Rechtsprechung / Landgericht Hannover
Landgericht Hannover Beschluss vom 10.10.2025 – 11 T 29/24
ECLI:DE:LGHANNO:2025:1010.11T29.24.00
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 27.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26.04.2024 (902 IN 268/19 - 0 -) werden die Vergütung und Auslagen unter Zurückweisung des darüber hinausgehenden Beschwerdebegehrens wie folgt festgesetzt auf:
21.764,77 EUR Nettovergütung gemäß InsVV
5.441,19 EUR um 25 % erhöht zuzüglich
5.169,13 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
6.529,43 EUR Auslagen zuzüglich
1.240,59 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
40.145,11 EURGesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10.09.2019 wurde über das Vermögen der A., Inhaberin eines Gewerbebetriebes mit der Geschäftsbezeichnung "Kleintransporte A", das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 übersandte der Beschwerdeführer den Schlussbericht und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag den Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 45.325,12 € brutto. Vorschüsse waren nicht in Abzug zu bringen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.04.2024 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 31.080,09 € brutto festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Hierbei hat das Amtsgericht die beantragten Zuschläge für Verfahrensdauer sowie die über dem Durchschnitt liegende Quotenerwartung nicht, die beantragten Zuschläge für Aufarbeitung der Buchführung und aufwendige Informationsbeschaffung um 10% auf 35% gekürzt zugestanden. Demgegenüber hat das Amtsgericht jedoch wegen ersparten Aufwandes zugleich einen Abschlag von 45% festgesetzt und im Ergebnis den Regelsatz der Vergütung insgesamt um 10% herabgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, der Beschwerdeführer habe durch die Beauftragung eines Dienstleisters mit der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen ihm obliegende Aufgaben fremdvergeben und sich damit in erheblichem Umfang Aufwand erspart, was durch einen Abschlag auszugleichen sei.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 27.05.2024, die mit Schriftsatz vom 04.06.2024, 06.06.2024 und ergänzend vom 28.11.2024 begründet worden ist und die sich ausschließlich gegen die Höhe des festgesetzten Abschlages richtet, stützt sich im Wesentlichen auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss der Kammer vom 28.10.2024 - 11 T 5/24 (= ZInsO 2024, 2353 ff.). Das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine "besondere Aufgabe" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV vorgelegen habe, weshalb ein Abschlag wegen der Delegation der Ermittlung der Anfechtungsansprüche nicht gerechtfertigt sei, nachdem diejenigen Aufgabenbestandteile, die zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, selbst erledigt worden seien.
Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.12.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der vorgenommene Abschlag entspreche nicht den Gesamtkosten der Beauftragung des Dienstleisters, wodurch bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei, dass das Gericht sich mit der Frage befasst habe, welche Aufgaben der Beschwerdeführer in zulässiger Weise an den Dienstleister delegieren durfte. Die Gründe für die Delegation seien aber durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt worden.
Der Beschwerdeführer wiederum hat mit den Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.01.2025 und vom 13.03.2025 sein Vorbringen erweitert und vertieft.
II.
Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung bereits deshalb nicht stand, weil das Amtsgericht sich nicht eindeutig dazu verhalten hat, ob es die durch den Beschwerdeführer an den Dienstleister delegierte Aufgabe als "besondere Aufgabe" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV einstuft oder von dem Vorliegen einer Regelaufgabe ausgeht, obwohl diese Unterscheidung in der InsVV angelegt und für die Bemessung der Vergütung von wesentlicher Bedeutung ist. Denn mit dem Regelsatz der Vergütung sind die "allgemeinen Geschäftskosten" und damit die Erledigung der Regelaufgaben des Insolvenzverwalters abgegolten; § 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV. Will der Verwalter geltend machen, dass demgegenüber eine "besondere Aufgabe" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV vorlag, zu deren Erledigung er für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zahlen durfte, unterliegt dieser Aspekt der vollen Prüfung durch das Gericht insbesondere darauf, ob der diesbezügliche Vortrag des Insolvenzverwalters diese Einstufung trägt. Ist dies nicht der Fall, so kann die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag gekürzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, juris Rn. 6). Ist hingegen das Vorliegen der "besonderen Aufgabe" zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob sich Überschneidungen der fremdvergebenen Sonderaufgabe mit den Regelaufgaben ergeben, die zu einer diesbezüglichen Arbeitsersparnis geführt haben und deshalb bei wertender Gesamtbetrachtung jedenfalls gegen die Gewährung eines Zuschlags oder gar für die Annahme eines Abschlages sprechen können.
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Sie lässt zwar indirekt durchblicken, dass zumindest Teile der an den Dienstleister delegierten Tätigkeiten als "besondere Aufgabe" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV eingestuft wurden. Die Begründung lässt auch unter Hinzuziehung der Nichtabhilfeentscheidung jedoch nicht erkennen, worin das Amtsgericht aufgrund der Delegation ein in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht so wesentliches Zurückbleiben hinter dem Umfang eines entsprechenden, durchschnittlichen Insolvenzverfahrens sieht, dass sich die Regelvergütung einschließlich der zugleich gebilligten Zuschläge in einem Umfang von 45 % der Vergütung als ungerechtfertigt zu hoch erweist. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der isolierten Betrachtung jedes einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestandes bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.Juni 2021 - IX ZB 51/19, vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16 und vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08), muss im Rahmen einer vergütungsrechtlichen Gesamtschau erkennbar werden, welche erschwerenden und erleichternden Aspekte dieser Gesamtbetrachtung zugrunde gelegen haben und wie sie sich auf diese ausgewirkt haben (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 7. Aufl. 2024, § 3 Rn. 320 m.w.N.). Hieran fehlt es der angefochtenen Entscheidung ebenfalls. Sie beschäftigt sich zwar mit einzelnen Zuschlagstatbeständen und der grundsätzlichen Möglichkeit, dass sich durch die Delegation auch Arbeitserleichterungen ergeben haben mögen, indes ohne diese Aspekte zueinander in Relation zu setzten und in Bezug auf die Angemessenheit der Gesamtvergütung einer Würdigung zu unterziehen. Dies sowie die fehlende Differenzierung zwischen Regelaufgabe und besonderer Aufgabe schlägt sich letztlich in den Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung nieder, das Gericht habe in Bezug auf die delegierten Tätigkeiten mangels hinreichender Darstellung deren Umfangs "lediglich eine pauschale Schätzung vornehmen [können], die in der Bemessung von 45% als Abschlagshöhe mündete, womit ca. 1/3 der an den Dienstleister gezahlten Beträge anerkannt wurde", wohingegen "trotz der Delegation" noch Zuschläge auf die Regelvergütung für die Aufarbeitung der Buchhaltung und die Informationsbeschaffung zugebilligt worden seien (vgl. Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2024, Seite 3 f.). Hierdurch wird offenbar, dass die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf Überlegungen fußt, die die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen vermögen. Handelt es sich bei der an Dritte vergebenen Tätigkeit um eine "besondere Aufgabe", bleibt für Überlegungen, in welchem Umfang die hierfür (berechtigt) aus der Masse entnommene Vergütung "anzuerkennen" sei, kein Raum. Umgekehrt stellt die Höhe der an den Dienstleister gezahlten Vergütung für sich genommen weder direkt noch indirekt ein geeignetes Kriterium für die Bemessung etwaiger Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV dar, weil mit der Höhe dieser Vergütung keine Aussage dazu verbunden ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich in Bezug auf die übrige Tätigkeit des Insolvenzverwalters Synergien ergeben haben, die dieser sich zunutze machen konnte.
III.
Die statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Daher war auf die sofortige Beschwerde die Vergütung des Beschwerdeführers wie tenoriert neu festzusetzen.
1. Bei den Tätigkeiten, mit deren Ausführung der Beschwerdeführer einen Dienstleister beauftragt hat, handelt es sich um eine "besondere Aufgabe" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV.
a) Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen einschließlich der Prüfung, ob solche überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens sind wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle deshalb bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (stRspr., vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - IX ZB 95/10 und Beschluss vom 8. 3. 2012 - IX ZB 162/11; juris; Kammerbeschluss vom 29.06.2020 - 11 T 4/20 und vom 18.12.2020 - 11 T 23/20; ferner LG Hannover, Beschluss vom 20.05.2020 - 20 T 11/20). Daraus ergibt sich, dass eine quantitative Schwelle zu den Sonderaufgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV besteht, die in Relation zum Verfahrensumfang steht, so dass in einem größeren Verfahren die Bearbeitung einer höheren Anzahl von Anfechtungsansprüchen von den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters umfasst ist, als dies bei einem kleinen Verfahren der Fall wäre. Qualitativ gehören nach der BGH-Rechtsprechung ferner nur die relativ einfach ermittelbaren Anfechtungsansprüche zu den typischen Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass es eine allgemeingültige Regel hinsichtlich der Anzahl und Art der Anfechtungsansprüche, die gemessen am Verfahrensumfang noch als Regelaufgaben gelten, nicht geben kann, sondern sich diese Frage allein nach den Umständen des Einzelfalls bemisst (vgl. Kammerbeschluss vom 28.10.2024 - 11 T 5/24 (= ZInsO 2024, 2353 ff.); zu der Thematik eingehend Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 61, beck-online, m.w.N.).
Damit beurteilt werden kann, ob nach den vorstehenden Kriterien eine "besondere Aufgabe" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV vorliegt, zu deren Erledigung der Verwalter für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zahlen darf, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten; § 8 Abs. 2 InsVV. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, juris Rn. 6), weil ansonsten die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen.
b) Gemessen an den vorstehenden Kriterien lag in Bezug auf die Ermittlung der Anfechtungsansprüche hier eine "besondere Aufgabe" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV vor. Dies ergibt sich in der Gesamtschau aus den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls.
aa) Bereits das Gutachten vom 23.08.2019 charakterisiert das von der Insolvenzschuldnerin geführte Einzelunternehmen als Kleinbetrieb mit nur kurzer Betriebsdauer:
"Als Beginn der gewerblichen Tätigkeit wurde der 01.01.2017 angegeben. Tatsächlich wurden die ersten Umsätze erst im Februar 2017 erzielt. Die Gesellschaft ist als Transportunternehmen tätig und hat nach den mir vorliegenden Unterlagen bis zu 13 Fahrer beschäftigt. Die dabei genutzten Fahrzeuge sollen nach Mitteilung des Herrn [E.] durch die Fahrzeugfinanzierer vor Insolvenz sichergestellt worden sein. (...) Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung (06.05.2019) waren ohne die Schuldnerin 11 Mitarbeiter beim schuldnerischen Unternehmen beschäftigt.
Das Gutachten beziffert sodann unter Verweis darauf, dass für die Jahre 2018 und 2019 keine betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorliegen, den betrieblichen Rohertrag für das Jahr 2017 auf 368.715,16 € bei einem Jahresüberschuss von 40.635,07 € und führt, unter Verweis auf erste Kontenpfändungen wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge im Juli 2017, weiter aus:
(...)
Festgestellt werden kann also, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft bereits im Gründungsjahr begonnen haben und im Jahr 2018 die Mittel des Einzelunternehmens noch nicht einmal mehr ausreichten, um die monatlichen Kosten des Steuerberaters für die laufende Finanzbuchhaltung zu bezahlen. Da sich die Zahlungsschwierigkeiten im Jahr 2018 verschärften und in der Folge auch die Fahrzeugfinanzierer nur noch unregelmäßig Geld von der Schuldnerin erhielten, erfolgten Ende 2018/Anfang 2019 erste Fahrzeugsicherstellungen. (...)
(Gutachten vom 23.08.2019, Seite 7/8 und 9/10 = Bl. 71/72 und 73/74 d.A.)
Diese Ausführungen illustrieren, dass es sich, gemessen an Art, Dauer und Umfang der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin um ein kleineres Verfahren handelt, in dem nach dem quantitativen Kriterium des Bundesgerichtshofs demnach nur die Bearbeitung weniger Anfechtungsforderungen als von der Regelvergütung umfasst angesehen werden kann.
Zu möglichen Anfechtungsansprüchen heißt es im Gutachten weiter:
"Mir wurden fünf Aktenordner mit Geschäftsunterlagen übergeben. Die Unterlagen liegen relativ vollständig nur für das Geschäftsjahr 2017 und den Personalbereich vor. Wie bereits ausgeführt begann die Zahlungsschwierigkeiten bereits im Mai 2017. Vor diesem Hintergrund geht der Unterzeichner in der Folgezeit von erheblichen Anfechtungsansprüchen aus. Da die diesbezüglichen Ermittlungen wegen der fehlenden Unterlagen der Jahre 2018 und 2019 nicht abgeschlossen werden konnten, erfolgt bei Jahresumsätzen von über 350.000 € aus kaufmännischer Vorsicht zunächst nur ein Ansatz von 1.000 €."
(Gutachten vom 23.08.2019, Seite 19 = Bl. 83 d.A.)
Bereits der Verwalterbericht vom 09.06.2020 listet neun verschiedene Anfechtungsschuldner bei einem Gesamtvolumen von über 90.000 €; im vierten Sachstandsbericht vom 14.12.2021 war die Zahl der Anfechtungsschuldner auf elf und die Summe der Forderungen auf rund 125.000 € angestiegen.
Dies indiziert, dass nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs schon in quantitativer Hinsicht die Grenzen der Regelaufgabe überschritten sein dürften.
bb) Anhand des Schlussberichts wird jedoch deutlich, dass jedenfalls nach dem qualitativen Kriterium des Bundesgerichtshofs ("relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle") keine Tätigkeit im Rahmen der Regelaufgabe mehr vorlag. In seinem Schlussbericht vom 25.04.2023 hat der Insolvenzverwalter zu der Ermittlung und Verfolgung von Anfechtungsansprüchen ausgeführt:
"Nachinsolvenzlich ist der Kontakt zur Schuldnerin abgerissen. Ob dies an den mangelhaften Deutschkenntnissen, der Demenz oder den monatelangen Aufenthalten in der Türkei liegt kann von hier aus nicht beurteilt werden. Festgestellt werden kann, dass Frau [A.] nach Insolvenzeröffnung den Wohnort gewechselt hat (...). Schriftliche Anfragen bleiben aber auch an dieser neuen Anschrift unbeantwortet.
Im eröffneten Verfahren habe ich insgesamt fast 6 Monate benötigt, die Geschäftsunterlagen zusammenzutragen. Eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit wie in einem Normalverfahren war ausgeschlossen, sodass die Informationsgewinnung zum Zwecke der Aufklärung von Vermögensverschiebungen komplett ohne die Befragung und Hilfe der Schuldnerin oder des faktischen Geschäftsführers erfolgen musste. Eine im Rahmen der Regelaufgabe vorgenommene Ermittlung und Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten hat ergeben, dass Anhaltspunkte für anfechtbare Rechtshandlungen nach § 133 InsO vorlagen. Aufgrund der Vielzahl von ungeordneten Unterlagen und der mangelnden Ergiebigkeit habe ich - wie dem Gericht berichtet und angekündigt - einen Dienstleister mit der elektronischen Archivierung und weiteren Aufarbeitung und Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten und weiterer Zusammentragung von Beweisanzeichen ohne weitere Informationsmöglichkeiten seitens der Schuldnerin beauftragt.
Im Vorwege wurde hier die Buchhaltung, die sich nur zum Teil bei dem Steuerberater befand, aufwendig für die zwei letzten Jahre vor Eröffnung aufgearbeitet in Bezug auf Kontierung, der Ermittlung von Debitorenforderungen und dem Verbleib von Anlagevermögen und für steuerliche Zwecke (...)."
(...)
Zur Ermittlung von Anfechtungsansprüchen standen nach sechsmonatiger Recherche zunächst sechs Kisten mit Loseblattsammlungen zur Verfügung. Aus diesen wurden sechs Ordner erarbeitet, die gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen dokumentieren. Diese betreffen den Zeitraum Februar 2017 bis September 2019. Zur Vervollständigung der Unterlagen wurden EFG - Auskünfte von den verfahrensbetroffenen Sozialversicherungsträgern und von dem BG - Verkehr angefordert.
(...)
Im Rahmen der Anfechtungsermittlung wurden insgesamt 242 Rechtshandlungen geprüft. Davon wurden 99 geltend gemacht. Es konnten Ansprüche gegenüber zwölf Anfechtungsgegnern ermittelt werden. Es konnten mit neun Anfechtungsgegnern Zahlungsvereinbarungen bzw. Vergleiche abgeschlossen werden. Bei drei Anfechtungsgegnern waren die Ansprüche nicht durchsetzbar. Lediglich bei einem Anfechtungsgegner (Finanzamt Hannover Nord) mussten die Ansprüche klagweise durchgesetzt werden. Insgesamt wurden 124.919,93 € (...) im Rahmen der Anfechtungsermittlung vereinnahmt.
(vgl. Schlussbericht vom 19.02.2024, Seite 4/5 = Bl. 400 f. d.A. und Seite 9/10 = Bl. 405 f. d.A.)
Diese Ausführungen hat der Insolvenzverwalter zur Begründung seines Vergütungsantrages in Bezug genommen und - ausführlich auch nochmals mit seiner Antwort auf das Monierungsschreiben des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 01.03.2024 - betont, die Regelaufgabe hinsichtlich der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen, insbesondere die Prüfung, ob Anfechtungsansprüche überhaupt in Betracht kommen, sei durch ihn selbst erfüllt worden. Der Schriftsatz vom 01.03.2024 enthält darüber hinaus auch eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang auf den Dienstleister delegiert worden sind (vgl. Bl. 469 f. d.A.).
Aus dem Schlussbericht lässt sich zunächst hinreichend deutlich entnehmen, dass der Insolvenzverwalter seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob Anfechtungsansprüche überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Es handelt sich hier demnach nicht um einen der Fälle, in denen die Ermittlung der Anfechtungsansprüche sogleich und ohne eigene Prüfung fremdvergeben worden ist. Ferner ist offenkundig, dass es vorliegend gerade nicht um relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle gegangen ist, sondern eher das Gegenteil der Fall war (zu Fällen lückenhafter Datenbasis vgl. zuletzt auch Kammerbeschluss vom 28.10.2024 - 11 T 5/24 = ZInsO 2024, 2353 ff.).
In der Gesamtschau war deshalb in Bezug auf die Ermittlung von Anfechtungsforderungen schon nach der Begründung des Vergütungsantrages erkennbar vom Vorliegen einer "besonderen Aufgabe" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV auszugehen.
Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen der weiteren Beschwerdebegründung vom 03.01.2025 und vom 13.03.2025 braucht die Kammer daher nicht weiter einzugehen.
2. Bei der Insolvenzmasse handelt es sich weitgehend um die vereinnahmten Anfechtungsansprüche, deren Ermittlung nach den obigen Ausführungen hier eine Sonderaufgabe i.S.d. §§ 4, 5 InsVV dargestellt hat. Der Umstand, dass diese von Dritten zu Lasten der Masse ausgeführt wurde, steht den durch den Insolvenzverwalter beantragten und durch das Amtsgericht (teilweise antragsgemäß) bewilligten Zuschlägen grundsätzlich nicht entgegen.
a) Soweit das Amtsgericht die beantragten Zuschläge für Verfahrensdauer - mit nicht zu beanstandender Begründung - und erfolgreiche Tätigkeit nicht zuerkannt hat, greift der Beschwerdeführer dies mit der Beschwerde ausdrücklich nicht an.
b) Die durch das Amtsgericht zuerkannten Zuschläge wiederum beziehen sich auf die Aufbereitung der unvollständigen Buchhaltung und die schwierige Informationsbeschaffung.
aa) Dem antragsgemäß zuerkannten Zuschlag für die schwierige Informationsbeschaffung begegnen angesichts der mannigfachen Probleme, die der Insolvenzverwalter im Schlussbericht (vgl. den bereits oben zitierten Auszug) sowie im Vergütungsantrag (dort Seite 5 = Bl. 462 d.A.), aber auch im Rahmen früherer Berichte dargelegt hat, keine Bedenken. Daran vermag auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter zuletzt einen Detektiv beschäftigt hat, um fehlende Unterlagen aufzuspüren, nichts zu ändern, denn diesem Auftrag waren erhebliche und zeitaufwendige eigene Bemühungen vorangegangen, um an die erforderlichen Informationen für eine sachgerechte Behandlung des Insolvenzfalls zu gelangen. Das hat bereits das Amtsgericht zutreffend so gesehen.
Eine Berücksichtigung der Auswirkungen der bezuschlagten Tätigkeit auf die Berechnungsgrundlage kommt hier nicht in Betracht, weil es sich bei der Informationsbeschaffung nicht um masseerhöhende Tätigkeit handelt.
bb) Der beantragte Zuschlag für die Aufbereitung der Buchhaltung hingegen war nicht zuzubilligen.
Ein solcher Zuschlag erscheint zunächst aus grundsätzlichen Erwägungen zweifelhaft. Eine unzureichende Buchhaltung begründet regelmäßig keinen Zuschlagstatbestand, weil dies dem normalen Erscheinungsbild fast jedes insolventen Unternehmens entspricht und die Erledigung dieser Aufgabe daher regelmäßig mit der Regelvergütung abgegolten ist; jedenfalls dann, wenn nur kleinere Mängel vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.9.2004 - IX ZB 215/03; Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 214, beck-online).
So liegt der Fall hier zwar nicht: Bereits in seinem Gutachten vom 23.08.2019 hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass die Geschäftsunterlagen nur für das Jahr 2017 relativ vollständig seien, während für 2018 und 2019 keine betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorlägen und auch im Übrigen im großem Umfang Unterlagen fehlten. In seinem Vergütungsantrag (vgl. dort Seite 4 = Bl. 461 d.A.) führt er hierzu aus, die Unterlagen hätten als ungeordnete Loseblattsammlung in sechs Kisten vorgelegen. Die Aufarbeitung der Unterlagen sowohl für den steuerlichen wie auch für den Debitorenbereich sowie zum Verbleib des Anlagevermögens habe einen Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch genommen.
Von "kleineren Mängeln" der Buchführung kann deshalb keine Rede sein; vielmehr geht die Unordnung der Buchhaltung weit über das regelmäßig zu erwartende Maß hinaus und hätte für sich genommen in diesem konkreten Einzelfall auch einen höheren als den durch das Amtsgericht angesetzten 10%igen Zuschlag rechtfertigen können.
Dass hier die Zuerkennung des Zuschlages gleichwohl nicht in Betracht kommt, ist darauf zurückzuführen, dass sich zweifellos Überschneidungen mit der als Sonderaufgabe fremdvergebenen Ermittlung der Anfechtungsansprüche ergeben, die in diesem Bereich aufgrund von Synergien zu einer Arbeitsersparnis geführt haben und deshalb bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen sind oder gar überhaupt gegen die Gewährung eines Zuschlags sprechen. Ein Zuschlag könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der dargelegte, grundsätzlich erhöhte Aufwand nicht gerade durch die sich ergebende Synergie egalisiert worden ist. Der Insolvenzverwalter hat auf die Monierung des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 01.03.2024 (sh. Bl. 469 d.A.) die von dem Dienstleister ausgeführten Tätigkeiten aufgelistet. Neben den spezifisch auf die Identifizierung der Anfechtungsansprüche gerichteten Tätigkeiten wird dort auch die Digitalisierung und Archivierung der schuldnerischen Unterlagen sowie deren Ordnung und Kontierung "sofern nicht vom Insolvenzverwalter erledigt" aufgeführt - beides Tätigkeiten, die anderenfalls durch den Insolvenzverwalter selbst auszuführen gewesen wären.
In diesem Punkt zeigen sowohl der Vergütungsantrag wie auch die Beschwerdeschriften Schwächen in der Begründung, denn der in vollem Umfang darlegungsbelastete Beschwerdeführer lässt - abgesehen von der Benennung des Zeitrahmens seines Tätigwerdens - schon offen, inwieweit diese Ordnungs- und Kontierungstätigkeiten durch ihn selbst vorgenommen und in welchem Umfang sie dem Dienstleister überlassen worden sind. Dieses Begründungsdefizit muss letztlich zu einer Ablehnung des begehrten Zuschlags führen (vgl. zu der Thematik Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 55 ff., 60 f.), da für das Gericht nicht erkennbar wird, ob die Tätigkeit den Beschwerdeführer selbst "tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus erheblich mehr beschäftigt hat, als in entsprechenden Verfahren allgemein üblich" (so der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung formulierte Maßstab, vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus der übrigen Begründung "zwischen den Zeilen" herauszulesen, inwieweit der Beschwerdeführer diese Aufgabe vor Beauftragung des Dienstleisters bereits selbst erledigt hatte oder im Anschluss zu Ende bringen musste. Der Umstand, dass im Gutachten vom 23.08.2019 (dort Seite 19 = Bl. 83 d.A.) Anfechtungsansprüche für möglich gehalten werden und nach dem Vorbringen des Vergütungsantrages auch darauf geprüft wurden, ob sie ernsthaft in Betracht kommen, lässt nicht ausreichend erkennen, ob schon zu diesem Zweck eine "über das gewöhnliche Maß hinausgehende" Bearbeitung der unvollständigen Buchhaltung erforderlich war. Denn das Gutachten selbst geht von "Zahlungsschwierigkeiten bereits im Mai 2017" und damit für dasjenige Kalenderjahr aus, für das die Kontierung ausweislich des Gutachtens noch durch den Steuerberater erfolgt ist. Mangels Darlegung durch den Beschwerdeführer bleibt offen, ob diese Prüfung nicht auch anhand der bereits vorhandenen Buchführung in einem Maße möglich gewesen ist, das ausreichte, um die Regelaufgabe zu erfüllen. Hierfür spricht, dass nach dem Schlussbericht (vgl. dort Seite 9 = Bl. 405 d.A.) anfechtbare Rechtshandlungen für den Zeitraum Februar 2017 bis September 2019 festgestellt wurden, also auch und gerade aus dem Geschäftsjahr, für das die Buchführung (nahezu) vollständig war.
c) Für den durch das Amtsgericht vorgenommenen und von der sofortigen Beschwerde hauptsächlich angegriffenen, 45%igen Abschlag von der Regelvergütung fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage.
§ 3 Abs. 2 InsVV besagt, dass insbesondere in den dort ausdrücklich genannten Fällen besonderer Grund zur Prüfung besteht, ob die entsprechende Regelvergütung einschließlich möglicher Zuschläge unter Berücksichtigung des Einzelfalls sich nicht als ungerechtfertigt zu hoch erweist und daher einen Ausgleich durch einen Abschlag erfordert (vgl. hierzu BGH, Beschluss 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04). Die Auflistung ist nicht abschließend, so dass sich ein Anlass zur Prüfung auch dann ergibt, wenn aus anderen als den normierten Gründen in einem derartigen Umfang Tätigkeiten erspart wurden oder die Abwicklung erleichtert war, dass der Verwalter deshalb, selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Querfinanzierung, durch den Regelsatz für seine Tätigkeit unangemessen hoch vergütet würde, weil der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien eines entsprechenden Insolvenzverfahrens zurückbleibt.
Das Amtsgericht scheint diese erhebliche Ersparnis im Kern darin gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer durch die Beauftragung des Dienstleisters nicht nur die Ermittlung der Anfechtungsansprüche delegiert, sondern sich durch die damit einhergehenden Synergien auch eine so wesentliche Erleichterung in Bezug auf die weiteren, von ihm zu erledigenden Aufgaben verschafft hat, dass die Regelvergütung - trotz der zugleich zugebilligten Zuschläge, unter anderem in Bezug auf die Aufarbeitung der Buchhaltung - wesentlich zu kürzen war, um als angemessen gelten zu können.
Diese Betrachtungsweise wird jedoch der gesetzlichen Systematik nicht gerecht. Die dort angelegte Trennung von Zuschlägen und Abschlägen in § 3 InsVV sowie die Differenzierung zwischen allgemeinen und den besonderen Aufgaben nach § 4 InsVV führt dazu, dass es für die Erledigung von Regelaufgaben ebenso grundsätzlich keine Zuschläge geben kann, wie als Abschlagsgründe nur weitgehend oder gar nicht ausgeführte oder nicht auszuführende Regelaufgaben in Betracht kommen können. Abschläge für nicht selbst ausgeführte oder nicht auszuführende Sonderaufgaben kann es, eben weil es sich um eine Sonderaufgabe handelt, nicht geben (vgl. hierzu Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 263).
Vorliegend bedeutet dies zunächst, dass die Delegation der weiteren Ermittlung von Anfechtungsansprüchen auf den Dienstleister per se keinen Abschlag rechtfertigen kann, weil es sich um eine "besondere Aufgabe" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV gehandelt hat. Die Aufbereitung der Buchhaltung hingegen ist, wie bereits ausgeführt, Regelaufgabe und auch durch die Regelvergütung abgegolten, wenn nur kleinere Mängel vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.9.2004 - IX ZB 215/03). Synergien, die sich etwa durch Ordnungs- und Kontierungstätigkeiten durch den Dienstleister ergeben, erleichtern zwar regelmäßig die Aufbereitung der Buchhaltung erheblich. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass eine stark lückenhafte oder - wie hier - gar fehlende Buchhaltung dann gerade erst durch die Tätigkeit des Dienstleisters in einen Zustand versetzt wird, der es rechtfertigt, die beim Insolvenzverwalter verbleibenden diesbezüglichen Tätigkeiten überhaupt als bereits durch die Regelvergütung abgegolten zu betrachten. Jedenfalls verbietet es sich aber, die sich in Bezug auf die Aufbereitung der Buchhaltung aus der delegierten Sonderaufgabe ergebenden Erleichterungen - erneut - zur Begründung eines Abschlags heranzuziehen, wenn dieselbe Erleichterung bereits bei der Versagung eines Zuschlags auf den Regelsatz Berücksichtigung gefunden hat. Dem entsprechend kann eine quantitativ und qualitativ signifikante Unterschreitung, die zu einem Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV führt, nur dadurch eintreten, dass der Verwalter sich aufgrund der eingetretenen Synergien mindestens eine weitere Regelaufgabe weitgehend oder vollständig erspart. Ob dies der Fall ist, bedarf der Betrachtung und Begründung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, die die weitere eingetretene Erleichterung und ihre Auswirkungen auf die Regelaufgaben konkret benennt.
Die angefochtene Entscheidung benennt eine solche weitere Erleichterung jedoch nicht und sie wird anhand des durch den Insolvenzverwalter dargelegten Tätigkeitsumfang des Dienstleisters auch nicht ersichtlich. Dem entsprechend kann hinsichtlich der übrigen Aufgaben des Insolvenzverwalters ein Zurückbleiben der Vergütung hinter dem Regelsatz nicht gerechtfertigt werden, weil die von ihm zu erledigenden Aufgaben ebenfalls nicht signifikant hinter dem üblichen Umfang der Regelaufgaben zurückbleiben. Das Vorliegen eines Abschlagstatbestandes war daher zu verneinen.
d) Der angefochtene Beschluss erweist sich im Übrigen auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der vorgenommene Abschlag auf die Gesamtvergütung durch eine schlichte Saldierung der einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände ermittelt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06). Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet werden. Gerade dann muss jedoch anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag oder ein Gesamtabschlag festgelegt und nachvollziehbar begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04).
In der Gesamtschau unterscheidet sich diese Sache nur in zwei Punkten wesentlich von anderen Insolvenzverfahren dieser Größenordnung, nämlich in Bezug auf die angesichts der Datenlage nur schwierig zu ermittelnden und zahlreichen Anfechtungsfälle und hinsichtlich der durch den Gesundheitszustand sowie die verstreuten und überwiegend erst noch zu beschaffenden Unterlagen nur schwer zu rekonstruierenden Geschäftsvorfälle, die zur Verfahrensabwicklung aufgeklärt werden mussten. Wenngleich sich das Verfahren von beiden Aspekten wesentlich geprägt zeigt, konnte der Insolvenzverwalter die Probleme bei der Ermittlung der Anfechtungsansprüche durch die Hinzuziehung des Dienstleisters einer effizienten Lösung zuführen, was auf die dem vorgelagerten Probleme bei der Informationsbeschaffung indes nicht zutrifft. Den Ausführungen des Insolvenzverwalters kann entnommen werden, dass hier von ihm ein ganz erheblicher Mehraufwand betrieben werden musste, um das Verfahren überhaupt erfolgreich führen zu können. Gemessen an den insoweit aufgetreten Problemen erscheint es nicht unangemessen, den insoweit zugebilligten - und einzigen - Zuschlag auch bei der Bemessung der Gesamtvergütung beizubehalten. Auch gemessen an der Höhe der Netto - Regelvergütung erscheint mit dem angesetzten Prozentsatz diese Besonderheit und ihre Auswirkung auf die Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters angemessen abgegolten.
IV.
Eine Kostenentscheidung nach §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO ist nicht veranlasst, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Auflage 2019, § 6 Rn. 83 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind sämtlich höchstrichterlich entschieden; die Kammer hat sich in ständiger Rechtsprechung angeschlossen.
Hinweis:
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