Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 93/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 9. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ansprechen in der Öffentlichkeit II
UWG § 7 Abs. 1
Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbe- zwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
BGH, Urt. v. 9. September 2004 - I ZR 93/02 - OLG Frankfurt a.M LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2002 wird
zurückgewiesen, soweit die Klage auch darauf gerichtet ist, der Be-
klagten die beanstandeten Werbemaßnahmen in öffentlichen Ver-
kehrsmitteln zu untersagen.
Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben. Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Telekommunikations-
dienstleistungen. Sie streiten darüber, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist,
zur Werbung von Kunden für Pre-Selection-Verträge Passanten im öffentlichen
Verkehrsraum gezielt und individuell anzusprechen oder ansprechen zu lassen.
Eine Kundin der klagenden D. AG wurde
im Mai und
Juni 2000 im Eingangsbereich eines Warenhauses in A. vor einem Wer-
bestand der Beklagten von Werbern mit dem Ziel angesprochen, sie für den
Abschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das gezielte individuelle Ansprechen von
Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken sei unter dem Ge-
sichtspunkt des belästigenden Anreißens von Kunden wettbewerbswidrig. Zur
Begründung dafür, daß für ein gezieltes individuelles Ansprechen von Passan-
ten seitens der Beklagten auch auf anderen öffentlichen Plätzen als dem Ein-
gangsbereich eines Kaufhauses Erstbegehungsgefahr bestehe, hat die Klägerin
weitere Vorfälle aus dem Jahre 2000 vorgetragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-
bewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Pas-
santen auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öf-
fentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassa-
gen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu
lassen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Klageantrag sei
unbestimmt und erfasse zudem nicht die vorgetragenen Fälle. Darüber hinaus
vertritt sie die Auffassung, die angegriffene Werbeform könne aufgrund geän-
derter Gepflogenheiten und Wertungsmaßstäbe nicht mehr allgemein als wett-
bewerbswidrig angesehen werden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses
Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beru-
fung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß im Urteilsausspruch nach dem
Wort "lassen" folgender Nebensatz angefügt wird: "die weder ausdrücklich noch
konkludent das Interesse an dem Angebot der Beklagten zum Ausdruck ge-
bracht haben."
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M.
TMR 2002, 232).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Klä-
gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe ihres
im Berufungsverfahren gestellten Antrags. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt
angesehen, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber für nicht be-
gründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Soweit der Unterlassungsantrag das Ansprechen von Passanten in öf-
fentlichen Verkehrsmitteln betreffe, fehle es sowohl an einer Wiederholungs- als
auch an einer Erstbegehungsgefahr, da die Klägerin keinen Vorfall vorgetragen
habe, bei dem die Beklagte Passanten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ha-
be ansprechen lassen.
Die Klage sei auch im übrigen unbegründet. Das gezielte individuelle
Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken
sei nicht mehr ohne weiteres als sittenwidrig zu bewerten. Das gelte vor allem
dann, wenn das gezielte Ansprechen im Umkreis eines Werbestandes gesche-
he. Derartige Werbeformen prägten inzwischen das Alltagsbild in den Ge-
schäftszonen der Städte. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, die über das
bloße überraschende Ansprechen hinausgingen und den Kunden in eine
Zwangslage brächten, könne die in Rede stehende Werbeform als unlauter zu
beurteilen sein.
Diese Wertung werde durch die Vorschriften des Haustürwiderrufsgeset-
zes bestätigt, nach denen ein gezieltes Ansprechen von Passanten im öffentli-
chen Verkehrsraum nicht grundsätzlich verboten sei. Die nur geringfügige Belä-
stigung der Passanten werde auch nicht durch die theoretische Möglichkeit ei-
ner in der Summe nicht mehr hinnehmbaren Häufung derartiger Werbeaktionen
zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten.
II. Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann auf der
bisherigen Tatsachengrundlage nicht davon ausgegangen werden, daß der gel-
tend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt unbegründet ist. Soweit die
Klage darauf gerichtet ist, der Beklagten die beanstandeten Werbemaßnahmen
auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu untersagen, ist die Revision jedoch un-
begründet.
1. Der Unterlassungsantrag richtet sich allgemein gegen das gezielte
und individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbe-
zwecken. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 1. April 2004
(I ZR 227/01, GRUR 2004, 699 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffent-
lichkeit I) zugrundeliegenden Fall schließt dies Fallgestaltungen ein, in denen
die Werbenden für Passanten ohne weiteres als solche erkennbar sind.
2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin, der
auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht nur, wenn das beanstandete
Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlas-
sungsanspruch begründet hat und dieser Anspruch auch auf der Grundlage der
nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003
- I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag;
Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, GRUR 2004, 693, 694 = WRP 2004, 899 - Schö-
ner Wetten, für BGHZ bestimmt). Die Rechtsänderung durch das Inkrafttreten
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1414 ff.) ist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Dies
bedeutet, daß die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Wer-
behandlungen der Beklagten sowohl an § 1 UWG a.F. als auch am Maßstab
der §§ 3, 7 Abs. 1 UWG zu messen ist.
3. Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen
Orten zu Werbezwecken ist unter der Geltung des § 1 UWG a.F. von der herr-
schenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich als wettbe-
werbswidrig angesehen worden (vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2004, 699,
700 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I). Es ist auch nach Inkrafttreten des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 jedenfalls dann
grundsätzlich als eine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 3, 7 Abs. 1
UWG anzusehen, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als sol-
cher eindeutig erkennbar ist (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbs-
recht, 23. Aufl., § 7 UWG Rdn. 96; a.A. Harte/Henning/Ubber, UWG, § 7 Rdn.
29).
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Ansprechen
von Passanten in Geschäftszonen der Städte eine gewisse Belästigung darstel-
le. Die Angesprochenen könnten dem aber, solange nicht besondere Umstände
wie etwa Aufdringlichkeit oder Hartnäckigkeit des Werbers, Irreführung über
den Grund des Ansprechens oder gleichzeitiges Anbieten eines Geschenks
hinzuträten, durch Nichtbeachtung oder eine kurze abweisende Bemerkung
ausweichen, was in aller Regel auch tatsächlich geschehe. Das gezielte An-
sprechen zu Werbezwecken im Umkreis eines zugehörigen Werbestandes
schaffe keine Situation, in der sich ein erheblicher Teil der Angesprochenen aus
Höflichkeit oder Verlegenheit auf ein Werbegespräch und in der Folge auf eine
wirtschaftliche Bindung einlasse, obwohl an der angebotenen Leistung kein
wirkliches Interesse bestehe.
b) Dieser Beurteilung kann jedenfalls für die Fallgestaltung nicht zuge-
stimmt werden, daß der Werbende einen Passanten gezielt und individuell an-
spricht, ohne daß der Werbezweck für diesen eindeutig erkennbar ist.
aa) Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist in solchen Fällen al-
lerdings nicht anwendbar, weil der Werbende nicht als solcher erkennbar ist
und der Angesprochene daher seinen entgegenstehenden Willen gar nicht zum
Ausdruck bringen kann. Dies schließt eine Anwendung der Generalklausel des
§ 7 Abs. 1 UWG jedoch nicht aus (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs
eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487,
S. 21).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die gezielte Direkt-
ansprache von Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden, der
als solcher nicht eindeutig erkennbar ist, grundsätzlich als unzumutbare Belä-
stigung zu beurteilen.
(1) Wie sich aus § 3 UWG ergibt, genügt für die Annahme eines Wettbe-
werbsverstoßes die Feststellung der Eignung einer solchen Handlung, unzu-
mutbar belästigend zu wirken. Die Feststellung, daß sich die beanstandete
Wettbewerbshandlung in einem konkreten Einzelfall tatsächlich so ausgewirkt
hat, ist nicht erforderlich.
(2) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen,
daß eine gezielte individuelle Ansprache unter den heutigen Verhältnissen für
sich genommen noch nicht bei einem erheblichen Teil der Angesprochenen
eine psychische Zwangslage schafft, die sie geneigt machen kann, auf ein be-
worbenes Angebot einzugehen (vgl. BGH GRUR 2004, 699, 700 - Ansprechen
in der Öffentlichkeit I).
(3) Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten an öf-
fentlichen Orten ist aber eine unerbetene Kontaktaufnahme und damit ein belä-
stigender Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen. Der Passant wird
dadurch in seinem Bedürfnis, auch im öffentlichen Raum möglichst ungestört zu
bleiben, beeinträchtigt und unmittelbar persönlich für die gewerblichen Zwecke
des werbenden Unternehmens in Anspruch genommen (vgl. BGH GRUR 2004,
699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I). Wenn sich der Werbende einem
Passanten zuwendet, ohne eindeutig als solcher erkennbar zu sein, macht er
sich zudem den Umstand zunutze, daß es einem Gebot der Höflichkeit unter
zivilisierten Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise
nach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ableh-
nend gegenüberzutreten (BGH GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öf-
fentlichkeit I). Darin liegt ein unlauteres Erschleichen von Aufmerksamkeit für
die eigenen, zunächst verdeckt gehaltenen gewerblichen Zwecke.
(4) Die von der gezielten Direktansprache von Passanten an öffentlichen
Orten ausgehende Belästigung ist für den Angesprochenen, der mit einer Kon-
taktaufnahme zu Werbezwecken nicht rechnet, auch unzumutbar, selbst wenn
die Belästigung in der Regel als nur gering eingeschätzt wird. Ob eine Werbe-
maßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigend ist, ist nicht
nur nach dem Maß der Belästigung im Einzelfall zu beurteilen. Der Begriff der
unzumutbaren Belästigung ist vielmehr im Licht des Gesetzeszwecks auszule-
gen, dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Markt-
teilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu dienen (§ 1 UWG). Eine Belästigung
ist deshalb um so eher als unzumutbar zu beurteilen, je mehr sie - wie im vor-
liegenden Fall - nicht eine ungewollte oder nur gelegentliche Nebenwirkung ei-
ner Werbemaßnahme darstellt, sondern mit der beanstandeten Werbemethode
notwendig und regelmäßig verbunden ist. Eine Werbemethode, bei der ein be-
lästigendes Verhalten bewußt und gezielt im eigenen Werbeinteresse ange-
wandt wird, ist deshalb regelmäßig als unzumutbar belästigend einzustufen.
Hinzu kommt die gerade bei einer Werbemaßnahme dieser Art naheliegende
Gefahr, daß zahlreiche Anbieter sie anwenden würden, falls sie als wettbe-
werbsrechtlich zulässig beurteilt würde, und sich dann auch solche Mitbewer-
ber, die selbst an sich dieser Art von Werbung nicht zuneigen, aus Wett-
bewerbsgründen zu einer Nachahmung gezwungen sehen können (vgl. BGHZ
103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in
der Öffentlichkeit I).
Eine methodisch angewandte unzumutbare Belästigung wie das gezielte
Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu zunächst nicht eindeutig
erkennbaren Werbezwecken ist in jedem Fall geeignet, den Wettbewerb nicht
unerheblich zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer zu verfälschen (§ 3
UWG).
(5) Der Bewertung der in Rede stehenden Werbemethode als wettbe-
werbswidrig stehen - anders als das Berufungsgericht meint - nicht die gesetzli-
chen Regelungen zur Widerrufbarkeit von Rechtsgeschäften gemäß § 312
Abs. 1 Nr. 3 BGB (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 3 HausTürWG) entgegen (vgl. BGH
GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I; Baumbach/Hefer-
mehl/Köhler aaO § 7 UWG Rdn. 96). Ebensowenig bestehen verfassungsrecht-
liche Bedenken gegen ein Verbot der beanstandeten Werbeform (vgl. BGH
GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I, m.w.N.).
c) Die gezielte Direktansprache von Passanten auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen zu Werbezwecken kann dagegen nicht ohne weiteres als unzu-
mutbare Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) des Angesprochenen angesehen wer-
den, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist.
Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist für den Passanten in sol-
chen Fällen in aller Regel nicht überraschend und unvorhergesehen. Er hat
- worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - fast immer die Möglich-
keit, sich einem Gespräch ohne große Mühe durch Nichtbeachtung des Wer-
benden oder eine kurze abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. An-
ders liegt es aber, wenn dies nach den gegebenen Verhältnissen (z.B. in einer
engen Straße) nicht möglich ist oder wenn der Werbende einen erkennbar ent-
gegenstehenden Willen des Angesprochenen mißachtet, etwa indem er diesen
am Weitergehen hindert oder ihm folgt. In solchen Fällen ist die Anwendung
des § 7 UWG auch dann geboten, wenn sich der Werbende von vornherein als
solcher zu erkennen gegeben hat (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 7
UWG Rdn. 96). Auf Umstände dieser Art stellt der Klageantrag jedoch nicht ab.
4. Da sich der Unterlassungsantrag allgemein gegen die gezielte indivi-
duelle Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken
richtet, erfaßt er auch Werbehandlungen, die grundsätzlich keine unzumutbare
Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstellen und daher wettbewerbs-
rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die zu weite Fassung des Unterlassungs-
antrags rechtfertigt aber nicht die vollständige Abweisung der Klage und die
Zurückweisung der Revision insgesamt.
a) Eine Abweisung der Klage kommt bei dem gegenwärtigen Verfah-
rensstand nicht in Betracht, weil es der Klägerin auch darum geht, der Beklag-
ten die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Wer-
bezwecken zu untersagen, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht
eindeutig als solcher erkennbar ist. Im Hinblick darauf, daß die Rechtslage im
Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen
Fairneß geboten, der Klägerin durch erneute Eröffnung des Berufungsverfah-
rens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragsfassung auf
die dargelegte Rechtslage einzustellen
(vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2004
- I ZR 221/01, GRUR 2004, 696, 699 = WRP 2004, 1017 - Direktansprache am
Arbeitsplatz, für BGHZ 158, 174 vorgesehen).
Ein Antrag, der darauf abstellt, ob der Werbende eindeutig als solcher
erkennbar ist, wäre als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO anzusehen, auch wenn dadurch die nähere Abgrenzung, was einem Be-
klagten verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen wird.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach
§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-
deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der
Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist (vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 156, 1,
8 f. - Paperboy, m.w.N.). In besonders gelagerten Fällen können aber bei der
Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Unter-
lassungsantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs aufzustellen sind,
die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes mit abzu-
wägen sein (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Die Anforderungen an
die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind
demgemäß auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets
(vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002,
1269 - Zugabenbündel; GRUR 2004, 696, 699 - Direktansprache am Arbeits-
platz, für BGHZ 158, 174 vorgesehen).
Müßte in Fällen der vorliegenden Art ein auf § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 7
Abs. 1 UWG gestützter Unterlassungsantrag entsprechend den Besonderheiten
des festgestellten Einzelfalls gefaßt werden, wäre für den Kläger eine antrags-
gemäße Verurteilung in aller Regel nutzlos, weil der konkrete Wettbewerbsver-
stoß kaum jemals in gleicher Weise wiederholt werden wird. Dies würde auch
die Wirksamkeit des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb durch Belästigung
von Passanten, wie sie hier in Rede steht, entscheidend beeinträchtigen. Es ist
deshalb bei der Fassung des Klageantrags und des entsprechenden Urteils-
ausspruchs hinzunehmen, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung
behaupteter Verstöße gegen ein in der dargelegten Weise gefaßtes Unterlas-
sungsgebot auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH GRUR 2004, 696, 699
- Direktansprache am Arbeitsplatz, m.w.N.). Die Rechtsverteidigung des Be-
klagten und sein schützenswertes Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssi-
cherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen werden dadurch nicht unzu-
mutbar beeinträchtigt.
b) Soweit die Klage allerdings darauf gerichtet ist, der Beklagten die be-
anstandeten Werbemaßnahmen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu unter-
sagen, hat das Berufungsgericht sie mit Recht abgewiesen. In diesem Umfang
hat die Revision keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Begehungsgefahr
fehlt.
Die von der Klägerin beanstandete konkrete Verletzungshandlung hat
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin bestanden, daß eine
Kundin der Klägerin im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbe-
stand der Beklagten von Werbern angesprochen wurde, die versuchten, sie für
den Abschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen.
Das Charakteristische des beanstandeten Verhaltens der Beklagten besteht
also darin, daß sie Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken gezielt
und individuell ansprechen läßt. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags
sind zwar im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallge-
meinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der
konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin,
daß eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht
nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern
gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz;
BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258
- Filialleiterfehler; Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP
2004, 232 - Farbmarkenverletzung II, m.w.N.). Die Grenze der zulässigen Ver-
allgemeinerung ist jedoch die Begehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994
- I ZR 201/92, GRUR 1995, 125 f. = WRP 1995, 183 - Editorial I; BGH GRUR
2000, 907, 910 - Filialleiterfehler). Diese ist hinsichtlich einer Direktansprache
von Fahrgästen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben.
Eine Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln durch direktes Ansprechen
der Fahrgäste ist weitaus belästigender als ein Ansprechen von Passanten im
öffentlichen Straßenraum. Auch wenn festgestellt werden sollte, daß die Be-
klagte in den konkret beanstandeten Fällen wettbewerbswidrig gehandelt hat,
könnte deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, sie wolle auch in öf-
fentlichen Verkehrsmitteln für den Abschluß von Pre-Selection-Verträgen wer-
ben.
III. Danach erweist sich die Revision teilweise als unbegründet. Im übri-
gen Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-
weisung der Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-
on, an das Berufungsgericht.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann