Rechtsprechung / BAG / 2003

BAG Urteil vom 27.08.2003 – 4 AZR 527/02

1. 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2002 – 7 Sa 77/02 E – wird zurückgewiesen.

2. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 7. Januar 2001 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT-O wegen Aufstiegs aus der VergGr. V c BAT-O in die VergGr. V b BAT-O im Wege der Bewährung hat.

4. Mit Urteil vom 9. Januar 2002 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 7. Januar 2001 Vergütung nach VergGr. V b BAT-O zu zahlen. Das beklagte Land hat am 11. Februar 2002 gegen das ihm am 21. Januar 2002 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Binnen der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG (21. März 2002) ist ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen. Der Vorsitzende der Siebten Kammer des Landesarbeitsgerichts erteilte am 26. März 2002 dem Vertreter des beklagten Landes einen entsprechenden Hinweis, der am 27. März 2002 abgesandt wurde. Mit am 28. März 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Vertreter des beklagten Landes hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stellte den Berufungsantrag und begründete das Rechtsmittel. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er unter Bezugnahme auf die Eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Vertreters des beklagten Landes Frau K J vom 28. März 2002 im wesentlichen wie folgt: "Im Rahmen der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2002 habe er am 5. März 2002 Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen langwieriger Erkrankung gestellt."

5. Dieses mit dem Wiedereinsetzungsgesuch in "Fotokopie" vorgelegte Schreiben lautet: "In dem Berufungsverfahren Land % S F beantragen wir, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. 04. 02 zu verlängern. Begründung: Der Unterzeichner ist allein bearbeitender Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit und auf Grund langwieriger Erkrankung gehindert, sein Dezernat zu bearbeiten. Aus diesem Grund ist die Vorlage einer Berufungsbegründungsschrift innerhalb der Begründungsfrist bedauerlicherweise nicht möglich. Es wird um antragsgemäße Fristverlängerung gebeten."

6. Dazu ist ausgeführt, die zuständige Sachbearbeiterin Frau J habe persönlich das Schreiben am 5. März 2002 kuvertiert und in den Briefkasten eingeworfen.

7. Die Eidesstattliche Versicherung der Frau K J vom 28. März 2002 lautet wie folgt: "Ich, Frau K J, dienstansässig Bstraße, W, von Rechtsanwalt K über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung belehrt, insbesondere über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung, erkläre hiermit an Eides Statt: Ich habe auf Anweisung von Rechtsanwalt K am 05. 03. 02 in dem Verfahren Land % F den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. 04. 02 nach Diktat geschrieben, kuvertiert und in den Briefkasten eingeworfen."

8. Der Vertreter des beklagten Landes hat weiter vorgetragen, der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag habe es ihm erlaubt, damit rechnen zu können, daß der Antrag rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingehe. Aus diesem Grunde habe sich der Unterzeichner auch nicht binnen der Begründungsfrist nach der Verlängerung erkundigt. Nach Genesung sei dem Unterzeichner die Angelegenheit sofort vorgelegt worden. Er habe am Mittwochabend, dem 27. März 2002 festgestellt, daß eine entsprechende Verlängerungsbewilligung in der Akte nicht vorgelegen habe und hierauf umgehend, nämlich am Donnerstag, dem 28. März 2002 bei der Geschäftsstelle der Siebten Kammer hierwegen nachfragen lassen, bedauerlicherweise ohne positives Ergebnis. Auf Grund der rechtzeitigen Antragstellung des Verlängerungsantrages sei der Unterzeichner davon ausgegangen, daß er sich nicht vor Ablauf der Frist nach der Verlängerung erkundigen müsse.

9. Ein Fristverlängerungsantrag vom 5. März 2002 ist beim Landesarbeitsgericht auch nicht danach eingegangen.

10. Das beklagte Land hat beantragt, dem beklagten Land und Berufungskläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zur Begründung der Berufung Fristverlängerung bis zum 5. April 2002 zu gewähren, das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 9. Januar 2002 – 5 Ca 1150/01 E – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat bestritten, daß bei den Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes eine ordnungsgemäße Postausgangskontrolle vorhanden sei. Jedenfalls hätten die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes ggf. durch Nachfrage überprüfen müssen, ob ihrem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Landesarbeitsgericht stattgegeben worden sei. Gerade weil, wie die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes behaupteten, der Antrag frühzeitig vor Fristablauf gestellt worden sei, hätte es dem Prozeßbevollmächtigten auffallen müssen, daß bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch kein Beschluß bzgl. der beantragten Fristverlängerung vorgelegen habe. Die vorgelegte Eidesstattliche Versicherung der Frau J sei nicht ausreichend. Es fehle jeder Vortrag dazu, daß der Brief an das Landesarbeitsgericht ordnungsgemäß versandfertig gemacht worden sei und wann er wem zum Weitertransport übergeben worden sei.

12. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des beklagten Landes, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

13. Entscheidungsgründe: Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Berufung des beklagten Landes als unzulässig verworfen, da sie nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG begründet worden ist und die nachgeholte Berufungsbegründung mangels Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages nicht als rechtzeitig angesehen werden kann. Der Wiedereinsetzungsantrag des beklagten Landes ist zulässig, aber unbegründet (§§ 238 , 234 , 236 ZPO). Auf Grund des von seinem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen und anwaltlich versicherten und von der Mitarbeiterin J des Prozeßbevollmächtigten eidesstattlich versicherten Sachverhalts erscheint es nicht, wie es für eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO erforderlich wäre, als überwiegend wahrscheinlich, daß die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes versäumt wurde. Dessen Verschulden aber steht einem Verschulden des beklagten Landes gleich, § 85 Abs. 2 ZPO.

14. Dieser Darlegung bedurfte es deshalb, weil der Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes nach seinem Vortrag den Schriftsatz vom 5. März 2002 diktiert und am selben Tage habe schreiben, kuvertieren und in den Briefkasten werfen lassen und ihm nach Genesung die Angelegenheit sofort vorgelegt worden sei und er am Mittwoch, dem 27. März 2002 festgestellt habe, daß eine entsprechende Verlängerungsbewilligung in der Akte nicht vorgelegen habe, und darauf umgehend, nämlich am Donnerstag, dem 28. März 2002 bei der Geschäftsstelle der Siebten Kammer des Landesarbeitsgerichts hierwegen habe nachfragen lassen, bedauerlicherweise ohne Ergebnis. Das begründet Zweifel. Es ist nicht dargestellt, wie der Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes in Fällen von Anträgen auf Fristverlängerung verfährt. Die Berufungsbegründungsfrist durfte nicht gelöscht werden, bevor die Verlängerung bewilligt war. Dann war die Vorfrist zu beachten, und, war der Prozeßbevollmächtigte arbeitsunfähig krank, die Akte dem Vertreter vorzulegen, der dann entweder die Berufungsbegründungsschrift gefertigt oder beim Berufungsgericht nach dem Fristverlängerungsantrag gefragt hätte. Denn Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten befreit diesen grundsätzlich nicht von der Pflicht, durch geeignete Anweisungen an sein Büro für die Erledigung von Fristsachen zu sorgen und ggf. einen Vertreter hinzuzuziehen, § 53 BRAO (BGH 8. Februar 2000 – XI ZB 20/99 –; 2. Februar 1994 – XII ZB 175/93 – VersR 1994, 1207 ).

15. Der Vortrag des beklagten Landes ist somit nicht schlüssig. War die Frist gelöscht worden, bevor über den Antrag auf Fristverlängerung entschieden worden war, so liegt darin der dem beklagten Land zuzurechnende Fehler seines Prozeßbevollmächtigten. War die Frist nicht gelöscht worden, so konnte sie entweder – vom Vertreter – noch eingehalten werden oder es konnte – vom Vertreter – im Wege der Nachfrage bei dem Landesarbeitsgericht das Schicksal des Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geklärt werden.

16. Damit fehlt es schon deswegen seitens des beklagten Landes an Vorbringen und an der zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf Gründe zurückgeführt werden könnte, die der Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten hätte.

17. Auf die ordnungsgemäße Erstellung und Aufgabe zur Post des Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf die ordnungsgemäße Postausgangskontrolle oder eine etwaige Erkundigungspflicht des Prozeßbevollmächtigten in einem Fall wie dem vorliegenden kommt es nicht mehr an.

18. Damit ist die Berufung des beklagten Landes nicht fristgerecht begründet worden und wurde daher vom Berufungsgericht zutreffend als unzulässig verworfen.

19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.