Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.02.2000 – 25 W (pat) 85/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung L 36 789/5 Wz 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Brandt

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

LEMOCAIN

soll nach Einschränkung des Warenverzeichnisses zuletzt im Beschwerdeverfahren noch für "Arzneimittel, nämlich Lokalanästhetika in Form von Injektionslösungen" in das Markenregister eingetragen werden. Die Bekanntmachung der Anmeldung ist am 14. August 1993 erfolgt. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin

der älteren, seit dem 24. Juli 1984 für "Arzneimittel, nämlich Mund- und Rachendesinfizientia" eingetragenen Marke 1 066 217

LEMOCIN.

Der Anmelder hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin Benutzungsunterlagen vorgelegt.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent und Markenamts hat die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht und der angemeldeten Marke die

Eintragung versagt. Eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für

Lutschtabletten und eine Gurgellösung zur antiseptischen Behandlung des Mund-

und Rachenraumes sei glaubhaft gemacht worden. Die Vergleichswaren wiesen

eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Den sich daraus bei anzunehmender

normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergebenden strengeren

Anforderungen an den Markenabstand werde die angemeldete Marke weder in

schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht gerecht. Vor allem die Schriftbilder

lieferten einen sehr ähnlichen Gesamteindruck. Der einzige Unterschied bestehe

in dem Mehrbuchstaben "A" der angemeldeten Marke. Diese geringfügige, im weniger beachteten hinteren Wortbereich auftretende Abweichung sei nicht ausreichend. Auch in klanglicher Hinsicht bestehe eine beträchtliche Ähnlichkeit.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Diese könne jedenfalls nach der zuletzt vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeichnisses

der Anmeldung ausgeschlossen werden. Die Widersprechende habe eine Benutzung ihrer Marke für Lutschtabletten und eine Gurgellösung behauptet. Die

Lutschtabletten enthielten "Tyrothricin" als Hauptwirkbestandteil. Dies sei ein Antibiotikum und kein Desinfizientium, so daß die Widerspruchsmarke nicht für die

eingetragenen Waren "Mund- und Rachendesinfizientia" und demzufolge insoweit

nicht rechtserhaltend benutzt worden sei. Die Markenstelle hätte deshalb bei ihrer

Entscheidung nur die in wesentlich geringerem Umfang benutzte Gurgellösung "LEMOCIN CX" berücksichtigen dürfen. Ausgehend davon seien die Indikationsbereiche der Vergleichswaren ganz unterschiedlich, weshalb auch keine

strengeren Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien. Die für die Widerspruchsmarke maßgeblichen Anwendungsbereiche gehörten außerdem ausschließlich in die Hand des Arztes, so daß die Verwechslungsgefahr nur aus der

Sicht des Fachverkehrs zu beurteilen sei. Für diesen reiche bereits der zusätzliche

Silbenlaut "KA" bei der angemeldeten Marke zur sicheren Unterscheidung aus,

zumal die Widerspruchsmarke an entsprechender Stelle den wie "Z" gesprochenen markant abweichenden Konsonanten "C" enthalte. Durch die unterschiedliche Silbenzahl ergebe sich ein abweichender Sprechrhythmus. Im übrigen

entnehme der Fachverkehr dem Bestandteil "CAIN" einen Hinweis auf Lokalanästhetika, da diese Endung typisch für die Namen zahlreicher anästhsierender

Wirkstoffe sei.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert. Vor der Markenstelle hatte sie vorgetragen, daß zwischen den Marken Verwechslungsgefahr

in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht bestehe. Die Markenwörter stimmten in

sieben von acht Buchstaben überein, wobei die Vokal- und Konsonantenfolge

weitgehend identisch sei. Angesichts der Länge der Vergleichsbezeichnungen sei

die Abweichung in nur einem Buchstaben nicht geeignet, Zeichenverwechslungen

zu verhindern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-

und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben. Die Markenstelle hat auf den Widerspruch aus der älteren Marke hin der noch nach § 5 Abs 2

WZG bekanntgemachten Anmeldung die Eintragung zu Recht versagt gemäß

§ 158 Abs 5 Satz 1 MarkenG. Es besteht auch nach Auffassung des Senats wegen der Ähnlichkeit der Waren und der Ähnlichkeit der Marken die Gefahr von

Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, der nach §§ 152, 158

Abs 2 Satz 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG Anwendung findet.

Es kann dahinstehen, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke für "Tyrothricin"-

enthaltende Lutschtabletten sich als rechtserhaltend darstellt. Der Umstand, daß

es sich bei diesem konkreten Präparat um ein Kombinationspräparat handelt, das

weitere Wirkstoffe enthält - unter anderem das Desinfizienz Cetrimoniumbromid -

schließt nicht von vornherein aus, das konkrete Produkt unter den im Warenverzeichnis enthaltenen Begriff "Arzneimittel, nämlich Mund- und Rachendesinfizientia" zu subsumieren. Diese Frage braucht aber nicht weiter vertieft zu werden, da

die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Gurgellösung jedenfalls unter

den eingetragenen Warenbegriff fällt. Dies wird auch von der Widersprechenden

nicht in Zweifel gezogen. Soweit auf den vorgelegten, die Gurgellösung betreffenden Benutzungsunterlagen teilweise neben der Bezeichnung LEMOCIN® noch

die Buchstaben "CX" aufgeführt sind, wird der aufmerksame Betrachter schon im

Hinblick auf das unmittelbar neben der Bezeichnung "LEMOCIN" befindliche "R"

im Kreis erkennen können, daß dies die maßgebliche markenrechtliche Bezeichnung sein soll. Auch wenn die konkrete Benutzungsform mit dem Zusatz "CX" als

eine von der Eintragung abweichende Form aufgefaßt wird, führt dies zu keiner

anderen Beurteilung. Der kennzeichnende Charakter wird nämlich durch diesen

Zusatz nicht verändert, so daß auch eine solche Benutzungsform rechtserhaltend

ist, § 26 Abs 3 MarkenG. Der Verkehr ist bei Arzneimittelmarken an Buchstabenzusätze gewöhnt, die meist beschreibende Informationen vermitteln. Es bedarf im

übrigen keiner weiteren Ausführungen, daß die für die Gurgellösung glaubhaft gemachten Jahresumsatzzahlen zwischen DM … und DM … auch vom

Umfang her eine ausreichende Benutzung belegen. Davon geht offensichtlich

auch der Anmelder selbst aus.

Für die Entscheidung wäre es nicht sachgerecht, die Widersprechende auf das

konkret benutzte Präparat - hier eine Gurgellösung mit einem bestimmten Wirkstoff - festzulegen. Vielmehr ist im Rahmen der Integrationsfrage zur Vermeidung

einer unangemessenen Einschränkung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit

zugunsten der Widersprechenden von einem größeren Warenbereich auszugehen. Sofern bei einer für einen weiten Oberbegriff - etwa Arzneimittel - eingetragenen Marke die Benutzung für eine Spezialware unstreitig oder glaubhaft gemacht ist, wird bei der Entscheidung regelmäßig eine Benutzung der Widerspruchsmarke einen weitergehenden Warenbereich berücksichtigt, bei Arzneimittel regelmäßig ein Warenbereich der einer Hauptgruppe der Roten Liste entspricht

(so ständige Rechtsprechung, die schlagwortartig mit dem Stichwort erweiterte

Minimallösung beschrieben werden kann; vgl dazu BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu;

GRUR 1995, 488 - APISOL/Aspisol; vgl allgemein zur Integrationsfrage BGH

GRUR 1990, 39 ff - Taurus in einem Löschungsverfahren). Ausgehend von dieser

Rechtsprechung und dem damit verfolgten Zweck, unangemessene Einschränkungen der Widersprechenden in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit

zu vermeiden, ist es vorliegend sachgerecht, die eingetragenen Waren "Arzneimittel, nämlich Mund- und Rachendesinfizientia" gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG ohne jede Einschränkung zu berücksichtigen, da dieser Warenbereich ohnehin kein größeres Spektrum an Waren umfaßt, als sie in den Hauptgruppen der

Roten Liste durchschnittlich enthalten sind.

Demzufolge stehen sich "Arzneimittel, nämlich Lokalanästhetika in Form von Injektionslösungen" einerseits und "Arzneimittel, nämlich Mund- und Rachendesinfizientia" andererseits gegenüber. Diese Waren sind als Arzneimittel ohne weiteres

ähnlich im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, die Indikationsverschiedenheit wirkt

sich aber in gewissem Umfang verwechslungsmindernd aus. Allerdings weisen die

Waren keinen ausgeprägten Indikationsabstand auf. Vielmehr können sie unter

Umständen sogar in einem funktionalen Zusammenhang angewendet werden,

wenn etwa vor einer Lokalanästhesie im Mund- und Rachenraum ein entsprechender Schleimhautbereich desinfiziert wird.

Verwechslungsmindernd ist zu berücksichtigen, daß bei Anwendung der Anmeldewaren regelmäßig Fachleute eingeschaltet sind. Dies führt dazu, daß bei der

Beurteilung der Verwechslungsgefahr - ähnlich wie bei einer Rezeptpflicht - überwiegend auf das Unterscheidungsvermögen von Fachleuten abzustellen ist. Die

Zahl der mündlichen Benennungen - insbesondere durch die Verbraucher - ist erheblich reduziert, weshalb die Gefahr von Verwechslungen im Regelfall herabgesetzt ist (vgl zur Rezeptpflicht BGH GRUR 1968, 550 ff, 552 - Poropan; GRUR

1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).

Ausgehend davon sind die Anforderungen an den Markenabstand zu reduzieren,

da Fachleute berufsbedingt im Umgang mit Arzneimitteln regelmäßig sehr sorgfältig sind und deshalb Markenverwechslungen weniger unterliegen als Laien, zumal Fachleute fast immer auch über profunde Markt- und Markenkenntnisse verfügen.

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus,

da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

Unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der

Warenlage sind an den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand noch mittlere Anforderungen zu stellen, die in schriftbildlicher Hinsicht

nicht erfüllt sind. Dies gilt schon bei maschinenschriftlicher Wiedergabe, und zwar

sowohl bei Normalschreibweise mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung als auch bei einer Schreibweise in Versalien

Lemocain

Lemocin

LEMOCAIN

LEMOCIN

Die Vergleichsmarken weisen nach Auffassung des Senats im maßgeblichen

schriftbildlichen Gesamteindruck zu große Annäherungen auf. Sie stimmen in den

ersten fünf und in den letzten beiden Buchstaben überein. Dabei ist von Bedeutung, daß die Umrißcharakteristik von Markenwörtern durch die Anfangs- aber

auch Endbestandteile regelmäßig stärker geprägt werden als durch die Buchstaben im Wortinnern. Die Widerspruchsmarke ist vom Buchstabenbestand her vollständig in der angemeldeten Marke enthalten, wobei diese an drittletzter Buchstabenstelle lediglich den zusätzlichen Vokal "a" aufweist. Angesichts der Länge

der Vergleichsbezeichnungen mit sieben bzw acht Buchstaben führt der Mehrbuchstabe in der angemeldeten Marke zu keiner signifikanten Abweichung in der

Wortlänge. Auch wenn berücksichtigt wird, daß Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das

Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der

Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die

schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als daß die Verwechslungsgefahr verneint werden könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn berücksichtigt wird, daß die Marken im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten

pflegen und dann ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes

erfolgt (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 72). Auch eine

stärkere oder gar ausschließliche Berücksichtigung von Fachleuten als Verkehrsbeteiligte führt zu keiner anderen Beurteilung, denn auch diese unterliegen bei

hochgradiger Markenähnlichkeit - wie sie nach Auffassung des Senats vorliegend

gegeben ist - der Gefahr von Verwechslungen (vgl dazu auch BGH GRUR 1995,

50, 52 liSp vorletzter Absatz - Indorektal/Indohexal).

Der im Endbestandteil "cain" der angemeldeten Marke enthaltene warenbeschreibende Hinweis auf ein Lokalanästhetikum kann der Verwechslungsgefahr

nicht in entscheidungserheblichem Umfang entgegenwirken. Angesichts der

hochgradigen Markenähnlichkeit besteht nämlich die Gefahr, daß die Marken

schon dann direkt füreinander gelesen werden, wenn das Erinnerungsbild etwas

verschwommen ist oder beim Lesen bzw bei der Wahrnehmung der Bezeichnung

nicht die allerhöchste Aufmerksamkeit aufgewendet wird. In diesen Fällen können

Bedeutungsanklänge nicht unterscheidungserleichternd zum Tragen kommen, da

sie im Hinblick auf die vermeintlich erfaßte bekannte Bezeichnung entweder gar

nicht wahrgenommen werden oder irrtümlich mitgelesen werden, obwohl sie tatsächlich gar nicht vorhanden sind.

Nach alledem konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben.

Da bereits die schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu bejahen war, kann im übrigen dahinstehen, ob auch in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht.

Wegen der unterschiedlichen Aussprache des Buchstabens "C" und aufgrund der

Abweichung in der Silbenzahl und damit im Sprech- und Betonungsrhythmus heben sich die hier zu beurteilenden Markenwörter in klanglicher Hinsicht allerdings

weitaus deutlicher voneinander ab, als im Schriftbild.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Knoll