Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.02.2000 – 33 W (pat) 155/99

33. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 57 336.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

20. April 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung der Wortmarke

SONTRA

für die Dienstleistungen

"35: Unternehmens- und Organisationsberatung (ausgenommen: für

die und in der hessischen Stadt Sontra);

41: Fort- und Weiterbildung,

insbesondere

für Existenzgründer

(ausgenommen: für die und in der hessischen Stadt Sontra);

42: Geschäftsführung, insbesondere im Zusammenhang mit dem

Betrieb eines Technologie-/Gewerbeparks, Dienstleistung eines

Technologie-/Gewerbeparks, nämlich wirtschaftliche und/oder

technische Beratung auf dem Gebiet der Existenzgründung

(ausgenommen: für die und in der hessischen Stadt Sontra)"

durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom

20. April 1999 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender

Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, die angemeldete Marke besage - trotz der Beschränkung

des Dienstleistungsverzeichnisses -

lediglich,

daß

die

beanspruchten

Dienstleistungen auch oder unter anderem aus der hessischen Stadt "Sontra"

stammten sowie dort oder von dort aus angeboten würden.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und das

Dienstleistungsverzeichnis folgendermaßen neu gefaßt:

"35: Unternehmens- und Organisationsberatung;

41: Fort- und Weiterbildung, insbesondere für Existenzgründer;

42: Geschäftsführung, insbesondere im Zusammenhang mit dem

Betrieb eines Technologie-/Gewerbeparks, Dienstleistung eines

Technologie-/Gewerbeparks, nämlich wirtschaftliche und/oder

technische Beratung auf dem Gebiet der Existenzgründung;

sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im

südbayerischen/schwäbischen Bereich, insbesondere der Stadt

Sonthofen (Allgäu)".

Sie trägt vor, ihr sei bei der Anmeldung die hessische Kleinstadt "Sontra" nicht

bekannt gewesen. Der angemeldete Begriff "SONTRA" solle vielmehr in Anlehnung an die Stadt "Sonthofen/Allgäu" für die Bezeichnung des dort zwischenzeitlich etablierten Technologie-/Gewerbeparks dienen. Die hessische Kleinstadt

"Sontra" sei auch allgemein unbekannt. Der in das Dienstleistungsverzeichnis

aufgenommene Disclaimer schaffe eine deutliche Abgrenzung zu der hessischen

Stadt Sontra. Somit sei auch das Freihaltungsinteresse möglicher Mitbewerber

gewahrt, weil eventuelle Mitbewerber aus dem Ort Sontra weder gegenwärtig

noch zukünftig daran gehindert seien, den Ortsnamen "Sontra" zu verwenden.

Zudem stellten solche Ortsangaben keinen markenrechtlichen Gebrauch dar.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "SONTRA" hinsichtlich

der beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit

keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1und 2 MarkenG entgegen.

Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an einer Ortsbezeichnung als geographische Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG richtet sich nunmehr

vor allem nach der Auslegung und den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof in seiner neuesten Rechtsprechung zum - der inhaltsgleichen

nationalen Bestimmung zugrundeliegenden und für deren richtlinienkonforme

Auslegung maßgeblichen - Art 3 Abs 1 lit c) der Ersten Richtlinie des Rates der

EG Nr 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über

die Marken vom 21. Dezember 1988 (EG-Rili) vorgegeben hat (EuGH GRUR

1999, 723, 725 f - Chiemsee; vgl dazu auch BPatG, BlPMZ 2000, 60 - WALLIS). In

seinem "Chiemsee"-Urteil hat der Europäische Gerichtshof unter anderem festgestellt, daß an der Freihaltung von Angaben, die zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können, vor allem von geographischen Bezeichnungen,

grundsätzlich ein Allgemeininteresse besteht. Denn diese Angaben können insbesondere nicht nur auf die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden

Waren hinweisen, sondern die Vorlieben der Verbraucher auch in anderer Weise

beeinflussen, etwa indem diese die Waren mit einem Ort verbinden, der bei ihnen

positive Vorstellungen erweckt (EuGH aaO Ez 26). Art 3 Abs 1 lit c) EG-Rili

verbietet die Eintragung geographischer Bezeichnungen als Marken nicht nur,

wenn sie bestimmte geographische Orte bezeichnen, die für die betreffenden Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit diesen Waren in Verbindung gebracht werden (EuGH aaO

Ez 29, 37). Vielmehr müssen auch solche geographischen Bezeichnungen

freigehalten werden, die zukünftig von Unternehmen als Herkunftsangabe für die

betreffenden Waren verwendet werden können (EuGH aaO Ez 30, 37). Im letzteren Fall ist zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, daß die angemeldete

geographische Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen in Zukunft mit

den betreffenden Waren in Verbindung gebracht werden kann und die geographische Herkunft dieser Waren bezeichnen kann (EuGH aaO Ez 31, 37). Für die

Frage der Eignung als Herkunftsangabe kommt es insbesondere darauf an, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die geographische Bezeichnung bekannt

ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffenden Waren

besitzen (EuGH aaO Ez 32, 37). Grundsätzlich sind geographische Bezeichnungen eintragbar, die den beteiligten Verkehrskreisen als solche nicht bekannt sind

oder bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig

wahrscheinlich ist, daß die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die

Waren stammten von diesem Ort (EuGH aaO Ez 33). Diese vom Europäischen

Gerichtshof für den Bereich von Waren ausgesprochenen Beurteilungsgrundsätze

gelten

in entsprechender Anwendung auch

für die hier beanspruchten

Dienstleistungen.

Wie die Markenstelle des Patentamts zutreffend ermittelt hat, handelt es sich bei

der mit der Anmeldemarke "SONTRA" übereinstimmenden Bezeichnung "Sontra"

um den Namen einer Stadt im Bundesland Hessen. Die Stadt Sontra hat ca. 9.300

Einwohner, sie ist Bundeswehrgarnison, und gewerblich sind in ihr Betriebe der

Textil- und Maschinenindustrie sowie der Kunststoff- und Holzverarbeitung ansässig (vgl Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage, Bd 20, 1993,

S 478). Die historisch traditionsreiche Stadt Sontra liegt im landschaftlich reizvollen und touristisch erschlossenen Werra-Meißner-Land (vgl Deutsches Handbuch

für Fremdenverkehr, Reisen in Deutschland, 48. Auflage 1998, 314, 315, 317).

Die Recherchen des Senats haben jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,

daß die angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchten, mit der Anmeldemarke "SONTRA" gekennzeichneten Dienstleistungen gegenwärtig oder zukünftig

mit der hessischen Stadt Sontra in Verbindung bringen können. Denn die Stadt

Sontra ist - abgesehen von ihrem unmittelbaren Umkreis - der deutschen Bevölkerung regelmäßig nicht bekannt. Dies liegt nicht nur an ihrer der Ortsgröße entsprechend geringen wirtschaftlichen Bedeutung, sondern auch daran, daß in

Sontra weder historisch, politisch, kulturell, sportlich oder sonstwie aufmerksamkeitserregende Ereignisse stattgefunden haben noch irgendwelche herausragenden Produkte oder Dienstleistungen mit einem überregionalen Ruf hergestellt,

erbracht oder angeboten werden, die den Namen der Stadt Sontra bekannt

werden ließen. Auch für die Zukunft ist vernünftigerweise eine nennenswerte Bekanntheit der Stadt Sontra nicht zu erwarten. Zudem vermittelt die Bezeichnung

"Sontra" nicht den Eindruck eines typischen Ortsnamens, da sie für deutsche

geographische Angaben ungewöhnlich erscheint und eher italienischsprachig

anmutet. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die unter der Bezeichnung "SONTRA" angebotenen beanspruchten

Dienstleistungen umsoweniger mit der Kleinstadt Sontra in Verbindung bringen, je

weiter der tatsächliche Erbringungsort von dem kleinen, insoweit wenig bedeutenden hessischen Ort Sontra entfernt liegt. Daher läßt jedenfalls auch der regional auf den südbayerisch/schwäbischen Bereich hinweisende Zusatz im Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, dessen materiellrechtliche Bedeutung hier dahingestellt bleiben kann, selbst bei unterstellter Kenntnis des Ortsnamens "Sontra"

es als unwahrscheinlich erscheinen, daß die angesprochenen Verkehrskreise

angesichts der Bezeichnung "SONTRA" einen Bezug zu der hessischen Stadt

annehmen werden.

Ein Freihaltungsbedürfnis an der geographischen Angabe "SONTRA" gemäß § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt somit hinsichtlich der Dienstleistungen der Anmeldung

nicht vor. Da die angesprochenen Verkehrskreise den Ortsnamen "Sontra" regelmäßig nicht kennen und die Anmeldemarke "SONTRA" nicht mit der hessischen

Kleinstadt "Sontra" in Verbindung bringen werden, sondern die Bezeichnung

"SONTRA" vielmehr als Phantasiewort auffassen werden, steht die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht in Frage.

Winkler

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl