Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 09.12.2025 – 12 U 87/25
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1209.12U87.25.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 28. Mai 2025, 27 O 94/23
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.05.2025, Az. 27 O 94/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Steuerberatungsvertrag.
1. Die Klägerin Ziffer 1 ist ein mittelständisches Unternehmen im Bereich der Kunststofftechnik.
Bis zum 31.12.2009 waren an der Klägerin Ziffer 1 der Kläger zu 3 mit zwei Anteilen von 193.200,00 € und 245.300,00 € und dessen Söhne, die Kläger Ziffer 4 und 5, jeweils mit einem Anteil von 194.200,00 € beteiligt. Die Klägerin Ziffer 2 ist die Ehefrau des Klägers Ziffer 3. Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und als solche teilweise Gesamtrechtsnachfolgerin der D. B. GmbH (nachfolgend "D. B. GmbH"). Im Jahr 2016 gliederte die D. B. GmbH ihren Teilbetrieb Steuerbüro Standort W. auf die Beklagte im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme aus.
Der Vater des Klägers Ziffer 3 hatte diesen zu seinem Alleinerben eingesetzt und noch zu Lebzeiten die Anteile an der Klägerin Ziffer 1 auf den Kläger Ziffer 3 und dessen Kinder, die Kläger Ziffer 4 und 5, übertragen. Der Kläger Ziffer 3 hat zwei Geschwister, die von der Erbfolge nach dem Vater ausgeschlossen wurden. Da der Nachlass nicht vermögend war, standen nach dem Tod des Vaters im Jahr 2008 Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Geschwister gegen den Beschenkten (Kläger Ziffer 3) im Raum. Dieser befürchtete eine Vollstreckung seiner Geschwister in die von ihm gehaltenen Anteile an der Klägerin Ziffer 1. Der Zeuge M., der den Beklagten Ziffer 3 bei dessen Auseinandersetzung mit seinen Geschwistern nach dem Tod des Vaters anwaltlich beriet, entwickelte gegen Ende des Jahres 2008 die Idee, Anteile an der Klägerin Ziffer 1 auf die Klägerin Ziffer 2, die Ehefrau des Klägers Ziffer 3, zu übertragen.
Im Januar 2009 wurde die D. B. GmbH mit einer Unternehmensbewertung der Klägerin Ziffer 1 beauftragt. Sie erstellte am 28.05.2009 ein Gutachten (Anl. K 4), in dem sie einen Ertragswert der Klägerin Ziffer 1 zum 31.12.2008 von € - 1.091.550,00 € und einen Zerschlagungswert von € - 656.721,95 ermittelte. Daraufhin schlossen der Kläger Ziffer 3 und die D. B. GmbH einen auf den 23.07.2009 datierten Vertrag. Gegenstand des Vertrages war die Prüfung der Übertragung aller oder einzelner Geschäftsanteile an der Z. GmbH auf die Ehefrau unter steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten sowie die Gestaltung der Übertragung und Vorbereitung des Notarvertrages. Am 31.08.2009 erstellte die D. B. GmbH ein vom Kläger Ziffer 3 in Auftrag gegebenes weiteres Gutachten über "die Prüfung der Übertragung aller oder einzelner Geschäftsanteile" an der Klägerin Ziffer 1 unter "steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten". In diesem Gutachten wurde nicht erwähnt, dass bei einer Übertragung der Anteile an der Klägerin Ziffer 1 bestehende Verlustvorträge gemäß § 8c Abs. 1 S. 2 KStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegfallen.
Mit Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag vom 04.09.2009 (Anlage K 1) verkauften die Kläger Ziffer 3, 4 und 5 drei der insgesamt vier Geschäftsanteile an der Klägerin Ziffer 1 an die Klägerin Ziffer 2, ein Geschäftsanteil (23,3644 %) verblieb beim Kläger Ziffer 3 (vgl. § 1 und § 2 des Kauf- und Anteilsübertragungsvertrages). Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt knapp 5.000 €.
Im Januar 2014 fand eine Betriebsprüfung bei der Klägerin Ziffer 1 statt. Bei dieser wurde festgestellt, dass infolge der Anteilsübertragung die bei der Klägerin Ziffer 1 bis dahin bestehenden Verlustvorträge hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer in Höhe von jeweils rund € 700.000,00 nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a. F. weggefallen seien. Die von der D. B. GmbH erstellte Unternehmensbewertung sei nicht nachvollziehbar. Es sei ein Ertragswert in Höhe von € 739.818,00 € und ein Substanzwert von € 5.060.523,23 zugrunde zu legen. Somit seien die Geschäftsanteile teilweise unentgeltlich übertragen worden, so dass sich die Frage stelle, ob Schenkungsteuer anfalle.
Mit Bescheid vom 03.07.2015 setzte das Finanzamt Ba. den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von € 576.275 zum 31.12.2008 auf € 0,00 zum 31.12.2009 fest (Anl. K 7). Mit Bescheid vom selben Tag setzte es den verbleibenden Verlustvortrag zur Gewerbesteuer von € 744.325,00 zum 31.12.2008 auf € 0,00 zum 31.09.2009 fest (Anl. K 11). In der Folge erließen das Finanzamt Ba. und die Gemeinde D. ab 2015 mehrere Steuerbescheide betreffend die Klägerin Ziffer 1 über die Festsetzung von Gewerbesteuer für die Jahre 2015 und 2018 sowie über die Festsetzung von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020, 2021. Die Steuern, die die Klägerin Ziffer 1 auf der Grundlage dieser Bescheide unstreitig in Höhe von insgesamt € 16.599,09 bezahlt hat, bilden den Gegenstand des Zahlungsantrags Ziffer 1. Eine Festsetzung von Schenkungsteuer ist bislang nicht erfolgt.
Im Jahre 2016 verkaufte die D. B. GmbH ihren D. Teilbetrieb. Am 02.05.2016 gliederte die D. B. GmbH ihren Teilbetrieb Steuerbüro Standort W. auf die Beklagte im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme aus. Die D. B. GmbH wurde in die B. W. GbR umgewandelt, welche zwischenzeitlich als Einzelbüro D. B. fortgeführt wird.
Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, die D. B. GmbH habe pflichtwidrig weder in ihrem Bericht vom 31.08.2009 noch sonst darauf aufmerksam gemacht, dass die beabsichtigte Anteilsübertragung zu einem Wegfall der Verlustvorträge führen würde. Die D. B. GmbH sei nach dem mit dem Kläger Ziffer 3 geschlossenen Beratungsvertrag verpflichtet gewesen, die gesamten steuerrechtlichen Auswirkungen der geplanten Anteilsübertragung auf Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter zu prüfen. Die weiteren Klageparteien seien in den Schutzbereich dieses Mandats einbezogen. Das Mandat sei im Hinblick auf den steuerlichen Prüfauftrag nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil die D. B. GmbH auch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung übernommen habe. Hätte die D. B. GmbH auf den drohenden Wegfall der Verlustvorträge bei der Klägerin Ziffer 1 hingewiesen, hätten die weiteren Klageparteien von einer Anteilsübertragung Abstand genommen.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 € 16.599,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, dies Zug um Zug gegen die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, die sich im Falle einer erfolgreichen Bescheidung der von der Klägerin zu 1 gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2009 vom 03.07.2015 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 03.07.2015 ergeben;
2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 auch alle weiteren Schäden ersetzen muss, die der Klägerin zu 1 aufgrund des unterlassenen Hinweises auf § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a. F., hilfsweise aufgrund der fehlerhaften Unternehmensbewertung vom 28.05.2009, hilfsweise aufgrund der unterlassenen Empfehlung, sich aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, entstanden sind oder noch entstehen werden;
3. festzustellen, dass die Beklagte alle Schäden ersetzen muss, die der Klägerin zu 2 und den Klägern zu 3, 4 und 5 aufgrund des unterlassenen Hinweises auf § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG a. F., hilfsweise aufgrund der fehlerhaften Unternehmensbewertung vom 28.05.2009, hilfsweise aufgrund der unterlassenen Empfehlung, sich aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, entstehen werden.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass die Feststellungsanträge bereits wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig seien. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche gegen die D. B. GmbH mit dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 02.05.2016 nicht auf die Beklagte übertragen worden seien. Unabhängig davon sei das Mandatsverhältnis nichtig wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu einem Hinweis auf den Wegfall der Verlustvorträge sei die D. B. GmbH nicht verpflichtet gewesen, da die beauftragte steuerrechtliche Prüfung der geplanten Transaktion auf ihre Auswirkungen auf Ebene der Gesellschafter beschränkt gewesen sei. Der geltend gemachte Schaden sei nicht kausal auf die Leistung der D. B. GmbH zurückzuführen. Jedenfalls müsse sich die Klägerseite ein Mitverschulden anrechnen lassen. Schließlich seien etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund der Regelung in Ziffer 9 der von der D. B. GmbH verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen und mittlerweile jedenfalls verjährt.
Wegen des weiteren unstreitigen Vorbringens, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
2. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Feststellungsanträge zulässig seien. Eine Bezifferung des gesamten Schadens sei der Klägerin Ziffer 1 bei Klageerhebung nicht möglich gewesen, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Den übrigen Klageparteien drohe die Belastung mit Schenkungsteuer, über die das Finanzamt noch nicht entschieden habe. Von einer Festsetzungsverjährung gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO könne nicht ausgegangen werden, da eine solche erst mit Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Schenkungsteuer berufenen Dienststelle beginne und eine solche nicht bekannt sei.
Die Beklagte sei passivlegitimiert, da die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche dem Teilbetrieb W. zuzuordnen und mit dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 02.05.2016 von der D. B. GmbH der Beklagten zugewiesen worden seien. Der Klägerin Ziffer 1 stehe nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die D. B. GmbH sei zu einer umfassenden Prüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen der geplanten Anteilsübertragung verpflichtet gewesen. Sie habe nicht nachweisen können, dass das Mandat auf die Prüfung einzelner Steuern auf Ebene der Gesellschafter beschränkt worden sei. Das Mandatsverhältnis sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB i. V. m. § 3 RDG insgesamt nichtig, da der steuerrechtliche Prüfungsauftrag auch ohne Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Fragen erteilt worden wäre (§ 139 BGB).
Die D. B. GmbH habe pflichtwidrig versäumt, in ihrem Gutachten auf den mit der Anteilsübertragung einhergehenden Wegfall der Verlustvorträge auf Ebene der Klägerin Ziffer 1 gemäß § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a. F. hinzuweisen. Durch diese Pflichtverletzung sei der Klägerin Ziffer 1 der geltend gemachte Schaden entstanden, da die Kläger bei einer pflichtgemäßen Beratung von der angedachten Transaktion Abstand genommen hätten. Die Kläger seien vor der Beauftragung der D. B. GmbH noch nicht entschlossen gewesen, die Anteilsübertragung zu vollziehen. Dies sei eine Idee des rechtlichen Beraters, des Zeugen M. gewesen, der sich eine bessere Gestaltung der Verhandlungsstrategie versprochen habe. Dass der Kläger Ziffer 3 in dem späteren Mediationsverfahren mit seinen Geschwistern bereit gewesen sei, diesen erheblich entgegenzukommen, stelle ein gewichtiges Indiz dar für die Annahme, dass er bei einer ordnungsgemäßen Beratung von einer Anteilsübertragung Abstand genommen hätte. Der Klägerin Ziffer 1 sei durch die Pflichtverletzung der D. B. GmbH ein Steuerschaden in Höhe von bisher € 16.599,09 € entstanden. In dieser Höhe habe die Klägerin Ziffer 1 bereits Steuern bezahlt, die das Finanzamt festgesetzt habe, nachdem es den Verlustvortrag für die Körperschaft- und Gewerbesteuer zum 31.12.2009 auf Null festgesetzt habe. Ein Mitverschulden sei nicht zu berücksichtigen. Die Klägerseite habe nicht erkennen können, dass das Gutachten unvollständig gewesen sei, weil es keine Aussage zu steuerlichen Auswirkungen bei der Klägerin Ziffer 1 enthielt. Dass die Klägerseite einem Vorschlag der D. B. GmbH zur Rückabwicklung der Anteilsübertragung nicht gefolgt sei, habe die Beklagte bereits nicht konkret dargelegt.
Ein Ausschluss der Ansprüche infolge der Regelung in Ziffer 9.3 der AGB der D. B. GmbH sei nicht gegeben. Die AGB seien bereits nicht wirksam in den streitgegenständlichen Beratungsvertrag einbezogen worden und hielten darüber hinaus einer Inhaltskontrolle nicht stand. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt, da ab dem Jahr 2014 zunächst die D. B. GmbH und ab 2017 die Beklagte gegenüber dem Kläger Ziffer 3 auf die Erhebung der Einrede verzichtet habe. Die Beklagte sei auch verpflichtet, den der Klägerin Ziffer 2 infolge der pflichtwidrigen Beratung zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen (Klageantrag Ziffer 2).
Der Feststellungsantrag der übrigen Klageparteien auf Ersatz des ihnen durch die Pflichtwidrigkeit der D. B. GmbH entstehenden Schadens (Klageantrag Ziffer 3) sei ebenfalls begründet. Die Klägerin Ziffer 2 sowie die Kläger Ziffer 4 und 5 seien ebenfalls in den Schutzbereich des zwischen dem Kläger Ziffer 3 und der D. B. GmbH geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen. Ausgehend davon, dass die Klägerseite bei einer ordnungsgemäßen Beratung von der Vollziehung der Transaktion Abstand genommen hätte, stelle die noch immer drohende Festsetzung von Schenkungsteuer für die Anteilsübertragung eine kausale Folge dar.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
3. Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte vor, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Das klagestattgebende Urteil sei überraschend gewesen, nachdem das Landgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation angekündigt habe.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten angenommen. Beendete Mandatsverhältnisse wie das streitgegenständliche und daraus resultierende Schadensersatzansprüche seien nicht mit dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 02.05.2016 auf die Beklagte übertragen worden. Dies ergebe sich bereits aus einer Auslegung des Vertrages. Jedenfalls sei das streitgegenständliche Mandatsverhältnis dem Standort D. und nicht dem Teilbetrieb W. zuzurechnen, weshalb ein Übergang auf die Beklagte ausscheide. Die Klägerin Ziffer 1 und 2 sowie die Kläger Ziffer 4 und 5 seien nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Kläger Ziffer 3 und der D. B. GmbH geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen. Der Mandatsgegenstand sei auf die Prüfung privater Steuern der Kläger Ziffer 3 bis 5 beschränkt gewesen, nachdem die Steuerangelegenheiten der Klägerin Ziffer 1 ausschließlich vom Zeugen Wr. geprüft worden seien. Für die D. B. GmbH sei nicht erkennbar gewesen, dass auch Belange der Klägerin Ziffer 1 betroffen sein könnten. Ein Hinweis auf den Wegfall der Verlustvorträge sei auch nicht angezeigt gewesen, da die Klägerin Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Gewinne erwirtschaftet habe. Zum Beweis der Behauptung, dass die wirtschaftliche Situation der Klägerin Ziffer 1 zum damaligen Zeitpunkt negativ gewesen sei, habe sie Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, den das Gericht nicht erhoben habe.
Das Mandatsverhältnis sei wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz insgesamt nichtig. Die Annahme einer Teilnichtigkeit sei fehlerhaft, da die D. B. GmbH mit einem auf steuerliche Aspekte beschränkten Prüfungsumfang ohne die sozialversicherungsrechtliche Prüfung nicht einverstanden gewesen wäre. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht gegeben, da die Kläger die Übertragung der Anteile in jedem Fall vorgenommen hätten, um eine Vollstreckung der Geschwister des Klägers Ziffer 3 in die Anteile an der Klägerin Ziffer 1 zu vermeiden. Der Eintritt eines kausalen Schadens könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden. Schließlich lasse die spätere teilweise Rückübertragung von Anteilen die Kausalität der streitgegenständlichen Pflichtverletzung entfallen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerseite unberücksichtigt gelassen, obwohl ein solches vorliegend zum Ausschluss des Anspruchs führe. Das Mitverschulden ergebe sich daraus, dass die Kläger dem Vorschlag der D. B. GmbH, die Anteilsübertragung rückabzuwickeln, nicht gefolgt seien.
Jedenfalls sei der Schadensersatzanspruch verjährt und nach Ablauf der in Ziffer 9 Abs. 3 der AGB der D. B. GmbH enthaltenen Frist ausgeschlossen. Die AGB seien wirksam in den Mandatsvertrag vom 23.07.2009 einbezogen gewesen, da sie dem Kläger Ziffer 3 aus früheren Aufträgen bekannt gewesen seien.
Der Feststellungsantrag der Kläger Ziffer 2, 3, 4 und 5 seien ebenfalls unbegründet. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich des streitgegenständlichen Mandatsverhältnisses komme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und die Urteilsgründe. Ergänzend führen sie aus, dass von einer Übertragung des streitgegenständlichen Mandantenverhältnisses auf die Beklagte mit dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 02.05.2016 bereits deshalb auszugehen sei, da die Beklagte ab 2016 den zuvor bereits von der D. B. GmbH erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung fortgeführt habe. Der von der D. B. GmbH geschuldete Prüfungsumfang sei nicht nachträglich auf die Prüfung privater Steuern auf Ebene der Gesellschafter beschränkt worden. Unabhängig von dem Ergebnis der Unternehmensbewertung zum Zeitpunkt der angedachten Anteilsübertragung hätte die D. B. GmbH auf den Wegfall der Verlustvorträge hinweisen müssen, da die Möglichkeit einer positiven Gewinnentwicklung - wie sie später auch eingetreten sei - bestanden habe. Der Kläger Ziffer 3 habe in dem späteren Mediationsverfahren seinen Geschwistern unter anderem das als Verwaltungs- und Wohngebäude genutzte Gebäude in D. übertragen, dessen Wert die Höhe der Pflichtteilsergänzungsansprüche überstiegen habe. Sein oberstes Ziel sei gewesen, das Familienunternehmen als Ganzes zu erhalten. Hätten die Kläger gewusst, dass die Anteilsübertragung zum Wegfall von Verlustvorträgen in Höhe von über € 700.000,00 führen werde, hätten sie von der Transaktion Abstand genommen, vor allem da die Kläger zum Zeitpunkt der Beratung noch nicht zur Anteilsübertragung entschlossen gewesen seien und die gewünschte erbrechtliche Wirkung zweifelhaft gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage eines kausalen Schadens sei nicht erforderlich. Die von Klägerseite bezahlten Steuern seien festgesetzt worden, weil das Finanzamt und die Gemeinde von einem Gewinn bei der Klägerin Ziffer 1 ausgegangen seien, der ohne die Anrechnung der Verlustvorträge als Steuergrundlage herangezogen worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
A.
Das Landgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
1. Der Antrag der Klägerin Ziffer 1 auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden (Klageantrag Ziffer 2) ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
a) Ist bereits ein Vermögensschaden entstanden und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung zu erwarten, genügt bereits die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Dies gilt unabhängig davon, ob diese isoliert für alle Schäden oder neben einer Leistungsklage nur für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden erhoben wird (BGH, Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 14, beck-online).
b) Mit dem Klageantrag Ziffer 1 hat die Klägerin Ziffer 1 einen Teil ihres Schadens beziffert, der Feststellungsantrag Ziffer 2 betrifft die weiteren, noch nicht bezifferten Schadenspositionen. Dass ein weiterer Schaden entstehen kann, ergibt sich bereits daraus, dass über die Einsprüche der Klägerin Ziffer 1 gegen die sie belastenden Steuerbescheide noch nicht abschließend entschieden worden ist. So hat die Klägerin Ziffer 1 etwa gegen den Bescheid der Gemeindeverwaltung N. vom 11.11.2015 (Anl. K 14), in dem die Gewerbesteuer für 2010 auf € 18.599,06 und Nachzahlungszinsen in Höhe von € 3.988,00 festgesetzt wurden, Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt, die genehmigt wurde (Anl. K 15).
2. Bezüglich des Feststellungsantrages Ziffer 3 besteht ein Feststellungsinteresse der Kläger Ziffer 2 bis 5 gemäß § 256 Abs. 2 ZPO wegen der drohenden Belastung mit Schenkungsteuer.
a) Ist Gegenstand der Feststellungsklage allein ein erst künftig erwachsender reiner Vermögensschäden, hängt ihre Zulässigkeit von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 14, beck-online). Sollte die Anteilsübertragung – wie im Rahmen der Betriebsprüfung 2014 angenommen - teilweise unentgeltlich erfolgt sein, droht die Belastung mit Schenkungsteuer. Steuerschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG grundsätzlich der Erwerber (Klägerin Ziffer 2), subsidiär auch der Schenker (Kläger Ziffer 3 bis 5).
b) In Übereinstimmung mit dem Landgericht kann das Feststellungsinteresse nicht wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer verneint werden. Gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist die positive Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts (BFH, Urteil vom 05.02.2003 – II R 22/01, ZEV 2003, 249; BFH, Beschluss vom 29.01.2004 – II B 99/02, BeckRS 2004, 25003082). Die alleinige Kenntnis der Auftrags-Betriebsprüfung ist dagegen nicht ausreichend für den Beginn der Festsetzungsverjährung (BeckOK AO/Fink, 34. Ed. 17.10.2025, AO § 170 Rn. 161, beck-online). Der Kläger Ziffer 3 hat auf Nachfrage des Senats erklärt, dass sich das Finanzamt seit der Betriebsprüfung im Jahr 2014 wegen einer im Raum stehenden Schenkungsteuer bis heute nicht gemeldet habe. Insoweit kann eine Kenntnis der maßgeblichen Dienststelle, die vom Steuerschuldner zu beweisen wäre, nicht festgestellt werden.
3. Die Feststellungsanträge sind auch hinreichend bestimmt. Ein auf Feststellung gerichteter Antrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (BGH, Urteil vom 04.10.2000 – VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, beck-online). Hieran bestehen keine Zweifel, als das Landgericht in seinem Tenor als Schadensereignis den unterlassenen Hinweis auf § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. nennt. Aus der Begründung folgt zudem eindeutig, dass es um die Beratung über die im Jahr 2009 geplante Übertragung von Anteilen an der Klägerin Ziffer 1 auf die Klägerin Ziffer 2 geht.
B.
Die Klage ist begründet.
1. Die Passivlegitimation der Beklagten ist gegeben.
a) Die Kläger machen vertragliche Schadensersatzansprüche geltend, die auf einem zwischen dem Kläger Ziffer 3 und der D. B. GmbH im Jahr 2009 geschlossenen Beratungsvertrag beruhen. Die D. B. GmbH gliederte mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 02.05.2016 (Anl. B 2) ihren Teilbetrieb Steuerbüro Standort W. auf die Beklagte im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme aus. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 13.05.2016.
b) Das zwischen dem Kläger Ziffer 3 und der D. B. GmbH begründete Rechtsverhältnis ist auf die Beklagte im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen, so dass sie Schuldnerin der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der Kläger geworden ist.
aa) Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG haften grundsätzlich die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich nicht nur auf vor Wirksamwerden der Spaltung begründete Primärverbindlichkeiten, sondern auch auf an deren Stelle tretende oder kumulativ hinzutretende Sekundärverpflichtungen (Schmitt/Hörtnagl/Hörtnagl, 10. Aufl. 2024, UmwG § 133 Rn. 13, beck-online). § 133 Abs. 3 S. 1 UmwG bestimmt, dass diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, für diese Verbindlichkeiten nur haften, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach der Spaltung fällig geworden sind und festgestellt wurden. Mit Ablauf dieser Frist tritt die Enthaftung ein (sog. Nachhaftungsbegrenzung; vgl. hierzu Schmitt/Hörtnagl/Hörtnagl, 10. Aufl. 2024, UmwG § 133 Rn. 35, beck-online).
bb) Die aus dem Beratungsvertrag zwischen dem Kläger Ziffer 3 und der D. B. GmbH resultierenden Sekundäransprüche wurden in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 02.05.2016 der Beklagten zugewiesen.
(i) § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages lautet wie folgt:
"Der übertragende Rechtsträger überträgt hiermit seinen Teilbetrieb Steuerbüro Standort W. mit allen Aktiva und Passiva, die in den nachfolgend genannten Anlagen bezeichnet sind, als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger, und zwar im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG…"
Nachfolgend wird unter dem dritten Bullet-Point aufgeführt:
"… die gemäß Anlage 3 negativ abgegrenzten Rechtsverhältnisse sowie alle zwischen dem heutigen Tage und dem Vollzugsstichtag neu begründeten Rechtsverhältnisse, die dem Teilbetrieb zuzurechnen sind."
Die Anlage 3 zu dem Vertrag (Bl. 62 LGA Anl.konvolut Bekl.; dort nicht als Anlage 3 bezeichnet, der Inhalt der Anlage 3 ist aber unstreitig) ist wie folgt überschrieben:
"Vertragsverhältnisse der D. B. GmbH Steuerberatungsgesellschaft Buchprüfungsgesellschaft, die nicht auf die W. B. KG"
Darunter stehen – eingefasst in einem Rahmen – folgende Sätze:
"Im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Verträge über, soweit sie nicht den Bereich des Steuerbüros W. betreffen. Dies sind insbesondere die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Vertragsbeziehungen."
Unter dem Text im Rahmen findet sich dann folgende Aufzählung:
Vertrag über den Verkauf der Zweigniederlassung / des Zweigbüros in D.
Verkauf des Grundstückes an Gemeinde Ni.
Verkauf der Anteile an der A. GmbH & Co. KG
Bestehende Darlehen E. F.
Bestehende Kontokorrentkreditverträge
X. Leasing Vertrag über X. ...
Darlehen an D. und E. B.
Darlehen an die Immobiliengesellschaft E. C.
Berufshaftpflichtversicherung ...
(ii) Diese nicht unkompliziert formulierte Vereinbarung ist orientiert am Willen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist von dem in § 3 des Vertrages formulierten Grundsatz auszugehen, dass die D. B. GmbH als übertragender Rechtsträger das Steuerbüro Standort W. mit allen Aktiva und Passiva, die in den beigefügten Anlagen bezeichnet sind, auf die Beklagte als aufnehmenden Rechtsträger überträgt. In Anlage 3 werden im Wege einer negativen Abgrenzung die Rechtsverhältnisse aufgezählt, die nicht übertragen werden. Zwar ist der in dem Rahmen eingefasste nachfolgende Satz, der bestimmt, dass alle Verträge im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen, soweit sie "nicht den Bereich des Steuerbüros W." betreffen, für sich genommen unklar. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den einzeln aufgezählten Vertragsbeziehungen in keinem Fall um Mandantenbeziehungen handelt. Vielmehr sind es ausschließlich Verträge, die der übertragende Rechtsträger mit Dritten aus einem anderen Grund als einer steuerlichen oder buchhalterischen Beratung begründet hat - etwa ein Leasingvertrag über ein Fahrzeug, verschiedene Darlehen und Kontokorrentverträge sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Nach der eindeutigen Überschrift der Anlage sollen diese Vertragsbeziehungen nicht auf den aufnehmenden Rechtsträger übertragen werden. Dies hat zur Folge, dass der in dem Rahmen gesetzte Text so zu verstehen ist, dass solche Verträge, die der übertragende Rechtsträger (das "Steuerbüro W.") mit Dritten, die keine Mandanten sind, geschlossen hat, als Verträge aus dem "Bereich des Steuerbüros W." bezeichnet wurden. Diese Verträge sollten nicht übertragen werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass Verbindlichkeiten aus Mandatsverhältnissen, die den Standort W. betreffen, von dieser negativen Abgrenzung nicht erfasst und deshalb auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden.
(iii) Anders als die Beklagte in der Berufungsbegründung meint, ändert daran der Umstand nichts, dass die Aufzählung der einzelnen Vertragsverhältnisse mit dem vorstehenden Wort "insbesondere" nicht abschließend ist. Dies bedeutet lediglich, dass möglicherweise weitere Rechtsverhältnisse, die den organisatorischen Bereich des Büros W. betreffen, von einer Übertragung ausgeschlossen sind. Rechtsverhältnisse mit Mandanten fallen hierunter nicht. Diese betreffen die eigentliche Geschäftstätigkeit der D. B. GmbH und sind nach dem Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrages von der in § 3 formulierten Übertragung erfasst.
(iv) Soweit in § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages im Anschluss explizit darauf hingewiesen wird, dass des weiteren sämtliche zum 01.05.2016 bestehenden Mandantenbeziehungen übertragen werden, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein zu diesem Zeitpunkt bereits beendetes Mandatsverhältnis wie das streitgegenständliche nicht übertragen wurde. Gegen eine solche Auslegung des Vertrags spricht bereits der Umstand, dass nach der Vereinbarung über den Übergang der "Rechtsverhältnisse" in Zusammenhang mit der Anlage 3 auch die "zwischen dem heutigen Tage und dem Vollzugsstichtag neu begründeten Rechtsverhältnisse, die dem Teilbetrieb zuzurechnen sind" übertragen wurden. Eine entsprechende Regelung für in diesem Zeitraum neu begründete Mandatsbeziehungen fehlt jedoch, so dass es keine Regelung für diese Mandatsverhältnisse geben würde, wenn Mandatsverhältnisse grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Rechtsverhältnisses" in Zusammenhang mit der Anlage 3 gefasst würden.
(v) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das streitgegenständliche Mandatsverhältnis dem Standort W. zuzurechnen ist. Zwar ist die "Zuordnung" eines Mandatsverhältnisses an den Standort D. oder W. lediglich eine interne Angelegenheit der Vertragsparteien des Spaltungs- und Übernahmevertrages, die bestimmen, welche Mandatsbeziehungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden und welche nicht. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers können grundsätzlich frei zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern aufgeteilt werden (BeckStB-HdB 2023/2024/Schneider, 19. Aufl. 2023, Q. Rn. 219, beck-online). Allerdings sind keine Umstände vorgetragen oder erkennbar, die die Annahme begründen könnten, dass die Beklagte und die D. B. GmbH von einer Zuordnung des streitgegenständlichen Mandatsverhältnisses zum Teilbetrieb D. ausgegangen sind.
(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag selbst enthält keine Kriterien, welche Mandate dem Standort W. zuzuordnen sind. Daher ist die Vereinbarung auch insoweit orientiert am Willen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte die Rechtsverhältnisse abhängig vom Standort übernimmt, so folgt daraus, dass es bei beendeten Mandatsverhältnissen maßgeblich darauf ankommen soll, von welchem Standort das Mandatsverhältnis betreut wurde. Ein anderes Zurechnungskriterium ist nicht ersichtlich. Anders als die Beklagte meint, kann es nicht auf vorhandene Mandantenstammblätter ankommen. Wenn eine solche Abgrenzung hätte vorgenommen werden sollen, so wäre es ohne weiteres möglich gewesen, hierauf im Spaltungs- und Übernahmevertrag abzustellen. Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr wird ganz allgemein die Zurechnung zum Betrieb genannt. Daher kann allein der Umstand, dass das "Mandantenstammblatt" (Anl. Bekl. 4a, Bl. 65 Anl.heft Bekl.) als "Unternehmen, Niederlassung" die "D. B. GmbH, D." angibt, nicht die Zurechnung zum Standort D. begründen.
(2) Das Mandatsverhältnis wurde vom Standort W. aus betreut.
Die D. B. GmbH mit Sitz in W. hat dem Kläger Ziffer 3 mit Schreiben vom 20.05.2009 (Anl. B 21, Bl. 100 Anl.heft Bekl.) ein Angebot für eine steuerrechtliche Beratung zur geplanten Anteilsübertragung sowie eine Honorarvereinbarung übersandt. Aus dem Briefkopf ist eindeutig ersichtlich, dass dieses Angebot von der D. B. GmbH stammt, die ihren Sitz in W. hat. Die von den Vertragsparteien am 23.07.2009 unterzeichnete Vereinbarung (Anl. K 2) nennt als Auftragnehmer die D. B. GmbH mit Sitz in W..
Das Mandat wurde federführend vom Standort W. aus bearbeitet. Das Gutachten zur Unternehmensbewertung vom 28.05.2009 (Anl. K 4) wurde in W.-... erstellt (s. S. 35 des Gutachtens). Auch die maßgebliche schriftliche Korrespondenz wurde immer von der D. B. GmbH mit Sitz in W. geführt und der Kläger Ziffer 3 sandte seine Schreiben nach W. (vgl. Schreiben vom 15.06.2009, Anl. B 11, Bl. 63 Anl.heft Bekl.). Dass das Vertragsdokument vom 23.07.2009 am Ende des Vertragstexts bei der Unterschrift der Vertragsparteien als Ort "D." angibt, vermag eine Zuordnung zu dem Büro D. nicht zu begründen. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsdokument am 23.07.2009 in D. unterzeichnet wurde. Gleiches gilt, soweit Besprechungen in D. stattgefunden haben. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Kläger Ziffer 3 in D. wohnt und die Klägerin Ziffer 1 dort ihren Sitz hatte. Dass das "Mandantenstammblatt" (Anl. Bekl. 4a) als "Unternehmen, Niederlassung" die "D. B. GmbH, D." angibt, vermag nicht darüber hinwegzuhelfen, dass jegliche Beratungstätigkeit von dem Standort in W. aus erbracht wurde.
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung des Klägers Ziffer 3 und der D. B. GmbH über die Erstattung von Fahrtkosten. Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 23.07.2009 hatte der Auftraggeber nur den Aufwand für Fahrten von der Niederlassung D. zum Auftraggeber gesondert zu erstatten. Die Kläger haben zutreffend darauf hingewiesen, dass in einem Entwurf des Beratungsvertrages (Anl. Z Honorarvereinbarung, Bl. 290 LGA) zunächst vorgesehen war, dass der Kläger Ziffer 3 uneingeschränkt alle Reisekosten zu ersetzen hat. Der Kläger Ziffer 3 hat diese Passage durchgestrichen und handschriftlich ersetzt durch die Formulierung "Aufwand für Fahrten von Ndl. D. zum AG werden gesondert erstattet". Diese in dem unterzeichneten Vertragsdokument übernommene Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass die D. B. GmbH dem Kläger Ziffer 3 mit einer nur eingeschränkten Erstattung von Reisekosten entgegenkommen wollte oder dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, es würden nur Reisekosten vom Büro D. zum Mandanten anfallen. Jedenfalls ergibt sich mit Blick auf das Zustandekommen dieser vertraglichen Regelung kein Hinweis auf eine Zuordnung des Mandatsverhältnisses zum Standort D..
cc) Für eine Übernahme der streitgegenständlichen Mandatsbeziehung durch die Beklagte spricht schließlich, dass diese erstmals mit Schreiben vom 20.07.2017 (Anl. K 27) und danach jährlich wiederholend bis ins Jahr 2023 gegenüber der Klagepartei auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, ohne sich jemals darauf berufen zu haben, dass sie die Haftung nicht übernommen hat und deshalb nach fünf Jahren eine Enthaftung nach § 133 Abs. 3 S. 1 UmwG eingetreten ist. Damit hat die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Übernahme des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses ausgegangen ist. Dieses nach außen manifestierte Verhalten der Beklagten ist als weiteres Indiz zu würdigen bei der Frage, wie die Parteien den im Jahr 2016 geschlossenen Spaltungs- und Übernahmevertrag verstanden und vollzogen haben.
dd) Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe mit dem klagestattgebenden Urteil ein Überraschungsurteil verkündet und seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, verfängt nicht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in einem Rechtsgespräch vorab seine Rechtsauffassung im Einzelnen konkret darzulegen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.3.2018 – 5 W 71/17, BeckRS 2018, 50151 Rn. 12, beck-online; Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rn. 16, beck-online). Die Frage der Passivlegitimation - und auch die der Aktivlegitimation - haben die Parteien streitig diskutiert, so dass es eines weiteren Hinweises des Gerichts nicht bedurfte.
ee) Da in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen ist, dass das streitgegenständliche Mandatsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist, bedarf die Frage einer möglichen Rechtscheinhaftung der Beklagten nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Vorverhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - XI ZR 548/16, BeckRS 2018, 14423) keiner Entscheidung.
2. Die Klägerin Ziffer 1 ist hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz (Klageantrag Ziffer 1) und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden (Klageantrag Ziffer 2) aktivlegitimiert. Sie ist in den Schutzbereich des zwischen dem Kläger Ziffer 3 und der D. B. GmbH geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen und kann daraus eigene vertragliche Ansprüche geltend machen.
a) Die streitgegenständliche steuerrechtliche Beratung hatte die Fertigung eines Gutachtens zum Inhalt, in dem die geplante Übertragung von Geschäftsanteilen an der Klägerin Ziffer 1 unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollte. Insoweit hat die geschuldete Beratungsleistung den Charakter eines Werkvertrages, da dem Steuerberater eine konkrete Einzelaufgabe in Gestalt der Anfertigung eines Gutachtens übertragen wurde (BeckOGK/Merkle, 1.7.2025, BGB § 631 Rn. 362, beck-online).
b) Um in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen zu werden, muss der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen (Leistungsnähe des Dritten), der Vertragsgläubiger muss ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Gläubigernähe des Dritten), für den Vertragsschuldner muss die Einbeziehung des Dritten erkennbar sein (Erkennbarkeit für den Schuldner) und der Dritte darf keine eigenen gleichwertigen Ansprüche haben (Schutzbedürftigkeit des Dritten) (hierzu BeckOGK/Mäsch, 1.7.2025, BGB § 328 Rn. 183 ff., beck-online).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können insbesondere Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung abgeben, wie etwa öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, Dritten haften, wenn der Auftraggeber diesen Dritten gegenüber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. des BGH; so etwa BGH, Urteil vom 26.09.2000 – X ZR 94/98, BGHZ 145, 187 [197]; BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, beck-online). Dabei ist entscheidend, ob der Gutachter nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht. Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 20.04.2004 – X ZR 250/02, NJW 2004, 3035, beck-online).
c) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin Ziffer 1 in den Schutzbereich des Beratungsvertrages einbezogen wurde. Die Einbeziehung folgt bereits daraus, dass die D. B. GmbH nach dem Inhalt des Beratungsvertrages zu einer umfassenden steuerrechtlichen Prüfung der geplanten Transaktion verpflichtet war und insoweit auch die steuerrechtlichen Auswirkungen bei der Klägerin Ziffer 1 zu prüfen hatte.
aa) Der Kläger Ziffer 3 und die D. B. GmbH haben am 23.07.2009 einen Beratungsvertrag abgeschlossen (Anl. K 2). Dieser Vertrag hatte die "Prüfung der Übertragung aller oder einzelner Geschäftsanteile an der Z. GmbH auf die Ehefrau unter steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, Gestaltung der Übertragung und Vorbereitung des Notarvertrages" zum Gegenstand. Damit war ein unbeschränktes Mandat erteilt. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Prüfung auf "private Steuern" der Gesellschafter wie Schenkung- und Erbschaftsteuer begrenzt sein sollte, ergibt sich aus dieser Auftragsbeschreibung nicht.
(i) Für diese Auslegung des Vertrages spricht auch das an Rechtsanwalt M. adressierte Schreiben des Klägers Ziffer 3 vom 03.05.2009 (Anl. Bekl. 10a). In diesem beauftragte er den Rechtsanwalt, die erforderlichen Verträge für die Anteilsübertragung zu entwerfen und schrieb weiter:
"…Die steuerrechtliche Prüfung sollte durch die B. GmbH erfolgen. Dazu erwartet der Unterzeichner ein Angebot zum erforderlichen Umfang auf Stundenbasis…"
Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die steuerrechtlichen Auswirkungen auf Seiten der Gesellschafter und nicht bei der Gesellschaft geprüft werden sollten, lässt sich hieraus nicht entnehmen.
(ii) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Ziffer 3 in einem an die D. B. GmbH adressierten Schreiben vom 15.06.2009 (Anl. B 11) darauf hingewiesen hat, dass die Begünstigungen des § 13a ErbStG nicht wegfallen dürften. Indem der Mandant auf ein ihm bekanntes Gesetz bzw. eine drohende Steuer hinweist, grenzt er mit diesem Hinweis nicht gleichzeitig den Prüfungsumfang des Steuerberaters ein. Dieser wird aufgrund seines Fachwissens ja gerade damit beauftragt, auch die dem Mandanten nicht bekannten steuerrechtlichen Auswirkungen zu prüfen.
(iii) Die Überlegung der Beklagten, das von der D. B. GmbH erstellte Gutachten belege, dass ausschließlich die Prüfung privater Steuern geschuldet gewesen sei, unterliegt einem Zirkelschluss. Der vertraglich geschuldete Umfang an steuerrechtlicher Beratung kann nicht mit der erbrachten Beratungsleistung begründet werden. Es geht gerade darum, dass diese Beratung möglicherweise pflichtwidrig war, weil sie den vereinbarten Prüfungsumfang nicht vollständig erfüllte.
(iv) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass die von der D. B. GmbH geprüfte Sozialversicherungspflicht nicht die Klägerin Ziffer 1 betroffen habe, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beratung auf "persönliche Steuern" der Gesellschafter beschränkt war (vgl. S. 23 der Berufungsbegründung). Die sozialversicherungsrechtliche Prüfung sollte neben der steuerrechtlichen Prüfung zusätzlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Umfang der geschuldeten steuerrechtlichen Prüfung der Anteilsübertragung. Dass der Zeuge B. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundete, es habe nie einen Hinweis darauf gegeben, dass auch Steuern auf Ebene der Klägerin Ziffer 1 geprüft werden sollten, da die Klägerin Ziffer 1 den Zeugen Wr. als Ansprechpartner gehabt habe, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Allein die Vorstellung einer Vertragspartei genügt nicht, um diese zum Inhalt eines Vertrages zu machen. Der Zeuge B. erklärte, dass es ein Gespräch gegeben habe, an dem auch der Zeuge Wr. teilgenommen und dargelegt habe, dass die Aufgabe der D. B. GmbH darin bestehe, die Steuern auf Ebene der Herren Zg. abzuwickeln (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025). Hierbei handelte es sich wohl um das Gespräch am 18.09.2008, über das eine Gesprächsnotiz gefertigt wurde (Anl. B 13). Dieses Gespräch fand fast ein Jahr vor Abschluss des streitgegenständlichen Beratungsvertrages statt. Allein aus der Anwesenheit des Zeugen Wr., der in der Gesprächsnotiz als "WP" (Wirtschaftsprüfer) bezeichnet wurde, kann nicht geschlossen werden, dass dieser die steuerrechtliche Prüfung der Anteilsübertragung auf Ebene der Klägerin Ziffer 1 übernehmen werde. Der Zeuge Wr. hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt, dass für die Klägerin Ziffer 1 lediglich ein Mandat zur Prüfung des Jahresabschlusses bestanden habe (S. 5 des Protokolls vom 27.03.2024).
bb) Wenn aber kein auf die persönlichen Steuern eingeschränktes Mandat erteilt war, so ist die Klägerin Ziffer 1 in den Schutzbereich einbezogen. Die Leistungsnähe folgt schon aus dem Umstand, dass die geplante Übertragung der Gesellschaftsanteile nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a. F. zum Wegfall der Verlustvorträge führte. Hieraus folgt aber zugleich auch, dass der Kläger Ziffer 3 ein für die Verantwortlichen der D. B. GmbH erkennbares Eigeninteresse an der Berücksichtigung der Interessen der Klägerin Ziffer 1 hatte.
(i) Der Kläger Ziffer 3 war und blieb auch nach der Übertragung von Anteilen Gesellschafter der Klägerin Ziffer 1 (vgl. § 1 und § 2 des Anteils- und Übertragungsvertrages, Anl. K 1), so dass steuerliche Implikationen bei der Gesellschaft wie der Wegfall der Verlustvorträge für ihn als Gesellschafter unmittelbare Auswirkungen hatte. Hinzu kommt, dass es sich bei der Klägerin Ziffer 1 um ein Familienunternehmen handelt und die geplante Anteilsübertragung an einen "loyalen Dritten" (so der Zeuge M. bei seiner Vernehmung, S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025) in Gestalt der Klägerin Ziffer 2, der Ehefrau des Klägers Ziffer 3, allein deshalb erfolgte, um die Klägerin Ziffer 1 als Familienunternehmen zu erhalten. In diesem Sinne fasste der Zeuge M. in einem an den Kläger Ziffer 3 adressierten Schreiben vom 19.08.2008 (Anl. B 5) das weitere Verfahren in der Auseinandersetzung mit den Geschwistern "bezüglich des Pflichtteils nach dem Vater" dahingehend zusammen, dass der Verkauf der Anteile an die Ehefrau durch einen Ehevertrag flankiert werde, in dem sichergestellt werde, dass das Unternehmen nicht in fremde Hände gerate. Ein Steuerschaden sollte, deshalb wurde die D. B. GmbH beauftragt, dabei vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2016 – IX ZR 191/13 – juris Rn. 22).
(ii) Die Behauptung der Beklagten in der Berufung, für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass bei der steuerrechtlichen Prüfung auch Belange der Klägerin Ziffer 1 betroffen sein könnten (S. 28 Berufungsbegründung), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Als Steuerberater musste die D. B. GmbH wissen, dass eine Übertragung der Anteile einen Wegfall des Verlustvortrags auf Ebene der Gesellschaft nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. zur Folge haben würde.
cc) Die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages scheitert schließlich auch nicht daran, dass der Klägerin Ziffer 1 eigene vertragliche Ansprüche gegen einen Dritten zustehen. Dass die Klägerin Ziffer 1 bei der in Aussicht genommenen Transaktion von dem Zeugen Wr. bzw. der T. mbH steuerrechtlich beraten wurde, konnte das Landgericht nicht feststellen. Diese Feststellung ist nach dem Maßstab des § 529 ZPO nicht zu beanstanden und daher zugrunde zu legen. Der Zeuge Wr. hat bekundet, dass nur ein Prüfungsmandat hinsichtlich der Jahresabschlüsse bestanden habe. Es sind keine weiteren Umstände dargelegt oder ersichtlich, die eine eigenständige steuerrechtliche Beratung der Klägerin Ziffer 1 bei der Transaktion durch einen Dritten nahelegen. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass dem Kläger Ziffer 3 unstreitig viel daran gelegen war, alles aus einer Hand prüfen zu lassen (vgl. S. 44 der Berufungsbegründung), gegen eine Aufteilung der steuerrechtlichen Prüfung auf die Ebene der Gesellschaft und die der Gesellschafter.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger Ziffer 3 einen weiteren Beratungsvertrag mit der T. mbH geschlossen hatte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre - wofür keine Anhaltspunkte bestehen - und die Klägerin Ziffer 1 auch in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen wäre, würde dies lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten mit der T. mbH führen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2017 – IX ZR 25/17, DStRE 2018, 1334).
3. Die Klägerin Ziffer 1 hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 16.599,09 gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.
a) Der Beratungsvertrag ist nicht insgesamt nach § 134 BGB nichtig wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG a.F. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegend nicht zur Gesamtnichtigkeit führte (§ 139 BGB), sondern der Vertrag über die steuerrechtliche Beratung wirksam bestehen blieb.
aa) Unstreitig umfasste der zwischen der D. B. GmbH und dem Beklagten Ziffer 3 geschlossene Beratungsvertrag auch eine Rechtsdienstleistung, zu deren Erbringung die D. B. GmbH nicht befugt war. Diese hat in ihrem Gutachten die in Aussicht genommene Übertragung der Geschäftsanteile auch unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft (S. 11 des Gutachtens vom 31.08.2009, Anl. K 3). Zudem hatte der Vertrag die Vorbereitung der Anteilskaufverträge zum Gegenstand. Hierzu war sie als Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht befugt und hat gegen § 3 RDG a.F. verstoßen.
bb) Dieser Verstoß führte unter Anwendung der Grundsätze des § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit des Beratungsvertrages.
(i) Gemäß § 139 BGB ist ein Rechtsgeschäft bei Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Von Letzterem ist bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, wenn die nach Abtrennung des von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Vertragsteils verbleibenden Vereinbarungen ein selbstständiges Rechtsgeschäft bilden und anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der teilweisen Nichtigkeit ihrer Vereinbarungen dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten (BGH, Urteil vom 17.10.2008 – V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, beck-online).
(ii) Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass nach diesen Grundsätzen von einer Teilnichtigkeit auszugehen ist.
(1) Der Zeuge B. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht auf Frage des Gerichts erklärt, dass es sicher eine Möglichkeit gewesen wäre, Herrn M. anzusprechen, nachdem er von den Zg.s mandatiert worden sei. Er denke, dass man ihn angesprochen hätte (S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025). Der Zeuge M. bekundete auf Frage des Gerichts, dass es ein gangbarer Weg gewesen wäre, dass er als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht den sozialversicherungsrechtlichen Teil übernommen hätte (S. 10 des Protokolls vom 26.03.2025). Er hatte die Idee einer Übertragung von Geschäftsanteilen entwickelt und begleitete die Transaktion als Rechtsanwalt.
Beide Zeugen bestätigten, dass sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgingen, dass die D. B. GmbH auch die sozialversicherungsrechtliche Prüfung übernehmen könne. Dass der Beklagte Ziffer 3 die Prüfung "aus einer Hand" haben wollte, ändert nichts daran, dass ohnehin sowohl ein Rechtsanwalt als auch eine Steuerberatungsgesellschaft die geplante Transaktion begleiteten. Insoweit hätte es keinen Unterschied gemacht, ob die sozialversicherungsrechtliche Prüfung durch den Zeugen M. oder die D. B. GmbH geprüft wird.
(2) Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung behauptet, es gebe "eindeutige Anhaltspunkte" dafür, dass die D. B. GmbH mit einem auf steuerliche Aspekte beschränkten Prüfungsumfang nicht einverstanden gewesen wäre (S. 44 der Berufungsbegründung), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte zitiert in diesem Zusammenhang ein Schreiben der D. B. GmbH vom 20.05.2009 (Anl. B 21), in dem diese darauf hinweist, dass die Übertragung der Anteile auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben und sich die Beurteilung auch darauf erstrecken werde. Dieser Formulierung kann nicht entnommen werden, dass die D. B. GmbH eine nur steuerrechtliche Prüfung nicht übernommen hätte. Vielmehr ist der Formulierung "…auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen…" zu entnehmen, dass diese Prüfung zusätzlich und neben der steuerrechtlichen erfolgen sollte.
(3) Dass die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Fragen weniger als eine halbe Seite des insgesamt 11-seitigen Gutachtens (vgl. Anl. K 3) umfasste, lässt erkennen, dass sie lediglich einen zusätzlichen Prüfungspunkt und nicht den Schwerpunkt der Beratungsleistung darstellte. Dieser konnte wegfallen, ohne den Bestand des steuerrechtlichen Prüfungsauftrags zu beeinflussen.
(4) Der Umstand, dass der Zeuge M. die Vorbereitung des Notarvertrages übernommen hat, obwohl dies nach dem Inhalt des Beratungsvertrages vom 23.07.2009 (Anl. K 2) ursprünglich von der D. B. GmbH geschuldet war, lässt erkennen, dass sowohl der Kläger Ziffer 3 als auch die D. B. GmbH damit einverstanden waren, einzelne Tätigkeiten in Abweichung von ihrer vertraglichen Vereinbarung vom Zeugen M. ausführen zu lassen. Anders als die Beklagte in der Berufungsbegründung meint, ist nicht zu erkennen, dass dies nicht auch für die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Thematik gelten sollte.
b) Die D. B. GmbH hat ihre Pflicht zu einer umfassenden und ordnungsgemäßen steuerrechtlichen Prüfung der in Aussicht genommenen Anteilsübertragung verletzt.
aa) Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswegen hat er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, Urteil vom 11.05.1995 – IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386 [396] = NJW 1995, 2108; BGH, Urteil vom 16.10.2003 – IX ZR 167/02, NJW-RR 2004, 1210, beck-online). Dabei hat der Steuerberater grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers in steuerlichen Dingen auszugehen (BGH, Urteil vom 06.12.2018 – IX ZR 176/16, DStRE 2019, 977 Rn. 17, beck-online).
bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts von einer Pflichtverletzung auszugehen. Die D. B. GmbH hat es pflichtwidrig unterlassen, auf die Rechtsfolge des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. hinzuweisen.
(i) § 8c Abs. 1 S. 1 und 2 KStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung lautete wie folgt:
1 Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. 2 Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
(ii) Es ist unstreitig, dass die D. B. GmbH in ihrem Gutachten vom 31.08.2009 (Anl. K 3) auf die in § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. normierte Rechtsfolge nicht hingewiesen hat und damit pflichtwidrig gehandelt hat.
(iii) Die Beklagte dringt mit ihrem Einwand nicht durch, die D. B. GmbH hätte auf den möglichen Wegfall von Verlustvorträgen nicht hinweisen müssen, da die Klägerin Ziffer 1 im Zeitpunkt ihrer Bewertung durch die D. B. GmbH mit Gutachten vom 28.05.2009 (Anl. K 4) keine Gewinne erzielt habe (S. 34 der Berufungsbegründung). Die D. B. GmbH war vom Kläger Ziffer 3 beauftragt worden, eine gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Klägerin Ziffer 1 zu erstellen und als Bewertungsstichtag den 31.12.2008 zugrunde zu legen (vgl. S. 4 des Gutachtens vom 28.05.2009). Unabhängig davon, ob und in welchem Zeitraum die Klägerin Ziffer 1 nach dem Bewertungsstichtag 31.12.2008 Gewinne erzielte und darauf zu zahlende Ertragsteuer infolge der Verlustvorträge vermieden worden wäre, hätte die D. B. GmbH bei ihrer steuerrechtlichen Prüfung der geplanten Anteilsübertragung jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass – sollte die Gesellschaft in der Zukunft Gewinne erzielen – die Verlustvorträge aufgrund der Regelung des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. wegfallen und nicht mehr abziehbar sein würden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger Ziffer 3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, dass die Klägerin Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung und Anteilsübertragung einen Großauftrag mit einem Zulieferer aus der ersten Zulieferebene zum Automobilkonzern X. in Aussicht gehabt habe.
(iv) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die D. B. GmbH in ihrer Unternehmensbewertung auf die Berücksichtigung von Ertragsteuern unter Hinweis auf die vorhandenen Verlustvorträge verzichtet hatte (vgl. Ziffer 12.3 des Gutachtens vom 28.05.2009, Anl. K 4). Insoweit hätte sie bei der steuerrechtlichen Prüfung der Anteilsübertragung erkennen und darauf hinweisen müssen, dass diese Verlustvorträge aufgrund der Regelung des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. wegfallen würden.
(v) Die Beklagte durfte bei der steuerrechtlichen Prüfung auch nicht darauf vertrauen, dass das angerufene Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 8c Abs. 1 S.2 KStG a.F. als verfassungswidrig ansehen würde. Bis heute ist unklar, ob und wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Die Beklagte musste bei ihrer Prüfung daher jedenfalls von der Möglichkeit eines Fortbestands der Norm ausgehen.
c) Das Verschulden der D. B. GmbH wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Den Entlastungsbeweis konnte die Beklagte nicht führen.
d) Der Klägerin Ziffer 1 ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden.
aa) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen Schadens zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO normierten Beweiserleichterungen gelten (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 03.12.1999 - IX ZR 332/98, NJW 2000, 509, beck-online; BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 22, beck-online). Danach reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 30.03.2000 – IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814, beck-online). Zur haftungsausfüllenden Kausalität zählt auch die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Die Frage nach dem hypothetischen Verhalten des Mandanten ist nach der Interessenlage im Zeitpunkt der Beratung zu beantworten (vgl. Schultz in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage, Zivilrechtliche Anwaltshaftung Rn. 230).
Zu Gunsten des Mandanten kommen unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 6/06, NJW 2009; BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25, beck-online).Kommen als Reaktion auf eine zutreffende Beratung dagegen mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte (BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, NJW 2012, 3165 Rn. 39, beck-online).
bb) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bei einer zutreffenden Beratung durch die D. B. GmbH mehrere gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht gekommen wären oder ob die Abstandnahme von der Transaktion als einzig vernünftige Reaktion zu erwarten gewesen wäre. Der Senat ist nach einer Anhörung des Klägers Ziffer 3 unter Anwendung des Beweismaßes nach § 287 ZPO überzeugt, dass die Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der in Aussicht genommenen Anteilsübertragung Abstand genommen hätten.
(i) Der Kläger Ziffer 3 hat in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es ihm bei der angedachten Anteilsübertragung um den Erhalt der Firma gegangen sei. Das Verhältnis zu seinen Geschwistern nach dem Tod des Vaters sei nicht schlecht gewesen, allerdings seien sie verärgert gewesen, nur den Pflichtteil zu erhalten. Deshalb sei sein Ziel gewesen, den Zugriff seiner Geschwister auf die Anteile an der Klägerin Ziffer 1 zu erschweren. Gleichzeitig hat er klargestellt, dass er nichts habe machen wollen, was der Firma einen Schaden zugefügt hätte. Wenn er gewusst hätte, dass durch die geplante Konstruktion der Verlustvortrag wegfallen würde, hätte er von einer Anteilsübertragung Abstand genommen (S. 2 f. des Protokolls vom 18.11.2025).
(ii) Diese Einlassung überzeugt den Senat unter Berücksichtigung folgender Erwägungen: Motivation und Ziel der angedachten Transaktion waren der Verbleib der Anteile an der Klägerin Ziffer 1 im Stamm der Familie des Klägers Ziffer 3. Eine Fortführung des Familienunternehmens wiederum ist nur sinnvoll, wenn die nicht ganz unrealistische Aussicht besteht, dass das Unternehmen in Zukunft auch Gewinne erwirtschaften wird. Der Kläger Ziffer 3 hat in diesem Zusammenhang auf Frage des Senats erklärt, dass das Unternehmen im Jahr 2009 einen recht auskömmlichen Auftrag eines Zulieferers der ersten Zulieferkette in der Automobilindustrie erhalten habe. Die Motivation des Klägers Ziffer 3, die Anteile an der Klägerin Ziffer 1 in Familienhand zu halten, ist somit verknüpft mit dem normalen Streben eines Geschäftsmannes, Gewinne mit seinem Unternehmen zu erzielen. Der Wegfall von Verlustvorträgen in der Größenordnung von zweimal rund € 700.000,00 hat auf den erzielten Gewinn maßgeblichen Einfluss, da die Steuerbelastung entsprechend steigt und den Gewinn reduziert. Insoweit erscheint es dem Senat überwiegend wahrscheinlich, dass ein vernünftig denkender Unternehmer, der mit seinem Unternehmen Gewinne erwirtschaften möchte, den Wegfall von Verlustvorträgen nicht hingenommen hätte.
(iii) Dies gilt umso mehr, als die angedachte Transaktion nicht zwingend war und sich vielmehr die Frage ihrer Sinnhaftigkeit stellt. Der Kläger Ziffer 3 wollte einen Zugriff seiner Geschwister auf die Geschäftsanteile an der Klägerin Ziffer 1 verhindern. Ein solcher Zugriff wäre nur durch eine Zwangsvollstreckung in die Gesellschaftsanteile möglich gewesen. Unabhängig davon, dass eine solche Zwangsvollstreckung mangels Vollstreckungstitel der Geschwister nicht unmittelbar drohte, haben die Kläger den Wert der Geschäftsanteile sehr niedrig bewertet, was sich in dem Kaufpreis von unter € 2.000,00 pro Geschäftsanteil widerspiegelt (vgl. Vertrag vom 04.09.2009, Anl. K 1). Sollte der Wert der Anteile tatsächlich so gering gewesen sein, wäre ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Geschwister des Klägers Ziffer 3, wenn er denn überhaupt bestanden hätte, so niedrig gewesen, dass der Kläger Ziffer 3 diesen hätte durch Zahlung erfüllen können. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass man den Wert der Anteile eher niedrig habe ansetzen wollen. Sollte der Wert der Anteile tatsächlich höher gewesen sein, hätte sich die Frage einer teilweisen Schenkung und dem damit verbundenen Anfall von Schenkungsteuer gestellt. Der Kläger Ziffer 3 hat in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, dass er von der Konstruktion jedenfalls Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Anfall von Schenkungssteuer drohe, zumal er nicht sagen könne, ob eine etwaige Schenkungsteuer aus dem liquiden Vermögen bezahlt werden könne (S. 3 des Protokolls vom 18.11.2025).
(iv) Die Anteilsübertragung ergibt auch aus finanziellen Erwägungen wenig Sinn. Der Zeuge M. hat in einem Schreiben vom 19.12.2008 (Anl. K 40) die Strategie bei der Auseinandersetzung mit den Geschwistern des Klägers Ziffer 3 entwickelt und den Verkauf des Unternehmens "zur besseren Gestaltung der Verhandlungsstrategie" vorgeschlagen. Unstreitig war der Nachlass des Vaters wenig vermögend, so dass der Kläger Ziffer 3 fürchtete, Pflichtteilsergänzungsansprüchen seiner Geschwister nach § 2329 BGB aufgrund der zu Lebzeiten des Erblassers vollzogenen Schenkungen von Geschäftsanteilen ausgesetzt zu sein. Gemäß § 2329 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, wenn der Nachlass zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nicht ausreicht. Nach einer Übertragung der ihm geschenkten Anteile an seine Ehefrau hätte der Kläger Ziffer 3 als Erbe und Beschenkter Wertersatz nach §§ 818 ff. BGB leisten müssen. Soweit aufgrund eines tatsächlich höheren Werts der Anteile von einer teilweisen Schenkung an die Klägerin Ziffer 2 auszugehen wäre und der Kläger sich insoweit - ungeachtet des § 819 Abs. 1 BGB - auf Entreicherung hätte berufen können, wäre über § 822 BGB eine Haftung der Klägerin Ziffer 2 auf Herausgabe des Erlangten in Betracht gekommen. Entsprach der vereinbarte niedrige Kaufpreis für die übertragenen Geschäftsanteile dagegen dem tatsächlichen Wert der Anteile, hätte der Kläger Ziffer 3 in diesem geringen Umfang etwaige Ausgleichsansprüche seiner Geschwister durch Zahlung erfüllen können, ohne das komplizierte und Transaktionskosten auslösende Konstrukt einer Anteilsübertragung zu wählen.
(v) Schließlich zeigt das Verhalten des Klägers Ziffer 3 in dem späteren Mediationsverfahren, dass es eine andere Möglichkeit gab, einen Ausgleich zwischen den Geschwistern herbeizuführen. Der Kläger Ziffer 3 hat hierzu in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, dass er später einen anderen Weg gewählt und einen sehr großzügigen Ausgleich gegenüber seinen Geschwistern vorgenommen habe. Dieses Verhalten des Klägers Ziffer 3 belegt, dass es einen anderen Weg des Ausgleichs gab, und es erscheint nicht fernliegend, dass der Kläger Ziffer 3 diesen Weg schon zu einem früheren Zeitpunkt beschritten hätte, wenn er von einer Anteilsübertragung aufgrund des Wegfalls der Verlustvorträge Abstand genommen hätte.
(vi) In einer Gesamtwürdigung der Umstände sieht es der Senat als hinreichend wahrscheinlich an, dass der Kläger die Anteilsübertragung nicht um jeden Preis vollzogen hätte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger Ziffer 3 von der vorgeschlagenen Konstruktion Abstand genommen hätte, um das wirtschaftliche Entwicklungspotential der Klägerin Ziffer 1 nicht durch den Wegfall der Verlustvorträge zu schwächen. Dies gilt umso mehr, als eine Zwangsvollstreckung in die Geschäftsanteile durch die Geschwister nicht unmittelbar drohte und die geplante Transaktion dem Kläger Ziffer 3 gegenüber seinen Geschwistern keinen finanziellen Vorteil brachte.
cc) Der Einwand der Beklagten, dass die spätere Rückübertragung von Geschäftsanteilen durch die Klägerin Ziffer 2 die Kausalität entfallen lasse, da dadurch die Anwendbarkeit des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. wieder in Kraft gesetzt werde (S. 61 der Berufungsbegründung), vermag nicht zu überzeugen. Dass es zu einer Rückabwicklung der Anteilsübertragung gekommen ist, behauptet selbst die Beklagte nicht. Soweit die Klägerin Ziffer 2 im Jahr 2012 Geschäftsanteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder, die Kläger Ziffer 4 und 5, übertragen hat, hatte diese Übertragung keinen Einfluss auf den Wegfall der Verlustvorträge nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F.
e) Das Landgericht ist zutreffend von einem bezifferten Schaden in Höhe von € 16.599,09 ausgegangen.
aa) Unter Berücksichtigung des hypothetischen Verhaltens der Klagepartei bei einer pflichtgemäßen Beratung ist der Schaden zu ermitteln, der der Klagepartei durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Dieser erfordert hierbei nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 56/15, NZG 2016, 238 Rn. 12, beck-online; BGH, NJW 2008, 2041; BGH, Urteil vom 07.02.2008 – IX ZR 149/04, NJW 2015, 1373 Rn. 24).
bb) Mit Bescheid vom 03.07.2015 setzte das Finanzamt Ba. den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von € 576.275 zum 31.12.2008 auf € 0,00 zum 31.12.2009 fest (Anl. K 7). Mit Bescheid vom selben Tag setzte es den verbleibenden Verlustvortrag zur Gewerbesteuer von € 744.325,00 zum 31.12.2008 auf € 0,00 zum 31.09.2009 fest (Anl. K 11). In der Folge wurden für die Jahre 2010, 2018, 2020 und 2021 Steuerbescheide für die Gewerbe- und Körperschaftsteuer erlassen. Diese festgesetzten und von der Klägerin Ziffer 1 unstreitig bezahlten Steuern (Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag) entsprechen den Beträgen in der Tabelle im landgerichtlichen Urteil (dort S. 24). Insgesamt hat die Klägerin Ziffer 1 unstreitig Steuern in Höhe von € 16.599,09 bezahlt.
cc) Anders als die Beklagte meint, bedarf es zur Feststellung der Schadenshöhe nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Feststellung des Landgerichts, dass die geltend gemachte Steuerbelastung bei einem Fortbestand der Verlustvorträge hätte vermieden werden können, begegnet keinen Bedenken. Eine Steuerbelastung der Klägerin Ziffer 1 in dem von ihr bezahlten Umfang ergibt sich nur, wenn sie entsprechende Gewinne erzielt hat, die sie nicht mit einem Verlustvortrag verrechnen kann. Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Gewerbesteuer ermittelt sich nach dem Gewerbeertrag, der auf Basis des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb ermittelt wird. Insoweit kann in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts unter Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die von der Klägerin Ziffer 1 bezahlten Steuern infolge des Wegfalls der Verlustvorträge erhoben wurden, weil entstandene Gewinne nicht mit dem Verlustvortrag verrechnet werden konnten.
dd) Die Klägerin Ziffer 1 fordert den Schadensersatz nur Zug um Zug gegen die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, die sich im Fall einer erfolgreichen Bescheidung der Einsprüche der Klägerin Ziffer 1 gegen die Bescheide des Finanzamts Ba. vom 03.07.2015 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ergeben. Insoweit ist eine Besserstellung der Geschädigten durch die Pflichtverletzung ausgeschlossen.
f) Der Klägerin Ziffer 1 ist kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorzuwerfen.
aa) Der Berater hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen. Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Mandanten. Im Falle eines Beratungsvertrags kann es dem zu Beratenden nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Selbst wenn ein Mandant über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, NJW 2012, 3165 Rn. 37, beck-online).
bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt ein Mitverschulden der Klägerin Ziffer 1 nicht vor. Ein Mitverschulden kann von vornherein nicht damit begründet werden, dass klägerseits die Problematik des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. hätte erkannt werden müssen. Aber auch soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ihren Vortrag wiederholt, dass die Klägerin Ziffer 1 den Schadenseintritt hätte vermeiden können, wenn sie dem Vorschlag der D. B. GmbH zur Rückabwicklung der Anteilsübertragung gefolgt wäre, vermag ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen fehlt dem Vortrag jegliche Substanz. Zum anderen führt die Rückübertragung von Anteilen nur dann zu einem Wiederaufleben der untergegangenen Verluste, wenn das der ursprünglichen Übertragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft unwirksam war oder unwirksam geworden ist (Schulz, DB 2014, 2736, 2738). Eine autonome Vereinbarung der Rückabwicklung der Anteilsübertragung hätte vielmehr zur Folge, dass zwischenzeitlich aufgelaufene weitere Verlustvorträge wegfallen (Thonemann-Micker/Kanders in: BeckOK KStG, 15.09.2025, § 8c KStG Rn. 101.2). Eine Unwirksamkeit des ursprünglichen Vertrages legt die Beklagte nicht dar, sodass nicht festgestellt werden kann, dass damit der Schaden vermieden worden wäre.
g) Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Diese greift die Beklagte mit der Berufung nicht an. Ihre Ausführungen unter dem Stichwort "Verjährung" (S. 62 der Berufungsbegründung) haben keinen Bezug zur Frage der Verjährung.
h) Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch nicht aufgrund der Regelung in Ziffer 9.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D. B. GmbH wegen Fristablaufs ausgeschlossen ist. Diese AGB wurden bereits nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Beratungsvertrages, da sie erstmals dem von der D. B. GmbH erstellten Gutachten vom 31.08.2009 als Anlage beigefügt waren (Anl. K 3). Damit wurden sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, der bereits am 23.07.2009 geschlossen wurde (Anlage K2). Den pauschalen Vortrag der Beklagten, dass der Klagepartei die Geltung der AGB aus früheren Aufträgen bekannt gewesen sei (S. 62 Berufungsbegründung), hat die Klagepartei in der Berufungserwiderung bestritten (S. 39 der Berufungserwiderung). Unabhängig davon, dass der bestrittene Vortrag nicht nach §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen wäre, wenn er erstmals in der Berufungsinstanz gehalten wurde, scheitert seine Berücksichtigung bereits an der fehlenden Substantiierung.
Damit kann die Frage der Wirksamkeit der Klausel dahinstehen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Haftung des Abschlussprüfers kann gemäß § 323 Abs. 4 HGB durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Wirksamkeit von AGB ist allgemein und nicht bezogen auf die Verwendung im konkreten Fall zu prüfen und eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, so dass von einer Unwirksamkeit der Klausel insgesamt auszugehen ist.
4. Der Feststellungsantrag in Bezug auf weitere Schäden der Klägerin Ziffer 1 (Klageantrag Ziffer 2) folgt dem Leistungsantrag Ziffer 1 der Klage. Dass der Eintritt eines weiteren Schadens möglich ist, steht vorliegend nicht in Zweifel. Insoweit wird auf obige Ausführungen zum Feststellungsinteresse verwiesen.
5. Die Klägerin Ziffer 2 sowie die Kläger Ziffer 3 bis 5 haben ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagte.
a) Die Klägerin Ziffer 2 sowie die Kläger Ziffer 4 bis 5 sind ebenfalls aktivlegitimiert. Ihnen stehen wie der Klägerin Ziffer 1 eigene vertragliche Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Beratungsvertrag nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
aa) Eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Erstellung eines Gutachtens durch einen Steuerberater zum Gegenstand hat, ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Dritten von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht hat und der Gutachter nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (hierzu bereits oben beim Klageantrag Ziffer 1 unter B.2.).
bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(i) Unstreitig sollten in dem Gutachten die steuerrechtlichen Auswirkungen der geplanten Anteilsübertragung auf Ebene der Gesellschafter geprüft werden. Die Kläger Ziffer 4 und 5 waren wie der Kläger Ziffer 3 Gesellschafter der Klägerin Ziffer 1. Dies war der D. B. GmbH auch bekannt, so dass sie wusste, dass ihre Prüfung der steuerlichen Auswirkungen auf Gesellschafterebene die Kläger Ziffer 4 und 5 ebenso betreffen würde wie den Kläger Ziffer 3.
(ii) Die Geschäftsanteile an der Klägerin Ziffer 1 wurden an die Klägerin Ziffer 2 übertragen. Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass die Klägerin Ziffer 2 als Ehefrau des Klägers Ziffer 3 und Mutter der Kläger Ziffer 4 und 5 als "loyale Dritte" erwerben sollte, um sicherzustellen, dass das Unternehmen in Familienhand blieb. Insoweit war klar, dass die Prüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen der geplanten Anteilsübertragung im Familienkreis auch etwaige bei der Klägerin Ziffer 2 anfallende Steuern umfassen würde.
Bei einer entgeltlichen Veräußerung von Geschäftsanteilen stellt sich abstrakt regelmäßig die Frage, ob aus steuerlicher Sicht ein insgesamt entgeltlicher Vorgang anzunehmen ist oder ob die Übertragung jedenfalls teilweise – wegen einer erheblichen Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der übertragenen Beteiligung – als Schenkung zu qualifizieren ist. Soweit steuerrechtlich von einer Schenkung auszugehen ist, löst die Übertragung Schenkungsteuer aus. Steuerpflichtig ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG grundsätzlich der Erwerber. Dies war für die D. B. GmbH erkennbar. Die Übertragung der Anteile sollte auf der Grundlage der Unternehmensbewertung der D. B. GmbH vom 28.05.2009 erfolgen. Über diese sagt die Beklagte selbst, dass es nur eine vorläufige Prognose gewesen sei. Somit musste die D. B. GmbH jedenfalls von der Möglichkeit ausgehen, dass die Übertragung der Anteile einen teilweise schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellen könnte mit der Folge, dass die Klägerin Ziffer 2 als Empfängerin der Anteile gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit Schenkungsteuer belastet werden könnte.
(iii) Die Einbeziehung der Klägerin Ziffer 2 sowie der Kläger Ziffer 4 und 5 scheitert auch nicht daran, dass diesen eigene vertragliche Ansprüche zustehen. Unstreitig haben diese Klageparteien keinen eigenen Beratungsvertrag abgeschlossen – weder mit der D. B. GmbH noch mit einem Dritten, etwa der T. mbH.
Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Anspruch gegen die T. mbH allenfalls über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines vom Kläger Ziffer 3 geschlossenen Beratungsvertrages in Betracht kommt. Dies scheitert bereits daran, dass der Abschluss eines entsprechenden Beratungsvertrages in Zusammenhang mit der geplanten Anteilsübertragung gerade nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn der Kläger Ziffer 3 einen weiteren Beratungsvertrag mit der T. mbH geschlossen hätte, in dessen Schutzbereich die Kläger Ziffer 2, 4 und 5 ebenfalls einbezogen wären, würde dies lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten mit der T. mbH führen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2017 – IX ZR 25/17, DStRE 2018, 1334).
b) Die Pflichtverletzung liegt in dem fehlenden Hinweis auf den Wegfall der Verlustvorträge nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F.
c) Da mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Klageparteien von einer Übertragung der Anteile Abstand genommen hätten, wenn sie auf den Wegfall der Verlustvorträge bei der Klägerin Ziffer 1 gemäß § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. hingewiesen worden wären, ist die noch immer im Raum stehende Frage einer etwaigen Schenkungsteuer kausal durch die Pflichtverletzung entstanden. Zwar beruht die Auslösung einer steuerpflichtigen Schenkung möglicherweise auch auf dem fehlerhaften Gutachten der D. B. GmbH zum Wert der Klägerin Ziffer 1 und hätte vermieden werden können, wenn der Wert des Unternehmens korrekt ermittelt und darauf basierend ein angemessener Kaufpreis vereinbart worden wäre. Dies würde jedoch allenfalls eine weitere Pflichtverletzung der D. B. GmbH begründen und lässt den Zurechnungszusammenhang zwischen der festgestellten Pflichtverletzung und dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Schenkungsteuer nicht entfallen. Selbst bei dem Eingreifen eines Dritten wird eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur dann angenommen, wenn es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (BGH, Urteil vom 08.09.2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566 Rn. 20, beck-online). Sollte eine Schenkungsteuer anfallen, sind neben dem Erwerber (Klägerin Ziffer 2) auch die Schenker (Kläger Ziffer 3 bis 5) subsidiär steuerpflichtig gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 EStG.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelfrist läuft noch.