Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 26 W (pat) 30/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 30/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 1. März 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 12 461.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. März 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch
bezüglich der Waren und Dienstleistungen
„09: Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere solche mit Datenbanken für Linienflüge; 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Datenbanken für Linienflüge“
zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet.
Im übrigen ist der angegriffene Beschluß hinsichtlich der Dienstleistungen
„39: Transportwesen, Veranstaltung von Reisen“
wirkungslos.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
„09: Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere solche mit Datenbanken für Linienflüge; 39: Transportwesen, Veranstaltung von
Reisen; 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
insbesondere Datenbanken für Linienflüge“
eingetragene Marke 396 12 461.5
bestbuy
ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 395 52 110.6
siehe Abb. 1 am Ende
die ua für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in
Klasse 9
enthalten),...; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer,... (soweit in Klasse 9 enthalten); Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten)"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 10. März 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie im wesentlichen ausgeführt, selbst beim Anlegen strengster Maßstäbe
hielten die beiden Marken den gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG erforderlichen Abstand ein. Zwar wiesen sie übereinstimmend das Markenwort "BESTBUY" auf,
dennoch reichten die vorhandenen Abweichungen aus, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Dafür spreche, daß der Begriff "BESTBUY"
für die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend sei
bzw stark beschreibende Anklänge aufweise. Das werde der angesprochene
Verkehr, dem die beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden Worte
"BEST" und "BUY" in ihrem deutschen Bedeutungsgehalt geläufig seien, auch
ohne weiteres erkennen. Aus der beschreibenden Bedeutung der Bezeichnung
"BESTBUY"
im Sinne von "optimaler bzw bester Kauf" und der daraus
resultierenden Kennzeichnungsschwäche ergebe sich aus Rechtsgründen ein eng
zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke, der sich auf ihre
eintragungsbegründende Eigenprägung beschränke. Der Umstand, daß der Begriff "bestbuy" im Fall der angegriffenen Marke trotz seines beschreibenden Bedeutungsgehalts Eingang in das Markenregister gefunden habe, könne zwar im
Rahmen eines Löschungsverfahrens Berücksichtigung finden, nicht aber in einer
kollisionsrechtlichen Prüfung nachträglich den Schutzumfang der älteren Marke
erweitern. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts weiche das jüngere Zeichen hinreichend von der Widerspruchsmarke ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die eine Verwechslungsgefahr für gegeben hält. Die zu vergleichenden Marken seien in klanglicher Hinsicht absolut identisch. Die Wortbestandteile der Widerspruchsmarke
seien für deren Gesamteindruck maßgeblich, da diese für den Verkehr die einfachste Bezeichnung darstellten. Verzierungen oder Umrandungen einer Marke
seien für die Feststellung der die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit dagegen unerheblich. Die Auffassung der Markenstelle, der Schutz
der Widerspruchsmarke sei auf deren bildliche Ausgestaltung beschränkt, sei
deshalb unzutreffend, zumal auch der Wortbestandteil der bereits nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldeten und geprüften Marke nicht völlig
schutzunfähig sei, wie die Eintragung dieser Marke zeige. Es komme hinzu, daß
die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Klasse 9
und 42 größtenteils identisch bzw hochgradig ähnlich seien.
Die Widersprechende, die ihren Widerspruch gegen die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39 zurücknimmt, beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Gegenüber der Markenstelle hat er im wesentlichen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren in Zweifel gezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der Senat insoweit eine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG als gegeben erachtet.
Die Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des EuGH umfassend
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken
und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - sabèl/Puma;
BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung
sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende
Waren (vgl EuGH GRUR 1998, 922 - CANON). Weiterhin ist zu berücksichtigen,
ob die beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen regelmäßig von denselben
Unternehmen hergestellt oder erbracht werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen Verwendungszweck
dienen und ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen
(BGH
GRUR 1999, 198 - GARIBALDI; BlPMZ 1999, 382, 384 - LIBERO).
Hiervon ausgehend liegen gleiche Waren vor, soweit die angegriffene Marke
Schutz für "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere
solche mit Datenbanken für Linienflüge" beansprucht, da die Widerspruchsmarke
für "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten" geschützt ist.
Soweit die angegriffene Marke für "Registrierkassen" eingetragen ist, besteht
Warenähnlichkeit insbesondere mit "Rechenmaschinen", aber auch mit Computern und Datenverarbeitungsgeräten, denn "Registrierkassen" werden in erheblichem Umfang von denselben Unternehmen hergestellt wie "Rechenmaschinen"
und "Computer", denn beide auch als "Rechner" bezeichneten Geräte besitzen
eine Rechen- und Speicherfunktion. Außerdem bestehen moderne Registrierkassen häufig aus einem Rechner, einem Bildschirm und einer Tastatur, die weitgehend mit denen von Homecomputern übereinstimmen. Aufgrund dieser
Übereinstimmungen ist von einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der
Waren "Registrierkassen" und "Rechenmaschinen" auszugehen. Demgegenüber
greift der Einwand des Inhabers der angegriffenen Marke nicht durch, eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren sei zu verneinen, weil die Waren der älteren
Marke ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt seien, während sich die
Waren der jüngeren Marke an professionelle Anbieter von Flugreisen richteten.
Eine derartige Einschränkung kann dem Warenverzeichnis der jüngeren Marke
nicht entnommen werden.
Im übrigen dürften keine Zweifel bestehen, daß heutzutage Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowohl im privaten wie auch gewerblichen Bereich gleichermaßen eingesetzt werden.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle sind die beiderseitigen Marken auch so
ähnlich, daß unter Berücksichtigung der Warengleichheit bzw durchschnittlichen
Ähnlichkeit der Waren die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG angenommen werden muß.
Zwar unterscheidet sich die Widerspruchsmarke von der angegriffenen Marke
(schrift-)bildlich durch ihren Rahmen sowie durch die ins Auge fallende - im Verhältnis zu den übrigen Buchstaben - doppelte Größe des Anfangsbuchstabens
"B". Die Umrandung ist jedoch nicht geeignet, die Widerspruchsmarke zu prägen.
Als ihr prägender Markenbestandteil kommt daher insbesondere bei mündlichen
Bestellungen nur ihr Wortbestandteil in Betracht. Dieser wird zumindest von dem
Teil des Verkehrs, der über englische Grundkenntnisse verfügt, in rechtserheblichem Umfang als die Wortfolge "BEST BUY" erkannt werden, da "EST Buy" bzw
"BEST UY" keinen Sinn ergeben und die Vergrößerung eines zwei Wörtern gemeinsamen Anfangsbuchstabens in der Werbung häufig anzutreffen ist. Hiervon
ist auch zutreffend die Markenstelle ausgegangen.
Soweit die Markenstelle allerdings dem Wortbestandteil "BESTBUY" der Widerspruchsmarke eine eigenständig kennzeichnende Funktion und damit eine den
Gesamteindruck prägende Eigenschaft abgesprochen hat, weil er ausschließlich
warenbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. In Ermangelung einer die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret beschreibenden Sachaussage handelt es sich bei "BESTBUY"
nicht um eine schutzunfähige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Da
auch eine Verwendung in der Werbung, die ein ausschließlich anpreisendes Verständnis des Verkehrs begründen könnte, nicht feststellbar ist, kann dieser Bezeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Somit
kann dieser Bezeichnung aufgrund ihres warenanpreisenden Anklangs allenfalls
eine reduzierte Kennzeichnungskraft zugesprochen werden, die eine Prägung der
Widerspruchsmarke durch "BESTBUY" nicht ausschließt, zumal die weiteren
Markenelemente ("Rahmen") äußerst schwach sind.
Da die angegriffene Bezeichnung "bestbuy" mit dem die Widerspruchsmarke prägenden Wortbestandteil "BEST BUY" klanglich und begrifflich vollständig übereinstimmt, kann eine klangliche Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG nicht verneint werden.
Der Beschwerde war deshalb im erkannten Umfang stattzugeben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Die Feststellung der Wirkungslosigkeit trägt der teilweisen Rücknahme des Widerspruchs Rechnung, wodurch die Grundlage des Widerspruchsverfahrens gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen ist (vgl
BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß insoweit hinsichtlich der Versagung der
Eintragung wirkungslos ist.
Kraft
Reker
Eder
Mr/prö
Abb. 1