennung keinem Einfluss ausgesetzt sind. In den Rn. 129 bis 136 des Urteils A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (

136 Somit ist die erste Rüge der Kommission auf das Vorbringen beschränkt, dass es allen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten sowie dem Obersten Gericht, einschließlich der Außerordentlichen Kammer (

137 Die Kommission und die Republik Polen streiten über die Reichweite der mit der ersten Rüge beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften.

138 Art. 42a § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 26 § 3 und Art. 29 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 5 § 1b des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersagen es den in Rede stehenden Gerichten ausdrücklich, die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters festzustellen oder zu beurteilen. Nach denselben Bestimmungen ist es den Gerichten auch untersagt, die sich aus dieser Ernennung ergebende Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung festzustellen oder zu beurteilen.

139 Nach Art. 42a § 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 29 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 5 § 1a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf von diesen Gerichten auch „die Legitimität der Gerichte und Gerichtshöfe … und der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts nicht in Frage gestellt werden“. Nach Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 8 des Änderungsgesetzes (

140 Diese Bestimmungen sind ihrem Wortlaut nach offensichtlich nicht auf das Verbot für ein Gericht beschränkt, einen Rechtsakt des Präsidenten der Republik zur Ernennung eines Richters mit Wirkung erga omnes aufzuheben. Vielmehr hindern sie alle polnischen Gerichte klar daran, von sich aus oder auf Antrag der Parteien unter welchen Umständen und aus welchem Grund auch immer die Frage aufzuwerfen oder zu prüfen, ob ein Richter rechtmäßig ernannt worden ist oder richterliche Aufgaben wahrnehmen kann, ungeachtet der Art der geltend gemachten Gesetzwidrigkeit, des beanstandeten Rechtsakts oder Verfahrens oder des verfügbaren Rechtsbehelfs. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist demnach so weit gefasst, dass damit die Möglichkeit für nationale Gerichte beseitigt wird, Fragen der Unabhängigkeit eines Spruchkörpers eines Gerichts zu prüfen, wie es das Urteil Simpson (

141 Ungeachtet der für die nationalen Gerichte bestehenden Verpflichtung, Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts nach Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht an die Außerordentliche Kammer zu verweisen, schließt Art. 26 § 3 dieses Gesetzes es ausdrücklich aus, dass die Außerordentliche Kammer die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder dessen Ermächtigung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung beurteilt. Zudem darf nach Art. 42a § 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 29 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 5 § 1a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit kein polnisches Gericht die Legitimität eines Gerichts in Frage stellen. Die Inanspruchnahme entsprechender Rechtsbehelfe nach nationalem Recht ist demzufolge gleichermaßen eingeschränkt.

142 Während die in Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 8 des Änderungsgesetzes enthaltenen Verbote, wie die Republik Polen geltend macht, in vielen Fällen rein organisatorische Fragen, darunter solche der Geschäfts- und Arbeitslastverteilung, betreffen mögen, ist es zudem auch möglich, dass solche Fragen Bedenken aufkommen lassen, ob ein Gericht ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht oder ob es unparteiisch ist. Ein radikales Verbot, solche Fragen unter den Umständen, die in den beanstandeten Rechtsvorschriften beschrieben sind, auch nur aufzuwerfen oder zu behandeln, geht über das hinaus, was die Republik Polen als Ziele dieser Bestimmungen ausgibt, und steht der Verfügbarkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe zur Heilung eines solchen Verstoßes entgegen. Folglich sind die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften so weit gefasst, dass sie alle Aspekte der Überprüfung des in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta niedergelegten Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht regeln.

143 Die Republik Polen hat auf Aufforderung des Gerichtshofs als Beweis eine Vielzahl anderer nationaler Rechtsvorschriften vorgelegt, in denen u. a. die Ablehnung von Richtern, die Verweisung einer Sache an ein anderes Gericht und die Aufhebung eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta vorgesehen sind. So seien z. B. nach Art. 48 der Zivilprozessordnung und Art. 40 der Strafprozessordnung Richter unter bestimmten, im Einzelnen geregelten Voraussetzungen von Amts wegen von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen. Nach Art. 49 der Zivilprozessordnung und den Art. 41 und 42 der Strafprozessordnung könne sich ein Richter für befangen erklären oder eine Partei könne die Ablehnung eines Richters beantragen. Nach Art. 379 § 4 der Zivilprozessordnung und Art. 439 der Strafprozessordnung führe die Mitwirkung eines Richters, der von Amts wegen von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen sei, zur Aufhebung des betreffenden Verfahrens.

144 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Republik Polen zufolge das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in einer Reihe von Fällen die Reichweite der nationalen Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern begrenzt hat. So ist Art. 49 der Zivilprozessordnung am 9. Juni 2020 teilweise außer Kraft getreten, soweit danach die Ablehnung eines Richters wegen nicht ordnungsgemäßer Ernennung durch den Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS möglich war (

145 Auch die verschiedenen Bestimmungen des polnischen Rechts über die Ablehnung von Richtern ändern nichts an der Tatsache, dass der Wortlaut von Art. 42a §§ 1 und 2 sowie Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 26 § 3 und Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Art. 8 des Änderungsgesetzes sehr weit und nicht auf Verfahren beschränkt ist, die auf die Anfechtung des Rechtsakts zur Ernennung gerichtet sind. Stattdessen soll mit diesen Bestimmungen verhindert werden, dass die Besetzung der Richterbank oder irgendeine Handlung, die zur Ernennung eines Richters geführt hat, von einem Gericht überprüft wird, womit jeder Rechtsbehelf im Fall eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta ausgeschlossen wird.

146 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass andere nationale Rechtsvorschriften es den Gerichten erlaubten, zumindest bis zu einem gewissen Grad die Beachtung der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta niedergelegten Garantien zu überprüfen (

147 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die mit der ersten Rüge beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften die Zuständigkeit der polnischen Gerichte für die Prüfung beeinträchtigen können, ob die Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta erfüllt sind, und dadurch gegen diese Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen. C. Dritte Rüge – Wertung der Prüfung der Erfüllung der unionsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht als Disziplinarvergehen 1. Vorbringen der Parteien

148 Diese Rüge bezieht sich auf die Einfügung zweier Disziplinartatbestände in Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (

149 Ausgangspunkt der Kommission ist, dass es nicht als Disziplinarvergehen angesehen werden und keine Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen dürfe, wenn ein nationales Gericht den Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta nachkomme.

150 Der Kommission zufolge besteht das erste Disziplinarvergehen nach den in Nr. 148 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Bestimmungen in Handlungen oder Unterlassungen, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könnten. Das zweite bestehe in Handlungen, mit denen das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage gestellt werde.

151 Richter ordentlicher Gerichte oder von Verwaltungsgerichten, die sich dieser Vergehen schuldig machten, liefen Gefahr, entlassen oder an ein anderes Gericht versetzt zu werden. Richter könnten wegen Handlungen, die als geringfügigere Vergehen beschrieben würden, mit einer Geldbuße belegt oder ihres Amtes enthoben werden (

152 Die Kommission macht geltend, wenn ein Gericht die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Ernennung von Richtern gemäß dem Urteil Simpson (

153 Zudem hält es die Kommission, wie sie im Rahmen ihrer zweiten Rüge ausgeführt hat, für erforderlich, dass alle nationalen Gerichte die Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters, die mit einer bestimmten Sache befasst seien, beurteilen könnten. Für diese Beurteilung sei gegenwärtig ausschließlich die Außerordentliche Kammer zuständig. Jedem nationalen Gericht, das den in der zweiten Rüge genannten nationalen Rechtsvorschriften unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zuwiderhandle, drohe ein Disziplinarverfahren nach Art. 107 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht wegen einer Handlung oder Unterlassung, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könne.

154 Die Entscheidung eines Gerichts, dass ein Gericht aufgrund von Mängeln des Verfahrens, das zur Ernennung eines Richters geführt habe, kein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sei, könne eine Handlung darstellen, mit der „die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters“ in Frage gestellt werde, und damit als Vergehen nach Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht eingestuft werden.

155 Die mit Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht geschaffenen Disziplinartatbestände berührten auch den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen, mit denen die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit eines anderen Richters oder Gerichts oder der Status eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ beurteilt würden. Dies laufe dem Urteil Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (

156 Dieselben nationalen Rechtsvorschriften erleichterten es auch, Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta, die sich aus Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zuständigkeit eines Gerichts ergäben, als Disziplinarvergehen zu behandeln (

157 Nach Ansicht der Kommission stehen diese Disziplinartatbestände entgegen dem Vorbringen der Republik Polen nicht im Einklang mit dem Urteil A. K. Führe die Anwendung der in den Rn. 132 bis 154 dieses Urteils aufgestellten Kriterien zu dem Schluss, dass ein Gericht nicht unabhängig und unparteiisch im Sinne von Art. 47 der Charta sei, müsse ein nationales Gericht die nationalen Bestimmungen, mit denen einem solchen Gericht die Zuständigkeit übertragen werde, unangewendet lassen. Ein derartiges Vorgehen könne als Disziplinarvergehen nach Art. 107 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht angesehen werden, da es eine Handlung oder Unterlassung darstellen könne, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könne. Zudem habe der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Republik Polen in Rn. 133 des Urteils A. K. nicht entschieden, dass die Ernennung von Richtern durch den Präsidenten der Republik nicht gerichtlich überprüfbar sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass der bloße Umstand, dass ein Richter vom Präsidenten der Republik ernannt werde, keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen könne, wenn die betreffende Person nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sei und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliege.

158 Mit dem Änderungsgesetz sei in Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht ein Disziplinartatbestand der „offensichtliche[n] und grobe[n] Missachtung von Rechtsvorschriften“ eingefügt worden. Dieser Disziplinartatbestand habe gemäß Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits für die Richter der ordentlichen Gerichte gegolten. Im Urteil Disziplinarordnung für Richter sei die Vereinbarkeit der letztgenannten Bestimmung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV geprüft worden. Der Disziplinartatbestand einer „offensichtliche[n] und grobe[n] Missachtung von Rechtsvorschriften“ sei ein vages Konzept, durch das der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen beschränkt werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in einem Kontext vermehrten Tätigwerdens von Disziplinarbeamten und von der Exekutive ausgehenden Drucks auf die Disziplinarbehörden im Gefolge der Änderungen durch das Gesetz über das Oberste Gericht vom 8. Dezember 2017 (

159 In ihrer Erwiderung betont die Kommission, dass die dritte Rüge Inhalt und Wortlaut der in Rede stehenden Rechtsvorschriften betreffe und nicht die rechtliche Beurteilung ihrer Anwendung. Im Urteil Disziplinarordnung für Richter (

160 Nach Ansicht der Kommission bestreitet die Republik Polen auch nicht die Ähnlichkeiten zwischen Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 107 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Erwägungen im Urteil Disziplinarordnung für Richter gälten erst recht für Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht.

161 Die Republik Polen hält die dritte Rüge für unbegründet, da die Kommission ihrer Beweislast nach Art. 258 AEUV nicht genügt habe. Die Kommission stütze sich auf den Wortlaut der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften und habe keinen Beweis vorgelegt, der deren Durchführung oder die Rechtsprechung zu ihrer Auslegung betreffe.

162 Art. 107 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht orientierten sich am französischen Recht (

163 Der von der Kommission vertretenen Auslegung von Art. 107 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht stehe auch das mit diesen Bestimmungen verfolgte Ziel entgegen, sicherzustellen, dass Richter als Angehörige eines auf dem Vertrauen der Öffentlichkeit beruhenden Berufsstands sich nicht in einer Weise verhielten, die mit der Würde ihres Amtes nicht vereinbar sei. Da ein Gericht verpflichtet sei, das Gesetz anzuwenden und Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, gehe die Ansicht der Kommission fehl, diese Handlungen könnten Disziplinarvergehen darstellen. Diese Bestimmungen erlaubten es auch nicht, als Folge einer Prüfung der Frage, ob das Recht auf ein Gericht gewährleistet sei, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen oder Richter disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen. Der Standpunkt der Kommission sei somit aus sprachlicher, logischer und empirischer Sicht unbegründet und werde nicht durch nationale Rechtsprechung gestützt.

164 Zu Art. 107 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht (

165 Die fraglichen Disziplinarvergehen bestünden nicht in der Prüfung, ob das Recht eines Einzelnen auf ein Gericht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV beachtet worden sei. Vielmehr verwehrten es diese nationalen Rechtsvorschriften einem Gericht, die Gültigkeit der Ernennung eines Richters in einem anderen Verfahren in Frage zu stellen als dem, das in der Verfassung der Republik Polen oder in den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen vorgesehen sei.

166 Die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften schlössen nicht die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen gegen die Verletzung von Rechten einer Partei aus Art. 47 der Charta aus, wie etwa die Aufhebung eines Urteils, die Ablehnung eines Richters oder die Verweisung einer Sache an ein anderes Gericht, das dieser Bestimmung der Charta im Einklang mit dem Urteil A. K. genüge. Ebenso wenig stünden sie Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV entgegen. Seit ihrem Erlass hätten polnische Gerichte eine Reihe von Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV an den Gerichtshof gerichtet. Die Kommission behaupte nicht, dass irgendeines der Gerichte, die solche Ersuchen vorgelegt hätten, einem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen sei, und dies sei auch nicht der Fall gewesen.

167 Die Republik Polen bestätigt auch, dass Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit entspreche, wonach ein Richter wegen „offensichtliche[r] und grobe[r] Missachtung von Rechtsvorschriften“ disziplinarisch belangt werden könne. Die letztgenannte Bestimmung gelte unverändert seit dem 1. Oktober 2001. Sie habe bis heute keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht vereinheitliche somit nur die Definition disziplinarischen Fehlverhaltens, die bereits für die Richter der ordentlichen Gerichte gelte. Nach Ansicht der Republik Polen wäre es unannehmbar, würde der Gesetzgeber die Richter des Obersten Gerichts – die dem höchsten Maßstab für rechtmäßiges Verhalten und Rechtskenntnis genügen müssten – davon freistellen, sich wegen offensichtlicher und grober Missachtung von Rechtsvorschriften in Disziplinarverfahren verantworten zu müssen.

168 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts sei ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften „offensichtlich“, wenn der „Fehler des Richters sich leicht feststellen lässt, wenn er begangen worden ist, obwohl die Bedeutung der in Rede stehenden Bestimmung auch bei Personen mit durchschnittlicher rechtlicher Qualifikation keinen Anlass zu Zweifeln gibt, und wenn deren Anwendung keine weitere Analyse erfordert“ (

169 In der Gegenerwiderung wird geltend gemacht, dass entgegen dem in Nr. 159 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Vorbringen der Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 2. Würdigung a) Vorbemerkungen zum Gegenstand der zweiten und der dritten Rüge der Kommission

170 Die Republik Polen macht geltend, die von der Kommission in ihrer zweiten Rüge angeführten Gründe seien mit der dritten Rüge nicht vereinbar und stünden im Widerspruch zu dieser. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen. Die zweite Rüge betrifft die ausschließliche Zuständigkeit, die bestimmte nationale Rechtsvorschriften der Außerordentlichen Kammer für die Entscheidung über Fragen der Unabhängigkeit von Gerichten, Spruchkörpern und Richtern zuweisen. Die dritte Rüge geht dahin, dass es als Disziplinarvergehen eingestuft werde, wenn ein Gericht die Beachtung der Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht prüfe. Diese beiden Rügen sind offenkundig verschieden. Ich kann daher keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen beiden erkennen und schlage dem Gerichtshof vor, den dahin gehenden Einwand der Republik Polen zurückzuweisen. b) Disziplinarverfahren

171 Aus den Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta folgt, dass die für Richter geltende Disziplinarregelung die notwendigen Garantien dafür bieten muss, dass jede Gefahr ihrer Nutzung als ein System zur Ausübung politischer Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen ausgeschlossen ist. Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen darstellen und welche Sanktionen dafür gelten, die die Befassung einer unabhängigen Einrichtung gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und nach denen die Möglichkeit besteht, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, bilden ein Gefüge von Garantien, die für die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz wesentlich sind (

172 Die Disziplinarregelung für Richter gehört zur Organisation der Justiz und fällt damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern kann, je nachdem wie ein Mitgliedstaat sie ausgestaltet, zur Verantwortlichkeit und zur Effizienz der Justiz beitragen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten, indem sie insbesondere die Unabhängigkeit der Gerichte, die über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, sicherstellen, um den Einzelnen den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebotenen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (

173 Die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit schließt es nicht völlig aus, dass die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Richters in sehr seltenen und ganz außergewöhnlichen Fällen durch von ihm erlassene richterliche Entscheidungen ausgelöst werden kann. Das Erfordernis der Unabhängigkeit ist nicht auf die Billigung völlig unentschuldbarer Verhaltensweisen von Richtern gerichtet wie vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, oder willkürliches Handeln oder Rechtsverweigerung, wenn sie über Streitigkeiten zu entscheiden haben (

174 Für die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und um zu verhindern, dass die Disziplinarregelung entgegen ihrem legitimen Zweck eingesetzt werden kann, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und/oder der Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und/oder des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des betreffenden Richters auslösen kann (

175 Folglich müssen für die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus den wesentlichen Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, und Garantien gelten, die darauf abzielen, jede Gefahr eines Drucks von außen auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität hinsichtlich der widerstreitenden Interessen auszuräumen (

176 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Bedeutung der nationalen Rechtsvorschriften, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sind, im Allgemeinen unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (

177 Die Republik Polen macht geltend, der Text von Art. 107 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht gleiche entsprechenden Bestimmungen des französischen Rechts, deren Gültigkeit die Kommission nie in Frage gestellt habe. Zudem räume Art. 72 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht der Einrichtung, die mit der Entscheidung über eine Streitigkeit betraut sei, keinen weiteren Ermessensspielraum ein als entsprechende Bestimmungen des belgischen, des dänischen und des niederländischen Rechts.

178 Hierzu genügt der Hinweis, dass sich das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Polen richtet. Da die Rechtmäßigkeit von in anderen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, kann sich die Republik Polen nicht auf sie berufen, um darzutun, dass sie nicht gegen das Unionsrecht verstoßen habe (

179 Soweit die dritte Rüge der Kommission Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht betrifft, hängt sie eng mit der zweiten zusammen. Nach Ansicht der Kommission müssen alle nationalen Gerichte prüfen können, ob die Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und vorherige Errichtung durch Gesetz erfüllt sind. Die Kommission versteht die vorgenannten Bestimmungen so, dass eine solche Prüfung als eine Handlung angesehen werden kann, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung wesentlich erschwere oder mit der das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters oder die Wirksamkeit seiner Ernennung in Frage gestellt werde.

180 Wie ich in meinem Antwortvorschlag zur zweiten Rüge ausgeführt habe, bin ich in Ermangelung eines Verstoßes gegen den Äquivalenz- oder Effektivitätsgrundsatz der Ansicht, dass nationale Verfahrensbestimmungen zur Begrenzung oder Beschränkung der Gerichte oder Spruchkörper, die über Fragen der Unabhängigkeit eines Gerichts, eines Spruchkörpers oder eines Richters entscheiden können, grundsätzlich nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta oder gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen. Sofern die Verfahrensbestimmungen klar und präzise sind, darf ein Gericht, ein Spruchkörper oder ein Richter im gewöhnlichen Ablauf eines Verfahrens die Befugnisse eines anderen Gerichts nicht an sich ziehen.

181 Meines Erachtens ist der Text von Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht so weit gefasst und so ungenau, dass er bei vernünftiger Betrachtung offen für eine Auslegung dahin erscheint, dass es ein Disziplinarvergehen darstellen kann, wenn ein Richter die Beachtung einer der Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht prüft (

182 Art. 107 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht beziehen sich auf Handlungen oder Unterlassungen, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können. Sie sehen nicht vor, dass diese Handlungen oder Unterlassungen nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht unrechtmäßig sein müssen. Das Vorbringen der Republik Polen, dass eine Handlung in den Grenzen und in Anwendung des Rechts kein Disziplinarvergehen nach diesen Bestimmungen darstellen könne, ist somit nicht haltbar. Den in Rede stehenden Bestimmungen lässt sich auch nicht mit der rechtlich gebotenen Klarheit und Präzision entnehmen, ob ein Disziplinarvergehen vorliegt oder, wie im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, nicht vorliegt.

183 Art. 107 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nr. 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht beziehen sich auf Handlungen, mit denen das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage gestellt wird. Diese Bestimmungen sind so weit gefasst, dass Fragen in ihren Anwendungsbereich fallen, die über die Anfechtung des Rechtsakts zur Ernennung eines Richters durch den Präsidenten der Republik hinausgehen. Der Text erfasst meines Erachtens alle Versuche, irgendeinen Aspekt des Verfahrens in Frage zu stellen, das zur Ernennung eines Richters geführt hat (

184 Dieselben Erwägungen gelten für die Prüfung der Unparteilichkeit eines Gerichts. Das polnische Recht enthält zwar zahlreiche Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern, doch ist deren Reichweite durch Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) erheblich eingeschränkt worden (

185 Was Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht angeht, so hat dieser unstreitig denselben Wortlaut, Gegenstand und Zweck wie Art. 107 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In den Rn. 140 und 141 des Urteils Disziplinarordnung für Richter hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 107 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Anforderungen an Klarheit und Präzision nicht genügt. Nach Prüfung der Anwendung dieser Bestimmung u. a. im Licht der von der Republik Polen angeführten nationalen Rechtsprechung hat der Gerichtshof befunden, dass die Wendung „offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften“ nicht ausschließt, dass Richter allein aufgrund des angeblich fehlerhaften Inhalts ihrer Entscheidungen disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden können, und nicht sichergestellt ist, dass diese Verantwortlichkeit stets streng auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt bleibt.

186 Im vorliegenden Fall stützt sich die Republik Polen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu Art. 107 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, um darzutun, dass Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht nicht dahin auszulegen sei, dass er disziplinarische Sanktionen als Folge der Beachtung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta vorschreibe.

187 Die von der Republik Polen angeführte Rechtsprechung zu Art. 107 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit – mit einer letzten Entscheidung aus dem Jahr 2015 (

188 Zudem hat der Gerichtshof, wie die Kommission in der Erwiderung ausführt, im Urteil Disziplinarordnung für Richter (

189 Nach Art. 73 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht ist die Disziplinarkammer das Disziplinargericht zweiter (und letzter) Instanz für die Richter der ordentlichen Gerichte und das Disziplinargericht erster und zweiter Instanz für die Richter des Obersten Gerichts. Da die Disziplinarkammer den Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nicht genügt (

190 Da ich dem Gerichtshof die Feststellung empfehle, dass die Republik Polen mit dem Erlass von Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta verletzt hat, schlage ich vor, der dritten Rüge zu folgen. D. Vierte Rüge – Zuständigkeit der Disziplinarkammer für die Entscheidung von Sachen, die sich unmittelbar auf den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken 1. Vorbringen der Parteien

191 Mit ihrer vierten Rüge, die sich auf eine Reihe von Bestimmungen von Art. 27 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht bezieht, macht die Kommission geltend, die Republik Polen habe dadurch gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie der Disziplinarkammer, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gewährleistet seien (

192 Nach Ansicht der Kommission lässt eine Gesamtbeurteilung einer Reihe von Gesichtspunkten betreffend die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Disziplinarkammer, die Bedingungen, unter denen ihre Mitglieder ernannt worden seien, insbesondere die Rolle der KRS, der nach der Verfassung für die Gewährleistung der Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern zuständigen Einrichtung, und die Tatsache, dass die Maßnahmen im polnischem Recht gleichzeitig erlassen worden seien, einen „systemischen Bruch“ mit der vorherigen Regelung erkennen. Das führe nicht nur zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit der Disziplinarkammer, ihrer Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und ihrer Unparteilichkeit in Bezug auf die Interessen, um die es in den in ihre Zuständigkeit fallenden Sachen gehe, sondern untergrabe auch unmittelbar die Unabhängigkeit der ihrer Zuständigkeit unterstellten Richter.

193 Die Kommission führt aus, dass der neu geschaffenen Disziplinarkammer bestimmte Kategorien von Sachen betreffend den Status von Richtern zugewiesen worden seien, für die zuvor die ordentlichen Gerichte oder andere Gerichte zuständig gewesen seien. Zudem seien sämtliche Mitglieder der Disziplinarkammer in einem Verfahren ernannt worden, in dem die KRS in neuer Zusammensetzung mitgewirkt habe. Dazu seien das vierjährige Mandat von 15 Mitgliedern der KRS beendet und das Verfahren zur Auswahl künftiger Mitglieder geändert worden, um den Einfluss des Sejm auf die Zusammensetzung der KRS zu verstärken. Auch die Einfügung der §§ 1b und 4 in Art. 44 des Gesetzes über die KRS (

194 Die vierte Rüge richtet sich gegen drei Bestimmungen des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht: erstens dessen Art. 27 § 1 Nr. 1a betreffend Anträge auf Zustimmung dazu, dass Richter und Assessoren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder festgenommen werden, zweitens dessen Art. 27 § 1 Nr. 2 betreffend arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen, die Richter des Obersten Gerichts betreffen, und drittens dessen Art. 27 § 1 Nr. 3 betreffend die Versetzung von Richtern in den Ruhestand.

195 Wie der Gerichtshof entschieden habe, verlange richterliche Unabhängigkeit, dass die Bestimmungen der Disziplinarregelung für diejenigen, die mit der Aufgabe, Recht zu sprechen, betraut seien, die erforderlichen Garantien aufwiesen, damit jede Gefahr verhindert werde, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt werde. Regeln, die insbesondere festlegten, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen darstellten und welche Sanktionen dafür drohten, die die Befassung einer unabhängigen Einrichtung gemäß einem Verfahren vorsähen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstelle, und nach denen die Möglichkeit bestehe, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, bildeten ein Gefüge von Garantien, die für die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz wesentlich seien (

196 Die Kommission macht geltend, wenn die Disziplinarkammer vor der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter in erster und zweiter Instanz über die Aufhebung von dessen richterlicher Immunität entscheide, müsse sie prüfen, ob es triftige Gründe für den Verdacht der Begehung der vermeintlichen Straftat gebe. Die Disziplinarkammer müsse zudem über zusätzliche Maßnahmen entscheiden, darunter die Suspendierung des Richters in diesem Kontext. Damit greife die Disziplinarkammer unmittelbar in die richterliche Tätigkeit dieses Richters ein. Da die Suspendierung eines Richters für eine unbestimmte Zeit andauern könne, in der dessen Dienstbezüge um 25 % bis 50 % gekürzt würden, könne die Aussicht auf die Verhängung dieser zusätzlichen Maßnahmen ein Mittel zur Ausübung von Druck auf Richter sein und den Inhalt ihrer Urteile beeinträchtigen.

197 Ferner wirke sich die ausschließliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer für arbeitsrechtliche, sozialrechtliche sowie ruhestandsrechtliche Sachen, einschließlich Fragen betreffend Vergütung, Urlaub und Fehltage, Krankheitsgründe, Zulagen und Ruhestand aus Krankheitsgründen oder wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, unmittelbar auf die Bedingungen aus, unter denen die Richter des Obersten Gerichts ihre Rechtsprechungstätigkeit ausübten.

198 Der Kommission zufolge erachtet sich die Disziplinarkammer für zuständig für die Prüfung von Sachen, in denen über das Dienstverhältnis von Richtern des Obersten Gerichts in Verfahren nach Art. 189 der Zivilprozessordnung entschieden werde. Wie im Fall von Disziplinarverfahren und Entscheidungen zur Aufhebung der Immunität von Richtern sei es wichtig, dass ein unabhängiges Gericht solche Entscheidungen erlasse oder überprüfe, um die Richter vor ungerechtfertigtem Druck und Unsicherheiten zu schützen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

199 In der Erwiderung macht sich die Kommission die Ausführungen in den Rn. 88 bis 110 des Urteils Disziplinarordnung für Richter zu eigen, in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die Republik Polen die Unabhängigkeit der Richter der ordentlichen Gerichte und des Obersten Gerichts dadurch beeinträchtigt habe, dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer nicht gewährleistet habe, womit sie gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen habe. Die Mitgliedstaaten könnten zwar Bestimmungen über die richterliche Immunität erlassen, diese dürften jedoch nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Im Übrigen habe der EGMR im Urteil Reczkowicz/Polen (

200 Die Republik Polen beantragt, die vierte Rüge zurückzuweisen. Der Umstand, dass die Richter von einem Organ der Exekutive ernannt würden, schaffe keine Abhängigkeit von diesem und lasse keine Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt seien und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterlägen (

201 In der polnischen Verfassung sei das Verfahren zur Ernennung sämtlicher Richter, einschließlich derjenigen der Disziplinarkammer, festgelegt. Gemäß Art. 179 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 Nr. 17 der Verfassung der Republik Polen ernenne der Präsident der Republik die Richter auf Vorschlag der KRS auf unbestimmte Zeit. Die Ernennung von Richtern sei ein traditionelles Vorrecht des Präsidenten der Republik, das dieser gemäß Art. 31 des Gesetzes über das Oberste Gericht nach Einholung der Auffassung des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts ausübe. Der Präsident der Republik veröffentliche eine Anzeige im Monitor Polski (Polnischer Staatsanzeiger), mit der die Zahl der zu besetzenden Richterstellen in jeder Kammer des Obersten Gerichts bekannt gegeben werde. Art. 30 des Gesetzes über das Oberste Gericht enthalte eine abschließende Liste der Voraussetzungen, die Bewerber für eine Richterstelle am Obersten Gericht erfüllen müssten (

202 Die Unabhängigkeit der Richter der Disziplinarkammer folge nicht nur aus dem Verfahren zu ihrer Ernennung, sondern vor allem aus dem umfangreichen System von Garantien, das sicherstelle, dass alle Richter der Disziplinarkammer ihre Entscheidungen völlig frei von äußerem Druck treffen könnten. Nach Art. 179 der Verfassung der Republik Polen würden Richter auf unbestimmte Zeit ernannt. Gemäß Art. 180 der Verfassung der Republik Polen seien Richter unabsetzbar. Ein Richter könne nicht gegen seinen Willen entlassen, vom Amt suspendiert, an ein anderes Gericht oder in ein anderes Amt versetzt werden, es sei denn aufgrund einer justiziellen Entscheidung und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Ein Richter trete in den Ruhestand bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und könne wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens, die ihm die Wahrnehmung seiner Pflichten unmöglich machten, in den Ruhestand versetzt werden. Nach Art. 181 der Verfassung der Republik Polen genieße ein Richter Immunität vor Strafverfolgung und könne daher nicht ohne vorherige Zustimmung eines durch Gesetz bestimmten Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder seiner Freiheit beraubt werden. Richter müssten zudem nach Art. 178 Abs. 3 der Verfassung der Republik Polen politisch neutral sein. Gemäß Art. 44 des Gesetzes über das Oberste Gericht dürften dessen Richter (einschließlich derjenigen seiner Disziplinarkammer) grundsätzlich kein anderes Amt innehaben. Zugleich genössen die Richter des Obersten Gerichts angemessene materielle Bedingungen, durch die die für sie geltenden Verbote und Einschränkungen ausgeglichen werden sollten. Richter der Disziplinarkammer hätten gemäß den Regeln über die Unvereinbarkeit mit der Wahrnehmung anderer Funktionen Anspruch auf zusätzliche Dienstbezüge in Höhe von 40 % des gesamten Grundgehalts und auf eine Zulage für die Wahrnehmung ihrer Pflichten (mit Ausnahme des Falles, dass ein Richter eine Stelle als wissenschaftliche Lehrkraft oder als Wissenschaftler innehabe, für die Zeit vom Antritt dieser Stelle bis zum Ausscheiden).

203 Nach Ansicht der Republik Polen hat die Kommission nicht erläutert, inwiefern die Autonomie der Disziplinarkammer es möglich machen solle, dass auf einen Richter dieser Kammer Druck ausgeübt werde. Die Schaffung der Disziplinarkammer sei durch die Ineffizienz von Disziplinarverfahren und die Unfähigkeit des Obersten Gerichts gerechtfertigt gewesen, richterliches Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die Unabhängigkeit der Disziplinarkammer innerhalb des Obersten Gerichts zusammen mit dem Fehlen jeder Abhängigkeit von anderen Gewalten zeige, dass die Vorwürfe der Kommission unbegründet seien. Überdies sei die Übertragung der Zuständigkeit auf die Disziplinarkammer mit der Organisation der Justiz verknüpft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. In der Tat genössen Richter in manchen Mitgliedstaaten (

204 Die Republik Polen macht geltend, das Verfahren zur Ernennung der Richter der Disziplinarkammer biete weitaus höhere Garantien für Unabhängigkeit als die Verfahren, die nach Ansicht des Gerichtshofs den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügten ( 2. Würdigung

205 Die Organisation der Justiz einschließlich der Regeln für Strafverfahren gegen Richter fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch muss diese Zuständigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt werden. Sieht ein Mitgliedstaat spezifische Vorschriften für Strafverfahren gegen Richter vor, so gebietet das Erfordernis der Unabhängigkeit, um bei den Einzelnen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der Richter für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, die ihre Entscheidungen leiten könnten, auszuräumen, dass diese spezifischen Vorschriften durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sind. Diese Vorschriften müssen wie diejenigen über die disziplinarische Haftung von Richtern die notwendigen Garantien dafür vorsehen, dass diese Strafverfahren nicht als System der politischen Kontrolle der Tätigkeit der betreffenden Richter eingesetzt werden können und dass sie die in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleisten (

206 Gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gerichte, die möglicherweise über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (

207 Folglich muss die Disziplinarkammer, die für die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht zuständig ist, alle notwendigen Garantien hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten, damit jede Gefahr ausgeschlossen ist, dass aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Maßnahmen als Mittel zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, dass andere Mitgliedstaaten die richterliche Immunität vor Strafverfolgung anders geregelt haben (

208 In seinem Urteil Disziplinarordnung für Richter hat der Gerichtshof auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren kategorisch festgestellt, dass die Disziplinarkammer den Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nicht genügt. Hierfür hat er sich weitgehend auf die Faktoren gestützt, die er schon im Urteil A. K. angeführt hatte, auf das in der Klageschrift verwiesen wird. Die Klagebeantwortung ist am 17. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden, d. h. etwa einen Monat vor dem Erlass des Urteils Disziplinarordnung für Richter. Während in der Erwiderung vom 28. Juli 2021 zur Stützung der vierten Rüge auf dieses Urteil Bezug genommen wird, enthält die am 7. September 2021 eingereichte Gegenerwiderung keine Ausführungen zu dieser Rüge.

209 Das Urteil Disziplinarordnung für Richter (ex nihilo mit ausschließlicher Zuständigkeit für bestimmte Disziplinarsachen zeitlich mit dem Erlass nationaler Bestimmungen zusammenfiel, die die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Obersten Gerichts beeinträchtigten. Er hat darauf hingewiesen, dass die Disziplinarkammer innerhalb dieses Gerichts im Vergleich zu dessen anderen Kammern über eine besonders weitgehende organisatorische, funktionelle und finanzielle Autonomie verfügt. Die Dienstbezüge der Richter der Disziplinarkammer sind ohne jede Rechtfertigung um etwa 40 % höher als die der den anderen Kammern des Obersten Gerichts zugewiesenen Richter. Bei ihrer Einrichtung sollte die Disziplinarkammer ausschließlich mit neuen, vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS ernannten Richtern besetzt werden (

210 Bevor diese Ernennungen erfolgten, wurde die KRS vollständig neu gebildet (

211 Dem Gerichtshof zufolge sind alle diese Faktoren geeignet, bei den Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der Disziplinarkammer für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen. Sie können dazu führen, dass die Disziplinarkammer nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das in einer demokratischen Gesellschaft unerlässliche Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz beeinträchtigt werden kann (

212 Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen schließt eine Gesamtbeurteilung des Verfahrens zur Ernennung der Richter der Disziplinarkammer und der Arbeitsbedingungen dieser Kammer vernünftige Zweifel nicht aus, dass von außen Druck auf sie ausgeübt werden könnte. Zur Zeit der Abfassung dieser Schlussanträge bestehen die im Urteil Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (

213 Folglich bin ich der Auffassung, dass die Republik Polen dadurch gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie der Disziplinarkammer, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gewährleistet sind, die Zuständigkeit für die Entscheidung von Sachen übertragen hat, die sich unmittelbar auf den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken, wie Anträge auf Zustimmung dazu, dass Richter und Assessoren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder festgenommen werden, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen, die Richter des Obersten Gerichts betreffen, sowie Sachen betreffend ihre Versetzung in den Ruhestand. E. Fünfte Rüge – Verletzung des Grundrechts von Richtern auf Achtung ihres Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten 1. Vorbringen der Parteien

214 Die Kommission macht geltend, die Republik Polen habe dadurch, dass sie jeden Richter verpflichte, binnen 30 Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung von seiner Ernennung und vor dem Amtsantritt Angaben zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Einrichtung oder Vereinigung, zu den von ihm in Stiftungen ohne Gewinnzweck ausgeübten Funktionen und zur Mitgliedschaft in einer politischen Partei zu machen und diese Angaben im Bulletin für öffentliche Informationen zu veröffentlichen, das Grundrecht von Richtern auf Achtung ihres Privatlebens und deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt, die durch Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO gewährleistet seien.

215 Nach Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 45 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssten Richter eine schriftliche Erklärung über ihre Mitgliedschaft in den in Art. 88a § 1 Nrn. 1 bis 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit genannten Einrichtungen abgeben. Diese Angaben seien im Bulletin für öffentliche Informationen nicht später als 30 Tage nach der Abgabe der Erklärung zu veröffentlichen (

216 Da die Verarbeitung personenbezogener Daten von Richtern der DSGVO unterliege, könne sich die Republik Polen nicht auf die in deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene Ausnahme berufen. Dies ergebe sich schon aus dem 20. Erwägungsgrund (

217 Die Kommission macht weiter geltend, die Verpflichtungen von Richtern, vor ihrer Ernennung Angaben zur Mitgliedschaft in einer politischen Partei und zur öffentlichen und sozialen Betätigung in einer Vereinigung oder einer Stiftung zu machen und zu veröffentlichen, seien unvereinbar mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie zur Erreichung des von der Republik Polen angeführten Ziels der Stärkung der Unparteilichkeit der Richter weder geeignet noch notwendig seien. Sie seien daher sowohl mit den Art. 7 und 8 der Charta als auch mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO unvereinbar. Diese Verpflichtungen beschränkten das Recht von Richtern auf Achtung ihres Privatlebens (

218 Nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO müsse das Recht der Mitgliedstaaten, das die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen personenbezogener Daten festlege, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich seien, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung von dem Verantwortlichen übertragener öffentlicher Gewalt erfolge, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (

219 Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Einrichtungen, die damit betraut seien, zu gewährleisten, dass Richter den ethischen und berufsrechtlichen Anforderungen genügten, oder Spruchkörper mit Richtern zu besetzen, Kenntnis von Tätigkeiten erlangten, denen diese außerhalb ihrer Amtspflichten nachgingen und die in einem konkreten Fall zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Die Verarbeitung solcher Informationen müsse jedoch streng auf diesen Zweck begrenzt sein und dürfe insbesondere nicht für andere Zwecke genutzt werden, die dazu führen könnten, dass ein Richter diskriminiert oder dass von außen Druck auf ihn ausgeübt oder Einfluss auf seine Laufbahn genommen werde.

220 Nach Ansicht der Kommission sind die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften unverhältnismäßig, da sie nicht auf das beschränkt seien, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, auch wenn sie nur auf die interne Kontrolle möglicher Interessenkonflikte anzuwenden sein sollten. Insbesondere betreffe eine frühere Mitgliedschaft in einer politischen Partei das Leben eines Richters vor seiner Ernennung und berühre damit nicht unmittelbar seine Amtsausübung. Was die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und die Position in dieser vor dem 29. Dezember 1989 angehe, sei die Behauptung unhaltbar, dass eine solche Information genutzt werden könne, um die Unparteilichkeit eines Richters in Sachen zu beurteilen, mit denen er mehr als 30 Jahre später befasst sei. Es gebe auch keinen Zusammenhang zwischen dem Zugang zu solchen Daten und dem Ernennungsverfahren, da diese Daten nach dem Amtsantritt des Richters vorgelegt werden müssten.

221 Jedenfalls lasse sich das Ziel, die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch einen unparteiischen Richter sicherzustellen, durch weniger restriktive Mittel erreichen, wie die Ablehnung eines Richters in Sachen, in denen Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufgeworfen würden. Der Erwiderung zufolge legen die Richter bei ihrer Ernennung einen Eid ab, unparteiisch und gewissenhaft Recht zu sprechen. Richter seien gemäß Art. 82 § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ferner zur Wahrung der Würde ihres Amtes verpflichtet.

222 In der Erwiderung heißt es ferner, nach der Verfassung der Republik Polen hätten Richter unpolitisch und unparteiisch zu sein. Die Republik Polen habe nicht dargetan, dass der Erlass von Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Erfüllung dieses Erfordernisses notwendig gewesen sei. Angaben zur Mitgliedschaft in einer Vereinigung, zu der in einer Stiftung ohne Gewinnzweck ausgeübten Funktion und zur Mitgliedschaft in einer politischen Partei lieferten Hinweise auf die politischen Meinungen oder die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Da zudem der Begriff „Vereinigung“ im Sinne von Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit unbestimmt sei, gelte er für die Mitgliedschaft in religiösen Vereinigungen, so dass Richter ihre Glaubensüberzeugungen offenbaren müssten. Nach Auffassung der Kommission wurde diese Bestimmung eingeführt, um die danach eingeholten und verarbeiteten Informationen für andere Zwecke wie Ausübung von Druck auf Richter oder die Erweckung von Verdacht bei Menschen, die deren Überzeugungen nicht teilten, zu nutzen.

223 Nach Ansicht der Republik Polen ist die fünfte Rüge zurückzuweisen, da die beanstandeten Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fielen. Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a finde die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Da zudem die ausschließliche Zuständigkeit für die Organisation der Justiz bei den Mitgliedstaaten liege, finde die DSGVO auf diese Tätigkeit keine Anwendung.

224 Jedenfalls stünden die nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit der DSGVO. Informationen betreffend bestimmte Tätigkeiten von Richtern außerhalb der richterlichen Sphäre könnten für ihre Amtsausübung und für das Vorliegen von Gründen für eine Ablehnung in einer konkreten Sache relevant sein. Entgegen dem Vorbringen der Kommission könne sich die frühere Mitgliedschaft in einer politischen Partei auf die gegenwärtige Rechtsprechungstätigkeit eines Richters auswirken und Anlass zu seiner Ablehnung in einer konkreten Sache geben. Diese Verpflichtungen dienten dem Zweck, einer Partei Informationen zur Verfügung zu stellen und sie in die Lage zu versetzen, einen begründeten Ablehnungsantrag zu stellen. Sie sollten einen Richter nicht an der Ausübung von Tätigkeiten hindern, die mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar seien (

225 Nach Ansicht der Republik Polen ist das Ziel der Erlangung von Informationen über die Mitgliedschaft in einer politischen Partei vor dem 29. Dezember 1989, um die Unparteilichkeit eines Richters zu beurteilen, der mehr als 30 Jahre später in Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden habe, völlig legitim, da die Politisierung der Justiz für die früheren kommunistischen Regime in Mittel- und Osteuropa kennzeichnend gewesen sei.

226 Die Republik Polen weist darauf hin, dass die Kommission nicht ausschließe, dass sich die Beteiligung an Tätigkeiten einer Stiftung oder Organisation ohne Gewinnzweck unmittelbar auf die gegenwärtigen Tätigkeiten eines Richters auswirken könne, die denen einer Privatperson nicht gleichgestellt werden könnten. Entgegen dem Vorbringen der Kommission solle mit der Verarbeitung der verlangten Informationen nur das öffentliche Vertrauen in die Unparteilichkeit und die politische Neutralität der Richter gestärkt werden. Derartige Daten könnten nicht für andere Zwecke genutzt werden, einschließlich solcher, die zu Diskriminierung, äußerem Druck oder Einflussnahme auf die berufliche Laufbahn eines Richters führen könnten. Die Kommission habe keinerlei Beweis für ihr Vorbringen vorgelegt, das deshalb rein hypothetisch sei.

227 Die Republik Polen weist auch das Vorbringen der Kommission zurück, die mit den nationalen Bestimmungen verfolgten Ziele ließen sich mit weniger restriktiven Maßnahmen erreichen. Zweck dieser Bestimmungen sei es, den Parteien eines Rechtsstreits ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, um zu einem geeigneten Zeitpunkt vor einem Richter einen Befangenheitsantrag zu stellen. Dieses Ziel lasse sich nicht mit den von der Kommission beschriebenen Maßnahmen erreichen. Daher sei das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass die fraglichen Informationen ausschließlich im Rahmen einer internen Kontrolle möglicher Interessenkonflikte genutzt und nur an diejenigen übermittelt werden dürften, die sicherzustellen hätten, dass die Richter den ethischen und berufsrechtlichen Maßstäben genügten, sowie an diejenigen, die für die Zusammensetzung der Spruchkörper zuständig seien.

228 Die Verarbeitung von Daten betreffend die Mitgliedschaft von Richtern in Stiftungen, Vereinigungen oder politischen Parteien genüge somit dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit, wie es für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe gelte. Die Republik Polen ist folglich der Auffassung, dass unbeschadet ihres Standpunkts zur Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO die beanstandeten Bestimmungen auch den Kriterien von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz in Verbindung mit Unterabs. 1 Buchst. b sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e DSGVO genügten. Zudem fielen die betreffenden Daten nicht in die Kategorie der spezifischen Daten, auf die sich Art. 9 Abs. 1 DSGVO beziehe. Der von der Kommission geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfe es daher nicht. Die fraglichen Verpflichtungen zielten nicht darauf ab, von einem Richter die Abgabe einer Erklärung mit Angaben zu seinen politischen Meinungen oder religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu verlangen. Gemäß der Verfassung der Republik Polen hätten Richter wie andere Bürger das Recht auf Rede‑, Glaubens‑, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ( 2. Würdigung

229 Das Vorbringen der Kommission zu Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta ist zwar knapp und stützt sich auf dieselben Argumente wie die zu den beanstandeten Verstößen gegen die DSGVO vorgetragenen, doch wird damit meines Erachtens ein eigenständiger Verstoß gegen die Charta durch die Republik Polen gerügt (

230 Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 2 der Charta dehnen deren Bestimmungen in keiner Weise die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union aus. Der Gerichtshof ist somit nicht für die Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, mit der Charta zuständig (

231 In Rn. 21 des Urteils Åkerberg Fransson (

232 Die DSGVO erlegt den Mitgliedstaaten besondere Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf. Die Informationen nach Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 45 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehen sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (

233 Im Urteil Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (

234 Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Anwendung der DSGVO in Bezug auf „Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ durch eine Reihe von Ausnahmebestimmungen begrenzt wird (

235 Folglich sind die Organisation der Justiz und/oder die Rechtspflege in einem Mitgliedstaat keine Tätigkeit, die nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt (

236 Nach ihrem zehnten Erwägungsgrund soll die DSGVO u. a. ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen in der Union gewährleisten. Dazu sollten die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten solcher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. Wie es im vierten Erwägungsgrund der DSGVO heißt, ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden.

237 Vorbehaltlich der nach Art. 23 DSGVO zulässigen Ausnahmen müssen bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten die in ihrem Kapitel II aufgestellten Grundsätze für diese Verarbeitung und die in ihrem Kapitel III geregelten Rechte der betroffenen Person beachtet werden. Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten erstens mit den Grundsätzen von Art. 5 DSGVO im Einklang stehen und zweitens die Voraussetzungen gemäß ihrem Art. 6 erfüllen (

238 Personenbezogene Daten müssen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d DSGVO auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden sowie dem Zweck angemessen und erheblich und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

239 Die Kommission macht nicht geltend, dass die Republik Polen einen der in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätze betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten (

240 Die Verarbeitung von Daten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO nur rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (

241 Auch die in den Art. 7 und 8 der Charta und in der DSGVO niedergelegten Rechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und gelten nach Maßgabe ihrer gesellschaftlichen Funktion (

242 Im Mittelpunkt der fünften Rüge der Kommission steht die Frage der Verhältnismäßigkeit der beanstandeten nationalen Bestimmungen. Die Kommission macht nicht geltend, dass das Ziel der Gewährleistung des Zugangs zu einem unparteiischen Gericht nicht im öffentlichen Interesse liege (

243 Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt ausdrücklich die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten, die als besonders sensibel gelten (

244 Die beanstandeten Bestimmungen reichen somit sehr weit. Das Erfordernis der Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder in einer Vereinigung oder über eine im Organ einer Stiftung ohne Gewinnzweck eingenommene Position während eines unbegrenzten Zeitraums und die Veröffentlichung dieser Daten kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen, aus denen die politischen Meinungen eines Richters, seine weltanschaulichen Überzeugungen oder seine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hervorgehen.

245 Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt die Erhebung und Veröffentlichung sensibler personenbezogener Daten, aus denen u. a. politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Art. 9 Abs. 2 DSGVO sieht bestimmte Ausnahmen und Abweichungen von diesem Verbot vor. Dazu gehört Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO, wonach die Verarbeitung solcher Daten zulässig ist, wenn sie „auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich“ ist (

246 Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Republik Polen keine Maßnahmen angeführt hat, die sie zum Schutz der Grundrechte von Richtern nach Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta oder nach der DSGVO, insbesondere nach ihren Art. 6 und 9, wie in Art. 9 Abs. 2 Buchst. g dieser Verordnung gefordert, ergriffen hätte, um die Auswirkungen der von ihr erlassenen Bestimmungen abzumildern.

247 Schon auf dieser Grundlage allein zeigt sich, dass die Republik Polen das Grundrecht von Richtern auf Achtung ihres Privatlebens und ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt hat, die durch Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO gewährleistet sind.

248 Der Vollständigkeit halber werde ich prüfen, ob die nationalen Bestimmungen geeignet und erforderlich sind, um das von der Republik Polen angeführte Ziel zu erreichen, die richterliche Unparteilichkeit zu gewährleisten. An der Sicherstellung des Zugangs zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (

249 Es ist nicht nachgewiesen worden, dass der Erlass der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen zur Verfolgung des vorgeblich verfolgten Ziels notwendig war. Erstens werden in diesen Bestimmungen nicht die Gründe für ihren Erlass genannt. Zweitens hat die Republik Polen eine solche Notwendigkeit nicht dargetan. Sie hat nicht angegeben, dass die vor dem Erlass dieser Bestimmungen geltenden nationalen Bestimmungen über die richterliche Unparteilichkeit und die Ablehnung von Richtern unzureichend gewesen wären oder dass es einen Mangel an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Gerichte in Polen gegeben hätte. Den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass die Öffentlichkeit die Gerichte als voreingenommen wahrnehme. Dies zeigt sich besonders deutlich an der Verpflichtung von Richtern nach Art. 88a § 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre Mitgliedschaft in einer politischen Partei während ihrer Amtszeit vor dem 29. Dezember 1989 anzugeben. Im Urteil Getin Noble Bank (

250 Was die Frage angeht, ob der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann, erlauben es zwar die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen, wie die Republik Polen geltend macht, sich im Einzelfall zu vergewissern, dass ein mit einer Sache befasster Richter keiner Tätigkeit nachgegangen ist, die den Eindruck vermitteln könnte, er sei nicht völlig objektiv, sie eröffnen aber auch der Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu sensiblen personenbezogenen Daten (

251 Die Verarbeitung der fraglichen personenbezogenen Daten stellt eine ernsthafte Einschränkung des Rechts von Richtern auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Rechts auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta und aus der DSGVO dar. Dies geht über das hinaus, was zur Erreichung des damit verfolgten Ziels erforderlich ist.

252 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, festzustellen, dass Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 45 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta sowie gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO verstoßen. VII. Kosten

253 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

254 Im vorliegenden Fall haben die Kommission und die Republik Polen beantragt, die jeweils andere Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

255 Da die Kommission Kostenantrag gestellt hat und die Republik Polen, von der zweiten Rüge abgesehen, unterlegen ist, sind Letzterer vier Fünftel der Kosten, einschließlich vier Fünftel der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, aufzuerlegen.

256 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sind somit ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. VIII. Ergebnis

257 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen hat, dass sie Art. 42a §§ 1 und 2 sowie Art. 55 § 4 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. 2001, Nr. 98, Pos. 1070) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Pos. 190, im Folgenden: Änderungsgesetz) geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit), Art. 26 § 3 und Art. 29 §§ 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Pos. 5) in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über das Oberste Gericht), Art. 5 §§ 1a und 1b der Ustawa – Prawo o ustroju sądów administracyjnych (Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 25. Juli 2002 (Dz. U. 2002, Pos. 1269) in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) sowie Art. 8 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach allen nationalen Gerichten die Prüfung, ob die Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, untersagt ist; – festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus Art. 267 AEUV verstoßen hat, dass sie Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlassen und beibehalten hat, wonach die Prüfung, ob die Anforderungen der Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, als Disziplinarvergehen gewertet werden kann; – festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, ermächtigt hat, in Sachen zu entscheiden, die sich unmittelbar auf den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken, wie erstens Sachen betreffend die Zustimmung dazu, dass Richter und Assessoren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder festgenommen werden, und zweitens arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen betreffend die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) sowie Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand; – festzustellen, dass die Republik Polen das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie in Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta sowie in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) niedergelegt sind, dadurch verletzt hat, dass sie Art. 88a des geänderten Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 45 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des geänderten Gesetzes über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen und beibehalten hat; – der Republik Polen vier Fünftel der Kosten, einschließlich vier Fünftel der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, aufzuerlegen; – dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.