Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2016

Amtsgericht Potsdam Urteil vom 18.02.2016 – 37 C 275/15

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.594,36 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 22.8.2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des K. bestellt (Anlage K 1, Bl. 6 f d. A.).

Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21.11.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH bestellt (Anlage K 2, Bl. 8 f d. A.). K. war alleiniger Gründungsgesellschafter der M. GmbH, blieb alleiniger Gesellschafter bis zum 5.10.2011 und wurde am 7.3.2012 erneut alleiniger Gesellschafter.

Mit Schreiben vom 14.12.2012, eingegangen am 17.12.2012, meldete K. eine Darlehensforderung in Höhe von 108.509,12 € aufgrund Darlehensvertrages vom 18.10.2010 und Kündigung vom 20.9.2012, zu der Rangrücktritt erklärt wurde, sowie Zinsen in Höhe von 11.303,- € bei dem Beklagten zur Insolvenztabelle an (Anlage K 3, Bl. 10 f d. A.). Der Beklagte hat die Forderung bestritten (Anlage K 4, Bl. 55 d. A.).

Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des K. bestellt wurde und bat um Berichtigung der Tabellenblätter sowie um erneute Prüfung der streitgegenständlichen Forderung (Anlage K 5, Bl. 56 f d. A.). Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28.4.2015 ab, da er die Ansicht vertritt, dass es sich um eine nachrangige Forderungsanmeldung gemäß § 39 InsO handele (Anlage K 7, Bl. 61 f d. A.). Die Quotenerwartung der von dem Beklagten geführten Insolvenzverfahren liegt derzeit bei circa 3%.

Der Kläger behauptet, K. habe das Darlehen am 20.9.2012 gekündigt. Er ist der Ansicht, ihm stehe der Darlehensanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners K. gemäß § 134 InsO zu. Grundsätzlich sei das Stehenlassen der Gesellschafterleistung, das zur Umqualifizierung in Eigenkapital führe, in der Insolvenz des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar (BGH, Urteil vom 2.4.2009, IX ZR 236/07). Dies gelte auch nach der Reformierung des Gesellschaftsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG. Die Nachrangigkeit der angemeldeten Darlehensforderungen nebst Zinsen sei gemäß § 39 Abs. 2 InsO nur dann gegeben, wenn der Rangrücktritt wirksam erklärt worden und nicht anfechtbar sei. Die Vereinbarung des Rangrücktritts sei hier ohne Weiteres gemäß § 134 InsO anfechtbar, da die Vereinbarung am 18.10.2010 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag des Schuldners vom 26.6.2014 erklärt worden sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten komme es bei der Doppelinsolvenz der Gesellschaft und des Gesellschafters auf die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 n. F. nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse im Falle der Doppelinsolvenz auf die Belange der Gläubiger sowohl der Gesellschaft als auch des Gesellschafters Rücksicht genommen werden. Würde man hier der Durchsetzungssperre des Eigenkapitalrechts auch hier den Vorrang einräumen, würde dies die uneingeschränkte Bevorzugung der Gläubiger der Gesellschaft vor den Gläubigern des Gesellschafters bedeuten. Diese hätten dann hinzunehmen, dass der Gesellschafter an die Gesellschaft in der Krise und damit zu Gunsten der Gläubiger der Gesellschaft unentgeltliche Leistungen erbringt, die die Vermögensmasse des Gesellschafters zu ihrem Nachteil schmälere, wofür es keine Rechtfertigung gäbe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des K. in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH eine Insolvenzforderung i. H. v. 108.509,12 € nebst Zinsen i. H. v. 11.303,00 € zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, für den Nachrang des Gesellschafterdarlehens komme es nicht auf ein „Stehenlassen des Darlehens“ an. Das Stehenlassen einer Forderung sei nach dem Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr Voraussetzung für den nunmehr gesetzlich angeordneten Nachrang gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Soweit vor Einführung des MoMiG erst durch das Stehenlassen eines Darlehens der eigenkapitalersetzende Charakter des Darlehens entstanden sei, der wiederum zum Rangrücktritt geführt habe, ziele die Einführung des MoMiG darauf ab, eben diese Voraussetzung für Gesellschafterdarlehen abzuschaffen. Bereits der klare Gesetzeswortlaut lasse einen anderen Schluss nicht zu, da nicht zwischen Eigenkapital ersetzenden und anderen Darlehen unterscheiden werde. Ziel der Regelung sei ein erhöhtes Maß an Attraktivität der GmbH im internationalen Vergleich gewesen, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Insolvenz nachrangig behandelt werden solle. Dem habe sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH, Beschluss vom 30.4.2015, IX ZR 196/13, IP 2015, 113). Sowohl eine Anfechtung des „Stehenlassens der Darlehensforderung“ als auch der Rangrücktrittserklärung hätten deshalb keine rechtliche Relevanz, da es bei dem vom Gesetz in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorgegebenen Nachrangs verbleibe. Die Vereinbarung eines Nachrangs diene nach Inkrafttreten des MoMiG nur noch der Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung, da Darlehen mit einer solchen Vereinbarung nicht passiviert werden müssten. An ihrer Nachrangigkeit im Insolvenzfall ändere der Wegfall einer solchen Vereinbarung durch Anfechtung hingegen nichts.

Entscheidungsgründe§

Die gemäß §§ 179 ff InsO, § 256 ZPO zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm die streitgegenständliche Forderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH als Insolvenzforderung zusteht.

Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 InsO nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. An einer solchen Aufforderung fehlt es hier. Die streitgegenständliche Forderung ist gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Insolvenzanfechtung des „Stehenlassens“ einer Gesellschafterleistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO unter Geltung des MoMiG nicht mehr möglich. Ein Darlehen i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, das der Gesellschafter nicht vor der nach § 135 Abs. 1 und 2 InsO maßgeblichen Frist abgezogen hat, wird mit einem gesetzlichen Nachrang belegt unabhängig davon, ob er dieses in der Krise vor Insolvenzeröffnung gewährt oder stehen gelassen hat, so dass nach neuem Recht die Folgen des Kapitalersatzrechts unabhängig von einem willensgesteuerten Verhalten des Gesellschafters eintreten (Haas, DStR 2009, 1592, 1594). Anders als nach der für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.4.2009 - IX ZR 236/07 - (BGH ZIP 2009, 2080) maßgeblichen Rechtslage, wonach erst durch das „Stehenlassen“ der Gesellschafterleistung der Rangrücktritt bewirkt wurde, ergibt sich die Nachrangigkeit für Forderungen aus Gesellschafterdarlehen und gleichgestellten Leistungen unmittelbar aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Burmeister/Nohlen, Insolvenzanfechtung des „Stehenlassens“ einer Gesellschafterleistung in der Doppelinsolvenz - Fortgeltung der BGH-Rechtsprechung auch nach MoMiG?, NZI 2010, 41/42). Darüber hinaus knüpft der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.4.2009 die Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO daran an, dass das Unterlassen der dem Gesellschafter möglichen und von ihm bewusst vermiedenen Rechtshandlung dazu führt, dass die Gesellschaft die Leistung behalten darf, was nach altem Recht auf Grund der Regeln des Eigenkapitalrechts der Fall war. Da nach Inkrafttreten des MoMiG die Rechtsfigur der Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen nicht mehr existiert, lässt sich hier keine Parallele mehr ziehen (a. a. O.). Für eine wertende Korrektur besteht angesichts der Gesetzesmaterialien kein Anlass (im Einzelnen vgl. Burmeister/Nohlen a. a. O. und auch BGH BeckRS 2015, 09443 Rz. 7).

Die Gegenansicht, wonach sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 30 Anhang Recht der Gesellschafterdarlehen Rn. 122), überzeugt nicht. Danach soll die Aufgabe des Krisenmerkmals keine Bedeutung haben, weil die Krise innerhalb der Jahresfrist durch das Gesetz konkludent unwiderlegbar vermutet werde, so dass der Beginn der Jahresfrist des § 135 InsO Stichtag für das „Stehenlassen“ sei (a. a. O.). Der Bundesgerichtshof geht hingegen davon aus, dass das Erfordernis der Krise sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Gesetzesbegründung jegliche Relevanz verloren hat (BGH BeckRS 2015, 09443 Rz. 5). Bei der Stichtagslösung wird im Übrigen außer acht gelassen, dass es an einer Rechtshandlung des Schuldners mangelt, die Anknüpfungspunkt für eine Anfechtung sein könnte. Diese kann nämlich - folgt man der These der konkludenten unwiderlegbaren Vermutung der Krise - nicht von einer solchen Vermutung erfasst werden, sondern müsste fingiert werden, wofür es aber keine gesetzliche Grundlage gibt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.