Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.10.2008 – 33 W (pat) 105/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
28. Oktober 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Vierlinden
1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden (im Anschluss an EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
2. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.
3. „Vierlinden“ ist als Name eines Duisburger Stadtteils und einer Gemeinde in Brandenburg nicht schutzfähig für Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren.
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 105/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 44 479.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Oktober 2008 un
ter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
u
nd der Richter Knoll und Kätker
b
eschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Vierlinden
Die Anmeldung der Wortmarke
für
Klasse 35: Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, insbesondere Lebensmittel aus ökologischem
Anbau, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken,
insbesondere aus ökologischer Produktion,
Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren
ist mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. Juni 2006 und
1. August 2006, letzterer im Erinnerungsverfahren, nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine freihaltungsbedürftige geografische Herkunftsangabe. "Vierlinden" sei der Name einer östlich von Berlin gelegenen Gemeinde. Die Ortsbezeichnung werde nachweislich verwendet. In den der
Gemeinde Vierlinden angeschlossenen Ortschaften seien zahlreiche Betriebe angesiedelt, darunter agrarwirtschaftliche Unternehmen, Geflügelzüchter, Fisch- und
Weinhändler, Getränkegroßhändler, Lebensmittelhändler und Süßwarengroßhändler.
Soweit die Anmelderin hiergegen vorbringe, dass es sich bei der Bezeichnung
"Vierlinden" nicht um eine historisch gewachsene Ortsbezeichnung handele, da
die Gemeinde aus einem 2003 erfolgten "künstlichen" Zusammenschluss von
mehreren Gemeinden (sieben Dörfern) zu einer Gesamtgemeinde hervorgegangen sei, stehe dies der Annahme eines Schutzhindernisses nicht entgegen. Es
lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die angemeldete Marke zu
einer geografischen Angabe entwickelt habe bzw. entwickeln könne, die von den
Mitkonkurrenten zur freien Bezeichnung benötigt werde.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung EuG GRUR 2006, 240
- Cloppenburg. Zwar sei die Gemeinde Vierlinden mit 1604 Einwohnern recht klein
und weise sicherlich nur einen geringen Bekanntheitsgrad auf. Andererseits entspreche es der Rechtsprechung, dass selbst Namen von Stadtentwicklungsprojekten schutzunfähig sein könnten, wenn sie in öffentlichen Bekanntmachungen
oder der Presse bereits zur Bezeichnung eines zukünftigen Stadtteils verwendet
würden. Neben der Erwähnung von Vierlinden im Internetlexikon Wikipedia und in
weiteren amtlichen Internetseiten sei auch der eigene Internetauftritt der Gemeinde zu berücksichtigen. Zudem habe der ehrenamtliche Bürgermeister der
Gemeinde im Hinblick auf die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung ein berechtigtes Interesse an der Freihaltung des Gemeindenamens für Industrie und Gewerbe nachvollziehbar geltend gemacht, wobei die Markenstelle auf ein Schreiben
der Gemeinde Vierlinden (Bürgermeister Ilgenstein) vom 18. November 2005 an
das Patentamt Bezug nimmt. Darin hat die Gemeinde auf Anfrage eines Prüfers
des Patentamts darauf hingewiesen, dass sie im Oktober 2003 durch den Zusammenschluss von vier bisher eigenständigen Gemeinden mit sieben Dörfern
entstanden, verkehrsgünstig 70 km östlich von Berlin gelegen sei und über
1650 Einwohner sowie knapp 100 Industrie- und Gewerbeunternehmen vieler
Branchen, Freiberufler und Landwirtschaftsunternehmen verfüge. Die günstige
Verkehrslage, die Nähe zu Polen und das Vorhandensein eines Industrie- und
Gewerbegebietes böten günstige Voraussetzungen für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Entwicklungspotential sehe die Gemeinde im Tourismus, der
Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion samt Veredlung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte "und somit auf von der Anmelderin beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebieten". Weiteres Potenzial zeichne sich
durch den Zuzug aus Berlin ab. Insbesondere Freiberufler und Selbständige im
Medien- und Marketinggewerbe bauten sich in Vierlinden Existenzen auf. Die Gemeinde habe daher ein berechtigtes Interesse an der Freihaltung des Gemeindenamens "Vierlinden".
Angesichts der bereits vorhandenen Strukturen und der angestrebten weiteren
wirtschaftlichen Entwicklung, so führt die Markenstelle weiter aus, sei damit zu
rechnen, dass sich noch weitere Handelsbetriebe im Gemeindegebiet niederlassen. Diese müssten ungehindert auf ihre Adresse bzw. Belegenheit hinweisen
können, so dass ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung liegen keine Eintragungshindernisse vor. Es sei zu beachten, dass die Marke für Dienstleistungen angemeldet sei. Daher könne nicht ohne
weiteres auf die zu Warenmarken ergangenen "Chiemsee"- bzw. "Wallis"-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Bundespatentgerichts abgestellt werden. Es komme darauf an, ob der Verkehr einem unter der Bezeichnung "Vierlinden" firmierenden Supermarkt die Angabe entnehme, dass alle dort
gehandelten Waren aus Vierlinden stammten. Dies sei nicht der Fall. In solchen
Supermärkten würden vielmehr bekannte Marken des Ökobereichs wie "Demeter",
"Füllhorn" usw. gehandelt werden, von denen der Verkehr sehr wohl wisse, dass
deren Produkte im ganzen Bundesgebiet produziert würden. An den Produkten
selbst finde sich somit nicht die Bezeichnung "Vierlinden", sondern es seien nur
die bekannten Biomarken angebracht. Insofern werde der Verkehr nicht den
Schluss auf die geografische Herkunft der Artikel aus Vierlinden ziehen. Die in den
Vordergrund zu stellende Frage, ob die Handelsdienstleistungen unter der Firma
"Vierlinden" vom Verkehr dahingehend verstanden würden, dass sie ausschließlich aus dem Ort Vierlinden stammten, sei zu verneinen, denn der Handel mit Lebensmitteln unter der Firma "Vierlinden" finde zurzeit nur in einer Filiale in Köln
und Düsseldorf statt.
Im Verfahren vor der Markenstelle hat die Anmelderin zusätzlich darauf hingewiesen, dass es sich bei Vierlinden um ein im Jahr 2003 aus sieben Gemeinden gebildetes "Kunstgebilde" handele, dessen Namen sich Politiker und Gemeindebeamte "gestaltet aus der Retorte" ausgedacht hätten. Die zusammengeschlossenen
Gemeinden selbst nutzten den Begriff "Vierlinden" nicht, sondern präsentierten
sich mit ihren eigenen (ursprünglich gewachsenen) Namen (Alt-Rosenthal,
Diedersdorf, Friedersdorf, Görlsdorf, Marxdorf, Neuentempel, Worin). Zudem habe
das Europäische Gericht erster Instanz in seiner Entscheidung T-379/03 - Cloppenburg unter Rdn. 36, 38 festgestellt, dass ein Freihaltungsbedürfnis der Eintragung grundsätzlich nicht entgegen stehe, wenn die Ortsbezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Orts bekannt sei oder wenn es wegen der Eigenschaften des betreffenden
Ortes wenig wahrscheinlich sei, dass der Verkehr annehmen könnte, dass die
betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stamme oder
dort konzipiert werde.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft,
der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als
Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 - 32 - Doublemint) das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es
daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke
einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
Rdn. 25, 26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 c) der
Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL)).
Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung
der geografischen Herkunft der Waren dienen können, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht
nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise, etwa dadurch
beeinflussen können, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem
Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH
- Chiemsee, a. a. O., Rdn. 26). § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung
von geografischen Bezeichnungen als Marke nicht nur, wenn sie bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffenen Warengruppen bereits berühmt
oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen, also von
Handel und Durchschnittsverbraucher, in dem beanspruchten Gebiet mit dieser
Warengruppe in Verbindung gebracht werden. Vielmehr müssen auch geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können, für die
vernünftigerweise also für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden, als geografische Herkunftsangaben für diese freigehalten werden (EuGH - Chiemsee, a. a. O., Rdn. 29 - 31).
Diese vom EuGH aufgestellten und aufgrund der Harmonisierung des Markenrechts durch die MarkenRL auch für nationale Marken in der Europäischen Gemeinschaft anzuwendenden Kriterien gelten nicht nur für Waren, sondern in gleicher Weise für Dienstleistungen.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist auf die Wahrnehmung in
ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. EuGH
GRUR 2004, 943, Rdn. 24 - SAT.2), und zwar auf das Verständnis eines normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. EuGH GRUR Int. 1998, 795, Rdn. 31 - Gut Springenheide).
Durch die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen werden überwiegend
Endverbraucher sowie Fachverkehrskreise angesprochen, die Handelsdienstleistungen mit Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Bekleidung und anderen
Konsumartikeln in Anspruch nehmen oder erbringen.
b) Das angemeldete Markenwort "Vierlinden" stellt einen Ortsnamen dar, mit
dem zumindest zwei Orte in Deutschland benannt werden. Bereits die Markenstelle hat "Vierlinden" als den Namen einer Neugemeinde bei Seelow mit ca.
1600 Einwohnern und einigen Handelsbetrieben belegen können, in der neben
Landwirtschaft mit biologischem Anbau auch Dienstleistungen der angemeldeten
Art, insbesondere Lebensmittel- und Getränkehandel erbracht werden. Insofern
kann auf die von der Markenstelle und dem Senat ermittelten Belege verwiesen
werden, insbesondere auf die Erläuterung zum Eintrag "Vierlinden" im Internetlexikon Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Vierlinden) sowie auf den Inhalt verschiedener der Anmelderin mitgeteilter gewerblicher Verzeichnisse, die die Existenz von Handelsbetrieben, insbesondere solche des Lebensmitteleinzelhandels
in Vierlinden bei Seelow bzw. deren Einzelgemeinden belegen
(z. B.
www.vierlinden.org/wirtschaft/gewerbe.htm).
Hinzu kommt aber auch der Stadtteil Vierlinden im Duisburger Stadtbezirk Walsum, der laut Wikipedia 12 814 Einwohner hat (Stand 31. Dezember 2007, vgl.
http://wikipedia.org/wiki/Vierlinden_%28Duisburg%29) und schon von daher mehr
noch als die Gemeinde Vierlinden bei Seelow eine Angabe über den Erbringungsort der beanspruchten Handelsdienstleistungen darstellt. Denn abgesehen
davon, dass die Erbringung von Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren des
täglichen Konsums in Stadtteilen dieser Größenordnung ohnehin als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann, konnte der Senat insbesondere auch die
Existenz eines Wochenmarkts in Duisburg-Vierlinden belegen (vgl. www.studio-
47.de/00_programm/junges_gemuese.html), zumal die Namen von Stadtteilen
auch Ortsnamen im weiteren Sinne sind, vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8, Rdn. 227).
Damit besteht die angemeldete Marke "Vierlinden" ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung des Ortes der Erbringung der Dienstleistungen dienen kann. Die Anmeldemarke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen. Angesichts der belegten Existenz von Lebensmitteleinzelhändlern und -märkten kann bereits von einem gegenwärtig bestehenden Freihaltungsbedürfnis ausgegangen werden, vor allem soweit es (Einzel-)Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitten, insbesondere Lebensmittel aus ökologischem Anbau, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, insbesondere aus ökologischer Produktion betrifft.
Jedenfalls aber ist ein so genanntes zukünftiges Freihaltungsbedürfnis anzunehmen. Denn Waren wie Lebensmittel und Getränke, auch solche aus ökologischer
Produktion, Haushaltswaren, Drogerieartikel, Spielwaren, Bekleidungsartikel,
Schreibwaren sind Konsumartikel des täglichen Bedarfs und werden in Deutschland auch in kleineren Ortschaften, erst recht aber in dicht besiedelten Stadtteilen
großer Städte wie Duisburg, gehandelt. Selbst in Orten, in denen aktuell keine
entsprechenden Handelsbetriebe bestehen, ist jederzeit mit der Ansiedlung eines
entsprechenden Geschäfts oder der Belieferung durch Versand- oder fahrende
Händler zu rechnen.
Das damit jedenfalls für Einzelhandelsdienstleistungen belegbare Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst auch den gesamten Oberbegriff
der angemeldeten "Handelsdienstleistungen im Bereich …", einschließlich Großhandelsdienstleistungen, da der beanspruchte Oberbegriff nicht nach Groß- und
Einzelhandelsdienstleistungen aufgegliedert ist, mithin nicht getrennt beurteilt
werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC, Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8, Rdn. 203). Abgesehen davon muss angesichts der Größenordnung
des Duisburger Stadtteils Vierlinden davon ausgegangen werden, dass dort jederzeit auch Großhandel stattfinden kann, so dass der beanspruchte Dienstleistungsoberbegriff auch unter diesem Gesichtspunkt vollumfänglich vom Eintragungshindernis erfasst ist.
c) Die gegen die Annahme eines Eintragungshindernisses vorgebrachten Argumente der Anmelderin vermögen den Senat nicht zu überzeugen. So kommt es
entgegen ihrer Ansicht bei einer für Handelsdienstleistungen angemeldeten Marke
nicht darauf an, ob der Verkehr einem unter der Bezeichnung "Vierlinden" firmierenden Supermarkt die Angabe entnimmt, dass alle dort gehandelten Waren aus
Vierlinden stammen. Der Herkunftsort der gehandelten Waren ist ein Merkmal der
- hier gar nicht beanspruchten - Waren selbst. Vielmehr kommt es vorliegend darauf an, ob die angemeldete Bezeichnung ein Merkmal der beanspruchten Handelsdienstleistungen bezeichnen kann. Als belegbarer Ortsname ist dieses Merkmal der Ort der Erbringung der Handelsdienstleistungen.
Der Anmelderin ist auch nicht in ihrer Auffassung zu folgen, der Verkehr könne die
unter der Kennzeichnung "Vierlinden" angebotenen Handelsdienstleistungen gerade nicht als solche verstehen, die ausschließlich aus dem Ort Vierlinden stammen, weil der Handel mit Lebensmitteln unter der Firma "Vierlinden" zurzeit nur in
Filialen in Köln und Düsseldorf stattfinde. Auf die (derzeitigen) Verhältnisse der
Anmelderin, insbesondere ihre Geschäftspolitik, Standorte oder Liefergebiete,
kommt es bei der Beurteilung absoluter Schutzhindernisse nicht an.
Unerheblich ist auch der noch im Verfahren vor der Markenstelle vorgebrachte
Einwand, dass es sich bei Vierlinden (bei Seelow) und dessen Namen um ein im
Jahr 2003 aus der Zusammenlegung von mehreren Einzelgemeinden gebildetes
"Kunstgebilde" handele, das sich Politiker und Gemeindebeamte "gestaltet aus der
Retorte" ausgedacht hätten. Abgesehen davon, dass dieses Gegenargument im
Hinblick auf den weiteren Ort Duisburg-Vierlinden überholt ist, kann hier nur maßgeblich sein, dass die angemeldete Bezeichnung "Vierlinden" tatsächlich eine
geografische Bezeichnung darstellt, wie und wann auch immer der Ort und seine
Bezeichnung entstanden sind. Selbst eine aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
feststellbare Planung eines zukünftigen Orts oder Stadtteils bzw. seiner Benennung kann für ein (zukünftiges) Freihaltungsbedürfnis ausreichen (vgl. Senatsentscheidung vom 2. November 2004 (33 W (pat) 36/03) - Isar Süd).
d) aa) Schließlich vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2005 (T 379/03)
zur Gemeinschaftsmarke "Cloppenburg" (GRUR 2006, 240) nicht zu überzeugen.
Darin ist die Wortmarke "Cloppenburg" als schutzfähig für "Dienstleistungen des
Einzelhandels" angesehen worden, wobei das Gericht darauf abgestellt hat, dass
die Stadt Cloppenburg in den maßgeblichen Verkehrskreisen nur eine geringe
oder allenfalls mittlere Bekanntheit aufweise und es nicht nachgewiesen sei, dass
es im Verkehr üblich wäre, bei Einzelhandelsdienstleistungen deren geografische
Herkunft anzugeben, zumal die geografische Herkunft solcher Dienstleistungen
normalerweise nicht als relevant für die Beurteilung ihrer Qualität oder Merkmale
betrachtet werde. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, da sie
nicht mit den letztlich maßgeblichen, vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Kriterien im Chiemsee-Urteil übereinstimmt. Dabei spielt es
im Ansatz zunächst eine Rolle, dass es vorliegend um die Beurteilung einer für
Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums angemeldeten Marke
geht, nicht um eine für Waren oder handwerkliche, künstlerische oder sonst gestalterische Dienstleistungen angemeldete Marke. Bei Waren oder bei den letztgenannten Dienstleistungen mag die geografische Herkunft im Hinblick auf verschiedene, der Ware oder Dienstleistung aufgrund ihrer Herkunft zugeschriebene
Eigenschaften (Tradition, Qualität, Image) durchaus ein wichtiges Merkmal sein.
Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner zu einer Warenmarke ergangenen Leitentscheidung GRUR 1999, 723 - Chiemsee mehrfach
entsprechend dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 c) der MarkenRL auf die "geografische Herkunft" der Ware abgestellt (Rdn. 30, auch Rdn. 26, 27, 28), wobei die
Frage bzw. Verbrauchervorstellung im Vordergrund stand, ob die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem
Ort stammt (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 33). Dies entspricht auch dem Begriff
"Ursprungsort", der sich im Wortlaut des Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ findet.
Im Unterschied hierzu steht der geografische Herkunfts- bzw. Ursprungsort im
Sinne eines Ortes, von dem die Dienstleistungen her- bzw. ent-"stammen" bei
Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums regelmäßig nicht so
deutlich im Vordergrund. Hier wird der Verkehr üblicherweise weniger auf den
Ursprungsort im Sinne einer Kaufhaus- oder Handelszentrale achten, von wo aus
die Preisgestaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Bestellung, Anlieferung, Lagerung, Sortierung, Ausstellung und ggf. Auslieferung der gehandelten Waren zentral organisiert und im Wesentlichen erarbeitet werden. Insofern ist dem Europäischen Gericht erster Instanz, a. a. O., Rdn. 50 durchaus darin zu folgen, dass die geografische Herkunft solcher Dienstleistungen normalerweise nicht als relevant für die
Beurteilung der Qualität oder Merkmale von (Einzel-)Handelsdienstleistungen
betrachtet wird (vgl. a. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 222 unter Hinweis auf EuG, a. a. O.
- Cloppenburg u. 33. Senat v. 18.2.2000
(33 W (pat) 155/99) - SONTRA, wonach vor allem bei standortunabhängigen
Dienstleistungen ein Hinweis auf deren geografische Herkunft irrelevant sein
kann).
Maßgebend ist für den Durchschnittskonsumenten jedoch, wo er die gehandelten
Waren besichtigen, aussuchen und erwerben kann, m. a. W. wo er die Einzelhandelsdienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Dies sind mit Ausnahme des Versandhandels, der für den hier in Anspruch genommenen Dienstleistungsbereich
eher von untergeordneter Bedeutung ist, regelmäßig die Standorte von Groß- und
Einzelhandelsgeschäften, Marktplätze oder ggf. die Liefergebiete von fahrenden
Händlern. Der für den Verkehr wesentliche Aspekt einer Ortsangabe liegt bei solchen Handelsdienstleistungen also nicht in der wörtlich verstandenen "geografischen Herkunft" bzw. dem "Ursprungsort" der Dienstleistungen, sondern im konkreten Ort ihrer aktuellen Erbringung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dieser konkrete Erbringungsort als "geografische Herkunft" im weiteren Sinne oder als
"sonstiges Merkmal" i. S. d. Art. 3 Abs. 1 c) MarkenRL, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
anzusehen ist, da Merkmalsbezeichnungen in jedem Falle von den o. g. Vorschriften erfasst sind.
Dann aber darf es für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entscheidend auf die Bekanntheit eines Ortes ankommen, wie auch der Europäische
Gerichtshof schon betont hat. Denn gerade bei weniger bekannten Orten, zumeist
also kleineren, ländlichen oder sonst abgelegenen Ortschaften ist es aus der Sicht
des Durchschnittsverbrauchers, der lange Anfahrtswege vermeiden will, von besonderer Wichtigkeit, ob und dass sich dort überhaupt Einzelhandelsgeschäfte
niederlassen und damit durch ihre vor Ort erbrachten Handelsdienstleistungen die
Versorgung mit Waren des täglichen Konsums übernehmen. Dementsprechend
muss es umgekehrt ein gewichtiges Werbeargument für einen Einzelhändler sein,
wenn er darauf hinweisen kann, dass er in oder an einem solchen Ort tätig ist bzw.
dorthin liefert. Es besteht daher ein erhebliches Bedürfnis für die in Vierlinden ansässigen Händler, frei und unbehelligt von Monopolrechten Dritter auf ihren
Standort bzw. ihr Liefergebiet hinweisen zu können, und zwar auch schlagwortartig in optisch herausgehobener, werbender Form.
Alles andere würde nicht dem vom Europäischen Gerichtshof betonten Ziel entsprechen, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können und
sie nicht durch Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten
werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 - Chiemsee; GRUR
2004, 146, Rdn. 30 - 32 - Doublemint). Im Falle der Eintragung der Marke "Vierlinden" könnten Vierlindener Händler nur im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG auf
ihren Standort bzw. den Ort hinweisen, in oder an dem sie ihre Handelsdienstleistungen erbringen wollen. Dies ist jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar, wonach die entsprechende Vorschrift des
Art. 6 Abs. 1 b) MarkenRL keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung
der Eintragungshindernisse hat (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 28
- Chiemsee; GRUR 2003, 604, Rdn. 58 u. 59 - Libertel).
Bei (Einzel-)Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums entspricht
es nach Auffassung des Senats der Eigenart der beanspruchten Dienstleistungen,
dass gerade auch die Namen weniger bekannter Orte beschreibend sind und damit dem Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen, sofern
der Ort seiner Art nach als Erbringungsort der Dienstleistungen vernünftigerweise
in Betracht kommt.
bb) Dementsprechend vermag sich der Senat nicht der Auslegung des dem § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Art. 7 Abs. 1 c) GMV durch das Europäische Gericht erster Instanz in der o. g. "Cloppenburg" - Entscheidung anzuschließen. Darin hat das Gericht die Bezeichnung der 30.000-Einwohner
Stadt Cloppenburg nicht als beschreibende Angabe i. S. d. Art. 7 Abs. 1 c) GMV
für "Dienstleistungen des Einzelhandels" (entgegen den Vorgaben der kurz zuvor
ergangenen Entscheidung EuGH GRUR 2005, 764 - Praktiker nicht nach gehandelten Waren konkretisiert) angesehen, wobei es im Kern seiner Begründung auf
die geringe, allenfalls mittlere Bekanntheit der kleinen Stadt Cloppenburg sowie
darauf abgestellt hat, dass es keine Art von Waren oder Dienstleistungen gebe, für
deren örtliche Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre. Auch sei
nicht nachgewiesen, dass es im Verkehr üblich wäre, bei Einzelhandelsdienstleistungen deren geografische Herkunft anzugeben, zumal diese normalerweise
auch nicht als relevant für die Beurteilung ihrer Qualität oder Merkmale betrachtet
werde (vgl. EuG, a. a. O., zusammenfassende Würdigung unter Rdn. 50). Diese
stark auf die Bekanntheit des Ortes für Handelsdienstleistungen abstellende
Sichtweise wird nach Auffassung des Senats weder der Natur von Einzelhandelsdienstleistungen noch dem Sinn des Eintragungshindernisses nach Art. 3
Abs. 1 c) MarkenRL bzw. den entsprechenden Vorschriften Art. 7 Abs. 1 c) GMV
bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gerecht. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass
weitgehend nur die Namen von Orten als beschreibende Angaben von der Eintragung ausgeschlossen wären, die in Bezug auf Handelsdienstleistungen eine erhebliche Bekanntheit hätten. Dies sind nur sehr wenige Orte für zumeist spezielle
Handelsdienstleistungen, wie z. B. die großen Börsenplätze New York, London
oder Frankfurt für Dienstleistungen des Wertpapierhandels, Rotterdam für den
Handel mit Rohöl oder etwa Antwerpen für den Diamantenhandel. Für Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums gibt es wegen der Natur
dieser auf breite Versorgung der Bevölkerung gerichteten Dienstleistungen überhaupt keine bekannte Ortschaft. Insbesondere ist kein Ort bekannt, der für einen
besonders pünktlichen, preiswerten, sortimentsbreiten, frischen oder sonst besonderen Einzelhandel bekannt wäre und aufgrund dieser Tradition ein "Renommee"
dafür hätte. Allenfalls legt umgekehrt gerade der Verbraucher in abgelegenen und
damit insbesondere für Einzelhandel unbekannten Orten Wert auf die Ansiedlung
entsprechender Betriebe (s. o.).
Somit kann bei derartigen Dienstleistungen nicht maßgeblich auf die Bekanntheit
des Ortes abgestellt werden. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner (zu
einer Warenmarke ergangenen) Chiemsee - Entscheidung, a. a. O., deutlich gemacht, dass das Eintragungshindernis nicht nur besteht, wenn die Marke Orte bezeichnet, die für die betroffenen Warengruppe bereits berühmt oder bekannt sind,
sondern im Hinblick auf den Wortlaut des Eintragungshindernisses auch Bezeichnungen betrifft, die von Unternehmen verwendet werden "können" (Nr. 30). Zwar
hat er bei der Frage, ob eine geografische Bezeichnung nach der Verkehrsauffassung die Herkunft der betroffenen Warengruppe zu bezeichnen geeignet ist, ausdrücklich die Bekanntheit der Ortsbezeichnung als Kriterium genannt, dabei jedoch mit dem Wort "insbesondere" und der gleichzeitigen Nennung weiterer Kriterien erkennen lassen, dass es hierauf nicht allein ankommen kann (vgl. EuGH,
a. a. O., Rdn. 32: "…, ist insbesondere von Belang, inwieweit diesen Kreisen diese
Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende
Warengruppe mehr oder weniger gut bekannt sind"). Zudem hat es der Gerichtshof in der gleichen Entscheidung vor dem Hintergrund eines Rechtsstreits um die
Bezeichnung eines Sees im bayerischen Voralpengebiet, der offensichtlich kein
bekanntes Industriegebiet ist, für möglich gehalten, dass sogar eine solche Bezeichnung eine geografische Herkunftsbezeichnung für Sportbekleidung darstellen
kann, sofern dieser Name von den beteiligten Verkehrkreisen dahin verstanden
werden kann, das er die Ufer des Sees oder dessen Umgebung einschließt
(Rdn. 34). Dementsprechend wird - was hier allerdings nicht zu entscheiden ist -
selbst bei klassischen Warenmarken die Bekanntheit des fraglichen Orts keine
allein entscheidende Rolle spielen.
e)
Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof das Eintragungshindernis nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der für "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate der Gesundheitspflege" angemeldeten Marke "Lichtenstein" nicht nur wegen
der großen Ähnlichkeit mit der Schreibweise des Fürstentums Liechtenstein angenommen, sondern auch wegen der Identität mit dem Namen der Gemeinde Lichtenstein in Sachsen mit nur etwa 14 400 Einwohnern. Dabei ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass in dieser Kleinstadt bisher kein pharmazeutisches Unternehmen angesiedelt ist und es sich nicht um einen bekannten Ort handele.
Zwar könnten darin Indizien für ein Freihaltebedürfnis bestehen, dass bereits Unternehmen, die einen Bezug zu der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Waren
aufwiesen, einen Sitz in dem Ort hätten und es sich um einen bekannten Ortsnamen handele, Voraussetzungen seien diese Tatsachen für die Annahme eines
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an einem Ortsnamen aber
nicht (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). Auch der (nicht ungewöhnliche)
Umstand, dass es mehrere Orte mit dem betreffenden Namen gebe, spreche nicht
gegen seine Eignung als geografische Angabe (BGH a. a. O., S. 883, re. Sp.).
Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung Rechtsbeschwerde sieht der
Senat keinen hinreichenden Grund nach § 83 Abs. 2 MarkenG. Die vorliegende
Entscheidung hält sich im Rahmen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesgerichtshofs bereits vorgegebenen Leitlinien bei der Auslegung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 3 Abs. 1 c) MarkenRL. Insofern ist keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung oder eine Fortbildung des Rechts ersichtlich. Auch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs. Soweit der Senat vorliegend eine Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz sieht, stellt dies keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb derselben Rechtsordnung dar, und
könnte im Übrigen auch nicht mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vereinheitlicht werden.
Bender
Knoll
Kätker
Cl