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BPatG Beschluss vom 08.03.2000 – 5 W (pat) 420/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. März 2000

B E S C H L U S S

In Sachen

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 295 19 431

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 14. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 8. Dezember 1995 angemeldeten und

am 18. April 1996 unter der Bezeichnung

W a n d e l e m e n t

mit 46 Schutzansprüchen

in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters

295 19 431. Die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer bis zum Jahre

2001 ist gezahlt.

Die Antragstellerin hat mit dem am 14. April 1998 eingereichten Löschungsantrag

die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3

beantragt. Sie hat mangelnde Schutzfähigkeit geltend gemacht und sich auf die

Druckschriften (1) DE 43 27 847 A1, (2) DE-OS 1 561 605 und (3) das deutsche

Gebrauchsmuster 94 03 886 bezogen. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen.

Die angegriffenen Schutzansprüche lauten:

1. Wandelement

mit einer mit schrägen, sich kreuzenden Schlitzen versehenen

Wandoberfläche und

mindestens einer

lösbar am Wandelement befestigten,

über die Wandoberfläche überstehenden und

zur Abstützung in mindestens zwei der sich kreuzenden schrägen

Schlitze eingreifenden

Halterung mit zwei nach unten zu konvergierenden Auflageflächen,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Halterung Platz für mehrere, mit ihrer Längsachse senkrecht

zur Wandoberfläche (28) auf den Auflageflächen (54, 56) liegende Flaschen (7) bietet und

eine Aufnahme (60) für eine weitere mit ihrer Längsachse (62) im wesentlichen parallel zur Wandoberfläche (28) ausgerichtete Flasche (5)

aufweist.

2. Wandelement nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß jeweils eine unterste der liegenden Flaschen (7) auf beiden Auflageflächen (54, 56) aufliegt,

während darüber angeordnete Flaschen (7) entweder auf einer der

beiden Auflageflächen (54, 56) und auf einer anderen Flasche (7) aufliegen oder

auf zwei anderen Flaschen (7) aufliegen.

3. Wandelement nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß ein Hals einer auf der Halterung (4, 6) liegenden, mit ihrem Boden

gegen die Wandoberfläche (28) anliegenden Flasche (7) über einen

vorderen Rand (58) der Auflageflächen (54, 56) übersteht.

Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 14. Januar 1999 das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang

gelöscht. Der Beschluß stützt sich darauf, daß es im Hinblick auf den Stand der

Technik nach den Entgegenhaltungen (1) und (3) an der Erfindungshöhe fehle.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Er begründet seine Beschwerde damit, daß die im Anspruch 1 gekennzeichnete

Anordnung der liegenden Flaschen und der weiteren, dazu senkrecht angeordneten Flasche sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Die gattungsbildende Schrift (1) lehre allenfalls eine Warenanordnung parallel zur Wandoberfläche, wodurch bei einer Verwendung des Wandelements für

Flaschen die abgewinkelten vorderen Ränder der Ablageflächen entsprechend

hoch sein müßten. Dadurch sei ein müheloses Herausziehen der Verkaufsflaschen nicht mehr gewährleistet. Hier hätte der Fachmann als ersten Schritt zur

Abhilfe erkennen müssen, diese abgewinkelten Ränder wegzulassen, wodurch

jedoch die Gefahr begründet würde, daß die Flaschen leicht herausfallen. Als

zweiten Schritt hätte es daher der Überlegung bedurft, die Flaschen liegend derart

zu stapeln, daß die Flaschenachsen senkrecht zur Wand verliefen. Schließlich

hätte es noch der Überlegungen bedurft, an der Halterung zusätzlich eine Musterflasche anzuordnen und weitehin, deren Achse parallel zur Wandoberfläche

anzuordnen, um das Flaschenetikett leicht zu erkennen.

Insbesondere diese letzten Schritte, zusätzliche Musterwaren an der Halterung

vorzusehen sowie deren Anordnung seien der Druckschrift (1) keinesfalls zu entnehmen. Eine Musterflasche eigens zu haltern und weiterhin mit ihrer Achse

senkrecht zu der Ausrichtung der Verkaufsflaschen anzuordnen, sei somit nicht

naheliegend gewesen.

Eine diesbezügliche Anregung vermittle auch nicht die Lehre nach der Entgegenhaltung (3), wonach die Achsen sämtlicher dort vorgesehener Fläschchen parallel

zur Wand ausgerichtet seien. Im übrigen seien diese Verkaufsfläschchen nicht auf

einem Wandelement angeordnet, sondern

in einem Regal gelagert. Eine

Übertragung der dort vorgestellten Lösung in Form einer abgewinkelten U-Schiene

mit darin stehenden Flaschen, die sich mit ihrem Hauptgewicht auf einem

Regalboden abstützt, auf eine Warenanordnung an einem Wandelement nach

Druckschrift (1) ergebe eine vom Streitgebrauchsmuster wegführende Lösung.

Der Fachmann zöge insbesondere aufgrund der anders gelagerten statischen

Bedingungen diese Druckschrift nicht zur Lösung der gestellten Aufgabe für eine

Wandhalterung in Betracht.

In Verbindung mit der Lösung nach Anspruch 1 hätten auch die Ansprüche 2

und 3 Bestand.

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG

ist gegeben. Das Gebrauchsmuster ist im angegriffenen Umfang nicht schutzfähig

1. Der Gegenstand des angegriffenen eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist zwar

unstreitig neu, beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Das Streitgebrauchsmuster geht entsprechend seiner Beschreibung (S 1 Abs 2)

von einem Wandelement aus, wie es in der Druckschrift (1) beschrieben ist, die

auf den gleichen Anmelder zurückgeht.

Dort sind die gattungsgemäßen Merkmale beschrieben (vgl. insb. Fig. 1 und 4 mit

zugeh. Beschreibung Sp 4, Z 25 bis 37 und Sp 6, Z 39 bis 46 sowie die Ansprüche

1 bis 3, 23 und 24). Dieses Wandelement dient zur Präsentation von Waren und

soll insbesondere für Druckerzeugnisse geeignet sein (Anspruch 1).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Gebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, das bekannte Wandelement dahingehend zu verbessern, daß

sich auch Flaschen optisch ansprechend präsentieren lassen, wobei die Flaschen

stabil, sicher und leicht zu entnehmen auf jeder Halterung angeordnet sind, ohne

daß dem Betrachter der Blick auf die Information auf einem Flaschenetikett erschwert wird.

Da das bekannte Wandelement in der Dimensionierung seiner Auflageflächen

nicht auf bestimmte Waren eingeschränkt ist, kann es grundsätzlich auch zur

Darbietung von Flaschen verwendet werden, wie es zutreffend in dem Streitgebrauchsmuster angegeben ist (S 1, Abs 3). In welcher Weise dabei die Flaschen

auf die Halterung abgelegt werden, ist nur eine Dimensionierungsfrage der Auflagen und der Flaschenanordnung durch den Benutzer.

Wie der Fachmann - hier ein Handwerksmeister mit mehrjähriger Erfahrung auf

dem Gebiet des Laden- und Messebaus, der über Kenntnisse in der Herstellung

von Warenverkaufs- und Präsentationsregalen und -gestellen verfügt - ohne weiteres erkennt, bietet das in der Figur 1 von (1) dargestellte Wandelement mit Warenhalterungen hierfür nur zwei Möglichkeiten, mehrere Flaschen auf der V-förmigen Halterung abzulegen. Eine wäre die Lagerung einzelner Flaschen derart, daß

ihr Boden auf dem gezeigten kurzen Schenkel aufliegt und die Flaschenachse

parallel zur Wandoberfläche ausgerichtet ist. Diese Anordnung läßt zwar bei der

vordersten Flasche das Etikett eventuell lesen, beschränkt jedoch die Zahl der

Flaschen und birgt die offenkundige Gefahr in sich, daß die Flaschen über den

Rand nach vorne herausfallen können, so daß der Nutzer diese Anordnung vermeiden wird.

Die Druckschrift (1) gibt jedoch darüber hinaus den Hinweis, die beiden Schenkel

der Halterung auch gleich lang ausbilden zu können (vgl. insb. Sp 6, Z 39 bis 46).

Hierdurch wird der Fachmann auf die zweite alternative Anordnung der Flaschen

gestoßen, die Flaschen mit ihrer Achse senkrecht zur Wandoberfläche in den

Halterungen zu stapeln, wie dies auch sonst bei Regalanordnungen bekannt ist.

Es liegt dabei auf der Hand, daß diese Alternative im Hinblick auf die gestellte

Aufgabe einer stabilen und sicheren Lagerung von leicht entnehmbaren Flaschen

zu bevorzugen ist.

Zwar wird bei dieser Lagerung dem Betrachter der Blick auf das Flaschenetikett

erschwert. Es übersteigt aber nicht fachmännische Routine zu erkennen, daß

durch das ortsnahe Anbringen einer Musterflasche vor den Verkaufsflaschen an

der die Verkaufsflaschen tragenden Halterung auch dieser Aufgabenteil zu lösen

war. Hierzu konnte die Anregung aus der Entgegenhaltung (3) verhelfen, unmittelbar vor den Verkaufsfläschchen eine Musterflasche in einer einstückigen Halterung der Verkaufsfläschchenaufnahme anzuordnen (vgl. dort S 1, Abs 2 iVm S

2, Abs 2). Die weiteren konstruktiven Ausführungen der bekannten Verkaufseinrichtung beeinträchtigen dabei nicht diese Anregung der Grundidee, in der Flaschenhalterung vor den Verkaufsflaschen gut sichtbar eine Musterflasche anzuordnen.

Da sich die Musterflasche in der irgendwie ausgebildeten Aufnahme dem Blickwinkel des Betrachters gleichermaßen an einer auf dem Wandelement oben wie

unten angeordneten Halterung informativ präsentieren soll, ist es offensichtlich,

daß dies am besten durch eine im wesentlichen parallel zur Wandoberfläche ausgerichtete Musterflasche gelingt.

2. Eine selbständige erfinderische Bedeutung des Gegenstandes der angegriffenen Unteransprüche ist nicht erkennbar.

Wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, ergibt sich bei den nach

unten konvergierenden Auflageflächen der Halterung die im Anspruch 2 angeführte Lagerung der Flaschen ohne weiteres.

Auch das Überstehen des Flaschenhalses über den Rand der Halterung nach

Anspruch 3 betrifft zum leichten Entnehmen von Verkaufsflaschen eine weitgehend selbstverständliche Dimensionierungsmaßnahme bezüglich der Auflage und

deren Randes, wie sie stets im Ermessen des Fachmanns liegt. Ein erfinderischer

Schritt liegt dieser Ausbildung des Randes nicht zugrunde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84

Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Dr. Henkel

Dr. W. Maier

Pr