Rechtsprechung / Arbeitsgericht Cottbus / 2017
Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 06.12.2017 – 4 Ca 173/17
4. Kammer · ECLI:DE:ARBGCOT:2017:1206.4CA173.17.00
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.01.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 577,50 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um die finanzielle Abgeltung zweier tariflicher Zusatzurlaubstage.
Die Klägerin war als angestellte Fachärztin in der Zeit vom 11.03.2010 bis zum 31.12.2016 bei der Beklagten zuletzt gegen eine Vergütung von 5.775 € brutto beschäftigt.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der TV-Ärzte/CTK Anwendung. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 3 bis 5 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin arbeitete in einer 4-Tage-Arbeitswoche.
Im Kalenderjahr 2016 erbrachte die Klägerin unstreitig mehr als 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 21:00 bis 06:00 Uhr.
Mit 2. Änderungstarifvertrag/TV-Ärzte/CTK vom 17.06.2011 wurde nach Absatz 3 des § 26 des TV-Ärzte/CTK folgender Absatz 3 a eingefügt:
„(3a) 1Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 33 Nr. 5) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern er im Kalenderjahr mindestens 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 21:00 bis 06:00 Uhr geleistet hat. 2Absatz 3 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 4 gelten entsprechend.“
Ebenso wurde die Protokollerklärung zu § 26 wie folgt neu gefasst:
„Protokollerklärung zu § 26:
1. 1Bemessungszeitraum für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 21 unschädlich.
2. 1Die Umstellung der Bemessungsgrundlage auf die jeweils im Vorjahr erbrachte Arbeitsleistung führt im Jahr 2011 dazu, dass als Bemessungsgrundlage die Arbeitsleistung des Jahres 2010 erneut herangezogen wird. 2Die bereits im Jahr 2010 zur Ermittlung des Zusatzurlaubs herangezogenen Arbeitsleistungen sind dadurch nicht verbraucht worden.“
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2016 der noch nicht gewährte Zusatzurlaub für 2016 gemäß § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK in Höhe von zwei Arbeitstagen als Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Hierfür könne sie insgesamt 577,50 € brutto verlangen.
Sie verweist darauf, dass sie bereits diese zwei Zusatzurlaubstage im November 2016 bei der Beklagten beantragt hat, die Gewährung des Urlaubs jedoch von der Beklagten abgelehnt wurde. Da nunmehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zusatzurlaub nicht mehr gewährt werden kann, müsse eine finanzielle Abgeltung des Zusatzurlaubs erfolgen. Dabei verweist sie unter anderem auf § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes. Sie dürfe durch die Beendigung des Arbeitsverhältniseses nicht schlechter gestellt werden.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 577,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin bestehe schon dem Grunde nach nicht. Sie verweist auf die Protokollerklärung zu § 26 TV-Ärzte/CTK und ist der Auffassung, dass der Zusatzurlaubsanspruch erst mit dem Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Kalenderjahres entstehe. Scheide ein Beschäftigter mit dem Ende des Jahres aus, entstehe überhaupt kein Anspruch auf Zusatzurlaub. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Protokollerklärung, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung, wonach Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits am Anfang des Urlaubsjahres wissen sollen, welcher Urlaubsanspruch der oder die Beschäftigte habe.
Im Kammertermin vom 06.12.2017 beantragte die Beklagte die Berufungszulassung für den Fall der Stattgabe der Klage. Die Klägerin wendete sich dagegen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs gemäß § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK in Verbindung mit den §§ 26 Abs. 5, 25 Abs. 2 TV-Ärzte/CTK in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG.
I. Die Voraussetzungen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit den §§ 26 Abs. 5 und 25 Abs. 2 TV-Ärzte/CTK liegen vor. Insbesondere konnte hier der bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene und noch bestehende Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden.
1. Dabei ging das Gericht in Auslegung der einschlägigen tariflichen Regelungen davon aus, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK bereits im laufenden Kalenderjahr 2016 entstanden ist.
aa) Die Klägerin hat unstreitig im Kalenderjahr 2016 mehr als 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr geleistet. Damit entstand gleichzeitig mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK der Anspruch auf zwei Arbeitstage Zusatzurlaub für das Jahr 2016. Hieran ändert auch die Protokollerklärung zu § 26, Ziffer 1 Satz 1 in der Fassung des 2. Änderungsvertrages/TV-Ärzte/CTK vom 17.06.2011 nichts. Diese Protokollerklärung war entsprechend der Regelungen zur Auslegung von Tarifverträgen auszulegen. Die Protokollnotiz stellt hier eine eigene tarifliche Inhaltsnorm dar. Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. BAG vom 13.11.2014, 6 AZR 1102/12 zur Rnr. 29, zitiert nach juris).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrages kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Das folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (BAG vom 27.07.2017, 6 AZR 701/16, zur Rnr. 19, zitiert nach juris).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung der Protokollerklärung zu § 26 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages/TV-Ärzte/CTK vom 17.06.2011, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub bereits im laufenden Kalenderjahr mit Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK entsteht, der Anspruch auf Gewährung dieses Zusatzurlaubs jedoch erst im darauffolgenden Kalenderjahr fällig wird.
(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 26, Ziffer 1 Satz 1. Danach ist der Bemessungszeitraum für den Anspruch auf Zusatzurlaub das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. Damit knüpft die Regelung für die Entstehung des Anspruchs, dessen Voraussetzungen § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK regelt, an das jeweils vorangegangene Kalenderjahr als Grundlage an.
Eine Forderung bzw. ein Anspruch ist entstanden, wenn der von der Anspruchsgrundlage zu ihrer (seiner) Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist (vgl. BAG vom 09.08.1990, 2 AZR 579/89 zur Rnr. 40, zitiert nach juris).
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 271, Rnr. 1).
Damit kann die Entstehung einer Forderung und deren Fälligkeit zeitlich auseinanderfallen.
So liegt der Fall auch hier. Während für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK an das jeweils vorangegangene Kalenderjahr angeknüpft wird, liegt die Fälligkeit des Zusatzurlaubsanspruches erst im darauffolgenden Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer kann daher den Zusatzurlaub erst in dem Kalenderjahr fordern, das dem Jahr, in welchem er mindestens 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr geleistet hat, folgt. Die Regelung zum Zusatzurlaub unterscheidet also hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs (Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Zusatzurlaubsanspruchs) und der Fälligkeit des Anspruchs auf Zusatzurlaub (Kalenderjahr, in welchem der Arbeitnehmer den Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub verlangen kann).
(2) Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung. Paragraph 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK ist eine tarifliche Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. Der tarifliche Zusatzurlaub in § 26 des TV-Ärzte/CTK dient dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit verursachten besonderen Belastungen. Insbesondere § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK sieht eine Kompensation für die mit Bereitschaftsdiensten in den Nachtstunden verbundenen Belastungen vor (vgl. BAG vom 23.03.2011, 10 AZR 661/09 zur Rnr. 14, zitiert nach juris sowie BAG vom 18.05.2011, 10 AZR 369/10 zur Rnr. 18, zitiert nach juris).
Der Arbeitnehmer ist den Belastungen fortlaufend in dem Kalenderjahr ausgesetzt, in welchem er jeweils die Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden leistet. Damit entsteht zugleich der als Ausgleich vorgesehene Zusatzurlaubsanspruch. Lediglich die Fälligkeit dieses Anspruchs wurde auf das folgende Kalenderjahr verlagert.
(3) Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und dem von der Beklagten benannten Sinn der Einführung der neuen Protokollerklärung zu § 26 im 2. Änderungstarifvertrag/TV-Ärzte/CTK vom 17.06.2011. Die ursprüngliche Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 26 TV-Ärzte/CTK vom 28.04.2007 lautete:
„Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 21 unschädlich.“
Nach dieser Protokollerklärung fiel die Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Zusatzurlaub auf das laufende Jahr, sobald die Voraussetzungen des Zusatzurlaubsanspruchs erfüllt waren.
Um eine zuverlässige Planungsgrundlage zu schaffen, wurde nunmehr die Protokollerklärung zu § 26 im 2. Änderungstarifvertrag/TV-Ärzte/CTK vom 17.06.2011 verändert und als Bemessungszeitraum für den Anspruch des Zusatzurlaubs das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bestimmt. Dies hat nunmehr den Vorteil, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zu Beginn des Urlaubsjahres wissen, welcher Urlaubsanspruch dem Arbeitnehmer zusteht, da nun sicher feststeht, ob und welche Zusatzurlaubsansprüche der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kalenderjahr erworben hat. Dies erhöht die Planbarkeit des gesamten Urlaubsanspruchs pro Jahr. Die Änderung der Protokollerklärung zu § 26, insbesondere in Ziffer 1 Satz 1 gem. des 2. Änderungstarifvertrages/TV-Ärzte/CTK bedeutet dabei jedoch nicht, dass auch der Zusatzurlaubsanspruch selbst erst im Folgejahr entsteht, sondern hiermit wurde nur – wie bereits oben beschrieben – die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs hinausgeschoben.
cc) Dies bedeutet letztlich hier, dass die Klägerin mit Absolvierung der Mindestanzahl von 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr im Kalenderjahr 2016 bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Zusatzurlaubsanspruchs gemäß § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK erfüllt hat und damit bereits der Zusatzurlaubsanspruch in Höhe von zwei Arbeitstagen entstanden ist. Der Anspruch auf Gewährung dieses Zusatzurlaubs wird allerdings erst im Jahre 2017 fällig und kann vor diesem Zeitpunkt nicht von der Klägerin verlangt werden.
2. Dieser im Jahre 2016 bereits entstandene Urlaubsanspruch bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2016 noch und konnte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2016 nicht mehr im Kalenderjahr 2017 gewährt werden.
Die Prüfung etwaiger Übertragungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BUrlG erübrigt sich, da die Tarifvertragsparteien – wie vorstehend geschildert – ohnehin die Fälligkeit des Anspruchs erst in das Folgejahr (hier 2017) verlegt haben.
Damit liegen alle Voraussetzungen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 a TV-Ärzte/CTK in Verbindung mit § 26 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 TV-Ärzte/CTK vor.
II. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 TV-Ärzte/CTK in Verbindung mit § 11 BUrlG. Dabei waren die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten 577,50 € brutto für zwei Zusatzurlaubstage der Klägerin in vollem Umfang zuzusprechen. Die Beklagte wendete sich nicht gegen die Höhe der Berechnung.
Auch bei Berücksichtigung der 4-Tage-Arbeitswoche und der Regelung in § 26 Abs. 3 a Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 TV-Ärzte/CTK in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BUrlG ergibt sich hier kein geringerer Anspruch der Klägerin.
III. Der Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288, 247 BGB in der beantragten Höhe ab dem 02.01.2017 zu. Dabei war von einer Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs zum 01.01.2017 auszugehen.
B. Die Kosten des Verfahrens waren der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG als unterliegende Partei aufzuerlegen.
C. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe des eingeklagten Zahlungsbetrages festzusetzen.
D. Die Berufung war für die Beklagte hier nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen lagen nicht vor.
Insbesondere handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 64 Abs. 3 Ziffer 2 b ArbGG). Vorliegend ging es um die Auslegung des Haustarifvertrages der Beklagten (TV-Ärzte/CTK), dessen Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus hinaus erstreckt.
Des Weiteren lagen auch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Auslegung eines Firmentarifvertrages kann nur dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG vom 05.10.2010, 5 AZN 666/10 sowie BAG vom 28.06.2011, 3 AZN 146/11; vgl. auch Müller-Glöge in Germelmann/Prütting/Matthes, ArbGG, 8. Auflage, § 72 Rnr. 17 a in Verbindung mit § 64 Rnr. 20).
Dass diese Voraussetzungen hier bei dem Haus- bzw. Firmentarifvertrag der Beklagten vorliegen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Auf konkrete Nachfrage des Gerichtes erklärte die Beklagtenvertreterin im Kammertermin vom 06.12.2017, dass noch zwei weitere gleichgelagerte Fälle in der Personalabteilung der Beklagten bekannt sind bzw. dort per Email geltend gemacht wurden. Dabei kann bereits nicht von einer „Vielzahl“ von Fällen gesprochen werden. Im Übrigen ist nicht feststellbar, dass derartige Fälle bereits bei Gericht anhängig oder gleichgelagerte Prozesse konkret zu erwarten sind. Über den Stand der jeweils noch in der Personalabteilung bereits bekannten Fälle konnte die Beklagtenvertreterin nichts sagen.
Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 600 € (§ 64 Abs. 2 b ArbGG). Die Voraussetzung für eine Berufungszulassung liegen nicht vor.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.