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BGH Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 93/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 93/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 9. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ansprechen in der Öffentlichkeit II

UWG § 7 Abs. 1

Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbe- zwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.

BGH, Urt. v. 9. September 2004 - I ZR 93/02 - OLG Frankfurt a.M LG Frankfurt a.M.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2002 wird

zurückgewiesen, soweit die Klage auch darauf gerichtet ist, der Be-

klagten die beanstandeten Werbemaßnahmen in öffentlichen Ver-

kehrsmitteln zu untersagen.

Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben. Im Umfang der

Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Telekommunikations-

dienstleistungen. Sie streiten darüber, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist,

zur Werbung von Kunden für Pre-Selection-Verträge Passanten im öffentlichen

Verkehrsraum gezielt und individuell anzusprechen oder ansprechen zu lassen.

Eine Kundin der klagenden D. AG wurde

im Mai und

Juni 2000 im Eingangsbereich eines Warenhauses in A. vor einem Wer-

bestand der Beklagten von Werbern mit dem Ziel angesprochen, sie für den

Abschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das gezielte individuelle Ansprechen von

Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken sei unter dem Ge-

sichtspunkt des belästigenden Anreißens von Kunden wettbewerbswidrig. Zur

Begründung dafür, daß für ein gezieltes individuelles Ansprechen von Passan-

ten seitens der Beklagten auch auf anderen öffentlichen Plätzen als dem Ein-

gangsbereich eines Kaufhauses Erstbegehungsgefahr bestehe, hat die Klägerin

weitere Vorfälle aus dem Jahre 2000 vorgetragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-

bewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Pas-

santen auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öf-

fentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassa-

gen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu

lassen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Klageantrag sei

unbestimmt und erfasse zudem nicht die vorgetragenen Fälle. Darüber hinaus

vertritt sie die Auffassung, die angegriffene Werbeform könne aufgrund geän-

derter Gepflogenheiten und Wertungsmaßstäbe nicht mehr allgemein als wett-

bewerbswidrig angesehen werden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses

Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beru-

fung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß im Urteilsausspruch nach dem

Wort "lassen" folgender Nebensatz angefügt wird: "die weder ausdrücklich noch

konkludent das Interesse an dem Angebot der Beklagten zum Ausdruck ge-

bracht haben."

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M.

TMR 2002, 232).

Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Klä-

gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe ihres

im Berufungsverfahren gestellten Antrags. Die Beklagte beantragt, die Revision

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt

angesehen, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber für nicht be-

gründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Soweit der Unterlassungsantrag das Ansprechen von Passanten in öf-

fentlichen Verkehrsmitteln betreffe, fehle es sowohl an einer Wiederholungs- als

auch an einer Erstbegehungsgefahr, da die Klägerin keinen Vorfall vorgetragen

habe, bei dem die Beklagte Passanten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ha-

be ansprechen lassen.

Die Klage sei auch im übrigen unbegründet. Das gezielte individuelle

Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken

sei nicht mehr ohne weiteres als sittenwidrig zu bewerten. Das gelte vor allem

dann, wenn das gezielte Ansprechen im Umkreis eines Werbestandes gesche-

he. Derartige Werbeformen prägten inzwischen das Alltagsbild in den Ge-

schäftszonen der Städte. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, die über das

bloße überraschende Ansprechen hinausgingen und den Kunden in eine

Zwangslage brächten, könne die in Rede stehende Werbeform als unlauter zu

beurteilen sein.

Diese Wertung werde durch die Vorschriften des Haustürwiderrufsgeset-

zes bestätigt, nach denen ein gezieltes Ansprechen von Passanten im öffentli-

chen Verkehrsraum nicht grundsätzlich verboten sei. Die nur geringfügige Belä-

stigung der Passanten werde auch nicht durch die theoretische Möglichkeit ei-

ner in der Summe nicht mehr hinnehmbaren Häufung derartiger Werbeaktionen

zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten.

II. Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur

Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann auf der

bisherigen Tatsachengrundlage nicht davon ausgegangen werden, daß der gel-

tend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt unbegründet ist. Soweit die

Klage darauf gerichtet ist, der Beklagten die beanstandeten Werbemaßnahmen

auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu untersagen, ist die Revision jedoch un-

begründet.

1. Der Unterlassungsantrag richtet sich allgemein gegen das gezielte

und individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbe-

zwecken. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 1. April 2004

(I ZR 227/01, GRUR 2004, 699 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffent-

lichkeit I) zugrundeliegenden Fall schließt dies Fallgestaltungen ein, in denen

die Werbenden für Passanten ohne weiteres als solche erkennbar sind.

2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin, der

auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht nur, wenn das beanstandete

Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlas-

sungsanspruch begründet hat und dieser Anspruch auch auf der Grundlage der

nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003

- I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag;

Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, GRUR 2004, 693, 694 = WRP 2004, 899 - Schö-

ner Wetten, für BGHZ bestimmt). Die Rechtsänderung durch das Inkrafttreten

des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I

S. 1414 ff.) ist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Dies

bedeutet, daß die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Wer-

behandlungen der Beklagten sowohl an § 1 UWG a.F. als auch am Maßstab

der §§ 3, 7 Abs. 1 UWG zu messen ist.

3. Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen

Orten zu Werbezwecken ist unter der Geltung des § 1 UWG a.F. von der herr-

schenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich als wettbe-

werbswidrig angesehen worden (vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2004, 699,

700 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I). Es ist auch nach Inkrafttreten des Ge-

setzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 jedenfalls dann

grundsätzlich als eine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 3, 7 Abs. 1

UWG anzusehen, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als sol-

cher eindeutig erkennbar ist (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbs-

recht, 23. Aufl., § 7 UWG Rdn. 96; a.A. Harte/Henning/Ubber, UWG, § 7 Rdn.

29).

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Ansprechen

von Passanten in Geschäftszonen der Städte eine gewisse Belästigung darstel-

le. Die Angesprochenen könnten dem aber, solange nicht besondere Umstände

wie etwa Aufdringlichkeit oder Hartnäckigkeit des Werbers, Irreführung über

den Grund des Ansprechens oder gleichzeitiges Anbieten eines Geschenks

hinzuträten, durch Nichtbeachtung oder eine kurze abweisende Bemerkung

ausweichen, was in aller Regel auch tatsächlich geschehe. Das gezielte An-

sprechen zu Werbezwecken im Umkreis eines zugehörigen Werbestandes

schaffe keine Situation, in der sich ein erheblicher Teil der Angesprochenen aus

Höflichkeit oder Verlegenheit auf ein Werbegespräch und in der Folge auf eine

wirtschaftliche Bindung einlasse, obwohl an der angebotenen Leistung kein

wirkliches Interesse bestehe.

b) Dieser Beurteilung kann jedenfalls für die Fallgestaltung nicht zuge-

stimmt werden, daß der Werbende einen Passanten gezielt und individuell an-

spricht, ohne daß der Werbezweck für diesen eindeutig erkennbar ist.

aa) Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist in solchen Fällen al-

lerdings nicht anwendbar, weil der Werbende nicht als solcher erkennbar ist

und der Angesprochene daher seinen entgegenstehenden Willen gar nicht zum

Ausdruck bringen kann. Dies schließt eine Anwendung der Generalklausel des

§ 7 Abs. 1 UWG jedoch nicht aus (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs

eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487,

S. 21).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die gezielte Direkt-

ansprache von Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden, der

als solcher nicht eindeutig erkennbar ist, grundsätzlich als unzumutbare Belä-

stigung zu beurteilen.

(1) Wie sich aus § 3 UWG ergibt, genügt für die Annahme eines Wettbe-

werbsverstoßes die Feststellung der Eignung einer solchen Handlung, unzu-

mutbar belästigend zu wirken. Die Feststellung, daß sich die beanstandete

Wettbewerbshandlung in einem konkreten Einzelfall tatsächlich so ausgewirkt

hat, ist nicht erforderlich.

(2) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen,

daß eine gezielte individuelle Ansprache unter den heutigen Verhältnissen für

sich genommen noch nicht bei einem erheblichen Teil der Angesprochenen

eine psychische Zwangslage schafft, die sie geneigt machen kann, auf ein be-

worbenes Angebot einzugehen (vgl. BGH GRUR 2004, 699, 700 - Ansprechen

in der Öffentlichkeit I).

(3) Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten an öf-

fentlichen Orten ist aber eine unerbetene Kontaktaufnahme und damit ein belä-

stigender Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen. Der Passant wird

dadurch in seinem Bedürfnis, auch im öffentlichen Raum möglichst ungestört zu

bleiben, beeinträchtigt und unmittelbar persönlich für die gewerblichen Zwecke

des werbenden Unternehmens in Anspruch genommen (vgl. BGH GRUR 2004,

699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I). Wenn sich der Werbende einem

Passanten zuwendet, ohne eindeutig als solcher erkennbar zu sein, macht er

sich zudem den Umstand zunutze, daß es einem Gebot der Höflichkeit unter

zivilisierten Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise

nach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ableh-

nend gegenüberzutreten (BGH GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öf-

fentlichkeit I). Darin liegt ein unlauteres Erschleichen von Aufmerksamkeit für

die eigenen, zunächst verdeckt gehaltenen gewerblichen Zwecke.

(4) Die von der gezielten Direktansprache von Passanten an öffentlichen

Orten ausgehende Belästigung ist für den Angesprochenen, der mit einer Kon-

taktaufnahme zu Werbezwecken nicht rechnet, auch unzumutbar, selbst wenn

die Belästigung in der Regel als nur gering eingeschätzt wird. Ob eine Werbe-

maßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigend ist, ist nicht

nur nach dem Maß der Belästigung im Einzelfall zu beurteilen. Der Begriff der

unzumutbaren Belästigung ist vielmehr im Licht des Gesetzeszwecks auszule-

gen, dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Markt-

teilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu dienen (§ 1 UWG). Eine Belästigung

ist deshalb um so eher als unzumutbar zu beurteilen, je mehr sie - wie im vor-

liegenden Fall - nicht eine ungewollte oder nur gelegentliche Nebenwirkung ei-

ner Werbemaßnahme darstellt, sondern mit der beanstandeten Werbemethode

notwendig und regelmäßig verbunden ist. Eine Werbemethode, bei der ein be-

lästigendes Verhalten bewußt und gezielt im eigenen Werbeinteresse ange-

wandt wird, ist deshalb regelmäßig als unzumutbar belästigend einzustufen.

Hinzu kommt die gerade bei einer Werbemaßnahme dieser Art naheliegende

Gefahr, daß zahlreiche Anbieter sie anwenden würden, falls sie als wettbe-

werbsrechtlich zulässig beurteilt würde, und sich dann auch solche Mitbewer-

ber, die selbst an sich dieser Art von Werbung nicht zuneigen, aus Wett-

bewerbsgründen zu einer Nachahmung gezwungen sehen können (vgl. BGHZ

103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in

der Öffentlichkeit I).

Eine methodisch angewandte unzumutbare Belästigung wie das gezielte

Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu zunächst nicht eindeutig

erkennbaren Werbezwecken ist in jedem Fall geeignet, den Wettbewerb nicht

unerheblich zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer zu verfälschen (§ 3

UWG).

(5) Der Bewertung der in Rede stehenden Werbemethode als wettbe-

werbswidrig stehen - anders als das Berufungsgericht meint - nicht die gesetzli-

chen Regelungen zur Widerrufbarkeit von Rechtsgeschäften gemäß § 312

Abs. 1 Nr. 3 BGB (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 3 HausTürWG) entgegen (vgl. BGH

GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I; Baumbach/Hefer-

mehl/Köhler aaO § 7 UWG Rdn. 96). Ebensowenig bestehen verfassungsrecht-

liche Bedenken gegen ein Verbot der beanstandeten Werbeform (vgl. BGH

GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I, m.w.N.).

c) Die gezielte Direktansprache von Passanten auf öffentlichen Straßen

oder Plätzen zu Werbezwecken kann dagegen nicht ohne weiteres als unzu-

mutbare Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) des Angesprochenen angesehen wer-

den, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist.

Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist für den Passanten in sol-

chen Fällen in aller Regel nicht überraschend und unvorhergesehen. Er hat

- worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - fast immer die Möglich-

keit, sich einem Gespräch ohne große Mühe durch Nichtbeachtung des Wer-

benden oder eine kurze abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. An-

ders liegt es aber, wenn dies nach den gegebenen Verhältnissen (z.B. in einer

engen Straße) nicht möglich ist oder wenn der Werbende einen erkennbar ent-

gegenstehenden Willen des Angesprochenen mißachtet, etwa indem er diesen

am Weitergehen hindert oder ihm folgt. In solchen Fällen ist die Anwendung

des § 7 UWG auch dann geboten, wenn sich der Werbende von vornherein als

solcher zu erkennen gegeben hat (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 7

UWG Rdn. 96). Auf Umstände dieser Art stellt der Klageantrag jedoch nicht ab.

4. Da sich der Unterlassungsantrag allgemein gegen die gezielte indivi-

duelle Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken

richtet, erfaßt er auch Werbehandlungen, die grundsätzlich keine unzumutbare

Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstellen und daher wettbewerbs-

rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die zu weite Fassung des Unterlassungs-

antrags rechtfertigt aber nicht die vollständige Abweisung der Klage und die

Zurückweisung der Revision insgesamt.

a) Eine Abweisung der Klage kommt bei dem gegenwärtigen Verfah-

rensstand nicht in Betracht, weil es der Klägerin auch darum geht, der Beklag-

ten die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Wer-

bezwecken zu untersagen, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht

eindeutig als solcher erkennbar ist. Im Hinblick darauf, daß die Rechtslage im

Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen

Fairneß geboten, der Klägerin durch erneute Eröffnung des Berufungsverfah-

rens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragsfassung auf

die dargelegte Rechtslage einzustellen

(vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2004

- I ZR 221/01, GRUR 2004, 696, 699 = WRP 2004, 1017 - Direktansprache am

Arbeitsplatz, für BGHZ 158, 174 vorgesehen).

Ein Antrag, der darauf abstellt, ob der Werbende eindeutig als solcher

erkennbar ist, wäre als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2

ZPO anzusehen, auch wenn dadurch die nähere Abgrenzung, was einem Be-

klagten verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen wird.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach

§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-

deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-

und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der

Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem

Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem

Beklagten verboten ist (vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 156, 1,

8 f. - Paperboy, m.w.N.). In besonders gelagerten Fällen können aber bei der

Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Unter-

lassungsantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs aufzustellen sind,

die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes mit abzu-

wägen sein (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Die Anforderungen an

die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind

demgemäß auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets

(vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002,

1269 - Zugabenbündel; GRUR 2004, 696, 699 - Direktansprache am Arbeits-

platz, für BGHZ 158, 174 vorgesehen).

Müßte in Fällen der vorliegenden Art ein auf § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 7

Abs. 1 UWG gestützter Unterlassungsantrag entsprechend den Besonderheiten

des festgestellten Einzelfalls gefaßt werden, wäre für den Kläger eine antrags-

gemäße Verurteilung in aller Regel nutzlos, weil der konkrete Wettbewerbsver-

stoß kaum jemals in gleicher Weise wiederholt werden wird. Dies würde auch

die Wirksamkeit des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb durch Belästigung

von Passanten, wie sie hier in Rede steht, entscheidend beeinträchtigen. Es ist

deshalb bei der Fassung des Klageantrags und des entsprechenden Urteils-

ausspruchs hinzunehmen, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung

behaupteter Verstöße gegen ein in der dargelegten Weise gefaßtes Unterlas-

sungsgebot auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH GRUR 2004, 696, 699

- Direktansprache am Arbeitsplatz, m.w.N.). Die Rechtsverteidigung des Be-

klagten und sein schützenswertes Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssi-

cherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen werden dadurch nicht unzu-

mutbar beeinträchtigt.

b) Soweit die Klage allerdings darauf gerichtet ist, der Beklagten die be-

anstandeten Werbemaßnahmen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu unter-

sagen, hat das Berufungsgericht sie mit Recht abgewiesen. In diesem Umfang

hat die Revision keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Begehungsgefahr

fehlt.

Die von der Klägerin beanstandete konkrete Verletzungshandlung hat

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin bestanden, daß eine

Kundin der Klägerin im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbe-

stand der Beklagten von Werbern angesprochen wurde, die versuchten, sie für

den Abschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen.

Das Charakteristische des beanstandeten Verhaltens der Beklagten besteht

also darin, daß sie Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken gezielt

und individuell ansprechen läßt. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags

sind zwar im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallge-

meinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der

konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin,

daß eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht

nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern

gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz;

BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258

- Filialleiterfehler; Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP

2004, 232 - Farbmarkenverletzung II, m.w.N.). Die Grenze der zulässigen Ver-

allgemeinerung ist jedoch die Begehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994

- I ZR 201/92, GRUR 1995, 125 f. = WRP 1995, 183 - Editorial I; BGH GRUR

2000, 907, 910 - Filialleiterfehler). Diese ist hinsichtlich einer Direktansprache

von Fahrgästen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben.

Eine Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln durch direktes Ansprechen

der Fahrgäste ist weitaus belästigender als ein Ansprechen von Passanten im

öffentlichen Straßenraum. Auch wenn festgestellt werden sollte, daß die Be-

klagte in den konkret beanstandeten Fällen wettbewerbswidrig gehandelt hat,

könnte deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, sie wolle auch in öf-

fentlichen Verkehrsmitteln für den Abschluß von Pre-Selection-Verträgen wer-

ben.

III. Danach erweist sich die Revision teilweise als unbegründet. Im übri-

gen Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-

weisung der Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-

on, an das Berufungsgericht.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann