Rechtsprechung / BGH / 2026
BGH Urteil vom 02.07.2026 – I ZR 134/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020726UIZR134.25.0
Tenor§
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juni 2025 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 2024 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.558,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Die Beklagte ist ein Transportunternehmen und nimmt auf Grundlage eines Rahmenvertrags für die Klägerin Transporte vor. In § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrags heißt es, die Ladegefäße der Klägerin seien Gegenstand des jeweiligen Beförderungsauftrags und gölten als Beförderungsgut. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Klägerin) beauftragte die Beklagte am 22. September 2022 mit dem Transport eines mit Paletten beladenen Aufliegers zu ihrer Niederlassung in Bochum und von dort zu einem Lebensmittelmarkt in Radevormwald. Auf den Paletten befanden sich Milchprodukte.
Ein Fahrer der Beklagten übernahm am 22. September 2022 den von der Klägerin beladenen Auflieger, den die Klägerin von der T. GmbH (T. GmbH) geleast hatte. Am Morgen des Folgetags verunfallte der Lastzug in Bochum, wodurch die Zugmaschine und der Auflieger erheblich beschädigt und die beförderte Ware überwiegend zerstört wurden. Auf Veranlassung der Klägerin wurde der Auflieger geborgen und zu ihrer Niederlassung in Bochum transportiert, wodurch Kosten in Höhe von 300 € entstanden. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger ermittelte einen Totalschaden des Aufliegers; den Wiederbeschaffungswert bemaß er mit etwa 45.000 € netto und den Restwert mit 13.073,95 € netto. Für seine Tätigkeit stellte er 3.732 € netto in Rechnung. Die Klägerin behauptet, sie habe der T. GmbH den wegen der Beschädigung des Aufliegers geltend gemachten Schaden in Höhe von 31.926,05 € ersetzt. Sie hat die Beklagte auf Ausgleich dieses Betrags sowie Erstattung der Sachverständigenkosten und der Bergungskosten, also insgesamt auf Zahlung von 35.958,05 €, nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Zahlung von 35.858,05 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen (OLG Hamm, TranspR 2025, 371). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Die Beklagte möchte nach wie vor eine vollumfängliche Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe§
A. Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin im Wesentlichen zu.
Wegen des infolge des Unfalls eingetretenen Schadens am Auflieger habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB in Höhe von 31.826,05 €. Die Differenz zwischen dem "Gesundwert" des Aufliegers und dessen Restwert stelle den Schaden dar. Für den "Gesundwert" sei gemäß § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB der Marktpreis des Aufliegers entscheidend, der sich nach den Ermittlungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen auf 44.900 € netto (und nicht, wie in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten angegeben, auf 45.000 €) belaufe, woraus sich ein um 100 € geringerer Schaden als erstinstanzlich zugesprochen ergebe.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Gutachterkosten folge aus § 430 HGB. Der der Klägerin wegen der Beschädigung des Aufliegers und der Gutachterkosten zugesprochene Gesamtbetrag übersteige die Haftungsgrenze des § 431 Abs. 1 HGB nicht.
Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu. Zwar folge dieser Anspruch nicht aus § 435 HGB, weil die Klägerin in Bezug auf den Auflieger Wertersatz nach § 429 HGB begehre. Es lägen aber die Voraussetzungen für eine Erstattung nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Aufwendungen, die dem Absender oder Empfänger im Rahmen der Bergung des Guts entstanden seien, seien erstattungsfähig, wenn das Gut an dem Ort, an den es gelangt sei, störe. Dies sei hier der Fall gewesen. Gegen die Höhe der Kosten wende sich die Beklagte nicht.
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der Beschädigung des Aufliegers im Ergebnis zu Recht Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt (dazu unter B I). Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu (dazu unter B II). Einen Anspruch auf Erstattung der für die Bergung des Aufliegers angefallenen Kosten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten hingegen nicht (dazu unter B III).
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Aufliegers einen Schadensersatzanspruch aus § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB in Höhe von 31.826,05 € zuzüglich Zinsen.
1. Nach § 407 Abs. 1 HGB wird der Frachtführer durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Beschädigung des Gutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Der Wert des Gutes bestimmt sich gemäß § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Nach § 431 Abs. 1 HGB ist die nach §§ 429 und 430 HGB zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
2. Das Berufungsgericht hat den Auflieger zu Recht als Transportgut im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB angesehen mit der Folge, dass die Beklagte nach § 425 Abs. 1 HGB für den während des Obhutszeitraums der Beklagten durch die Beschädigung des Aufliegers entstandenen Schaden haftet.
a) Unter dem nach § 407 HGB zu transportierenden "Gut" ist nicht nur die zu transportierende Ware selbst zu verstehen. Vielmehr stellen auch vom Absender benutzte Sachen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern - wie die Verpackung oder Lademittel wie Paletten, Behälter, Ladegeräte oder Trailer -, Transportgut im Sinne des § 425 HGB dar (vgl. OLG Saarbrücken, TranspR 2011, 25 [juris Rn. 21]; BeckOGK.HGB/Paschke, Stand 15. August 2025, § 407 Rn. 182; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 407 HGB Rn. 14 und 19b, § 411 HGB Rn. 18a; offenlassend OLG Hamm, TranspR 2016, 450 [juris Rn. 50]). Derartige Sachen sind als Transportgut im weiteren Sinne anzusehen. Lademittel sind Vorrichtungen, die vom Transportgut im engeren Sinne (insbesondere von der Ware) trennbar sind und eine Handhabung des Guts ermöglichen oder erleichtern sollen (vgl. Koller aaO § 411 HGB Fn. 101 zu Rn. 18a unter Verweis auf Ziffer 1.7 ADSp 2017).
Nach diesen Maßstäben stellt der von der Klägerin für den streitgegenständlichen Transport zur Verfügung gestellte Auflieger, der die mit der zu transportierenden Ware bestückten Paletten enthielt, ein Lademittel und damit ein Transportgut im weiteren Sinne dar.
b) Gleiches folgt aus den von den Parteien im Streitfall getroffenen Abreden. In dem ihrer Geschäftsbeziehung zugrunde liegenden Rahmenvertrag ist unter § 2 Abs. 3 vereinbart, dass Ladegefäße als Beförderungsgut gelten. Der im Streitfall beschädigte Auflieger ist ein solches Ladegefäß, weil er dazu bestimmt war, die zu transportierende Ladung aufzunehmen.
3. Die Klägerin kann - wovon das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ausgegangen ist - von der Beklagten wegen der Beschädigung des Aufliegers Schadensersatz nach § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB ungeachtet des Umstands verlangen, dass möglicherweise auch eine unbeschränkte Haftung der Beklagten wegen qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB in Betracht kommt.
a) Nach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
b) Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, aus der Stellungnahme des Fahrers in der Unfallmitteilung ergebe sich, dass ihn ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB treffe. Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Vorliegens eines qualifiziert schuldhaften Verhaltens der Beklagten oder des von ihr eingesetzten Fahrers keine eigenen Feststellungen getroffen.
c) Das Berufungsgericht hat betont, die Klägerin verfolge den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Marktpreises des beschädigten Aufliegers im Sinne von § 429 Abs. 2 HGB unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 435 HGB gegeben seien. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Ersatzberechtigte auch im Fall des Vorliegens eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB Wertersatz nach § 429 HGB verlangen kann.
aa) Liegen die Voraussetzungen des § 435 HGB vor, verliert allein der Frachtführer das Recht, sich auf die im ersten Unterabschnitt des vierten Abschnitts des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen zu berufen. Die in den dortigen Bestimmungen begründeten Ansprüche des Ersatzberechtigten bleiben dagegen unberührt. Dieser hat damit im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers das Wahlrecht, ob er seinen Schadensersatzanspruch auf § 429 HGB oder auf § 435 HGB in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB stützen möchte (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2002, 23 [juris Rn. 12]; MünchKomm.HGB/Thume, 5. Aufl., § 435 Rn. 28; Oetker/Paschke, HGB, 8. Aufl., § 435 Rn. 12; Schaffert in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 435 Rn. 14; BeckOK.HGB/G. Kirchhof, 50. Edition [Stand 1. April 2026], § 435 Rn. 15; Koller aaO § 435 HGB Rn. 19; zur CMR vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 134/02, TranspR 2005, 253 [juris Rn. 15]; Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, TranspR 2010, 437 [juris Rn. 39]).
bb) Macht der Ersatzberechtigte - wie die Klägerin im Streitfall - von seinem Wahlrecht in der Weise Gebrauch, dass er nicht Schadensersatz wegen qualifizierten Verschuldens des Frachtführers nach § 435 HGB in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB verlangt, sondern Wertersatz nach § 429 Abs. 2 HGB geltend macht, muss er allerdings auch die mit der Regelhaftung einhergehenden, unter anderem in § 431 (Haftungshöchstbetrag) und § 432 Satz 2 HGB (Ersatz sonstiger Kosten) vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gegen sich gelten lassen (vgl. Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 435 Rn. 14; BeckOK.HGB/G. Kirchhof aaO § 435 Rn. 15; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 435 Rn. 28; Koller aaO § 435 HGB Rn. 19; zu Art. 23 Abs. 1 und 2 und Art. 29 Abs. 1 CMR vgl. BGH, TranspR 2010, 437 [juris Rn. 48]). Hiervon ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen. Es hat ausgeführt, der der Klägerin wegen der Beschädigung des Aufliegers und der Gutachterkosten zugesprochene Gesamtbetrag übersteige die Haftungsbegrenzung des § 431 Abs. 1 HGB nicht.
4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin nach § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB die Differenz zwischen dem "Gesundwert" des Aufliegers und seinem Restwert zu ersetzen, wobei sich der "Gesundwert" nach dem Marktpreis des Aufliegers in unbeschädigtem Zustand richte und auf 44.900 € belaufe, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand. Abzüglich des Restwerts von 13.073,95 € beträgt der für die Beschädigung des Aufliegers zu leistende Schadensersatz damit 31.826,05 €.
a) Das Berufungsgericht hat dargelegt, nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen sei von einem Wert des Aufliegers bei Übernahme am 22. September 2022 von 44.900 € auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Marktpreis des Aufliegers nicht unter Berücksichtigung der besonderen Marktstellung der T. GmbH als Großabnehmerin für Auflieger zu ermitteln.
Die Frage, auf welcher Handelsstufe der Marktpreis zu bemessen sei, stelle sich typischerweise nur bei solchem (Transport-)Gut, das zum Verkauf bestimmt sei und das über unterschiedliche Stufen - namentlich über Groß- und Einzelhandel - abgesetzt zu werden pflege. Der Auflieger als Transportgut sei nicht zur Veräußerung bestimmt gewesen; außerdem erfolge der Absatz von neuen Aufliegern auch nicht typischerweise über Groß- oder Zwischenhändler. Sollte eine Handelsstufe auch hinsichtlich solchen Transportguts zu definieren sein, das nicht zum Verkauf bestimmt sei, wäre die Handelsstufe maßgeblich, auf der die Klägerin (als Absenderin und Empfängerin des Guts "Auflieger") bezüglich einer etwaigen Ersatzbeschaffung agiere. Handelsstufen auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt seien jedoch kaum vorstellbar. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Klägerin als großer Lebensmittelspedition auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt Vergünstigungen eingeräumt würden.
Selbst wenn bezüglich der Handelsstufe auf die T. GmbH (als der Eigentümerin des Aufliegers) abzustellen wäre, käme es auf den Marktpreis des Aufliegers in gebrauchtem Zustand an, da nicht erkennbar sei, dass die T. GmbH als Erwerberin eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs am Markt für gebrauchte Auflieger günstigere Konditionen erhalten hätte.
Dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Aufliegers, sondern Leasingnehmer sei, sei im Rahmen des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht von Bedeutung, weil der danach geschuldete Schadensersatz unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dem Absender zukomme.
b) Die Revision macht hiergegen geltend, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten zu leistenden Wertersatz für den Auflieger fehlerhaft ermittelt, weil es bei der Bemessung von dessen Marktwert in unbeschädigtem Zustand ("Gesundwert") nicht auf die Handelsstufe der T. GmbH als Eigentümerin des Aufliegers und damit als der materiell Geschädigten abgestellt habe. Hiermit dringt die Revision im Ergebnis nicht durch. Zwar ist die Bewertung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter B I 4 b bb). Dies wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht aus (dazu unter B I 4 b cc).
aa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass die Eigentumsverhältnisse an dem beschädigten Gut für die Berechtigung, vom Frachtführer Wertersatz gemäß § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB zu verlangen, nicht von Bedeutung sind.
Nach § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB macht es für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag bei Beschädigung, Verlust oder verspäteter Ablieferung (§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB) keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln. Absender und Empfänger sind damit zur Geltendmachung sowohl eigener Schäden als auch von Drittschäden im Rahmen einer Drittschadensliquidation befugt (vgl. Koller aaO § 425 HGB Rn. 63; BeckOGK.HGB/Paschke aaO § 421 Rn. 38; BeckOGK.HGB/Ramming, Stand 15. August 2021, § 425 Rn. 213; Reuschle in Ebenroth/Boujong aaO § 421 Rn. 24; zum Lagervertrag vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - I ZR 52/82, NJW 1985, 2411 [juris Rn. 16] mwN; zur KVO vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - I ZR 312/98, TranspR 2001, 447 [juris Rn. 21 bis 23]; zur CMR vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308 [juris Rn. 16 bis 20]).
Der Absender kann daher unabhängig von der Frage, wer Eigentümer des beschädigten, abhanden gekommenen oder verspätet abgelieferten Guts ist (beziehungsweise war) und bei wem der Schaden letztlich wirtschaftlich eingetreten ist, Schadensersatz für das geschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gut vom Frachtführer verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 [juris Rn. 16]; OLG Saarbrücken, TranspR 2011, 25 [juris Rn. 32]; BeckOGK.HGB/Ramming aaO § 425 Rn. 226; zur CMR vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413 [juris Rn. 16]; zur KVO vgl. BGH, TranspR 2001, 447 [juris Rn. 21 bis 23]). Wem die Entschädigung letztlich zusteht, ist unter den in Frage kommenden Personen ohne Beteiligung des Frachtführers zu klären (vgl. BGH, TranspR 1989, 413 [juris Rn. 16]; BGH, TranspR 2001, 447 [juris Rn. 23]).
Im Streitfall ist demgemäß die Klägerin als Absenderin befugt, gegenüber der Beklagten den sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Ersatzanspruch wegen der Beschädigung des im Eigentum der T. GmbH stehenden Aufliegers geltend zu machen.
bb) Allerdings ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen, ob bei der Ermittlung des Marktpreises im Sinne des § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB auf eine bestimmte Handelsstufe abzustellen ist (und gegebenenfalls welche Handelsstufe hierbei maßgeblich ist), teilweise von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen.
(1) Muss der Frachtführer nach Maßgabe des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB wegen der Beschädigung von Transportgut Schadensersatz leisten, bestimmt sich der Wert des Guts gemäß § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
(2) Der Marktpreis und der gemeine Wert des beschädigten Guts können differieren. Wird die zu transportierende Ware auf verschiedenen Stufen gehandelt (beispielsweise im Groß- und im Einzelhandel), ist auf die Handelsstufe abzustellen, welcher der Geschädigte angehört (vgl. Heymann/Heymann, HGB, 2. Aufl., § 429 Rn. 7; zum gemeinen Handelswert im Sinne von § 430 Abs. 1 HGB aF vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 145/00, TranspR 2003, 298 [juris Rn. 57]). Individuelle, nicht marktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten müssen wegen der bei § 429 HGB gebotenen abstrakten Schadensberechnung in diesem Zusammenhang allerdings unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 171/08, TranspR 2009, 408 [juris Rn. 9] mwN; Koller aaO § 429 HGB Rn. 22; Oetker/Paschke aaO § 429 Rn. 10).
(3) Bei Abhandenkommen oder Beschädigung des Transportguts im engeren Sinne, also der zu transportierenden Ware, werden unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, auf wessen Perspektive es bei der Bestimmung der für die Wertermittlung maßgeblichen Handelsstufe ankommt. Teilweise wird auf den Beschaffungswert beziehungsweise die Handelsstufe des Empfängers abgestellt (vgl. BGH, TranspR 2009, 408 [juris Rn. 9]; MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 429 Rn. 17; Oetker/Paschke aaO § 429 Rn. 7 und 10; BeckOK.HGB/G. Kirchhof aaO § 429 Rn. 1), teilweise auf diejenige, auf der der Veräußerer beziehungsweise Versender des Guts tätig ist (vgl. Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 429 Rn. 3; offen Koller aaO § 429 HGB Rn. 5; zu § 140 VVG aF und Nr. 6 ADS Güterversicherung 1973/1984 vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 99/92, TranspR 1993, 396 [juris Rn. 19]; BeckOGK.HGB/Ramming aaO § 429 Rn. 16). Jedenfalls dann, wenn das der Beförderung konkret zugrunde liegende Umsatzgeschäft in den Blick genommen wird (in diesem Sinne BGH, TranspR 2003, 298 [juris Rn. 58]), dürfte sich der Einkaufswert (Handelsstufe des Empfängers) in der Regel mit dem Verkäuflichkeitswert (Handelsstufe des Veräußerers/Versenders) decken (so zutreffend Koller aaO § 429 HGB Rn. 5; Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 429 Rn. 3).
(4) Kommt - wie im Streitfall - nicht die zu transportierende Ware zu Schaden, sondern ein als Transportgut im weiteren Sinne anzusehendes Lademittel (hier der von der Klägerin mit der Ware beladene Auflieger), stellt sich die Frage nicht, ob bei der Bemessung der Höhe des zu leistenden Wertersatzes die Handelsstufe des Versenders oder des Empfängers maßgeblich ist. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Klägerin sei in Bezug auf den Auflieger sowohl als Absenderin als auch als Empfängerin anzusehen, weshalb auf die Handelsstufe abzustellen sei, auf der die Klägerin agiere, geht dies fehl.
Nach den zuvor (unter Rn. 33) dargestellten Grundsätzen ist für die Ermittlung des Werts des unbeschädigten Guts nach § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB vielmehr entscheidend, wie sich dieser Wert aus der Perspektive des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, TranspR 2003, 298 [juris Rn. 57]). Geschädigte ist im Streitfall nicht die Klägerin, sondern die T. GmbH als Eigentümerin (und Leasinggeberin) des Aufliegers, deren Schaden die Klägerin von der Beklagten ersetzt verlangt. Es ist daher für die Ermittlung des "Gesundwerts" des Aufliegers entscheidend, zu welchem Preis sich die T. GmbH einen unbeschädigten Auflieger am Ort und zur Zeit der Übernahme durch die Beklagte (also am 22. September 2022) hätte beschaffen können beziehungsweise welchen gemeinen Wert Auflieger gleicher Art und Beschaffenheit an diesem Ort und zu dieser Zeit besaßen. Ob das beschädigte Gut zur Veräußerung bestimmt ist oder nicht, ist dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls ohne Belang.
cc) Die in Teilen rechtsfehlerhafte Bewertung des Berufungsgerichts wirkt sich allerdings im Ergebnis nicht aus. Das Berufungsgericht hat für die Schadensberechnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht auf den vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen ermittelten Marktpreis des Aufliegers in Höhe von 44.900 € und damit auf die auf dem allgemeinen Markt für vergleichbare Auflieger geltenden Preise abgestellt.
(1) Es hat ausgeführt, nach den Bekundungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen bestehe kein Sondermarkt für die T. GmbH beziehungsweise entsprechend große Vermieter oder Leasinggeber. Es sei auch nicht erkennbar, dass die T. GmbH als Erwerberin eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs am Markt für gebrauchte Auflieger günstigere Konditionen erhalten hätte. Der Gebrauchtfahrzeugmarkt sei durch eine Vielzahl von Anbietern zumeist nur einzelner Fahrzeuge gekennzeichnet, so dass typischerweise kein Raum für die Gewährung eines "Mengenrabatts" bestehe. Die Ermittlung des Marktpreises beruhe auf einer Auswertung von Angeboten vergleichbarer Kühlauflieger auf mehreren Internet-Plattformen aus dem Zeitraum Juli bis Dezember 2022. Ob die T. GmbH in der Lage gewesen wäre, sich im September 2022 einen neuen Kühlauflieger zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis zu beschaffen, sei aufgrund des abstrakt zu berechnenden Schadens ohne Belang.
(2) Die Revision bringt gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts keine durchgreifenden Rügen vor.
Ohne Erfolg macht sie geltend, nach der Senatsrechtsprechung (BGH, TranspR 2009, 408 [juris Rn. 9]) seien im Rahmen der bei § 429 HGB gebotenen abstrakten Schadensberechnung jedenfalls marktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten zu berücksichtigen; die Beklagte habe vorgetragen, dass der T. GmbH beim Erwerb von gebrauchten Aufliegern erhebliche Rabatte eingeräumt würden. Das hierbei von der Revision in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten steht zu den auf der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme beruhenden gegenteiligen Feststellungen, wonach der T. GmbH auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt gerade keine Sonderkonditionen eingeräumt werden, in Widerspruch. Dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erheblichen Vortrag der Beklagten in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen habe, behauptete die Revision nicht und ist auch nicht ersichtlich.
(3) Soweit die Revision außerdem eine Verfahrensrüge erhebt, weil das Berufungsgericht entgegen den Anträgen der Beklagten nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO angeordnet hat, dass die Klägerin die Anschaffungsrechnung für den Auflieger, den in Bezug auf den Auflieger geschlossenen Leasingvertrag und die Verkaufsrechnung für den beschädigten Auflieger vorlegt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Ermittlung des von der Beklagten nach § 429 HGB zu leistenden Wertersatzes auf eine Vorlage dieser Urkunden nicht ankommt.
II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ebenfalls zu Recht einen Anspruch aus § 430 HGB auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 3.732 € nebst Zinsen zugesprochen.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass nach § 430 HGB auch diejenigen Kosten ersatzfähig sind, die für die Ermittlung der Werteinbuße am Ort und zur Zeit der Übernahme entstehen, da auch diese Umstände den Umfang des nach § 429 HGB ersatzfähigen Wertverlusts bestimmen (vgl. Koller aaO § 430 HGB Rn. 3; MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 430 Rn. 7; Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 430 Rn. 3).
3. Das Berufungsgericht hat außerdem ausgeführt, eine Versagung oder Kürzung des Erstattungsanspruchs für die unstreitig in der geltend gemachten Höhe angefallenen Gutachterkosten komme nicht in Betracht. Das Gutachten sei weder unbrauchbar, noch seien zusätzliche Kosten dadurch entstanden, dass der Gutachter - was für die Ermittlung des nach § 429 HGB geschuldeten Wertersatzes nicht erforderlich gewesen wäre - auch Erwägungen zum Unfallhergang angestellt und die Reparaturkosten ermittelt habe.
Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision hiergegen lediglich geltend macht, die Kosten für das Gutachten seien nicht erstattungsfähig, weil es erkennbar auf die Ermittlung eines nicht relevanten Werts gerichtet gewesen sei, kann sie damit aus den zuvor (unter Rn. 37 bis 41) dargelegten Gründen nicht durchdringen.
III. Eine Erstattung der Kosten für die Bergung des Aufliegers kann die Klägerin von der Beklagten entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts nicht verlangen.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Bergungskosten nicht auf § 435 HGB stützen, weil sie in Bezug auf den Auflieger Wertersatz nach § 429 HGB begehre und der Geschädigte in Bezug auf ein und dasselbe Schadensereignis Schadensersatz nicht teilweise aus § 429 HGB und teilweise nach §§ 249 ff. BGB geltend machen könne.
Es sei streitig, ob Bergungskosten außerhalb der qualifizierten Haftung gemäß § 435 HGB neben dem Schadensersatzanspruch aus § 429 HGB und trotz § 432 Satz 2 HGB geltend gemacht werden könnten. Dies könne dann der Fall sein, wenn und soweit sie angefallen seien, weil das Gut an dem Ort, an den es gelangt sei, störe, nicht dagegen, soweit die Bergung des Guts bezweckt sei. Eine solche Störung stelle einen von der Beschädigung beziehungsweise dem Verlust des Guts zu unterscheidenden Sachverhalt dar, dessen Folgen nicht in den §§ 425 ff. HGB geregelt seien. Ein darauf gegründeter Aufwendungsersatzanspruch setze ferner voraus, dass die Beseitigung der Störung entweder vom Frachtführer beauftragt oder vom Absender im Rahmen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen worden sei und keine mit der Beschädigung des Guts zusammenhängenden spezifischen Kosten verursacht habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.
Mit der Beauftragung des Abschleppunternehmens habe die Klägerin ein Geschäft der Beklagten wahrgenommen und deshalb einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB erworben. Die Beklagte sei als Halterin der Zugmaschine und mittelbare Besitzerin des Aufliegers öffentlich-rechtlich zur Entfernung des Aufliegers aus dem öffentlichen Straßenraum verpflichtet gewesen. Die Veranlassung des Abschleppens auf das Betriebsgelände der Klägerin in Bochum habe auch dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen.
Der Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten stelle keinen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 432 Satz 2 HGB dar und sei auch nicht als ein außervertraglicher Anspruch gegen den Frachtführer "wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist" (§ 434 HGB) anzusehen. Es sei nicht erkennbar, dass das Einschleppen des Aufliegers gerade infolge der daran entstandenen Beschädigungen besondere Kosten verursacht habe. Im Übrigen stehe der Umstand, dass die Belastung der Klägerin mit den Abschleppkosten einen Folgeschaden darstelle, für den der Frachtführer nur unter den Voraussetzungen des § 435 HGB hafte, der Geltendmachung eines auf Ausgleich gerichteten Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen der §§ 677 ff. BGB durch die Frachtführerhaftung in den §§ 425 ff. HGB hätten abbedungen werden sollen.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der für die Bergung des Aufliegers entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bewertung des Berufungsgerichts zutrifft, wonach die Klägerin mit dem Verbringen des beschädigten Aufliegers zu ihrer Niederlassung in Bochum (auch) ein Geschäft der Beklagten wahrgenommen habe und deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt seien.
b) Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Unrecht angenommen, in der im Streitfall gegebenen Konstellation seien die §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB neben den speziellen Regelungen zur Frachtführerhaftung anwendbar.
aa) Nach § 432 Satz 1 HGB hat der Frachtführer, der wegen Verlust oder Beschädigung haftet, über den nach §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten. Weiteren Schaden hat er nach § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Nach § 434 Abs. 1 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
bb) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Klägerin auch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der für die Bergung des Aufliegers entstandenen Kosten nicht auf eine unbegrenzte Haftung der Beklagten wegen eines den Fahrer möglicherweise treffenden qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB berufen kann, weil sie wegen der Beschädigung des Aufliegers durch das streitgegenständliche Schadensereignis vom 23. September 2022 Wertersatz nach § 429 Abs. 2 HGB verlangt. Die dahingehende Ausübung des Wahlrechts der Klägerin führt - wie zuvor (unter Rn. 20) dargelegt - dazu, dass die Klägerin in Bezug auf dieses Schadensereignis die unter anderem in §§ 432 und 434 Abs. 1 HGB vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gegen sich gelten lassen muss.
cc) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, hat dies zur Folge, dass die Beklagte über den nach §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz hinaus nach § 432 HGB nur die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Guts zu erstatten hat, die im Streitfall nicht in Rede stehen, weiteren Schaden (hier: die Kosten für die Bergung des Aufliegers) aber nicht zu ersetzen hat.
(1) Zu den sonstigen aus Anlass der Beförderung des Guts entstandenen Kosten im Sinne des § 432 Satz 1 HGB zählen nur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Guts am Bestimmungsort beigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BeckOK.HGB/G. Kirchhof aaO § 432 Rn. 4; Koller aaO § 432 HGB Rn. 7; Andresen in Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, Stand 1. Ergänzungslieferung November 2024, § 432 HGB Rn. 8; ähnlich MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 432 Rn. 4; zu Art. 40 § 3 CIM und Art. 23 Abs. 4 CMR vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 206/00, TranspR 2003, 453 [Leitsatz und juris Rn. 16 und 19 f.]; zu Art. 23 Nr. 4 CMR vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 18 U 188/05, juris Rn. 35). Nicht unter § 432 Satz 1 HGB fallen daher Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Gut ganz oder teilweise verloren gegangen oder beschädigt worden ist (BeckOGK.HGB/Ramming aaO § 432 Rn. 13; zur CMR vgl. OLG Hamburg, VersR 1987, 375, 376). Auch Kosten, die für die Bergung von Transportgut anfallen, zählen danach nicht zu den in § 432 Satz 1 HGB aufgeführten "sonstigen aus Anlass der Beförderung des Guts entstandenen Kosten" (vgl. Koller aaO § 425 HGB Fn. 64 zu Rn. 11 und § 432 HGB Rn. 9; BeckOGK.HGB/Ramming aaO § 429 Rn. 44 f.; differenzierend BeckOK.HGB/G. Kirchhof aaO § 432 Rn. 1; Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 432 Rn. 7, dazu näher nachfolgend unter B III 2 b dd).
(2) Gemäß § 434 Abs. 1 HGB gelten die unter anderem in § 432 HGB vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders gegen den Frachtführer wegen der Beschädigung des Guts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind von § 434 Abs. 1 HGB daher auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst (vgl. BeckOK.HGB/G. Kirchhof aaO § 434 Rn. 2; Oetker/Paschke aaO § 434 Rn. 3; Andresen in Andresen/Valder aaO § 434 HGB Rn. 7).
(3) Sinn von § 432 Satz 2 und § 434 Abs. 1 HGB ist es, das in den §§ 425 bis 432 HGB enthaltene System der vertraglichen Haftung des Frachtführers gegen seine Entwertung durch konkurrierende außervertragliche Ansprüche abzusichern (vgl. Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 434 Rn. 7; Koller aaO § 434 HGB Rn. 7; MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 434 Rn. 1; Oetker/Paschke aaO § 429 Rn. 1; Andresen in Andresen/Valder aaO § 432 HGB Rn. 13). Auch eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des Frachtführers gegenüber dem Absender oder dem Empfänger für Folgeschäden aufgrund des Verlusts oder der Beschädigung des Guts während der Obhutszeit kommt wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtführers vor einer Überwälzung von bei diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken daher nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 240/03, BGHZ 169, 187 [juris Rn. 16]; zu Art. 17 ff. CMR vgl. Koller aaO vor Art. 1 CMR Rn. 30).
(4) Es kann offenbleiben, ob sich die Rechtslage anders darstellt, wenn nicht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung des Guts oder einer Überschreitung der Lieferfrist und gegebenenfalls darauf beruhenden Folgeschäden geltend gemacht werden und sich keine beförderungsspezifischen Risiken verwirklicht haben, auf die die frachtrechtlichen Haftungsbestimmungen zugeschnitten sind (vgl. dazu auch BeckOK.HGB/G. Kirchhof aaO § 434 Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 434 Rn. 13; Koller aaO vor Art. 1 CMR Rn. 30: "Schutzzweckzusammenhang des Art. 23 CMR"; im Rahmen der CIM auf eine "unmittelbare Beziehung zum Beförderungsgut" abstellend BGH, Urteil vom 14. November 1991 - I ZR 299/89, TranspR 1992, 273 [juris Rn. 21]), etwa weil der Frachtführer durch eine selbständige Pflichtverletzung sonstige Rechtsgüter der am Vertrag beteiligten Personen beeinträchtigt hat (vgl. dazu BGH, BGHZ 169, 187 [juris Rn. 16]; Andresen in Andresen/Valder aaO § 432 HGB Rn. 12).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass eine Bergung des als Transportgut anzusehenden Aufliegers erforderlich wurde, ist vielmehr unmittelbar auf das Unfallgeschehen vom 23. September 2022 zurückzuführen, durch das der Auflieger erheblich beschädigt wurde. Hierin hat sich ein beförderungsspezifisches Risiko verwirklicht, für das der Frachtführer nach den zuvor dargestellten Grundsätzen außerhalb der qualifizierten Haftung des § 435 HGB nur nach Maßgabe der §§ 425 bis 434 HGB einzustehen hat, während eine Haftung nach anderen Vorschriften (etwa nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen der Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag) nicht in Betracht kommt (anders zu § 32 KVO BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - I ZR 116/95, TranspR 1998, 246 [juris Rn. 15 und 40]).
(5) Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob Bergungskosten vom Frachtführer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangt werden können, wenn sie nicht für die Bergung von Transportgut (im engeren oder weiteren Sinne) angefallen sind, sondern für die Bergung eines im Laufe des Transports verunfallten oder zu Schaden gekommenen Lastzugs. Derartige Kosten macht die Klägerin nicht geltend.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und einer in der Literatur vertretenen Auffassung scheidet nach den dargelegten Grundsätzen im Fall der Verwirklichung eines beförderungsspezifischen Risikos eine Erstattung von Kosten für die Bergung eines im Laufe des Transports beschädigten Transportguts außerhalb der in den §§ 425 bis 432 HGB geregelten Haftungstatbestände auch dann aus, wenn die Bergung nicht der Rettung des Transportguts gedient hat, sondern deshalb erfolgt ist, weil das Gut an dem Ort, an den es gelangt war, gestört hat (vgl. Koller aaO § 425 HGB Fn. 64 zu Rn. 11 und § 432 Rn. 9; wohl auch Heymann/Heymann aaO § 432 Rn. 7; aA Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 432 Rn. 7; BeckOK.HGB/G. Kirchhof aaO § 432 Rn. 1).
Unabhängig davon, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zu Abgrenzungsproblemen führen dürfte, weil beschädigtes Transportgut typischerweise an dem Ort, an den es aufgrund einer im Zusammenhang mit seiner Beförderung stehenden Beschädigung gelangt ist, stört, geht sie jedenfalls deshalb fehl, weil mit der Feststellung des mit der Bergung verfolgten Zwecks noch nichts darüber gesagt ist, ob sich in der Erforderlichkeit der Bergung eines zu Schaden gekommenen Guts ein beförderungsspezifisches Risiko verwirklicht hat.
Diese enge Auslegung von § 432 Satz 2, § 434 Abs. 1 HGB mag zwar zu Lücken bei der Ersatzleistung führen, sie entspricht aber sowohl dem Wortlaut als auch dem dargestellten Zweck dieser Vorschriften (zu Art. 23 Abs. 4 CMR vgl. BGH, TranspR 2003, 453 [juris Rn. 22]).
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere können die Bergungskosten nicht als Schadensminderungskosten im Rahmen der Schadensberechnung nach § 429 Abs. 2 HGB Berücksichtigung finden.
Notwendige Aufwendungen, die direkt der Substanzerhaltung des Guts dienen, sind bei der objektiv-abstrakten Schadensberechnung gemäß § 429 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen (zu Art. 25 CMR vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, BGHZ 140, 84 [juris Rn. 42] mwN; ähnlich zur CMNI OLG Düsseldorf, TranspR 2014, 234 [juris Rn. 81]). Ob hierzu nach dem Schadensereignis aufgewendete Bergungskosten zählen, die zur Rettung des Guts führen (so Koller aaO § 429 HGB Rn. 22, § 432 HGB Fn. 32 zu Rn. 9; zur CMR OLG Hamburg, VersR 1987, 375, 376; zur CMNI AG Hamburg, TranspR 2020, 249 [juris Rn. 48 f.]; wohl auch Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 429 Rn. 7), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
C. Die Revision der Beklagten hat demnach im dargestellten Umfang Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die teilweise Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille