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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 12.02.2026 – 28 U 7/25

28. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0212.28U7.25.00

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vertretung in einem disziplinarrechtlichen Verfahren.

Der Kläger war als Beamter auf Lebenszeit am städtischen A-Gymnasium in B als Lehrkraft eingesetzt. Er unterhielt von Herbst 2017 bis Frühjahr 2018 ein sexuelles Verhältnis mit seiner zunächst noch minderjährigen Schülerin. Der Dienstherr - das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster - leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 16.05.2019 (Anlage B 3, Bl. 100 ff. eA I) wurde dem Kläger aufgrund des Vorwurfs, eine Beziehung mit einer Schülerin unterhalten zu haben, die Führung der Dienstgeschäfte als Lehrkraft untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ausgesprochen. Zudem wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eingeleitet. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren wurde während des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 30.10.2019 wurde der Kläger nach § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes erhoben. Zudem wurde angeordnet, dass 50 % der monatlichen Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 LDG NRW einbehalten werden.

Das Landgericht Essen sprach den Kläger mit Urteil vom 04.08.2020 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) frei. Im Übrigen wurde der Kläger aufgrund einer - von dem disziplinarrechtlichen Vorwurf nicht umfassten - gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Essen vom 04.08.2020 in dem Verfahren 25 KLs-12 Js 1540/19-8/20 (Anlage B 4, Bl. 108 ff. eA I) verwiesen. Die Verurteilung wurde auf die Revision des Klägers aufgehoben und das Verfahren anschließend mit Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 19.08.2021 gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Anschluss an den Freispruch von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen. Der Kläger beauftragte die Beklagte im Dezember 2020 mit seiner Vertretung im disziplinarrechtlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 10.03.2021 änderte die Bezirksregierung Münster die Verfügung vom 30.10.2019 dahingehend ab, dass rückwirkend zum 01.12.2019 statt 50 % nunmehr 10 % der Dienstbezüge des Klägers einbehalten wurden. Das Land Nordrhein-Westfalen erhob Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Münster mit dem Ziel, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Vertretung in dem gerichtlichen Verfahren, das unter dem Az. 20 K 204/22.O geführt wurde. Nach einer persönlichen Anhörung im Termin vom 19.01.2023 wurde der Kläger mit Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.01.2023 (Anlage B 6, Bl. 141 ff. eA I) wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Kläger beauftragte die Beklagte nach einer Beratung über die Erfolgsaussichten der Berufung mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 07.02.2023 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ein. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Disziplinarsenat - wies mit Verfügung des Berichterstatters vom 27.02.2023 darauf hin, dass innerhalb der mit Ablauf des 23.02.2023 verstrichenen Rechtsmittelfrist keine nach § 64 Abs. 1 Satz 4 LDG NRW erforderliche Berufungsbegründung eingegangen sei, sodass die Berufung nach § 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW unzulässig sei. Die Beklagte leitete den Hinweis mit Schreiben vom 28.02.2023 an den Kläger weiter und teilte ihm mit, dass ein Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vergessen worden sei. Anschließend nahm der Kläger Kontakt mit Rechtsanwalt C auf und bat um eine erneute Prüfung des Vorgangs. Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 nahm die Beklagte die Berufung zurück und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.01.2023 wurde somit rechtskräftig. Ab April 2023 erhielt der Kläger keine Besoldung mehr.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2024 (Anlage K 11, Bl. 27 f. eA I) meldete der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten errechnete der Kläger vorgerichtlich einen Mindestschaden in Höhe von 203.598,78 € (vgl. Anlagen K 12 bis K 13, Bl. 29 ff. eA I).

Der Kläger hat mit der vorliegenden Regressklage zunächst einen bezifferten Schadensersatzanspruch in Höhe von 77.613,32 € und einen Feststellungsantrag verfolgt. Er hat zunächst behauptet, im Fall der Durchführung des Berufungsverfahrens wäre dieses zu seinen Gunsten ausgegangen und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre nicht erfolgt, sondern es wäre allein eine mildere Disziplinarmaßnahme in Form der Herabstufung festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht Münster habe mit seiner erstinstanzlichen Entscheidung rechtsfehlerhaft verkannt, dass eine Übernahme bzw. Bindungswirkung der freisprechenden Ausführungen des Strafurteils des Landgerichts Essen vom 04.08.2020 nicht bestehe.

Der Kläger hat weiter behauptet, die übliche Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens vor dem Senat für Disziplinarsachen betrage rund zwei Jahre, während derer er fortlaufend Besoldungsbezüge erhalten hätte. Unter Anrechnung erzielter und anrechenbarer Einnahmen in Höhe von 8.823,00 € ergebe sich für den Zeitraum von April 2023 bis Juli 2024 ein entgangener Gewinn in Höhe von 70.330,92 €. Zur Begründung des Feststellungsantrags hat der Kläger vorgetragen, die Bearbeitungszeit der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, die er im eigenen Interesse eingelegt hätte, nehme erfahrungsgemäß eineinhalb Jahre in Anspruch, so dass die Entstehung eines weiteren Schadens angelegt sei. Zudem hätte er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Berufungsverfahrens mindestens dreieinhalb Jahre fortlaufend Fürsorgeleistungen in Form der Beihilfe erhalten. Auch die von ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften wären in diesem Fall deutlich werthaltiger gewesen. Einer weitergehenden Auseinandersetzung über den Ausgang eines ordnungsgemäß durchgeführten Berufungsverfahrens bedürfe es für die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, aber auch für die Verurteilung hinsichtlich des ausdrücklich als Teilschaden geltend gemachten Vermögensschadens nicht.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Er hat nunmehr im Wege der offenen Teilklage Schadensersatz in Höhe von 22.000,00 € für Verdienstausfall für den Zeitraum „von April 2022 bis Juli 2024“ in monatlich gleichbleibenden Beträgen ohne Anrechnung von Nebeneinkünften oder anderweitigen Einkünften begehrt.

Die Beklagte hat die von dem Kläger behauptete Dauer der Rechtsmittelverfahren bestritten; Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde wären binnen kürzester Zeit verworfen worden. Der Kläger hätte das Berufungsverfahren auch bei erfolgter Begründung nicht gewonnen, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster formell und materiellrechtlich korrekt gewesen sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Verlust einer Position, deren Erhalt man nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen könne, stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dem Kläger hätte während eines Rechtsmittelverfahrens kein Anspruch auf den Bezug seiner Besoldung in der bisherigen Höhe zugestanden. Die Bezüge wären nach § 38 Abs. 2 LDG NRW auf 50 % gekürzt und Nebeneinkünfte wären berücksichtigt worden. Zudem hätte der Kläger etwaige während des Rechtsmittelverfahrens erhaltene Besoldung nach § 15 Abs. 2 LBesG NRW zurückzahlen müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie ihrer Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 277 ff. eA I) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der im Wege der offenen Teilklage angekündigte und gestellte Antrag sei hinreichend bestimmt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung von 22.000,00 € zu, auch wenn die Beklagte durch die Nichtbeachtung der Berufungsbegründungsfrist ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt habe. Sofern der Kläger den Anspruch nunmehr damit begründe, dass er ab April 2023 keine Besoldung mehr erhalte, stelle dies bei normativer Wertung keinen ersatzfähigen Schaden dar. Der Kläger habe nur ein schützenswertes Interesse an einer richtigen Entscheidung, nicht an der Verlängerung des Verfahrens um des bloßen Zeitgewinns Willen. Die nach dem LDG NRW gewährte Vergütung während eines Rechtsmittelverfahrens sei lediglich Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Damit sei jedoch kein Anspruch des Beamten verbunden, aufgrund des nicht fristgerechten Angreifens einer rechtmäßigen Entscheidung für einen zeitlich nicht konkret begrenzbaren Zeitraum entgangene Besoldung einzufordern. Auch hätte die während des laufenden Rechtsmittelverfahrens gewährte Vergütung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG der Rückforderung durch den Dienstherrn unterlegen. Damit verbunden sei eine verschärfte Haftung des Empfängers gemäß § 820 Abs. 1 BGB i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB. Ein kausaler Schaden ergebe sich auch nicht daraus, dass ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster erfolgreich gewesen wäre. Auf Grundlage des pauschal gehaltenen klägerischen Vortrages sei für die Kammer nicht ersichtlich, wieso ein Berufungsverfahren zugunsten des Klägers ausgegangen wäre. Es habe nach den Regelungen der §§ 14 Abs. 2, 56 Abs. 1 LDG NRW eine Bindungswirkung bezüglich der Feststellungen aus dem Strafurteil zu den sexuellen Beziehungen des Klägers zu einer Schülerin, die ein Dienstvergehen darstellten, bestanden. Auch bei einer - hier unterstellten - vollständigen Überprüfung des Urteils durch das Oberverwaltungsgericht wäre der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger im Wege der offenen Teilklage einen Anspruch auf entgangene Besoldung für den Zeitraum von April 2023 bis Juli 2024 weiter. Er rügt, die Beklagte habe durch die eigenmächtige Rücknahme der Berufung eigenständig tragend seinen konkreten Rechtsverlust begründet. Durch die Rücknahme der Berufung sei die Entscheidung der Disziplinarkammer unanfechtbar geworden, so dass - erst zu diesem Zeitpunkt - das Dienstverhältnis geendet habe und die Zahlung der Dienstbezüge eingestellt worden sei (§ 10 Abs. 1 und 2 LDG NRW). Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Einschränkung des rechnerischen Ergebnisses der Differenzhypothese aufgrund normativer Wertung sich nicht auf die vorliegende Konstellation im Disziplinarklageverfahren übertragen ließen. Er - der Kläger - hätte für die im Wege des Schadensersatzanspruchs geltend gemachten Besoldungsansprüche im Falle der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags durch die Beklagte einen gesetzlichen Anspruch (§ 3 Abs. 1 LBesG NRW) gehabt. Ein feststehendes Ergebnis des Disziplinarklageverfahrens gebe es nach der Rechtsordnung nicht. Vielmehr habe das jeweils zuständige Gericht, vorliegend der Senat für Disziplinarsachen, eine eigenständige, allumfassende Sachverhalts- und Zumessungsentscheidung, wobei auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen eigenständig anzustellen seien, zu treffen. Eine rückwirkende Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei ausgeschlossen. Die geltend gemachten Ansprüche seien daher nicht bloßer Reflex der Dauer des Verfahrens, sondern in der Rechtsordnung aufgrund des bestehenden Beamtenverhältnisses und der Alimentationspflicht des Dienstherrn als gesetzliche Ansprüche angelegt. Soweit das Landgericht in der Folge den §§ 10 Abs. 1, Abs. 2, 39 Abs. 4 LDG NRW einen Schutzzweck in Form der fürsorgegerechten Deckung des Lebensbedarfs zumesse, sei dies (folgerichtig) verfehlt. Die §§ 38, 39 LDG NRW erfüllten keinen Schutzzweck gegenüber dem Beamten, sondern es handele sich um Regelungen zulasten des Beamten. Die ihm während des laufenden Verfahrens zustehenden beamtenrechtlichen Ansprüche zu wahren, sei originäre Aufgabe der beauftragten Interessenvertretung im Disziplinarverfahren. Diese Ansprüche seien daher auch im Schadensersatzfall schutzwürdig. Seine Besoldungsansprüche hätten auch nicht der Rückforderung durch den Dienstherrn unterlegen. § 15 Abs. 2 LBesG NRW sei nicht einschlägig, da der Tatbestand eine Zuvielzahlung an den Beamten voraussetze, die hier nicht vorliege. Soweit das Landgericht im Urteil angebe, dass es aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu der Auffassung gelangt sei, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster in gesetzlicher Weise ergangen sei und der Kläger auch bei einer unterstellten vollständigen Überprüfung des Urteils durch das Oberverwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sei, sei dies verfahrensfehlerhaft und nicht gerechtfertigt. Es treffe zu, dass seine erstinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf einen potentiellen Ausgang des Berufungsverfahrens pauschal erfolgt seien, und zwar aufgrund des dargestellten rechtlichen Standpunktes der Unerheblichkeit für das Klageverfahren. Weitergehender Vortrag im Berufungsverfahren sei daher ebenfalls nicht beabsichtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Essen vom 20.11.2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.05.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Teilklage sei unzulässig, und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Berufung eigenmächtig zurückgenommen, sei falsch. Die Rücknahme der Berufung sei mit dem Kläger telefonisch für den Fall besprochen worden, dass eine nochmalige Überprüfung zu dem gleichen Ergebnis führe. Soweit der Kläger rüge, dass das Landgericht den Ausführungen des Strafurteils und des Verwaltungsgerichts gefolgt sei, führe er nicht aus, welche ihm günstigen Tatsachen sich seiner Ansicht nach ergeben hätten, wenn das Landgericht die betroffenen ehemaligen Schülerinnen und die weiteren Zeugen erneut vernommen hätte. Im Fall einer Zurückweisung der Berufung wären das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und die Dienstenthebung genau auf diesen Tag bestätigt worden. Soweit der Kläger meine, es hätte ihm ein unwiderruflicher Alimentierungsanspruch zugestanden, bis über die Disziplinarklage rechtskräftig entschieden gewesen wäre, sei dies in mehrfacher Hinsicht falsch. Dem Dienstherrn habe für die ab dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bezahlte Besoldung der verschärfte bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch zugestanden, den das Landgericht Essen in seinem Urteil darstelle. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz seines Beschleunigungsnachteils.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch mit dem geänderten Antrag in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz ist zulässig. Der Kläger hat auf den Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 23.12.2025 (Bl. 190 eA II) mit Schriftsatz vom 08.01.2026 (Bl. 195 eA II) sein Begehren klargestellt und beansprucht nunmehr entgangene Besoldung für den Zeitraum von April 2023 bis Juli 2024 (16 Monate) in Höhe von jeweils 1.625,00 €.

1.

Soweit der Kläger in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.11.2024 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt hat, er beanspruche Verdienstausfall für den Zeitraum von April 2022 bis Juli 2024, handelt es sich bei der Jahreszahl 2022 ersichtlich um ein Versehen. Dies hat der Klägervertreter im Senatstermin vom 15.01.2026 klargestellt. Eine an den erkennbaren Interessen des Klägers orientierte Auslegung des Begehrens führt zu dem Ergebnis, dass der mit Schriftsatz vom 18.11.2024 angekündigte Antrag auf Zahlung eines Betrages von 22.000,00 € - wie schon der ursprüngliche Zahlungsantrag über 70.330,92 € - nur den Zeitraum ab April 2023 erfassen sollte. Bis einschließlich März 2023 erhielt der Kläger unstreitig die um 10 % gekürzte Besoldung, so dass eine auf die Erstattung von Verdienstausfall für den Zeitraum von April 2022 bis März 2023 gerichtete Klage unschlüssig gewesen wäre; es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger einen nicht bestehenden Anspruch verfolgen wollte. Zwar übernahm das Landgericht in dem angefochtenen Urteil in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage (Ziffer I. der Entscheidungsgründe) ungeprüft den Zeitraum „April 2022 bis Juli 2024“. Sachlich beschieden hat das Landgericht jedoch den tatsächlich geltend gemachten Anspruch auf entgangene Besoldung ab April 2023, wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer II. 2. a), Satz 1 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass dem Landgericht der Schreibfehler ebenfalls nicht aufgefallen ist.

2.

Damit macht der Kläger in der Berufungsinstanz für den Zeitraum von April 2023 bis Juli 2024 lediglich einen höheren monatlichen Betrag geltend als (zuletzt) im erstinstanzlichen Verfahren. Es handelt dabei um eine quantitative Erhöhung des Teilbetrages derselben Forderung (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 264 Rn. 3a), die nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz ohne Weiteres zulässig ist (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 533 Rn. 3 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, juris Rn. 25 ff.).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1.

Die offene Teilklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO.

2.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 26.000,00 € für entgangene Beamtenbesoldung aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 BGB.

a)

Zwischen den Parteien bestand aufgrund der Mandatserteilung vom 28.12.2020 ein Anwaltsvertrag. Der Kläger beauftragte die Beklagte zunächst mit seiner Vertretung im behördlichen Disziplinarverfahren (§§ 17 ff. LDG NRW) und sodann im gerichtlichen Disziplinarverfahren (§§ 35 Abs. 1, 45 ff. LDG NRW).

b)

Die Beklagte verletzte ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag.

aa)

Das Landgericht hat zutreffend ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bejaht, weil infolge eines Kanzleiversehens versäumt wurde, einen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW statthaften Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, so dass die Berufung nicht rechtzeitig begründet wurde (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Die Berufung war daher nach § 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW unzulässig mit der Folge, dass eine sachliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster im Berufungsverfahren (§§ 65, 3 Abs. 1 LDG NRW, 128 VwGO), mit dessen Durchführung die Beklagte beauftragt war, nicht mehr möglich war.

bb)

Nicht befasst hat sich das Landgericht mit dem Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe die (unzulässige) Berufung ohne Rücksprache mit ihm zurückgenommen.

(1)

Grundlegende Entscheidungen, d.h. solche, die Interessen des Mandanten rechtlich oder finanziell entscheidend beeinflussen, liegen grundsätzlich „in letzter Instanz“ bei dem Mandanten (Fahrendorf in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 243; Jungk in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 22 Rn. 143). Hierzu zählt auch die Rücknahme eines absprachegemäß eingelegten Rechtsmittels. Nach §§ 675 Abs. 1, 665 BGB ist der rechtliche Berater zwar berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor der Abweichung hat er jedoch dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (BGH, Urteil vom 25.09.2014, IX ZR 199/13, juris Rn. 19). Darlegungs- und beweisbelastet für eine berechtigte Abweichung, d.h. für die Erteilung der Zustimmung durch den Kläger, ist die Beklagte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes, dass die Frist zur Berufungsbegründung versäumt war und Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich nicht vorlagen.

(2)

Der Senat geht auch insoweit von einer Pflichtverletzung aus. In erster Instanz war unstreitig, dass der Kläger keine ausdrückliche Zustimmung zur Rücknahme der Berufung erteilt hatte (S. 3 der Klageschrift, Bl. 5 eA I). Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals vorträgt, der Kläger habe für den Fall, dass die erbetene Überprüfung des Vorgangs zu keinem anderem Ergebnis führen sollte, einer Berufungsrücknahme vorab zugestimmt, ist dieses (bestrittene) neue Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO.

c)

Die Beklagte handelte auch schuldhaft, sie hat nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen.

d)

Durch das anwaltliche Verschulden der Beklagten erlitt der Kläger jedoch keinen Schaden im Rechtssinne.

aa) Im Rahmen der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität ist zu prüfen, wie sich die Dinge entwickelt hätten und wie sich die Vermögenslage des Klägers dargestellt hätte, wenn die Beklagte die Frist des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW - ggf. nach Verlängerung, § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW - nicht versäumt und die (unzulässige) Berufung nicht zurückgenommen hätte. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts für den geltend gemachten Regressschaden hat der Mandant darzulegen und zu beweisen, wobei für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1999, IX ZR 332/98, juris Rn. 10; Urteil vom 19.09.2024, IX ZR 130/23, juris Rn. 24). Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (Fahrendorf in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 4 Rn. 190; BGH, Urteil vom 13.06.1996, IX ZR 233/95, juris Rn. 7; Urteil vom 15.11.2007, IX ZR 44/04, juris Rn. 9; Urteil vom 18.12.2008, IX ZR 179/07, juris Rn. 16).

(1)

Die Beklagten ziehen nicht in Zweifel, dass ohne die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist das Berufungsverfahren durchgeführt worden wäre, sie also eine Berufungsbegründung gefertigt und eingereicht hätten und dass es sodann zu einer sachlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 128 Satz 1 VwGO) gekommen wäre. Diese Überprüfung hätte jedoch zu einer Zurückweisung der Berufung des Klägers geführt.

(1.1)

Disziplinarklagen werden vom Dienstherrn gegen den Beamten erhoben mit dem Ziel einer den Beamtenstatus ändernden Entscheidung durch das Gericht. Der damit einhergehende Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Status des Beamten (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) knüpft das besondere Rechtsschutzkonzept des Bundesdisziplinargesetzes (und des LDG NRW, das gleichlautende Regelungen enthält) an eine Reihe spezieller Regelungen, die abweichende Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung verdrängen und ausschließen (Hermann in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 699, zitiert über beck-online). Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Gestaltungsklage (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020, 2 BvR 2055/16, juris Rn. 2), prozessual gleichberechtigte Beteiligte im Sinne des § 63 VwGO sind der Dienstherr als Kläger und der Beamte als Beklagter (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 01.09.2024, § 52 BDO Rn. 3, zitiert über juris). Das Gericht entscheidet im Regelfall durch Urteil; es kann nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Die These des Klägers, es gebe aus Sicht des von einer Disziplinarklage betroffenen Beamten keinen Erfolg oder Misserfolg der Klage, trifft daher nicht zu. Der betroffene Beamte ist Beklagter in einem kontradiktorischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Wenn eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt wird, verliert er diesen Prozess mit der Kostenfolge des § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, die auch hier eingetreten ist.

(1.2)

Auch, wenn die Disziplinargewalt insofern vollständig bei den Gerichten liegt, ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, welche Entscheidung der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall der Durchführung des Berufungsverfahrens getroffen hätte.

(1.2.1)

Die Grundsätze der wertenden Schadensbeurteilung gelten auch für den hypothetischen Ausgang von Verwaltungsverfahren (Fahrendorf in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 4 Rn. 212).

(1.2.1.1)

Den Regelungen des § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung) i. V. m. § 52 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW lassen sich im Falle des Nachweises der angeschuldigten Handlungen zwar keine Vorgaben dafür entnehmen, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Deren Bemessung richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben des § 13 LDG NRW. Diese Regelungen geben den Verwaltungsgerichten auf, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu bestimmen, die im Einzelfall für die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und den Umfang der Beeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014, 2 B 60.14, juris Rn. 18). Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung Rechnung. Diese besteht darin, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014, 2 B 60.14, juris Rn. 19). Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme, die nach § 13 Abs. 1 LDG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2025, 2 B 3.25, juris Rn. 13). Die sich nach Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten anschließende prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04, juris Rn. 26; Beschluss vom 12.06.2025, 2 B 3.25, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist der Beamte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04, juris Rn. 20; Urteil vom 16.06.2020, 2 C 12.19, juris Rn. 19). Es liegt dann ein Fall der „Ermessensreduzierung auf Null“ vor, so dass für das zuständige Verwaltungsgericht, das im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die entsprechenden Feststellungen zur Schwere des Dienstvergehens und zum Ausmaß des Vertrauensverlustes trifft, nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Fahrendorf in: Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 4 Rn. 213).

(1.2.1.2)

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 19.01.2023 (20 K 204/22.O, Anlage B 6, Bl. 141 eA I, S. 18, Bl. 158 eA I) diese Voraussetzungen bejaht und ausgeführt: „Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung und unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls sind das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn endgültig zerstört. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.“ Auch im Rahmen der hypothetischen Betrachtung des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist es daher jedenfalls einer Überprüfung durch das Regressgericht zugänglich, ob der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung zurückgewiesen hätte, weil es im Rahmen seiner Entscheidungsgewalt (§§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5, 13, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ebenfalls als erfüllt angesehen hätte.

(1.2.2)

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei aufgrund eigener Überzeugungsbildung der Auffassung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster in gesetzlicher Weise ergangen sei; auch bei einer vollständigen Überprüfung des Urteils durch das Oberverwaltungsgericht wäre der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Dieser Bewertung schließt sich der Senat uneingeschränkt an.

(1.2.2.1)

Hinsichtlich der Tatsachengrundlage, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, geht der Senat von einer Bindungswirkung aus, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Kläger rügt mit seiner Berufung lediglich eine fehlende Beiziehung von Akten des Disziplinarverfahrens, des Disziplinarklageverfahrens und des Strafverfahrens, ohne darzutun, dass die angefochtene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruht, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 2, 513 Abs. 1 ZPO. Der Kläger trägt auch nicht vor, welche Tatsachen das Landgericht dem Inhalt der Beiakten hätte entnehmen können, die sein Dienstvergehen in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen oder die im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den Schluss erlauben würden, dass das Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört war. Vielmehr verzichtet der Kläger, nachdem er in der Klageschrift noch behauptet hatte, er wäre bei Durchführung des Berufungsverfahrens nicht aus dem Dienst entfernt worden, in der Berufungsinstanz bewusst darauf, ergänzend zu diesem Punkt vorzutragen oder Beweismittel zu benennen. Im Senatstermin vom 15.01.2026 hat der Kläger auf Nachfrage bekräftigt, dass er - aus Sicht des Senats zu Recht, siehe die nachfolgenden Ausführungen zu (1.2.2.2) - nicht (mehr) geltend machen wolle, er sei zu Unrecht aus dem Dienst entfernt worden.

(1.2.2.2)

Der Sachverhalt, der dem Senat als Regressgericht damit unterbreitet wurde, hätte angesichts der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des hierdurch verursachten Vertrauensverlustes auch im Fall der Durchführung des Berufungsverfahrens keine andere Entscheidung gerechtfertigt als die Entfernung des Klägers aus dem Dienst und damit die Zurückweisung der Berufung (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Disziplinarsenat - Urteil vom 14.04.2021, 3d A 1050/20.O, juris = BeckRS 2021, 11539).

(2)

In Bezug auf die zweite Pflichtverletzung der Beklagten (eigenmächtige Rücknahme der Berufung) fehlt Vortrag des insoweit beweisbelasteten Klägers zur haftungsausfüllenden Kausalität. Bei einem Verstoß gegen die aus § 665 Satz 2 BGB folgende Pflicht zur Rücksprache mit dem Mandanten setzt eine Schadensersatzpflicht voraus, dass der Mandant eine andere Weisung erteilt hätte, wenn der Rechtsanwalt die gebotene Nachfrage gestellt hätte (BGH, Urteil vom 25.09.2014, IX ZR 199/13, juris Rn. 23, 24). Vortrag dazu, wie sich der Kläger bei einer erneuten Rücksprache nach „Prüfung des Vorgangs“ durch die Beklagte verhalten hätte, fehlt. Ein Anscheinsbeweis greift in diesem Zusammenhang nicht ein. Der Kläger geht selbst davon aus, dass seine Berufung wegen der fehlenden Begründung unzulässig war und durch den Senat für Disziplinarsachen durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, sodass es nahe gelegen hätte, die Berufung zur Kostenersparnis zurückzunehmen. Denkbar ist auch, dass der Kläger dem anwaltlichen Rat nicht gefolgt wäre, um die (unvermeidliche) Verwerfung der Berufung möglichst lang hinauszuzögern. Der Senat hat jedoch aus den nachfolgend zu bb) genannten Gründen davon abgesehen, dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags zu geben, denn die durch die eigenmächtige Rücknahme des Rechtsmittels verursachte Verkürzung des Berufungsverfahrens um wenige Tage oder Wochen hat aus Rechtsgründen keine Schadensersatzpflicht der Beklagten ausgelöst.

(3)

Es kann damit lediglich festgestellt werden, dass ohne die Pflichtverletzungen der Beklagten die Entscheidung über die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis später unanfechtbar geworden wäre und das Dienstverhältnis länger fortbestanden hätte, so dass die Zahlung der (um 10 % gekürzten) Dienstbezüge nicht Ende März 2023, sondern erst später eingestellt worden wäre, § 21 Nr. 3 BeamtStG, § 10 Abs. 1 und 2 LDG NRW. Die mit der Berufungserwiderung geäußerte anderslautende Auffassung der Beklagten, die diese nicht näher begründet hat, ist unrichtig und steht nicht im Einklang mit den landesrechtlichen Regelungen. Damit führten die Pflichtverletzungen der Beklagten dazu, dass der Kläger früher aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, als dies im Fall einer Durchführung des Berufungsverfahrens - und sei es nur bis zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig - der Fall gewesen wäre.

bb) Der Senat lässt offen, um welchen Zeitraum das Berufungsverfahren durch die Pflichtverletzungen der Beklagten verkürzt wurde. Denn die Nachteile in Gestalt des sog. „Beschleunigungsschadens“, die der Kläger durch die frühere Beendigung des Berufungsverfahrens erlitten hat - insbesondere der Verlust des allein noch streitgegenständlichen Besoldungsanspruchs, der nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LDG NRW zum 31.03.2023 eintrat - sind vom Schutzzweck der verletzten Normen nicht erfasst.

(1)

Es ist anerkannt, dass nur solche Nachteile als Schaden zu ersetzen sind, die einer normativen Kontrolle standhalten, die am Schutzzweck der jeweiligen Haftungsgrundlage sowie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichtet ist (Fahrendorf in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 4 Rn. 159; Schwaiger in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 29 Rn. 103). Stellt sich etwa im Haftungsprozess heraus, dass eine unterlegene Partei ihren Prozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat, so kommt nach wertender Betrachtung ein Schadensersatzanspruch nicht in Frage, auch wenn der Anwalt den Prozess bei sachgemäßer Vertretung hätte gewinnen können. Denn der Umstand, dass der Mandant den Prozess ohne das Anwaltsversehen gewonnen hätte, rechtfertigt es nicht, ihm im Regressprozess einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er nach materiellem Recht keinen Anspruch hatte (Schwaiger in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 29 Rn. 112; BGH, Urteil vom 03.06.1993, IX ZR 173/92, juris Rn. 27; Urteil vom 25.10.2012, IX ZR 207/11, juris Rn. 28). Aus diesem Grund ist der Zeitgewinn, den ein unbegründetes Rechtsmittel gebracht hätte, kein Schaden im Rechtssinn, den ein Rechtsanwalt, der dieses Rechtsmittel nicht ordentlich eingelegt hat, verursacht hätte (Schwaiger in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 29 Rn. 113). Ein Rechtsanwalt, der den ohnehin unabwendbaren Misserfolg seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler lediglich beschleunigt hat, ist deswegen nicht zum Ersatz des sog. „Beschleunigungsschadens“ verpflichtet (BGH, Urteil vom 06.07.1989, IX ZR 75/88, juris Rn. 19; Versäumnisurteil vom 16.12.2004, IX ZR 295/00, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23.11.2006, IX ZR 21/03, juris Rn. 32). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die geschmälerten Verdienstmöglichkeiten, die infolge eines durch einen Anwaltsfehler verursachten früheren Verlustes einer kassenärztlichen Zulassung eines Vertragsarztes eintreten, keinen Schaden im Rechtssinne darstellen, wenn sich bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität ergibt, dass sich der Mandant im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Ergebnis zu Unrecht gegen die Entziehung seiner Zulassung gewehrt hätte (BGH, Versäumnisurteil vom 16.12.2004, IX ZR 295/00, juris Rn. 12; Urteil vom 23.11.2006, IX ZR 21/03, juris Rn. 30 ff.).

(2)

Diese Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung.

(2.1)

Auch im Rahmen der Vertretung in einem Disziplinarverfahren hat der Mandant nur ein schützenswertes Interesse an einer richtigen, allenfalls noch an einer nicht unangemessen verzögerten Entscheidung, nicht jedoch an einer Verlängerung des Verfahrens um des bloßen Zeitgewinns Willen. Ziel der anwaltlichen Beratung und Vertretung des Klägers war nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, die Entfernung des Klägers aus dem Dienst zu verhindern bzw. seine Wiederbeschäftigung zu erreichen. Dieser Vertragszweck bildet auch den Maßstab für die Beurteilung, ob ein infolge der Vertragsverletzung eingetretener Nachteil vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Schadensersatzpflichtig sind dabei nur solche Nachteile, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen worden ist (Schwaiger in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 27 Rn. 57; Fahrendorf in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl., Kap. 4 Rn. 75).

(2.2)

Anders als der Kläger meint, liegt in der Rechtsfolgenwirkung ex nunc (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LDG) kein wesentlicher Wertungsunterschied der Rechtsordnung zu den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen. Anknüpfungspunkt für die Schutzzweckprüfung sind nämlich nicht die Regelungen in §§ 10 Abs. 1, 39 Abs. 4 LDG, die dem Kläger während des laufenden Disziplinarklageverfahrens seine vollständigen beamtenrechtlichen Rechte, insbesondere (die ggf. gekürzten) Besoldungsansprüche aus § 3 Abs. 1, Abs. 2 LBesG NRW, gewährt hätten. Der Normzweck der § 10 Abs. 1 und Abs. 2 LDG NRW ist durch die Pflichtverletzungen der Beklagten überhaupt nicht tangiert, denn der Kläger wurde durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nach einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Recht aus dem Dienst entfernt, bloß trat diese Wirkung infolge der Anwaltsfehler zeitlich früher ein. Bezugspunkt der Schutzzweckprüfung im Rahmen der normativen Betrachtung ist vielmehr der mit der Rechtsweggarantie im gerichtlichen Disziplinarverfahren (§§ 64, 65 LDG NRW, 124 ff. VwGO) verfolgte Zweck. Das Berufungsverfahren dient nach §§ 3 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, 128 VwGO der Überprüfung des Streitfalls im gleichen Umfang wie durch das Verwaltungsgericht, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 128 Rn. 1). Damit geht es um eine am Verfahrensrecht und der materiellen Rechtslage orientierte Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Eröffnung des Instanzenzuges auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren dient jedoch nicht dem Zweck, dem untragbar gewordenen Beamten die Möglichkeit zu eröffnen, seine nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zwingende Entfernung aus dem Dienst zeitlich hinauszuzögern. Die Regelungen des § 10 Abs. 1 und 2 LDG NRW, die dem Kläger hier seinen Beamtenstatus und seinen Besoldungsanspruch zunächst erhalten hätten, hätten ihn daher nur reflexartig während der Dauer des Berufungsverfahrens, dessen Zweck die Sicherung der Rechtsschutzgarantie ist, geschützt. Ob der mit der Vertretung im Disziplinarverfahren beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet ist, um Zeitgewinn zu kämpfen, um dem Mandanten den Beamtenstatus möglichst lang zu erhalten, kann daher letztlich offenbleiben. Denn die Verletzung einer solchen dienstvertraglichen Pflicht hätte auch im Streitfall jedenfalls keine schadensersatzrechtliche Folge (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16.12.2004, IX ZR 295/00, juris Rn. 16).

(3)

Diese Erwägungen gelten sowohl für die Pflichtverletzung in Gestalt der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung, als auch für die Pflichtverletzung durch eigenmächtige Rücknahme der Berufung, ohne die das Berufungsverfahren möglicherweise erst im April 2023 geendet hätte mit der Folge einer Einstellung der Besoldung zum 30.04.2023. Auch in diesem Zusammenhang wäre eine Fortzahlung der Bezüge für einen weiteren Monat nur ein Reflex der Verlängerung des Berufungsverfahrens gewesen. Die mit der - denkbaren - Entscheidung des Klägers verbundenen Nachteile, ein aussichtsloses Rechtsmittel entgegen dem ausdrücklich erteilten anwaltlichen Rat nicht zurückzunehmen, muss die Beklagte dem Kläger aus den genannten Gründen nicht ersetzen.

cc)

Auf die - zu verneinende - Frage, ob die während des Berufungsverfahrens gezahlten Bezüge nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster der Rückforderung durch den Dienstherrn unterlegen hätten, kommt es mithin ebenfalls nicht an.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zu einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Der Senat wendet vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum normativen Schadensbegriff auf den vorliegenden Einzelfall an.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 26.000,00 € festgesetzt.