Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 24 W (pat) 84/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 17 388.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Folgende, in Gelb, Weiß und Blau gehaltene Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 27. März 1998 zur Eintragung in das Register angemeldet worden und zwar

für die Waren der Klassen 1 und 3:

"Wasserenthärtungsmittel; Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Fleckentfernungsmittel,

Putz- und Poliermittel".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

einen Beamten des höheren Dienstes diese Anmeldung mit Beschluß vom 26. Februar 1999 zurückgewiesen mit der Begründung, daß der angemeldeten Marke

die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle, weil sie

sich auf eine genaue Darstellung der angebotenen Waren beschränke. Die angemeldete Marke stelle einen "Tab" dar, das sei in Tablettenform gepreßtes Pulver,

das sich in letzter Zeit - neben Flüssigkeiten und losen Pulvern - als Darreichungs-

und Dosierungsform für Reinigungs- und Spülmittel für Wäsche und Geschirr, für

Wasserenthärter und für Reinigungsmittel für Gebißspangen durchgesetzt habe.

Für diese Feststellung hat die Markenstelle eine Reihe von Hinweisen auf aktuelle

Anbieter solcher "Tabs" gegeben. "Tabs" würden in verschiedenen geometrischen

Formen angeboten, häufig als flache Quader oder Kreiszylinder, aber auch in

anderen Formen. Mehrfarbigkeit werde als Hinweis auf unterschiedliche, bzw

mehrphasige Wirkungsweisen des Pulvers verwandt; die Farbkombination Gelb-

Weiß stelle eine gefällige Gestaltungsvariante dar, die nicht als ein von der Ware

gedanklich verschiedenes, eigenartiges Zeichen begriffen werde. Die Gestaltung

der angemeldeten Marke bewege sich daher unter jedem Gesichtspunkt im

Rahmen des Üblichen und entwickle keine Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und begründet

diese Rechtsauffassung wie folgt:

Die Gestaltung der Marke sei phantasievoll und originell, denn sie sei nicht aus

technischen Gründen vorgegeben und entspräche auch nicht den sonst auf dem

Markt befindlichen "Tabs". Die farbliche Gestaltung des abgebildeten "Tabs" in

Gelb und Weiß (blau gesprenkelt) sei schutzfähig, ua deswegen, weil sie im Bereich von Wasch- und Reinigungsmitteln neu sei und keine sinnfällige Bedeutung

habe.

Die Markenämter in Frankreich und in Belgien hätten bereits vergleichbare dreidimensionale Marken für "Tabs" eingetragen. Weiter trägt die Anmelderin - allerdings ohne nähere Konkretisierung - vor, daß die mit "Tabs" bezeichnete Darreichungs- und Dosierungsform im wesentlichen von der Anmelderin und einer bestimmten Konkurrentin entwickelt und auf den Markt gebracht worden und im Zeitpunkt der ersten Markenanmeldungen auf diesem Gebiet noch nicht üblich gewesen sei. Erst in der Zeit nach diesen ersten Anmeldungen habe sich diese neue

Dosierungsform weit verbreitet.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angegriffenen Beschluß der Markenstelle

für die

Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Februar 1999 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw eine Vorlage beim

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) an.

Außerdem beantragt die Anmelderin die vorläufige Aussetzung des Verfahrens mit

der Begründung, sie habe dreidimensionale Marken in Form von zweifarbigen

"Tabs" beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet, deren Eintragung das Amt auch im Beschwerdeverfahren abgelehnt habe. Gegen diese Entscheidungen habe die Anmelderin beim EuGH - Gericht erster Instanz (EuG) -

Klage erhoben. Mit Rücksicht auf diese Verfahren möge das hiesige ausgesetzt

werden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn unbeschadet der Markenfähigkeit der angemeldeten Marke iSv § 3 MarkenG ist diese

von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG jegliche

Unterscheidungskraft für die in Anspruch genommenen Waren fehlt.

Bei dem angemeldeten Bild handelt es sich um die naturgetreue und maßstabsgerechte Wiedergabe einer möglichen Darreichungsform der im Warenverzeichnis

genannten Waren. Es stellt einen flachen kreisförmigen Zylinder dar, der sich aus

einer breiteren weißen und einer schmaleren gelben Schicht zusammensetzt. Die

gelbe Schicht liegt unten; die Kanten der oberen, weißen Schicht sind abgeschrägt. Die Oberflächen des Gebildes sind porös ausgestaltet. Am linken äußeren Rand und im mittleren Bereich des abgebildeten Gegenstandes setzen kleine

weiß-blaue Kreise Blasen an, die in drei parallel-verlaufenden flachen Bögen nach

rechts oben aufsteigen. Das äußere Erscheinungsbild entspricht somit den

sogenannten "Tabs". Dabei handelt es sich um in Tablettenform gepreßtes Pulver

als Darreichungs- und Dosierungsform für bestimmte Wirkstoffe. "Tabs" sind in

den letzten Jahren im Bereich von Reinigungs- und Spülmitteln für Wäsche und

Geschirr, für Wasserenthärter und für Reinigungsmittel für Gebißspangen zu einer

verbreiteten Alternative zu losen Pulvern und zu Flüssigkeiten geworden. Die

kleinen aufsteigenden Kreise stellen die Bläschen dar, die sich bilden, wenn sich

der "Tab" in Wasser auflößt, denn Tabs sind regelmäßig zur Herstellung von Lösungen und Laugen auf Wasserbasis bestimmt.

Als naturgetreue Wiedergabe einer möglichen und verbreiteten Darreichungsform

für die im Warenverzeichnis genannten Waren ist die angemeldete Marke grundsätzlich nicht dazu geeignet, gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen als

Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen im

Unterschied zu Waren aus anderen Unternehmen zu wirken (vgl BGH GRUR

1999, 495, 496 "Etiketten"; GRUR 1997 527, 529 "Autofelge"). Denn die Ware als

Objekt der Kennzeichnung kann nicht ihr eigenes Kennzeichnungsmittel sein (vgl

Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1042). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn

die angemeldete Marke eine von den üblichen und gewöhnlichen Warenformen

deutlich abweichende Gestaltung hätte, die eigentümlich und originell genug wäre,

um die Herkunftsfunktion einer Marke zu erfüllen. Das ist nicht der Fall.

Maßgebend für die Beurteilung dessen, was aus der Sicht des angesprochenen

Endverbrauchers üblich ist, ist auch der Zeitpunkt der beantragten Eintragung.

Das ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt, zu dem der abschließende Beschluß ergeht. Sofern die Anmelderin die Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen sollte, das Gericht müsse bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht auf den der Beschlußfassung abstellen, kann ihr nicht gefolgt

werden. Denn für das Eintragungsverfahren gilt der anerkannte Grundsatz, daß es

für die Frage nach bestehenden Schutzhindernissen iSv § 8 Abs 2 Nr 1 - 3

MarkenG sowohl auf den Zeitpunkt der Eintragung als auch auf den Zeitpunkt der

Anmeldung ankommt (vgl Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8

Rdn 7 mwNachw). Das folgt auch aus § 37 Abs 2 MarkenG, der bestimmt, daß

eine Marke, unter der Voraussetzung, daß der Anmelder einer entsprechenden

Verschiebung des Zeitranges zustimmt, eingetragen werden kann, wenn die

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 MarkenG nach der Anmeldung,

aber vor der Eintragung weggefallen sind. Vorliegend ist daher auch maßgeblich,

welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Bild

zum jetzigen Zeitpunkt beilegen.

Die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des abgebildeten Gegenstandes sind seine flache Form und der zweifarbige Aufbau in zwei Lagen, von denen die breitere

weiß und die schmalere gelb ist. Jedes dieser Gestaltungselemente bewegt sich

im Rahmen des Üblichen. "Tabs" werden

in Deutschland

in einfachen

geometrischen Formen angeboten, häufig als flache Quader oder als flache

Zylinderformen, aber auch in anderen Ausgestaltungen. Insoweit wird auf die

konkreten Feststellungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen und

die dort zitierten Belege, die die Anmelderin nicht im einzelnen angegriffen hat.

Maßgebend für die äußere Form sind die leichte Handhabbarkeit durch den

Endverbraucher und das Ziel, möglichst viele "Tabs" in möglichst kleinen

Verpackungen unterbringen zu können. Die abgeschrägten Kanten des

angemeldeten Gebildes enthalten keine originelle gestalterische Eigenheit. Für

das Gesamterscheinungsbild des abgebildeten "Tabs" sind sie unwesentlich.

Sofern die angesprochenen Verkehrskreise sie gleichwohl wahrnehmen, werden

sie darin in erster Linie eine technische Maßnahme sehen, deren Zweck es ist, ein

Abbröckeln der schmalen Kanten zu verhindern, die ohne Abschrägung im

äußersten Bereich notwendig dünn und zerbrechlich wären.

Der Aufbau des abgebildeten "Tabs" mit zwei Lagen in verschiedenen Farben

entspricht ebenfalls der für "Tabs" üblich gewordenen Gestaltung. Viele "Tabs"

werden mit eben diesem Aufbau als sogenannte "Zwei-Phasen-Tabs" vertrieben.

Damit wird die Behauptung verbunden, die "Tabs" entwickelten zwei verschiedene

Wirkungen (zB Bleichen und Reinigen). Üblich sind Kombinationen einer Lage in

der Farbe des verarbeiteten Pulvers - meistens weiß - mit einer zweiten, gefärbten

Schicht. Für diese eingefärbte Schicht üblich geworden sind die Grundfarben

Gelb, Blau, Rot und Grün in verschiedenen Schattierungen.

Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Farbgestaltung von "Tabs" als Herkunftshinweis auf bestimmte

Unternehmen begreifen würden. Vielmehr werden alle "Tabs", gerade auch diejenigen der Anmelderin, in solchen Verpackungen angeboten und verkauft, die an

erster Stelle einen großen und hervorgehobenen Hinweis auf die konkrete Marke

dieses Mittels tragen wie zB "ARIEL" oder - im Falle der Anmelderin - "SOMAT"

und "PERSIL", und häufig auch die Dachmarke wie zB "Henkel". Daneben hat die

- ebenfalls übliche - Abbildung eines "Tabs" auf diesen Packungen ausschließlich

warenbeschreibenden Charakter. Die Tatsache, daß ein solches Mittel in Form

von "Tabs" angeboten wird, bedeutet für den Verbraucher somit lediglich einen

warenbezogenen Hinweis, zB darauf, daß die Dosierung dieses Mittels ohne weiteren Abmeßvorgang durch die Anzahl der verwendeten Tabletten bestimmt wird.

Schließlich hat auch die Darstellung der aufsteigenden Bläschen nichts Ungewöhnliches an sich. Das zeigen bereits die Darstellungen auf den von der Anmelderin eingereichten Verpackungen, mit denen unter den Marken "FAIRY" und

"alio" und unter der Bezeichnung "A&P attraktiv und preiswert" "Tabs" für das Reinigen von Geschirr in Geschirrspülmaschinen vertrieben werden. Auf jeder dieser

Verpackungen ist ein "Tab" mit aufsteigenden Bläschen dargestellt.

Die Bewertung der angemeldeten Bildmarke als nicht unterscheidungskräftig gilt

für alle beanspruchten Waren. Alle diese Waren kommen für eine Darreichung

und Dosierung in Form von "Tabs" in Frage, die ihre Wirkungen entfalten, wenn

sie mit Wasser oder anderen Lösungsmitteln zusammengebracht werden. So sind

bei den "Putz- und Poliermitteln" inzwischen seit längerer Zeit flüssige Lösungen

auf dem Markt, in die der zu polierende Gegenstand nur eingetaucht werden muß,

damit er durch einen chemischen Prozeß poliert wird. Anhaltspunkte dafür, daß für

die Herstellung solcher Polierflüssigkeiten Mittel in Form von "Tabs" von vornherein ausgeschlossen wären, sind nicht ersichtlich. Daß speziell im Bereich der

Putz- und Poliermittel "Tabs" noch keine weit verbreitete Darreichungs- und Dosierungsform sein mögen, reicht nicht aus, um die angemeldete Bildmarke unterscheidungskräftig zu machen. Der Verkehr ist im Bereich der im übrigen beanspruchten Waren an "Tabs" gewöhnt und wird eine Ausdehnung dieser Dosierungsform auf angrenzende Warenbereiche lediglich als eine Erweiterung des

Anwendungsbereiches einer bereits bewährten Methode ansehen.

Die Bewertung der angemeldeten Bildmarke als nicht unterscheidungskräftig steht

im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und mit

den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Die Senate des

Bundespatentgerichts haben wiederholt festgestellt, daß zweidimensionale Marken, die die beanspruchte Ware selbst darstellen, in der Regel nicht unterscheidungskräftig sein können (vgl BPatG GRUR 1998, 713 ff "Zahnpastastrang";

GRUR 1997, 530 f "Rohrreiniger"; GRUR 1993, 121 "Spreizdübelzeichnung").

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den entsprechenden Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl BGH GRUR 1995, 732, 734 "Füllkörper"; GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge"; GRUR 1999, 495 "Etiketten").

Die stattgebenden Beschlüsse des 26. Senats vom 17. November 1999 in dem

Verfahren 26 W (pat) (131/99) und weiteren Parallelverfahren bilden keine Ausnahme von dieser Spruchpraxis. In diesen Verfahren ging es um die Eintragung

von zweidimensionalen Darstellungen zweilagiger "Tabs" mit einem andersfarbigen runden Einschluß in der farbigen Schicht. Ausgehend von der bisherigen

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs hat der

26. Senat festgestellt, daß das Gestaltungselement des runden andersfarbigen

Einschlusses in der eingefärbten Schicht des abgebildeten "Tabs" im einschlägigen Warenbereich der Klassen 1 und 3 ungebräuchlich sei. Gestaltung und Lage

des Kerns seien so originell und prägnant, daß dadurch die angemeldete Marke

unterscheidungskräftig werde. Die stattgebenden Entscheidungen des 26. Senats

beruhen daher nicht auf einer Abweichung von rechtlichen Grundsatzentscheidungen der bisherigen Rechtsprechung, sondern auf der Anwendung dieser

Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt, der sich von dem vorliegenden

wesentlich unterscheidet.

Die Frage nach einer etwaigen Indiz- oder Bindungswirkung von Entscheidungen

des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist schon deshalb nicht erheblich,

weil nach den Erkenntnissen des Senats dieses Amt trotz einer Reihe entsprechender Anmeldungen letztlich keine zwei- oder dreidimensionalen Abbildungen von "Tabs" als Marken eingetragen hat. Vielmehr haben sowohl die Prüfer als

auch die Beschwerdekammern dieses Amtes solche Anmeldungen wiederholt zurückgewiesen und zwar ebenfalls mit der Begründung, daß der jeweils angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (vgl HABM Mitt 1999,

471, 473 "Tabs (viereckig, rot/weiß)").

Hervorzuheben ist auch ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

14. Oktober 1999, mit dem der von derselben Anmelderin getätigten Anmeldung

einer dreidimensionalen Marke in Form eines weiß-grünen "Tabs" die Unterscheidungskraft abgesprochen wurde (vgl SchwBG MarkenR 2000, 55, 56 "Tablette

weiß/grün").

Sofern - nach dem Vortrag der Anmelderin - dreidimensionale Abbildungen von

"Tabs" in Belgien und Frankreich registriert worden sein sollen, können diese Umstände keine Indizwirkung für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke im

deutschen Markenrechtssystem begründen. Eine tatsächliche Indizwirkung ausländischer Voreintragungen ist bislang allenfalls für einen bestimmten Bereich des

Freihaltungsbedürfnisses anerkannt worden und zwar insoweit, als die Eintragung

einer fremdsprachigen Angabe in einem Land des betreffenden Sprachkreises

indiziell dagegen spricht, daß die fragliche Angabe nach dem originären

Sprachverständnis eine zur freien Verwendbarkeit benötigte beschreibende Bezeichnung darstellt (Althammer/ Ströbele, aaO, § 8, Rdn 59 mwNachw).

Die Beurteilung der Unterscheidungskraft bemißt sich dagegen ausschließlich

nach der Auffassung der inländischen Verkehrskreise (vgl Althammer/Ströbele,

aaO, § 8 Rdn 14), die sich von den Auffassungen ausländischer Verkehrskreise im

Einzelfall stark unterscheiden kann. Abgesehen von der Tatsache, daß die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern

eine reine Rechtsfrage darstellt, ist im übrigen zu bedenken, daß regelmäßig nur

die Verneinung der Schutzfähigkeit einer Anmeldung, nicht jedoch die positive

Eintragungsentscheidung schriftlich begründet wird. Die Gründe der handelnden

Behörde für die Eintragung sind insoweit häufig nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die bloße Tatsache der Eintragung gibt auch keinen Aufschluß darüber, ob es

sich möglicherweise um ein Versehen oder eine Ausnahmeentscheidung handelt

und in welchem Umfang gleichgelagerte Anmeldungen womöglich unangefochten

zurückgewiesen wurden (vgl auch BPatGE PAVIS PROMA, 25 W (pat) 174/98

"Tablettenform", demnächst veröffentlicht in BPatGE 41, 211).

Aus den vorstehend dargelegten Gründen war die Beschwerde der Anmelderin

zurückzuweisen, weil der angemeldeten Marke die gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein

Raum, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht erfüllt sind. So ist nach Ansicht des Senats nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Zur Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals

des § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG reicht nicht aus, daß die Sache von besonderer

Wichtigkeit für die Beteiligten ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 83 Rdn 12). Im

vorliegenden Fall ist für den Senat auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Bundesgerichtshof von seinen wiederholt bestätigten Grundsätzen zur Bewertung naturgetreuer Warenabbildungen abweichen sollte. Insoweit beschränkt sich der Beschluß des erkennenden Senats auf die Beurteilung der konkret angemeldeten

Marke auf der Grundlage allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze, wobei die

Problematik vor allem in der tatsächlichen Bewertung der angemeldeten Form besteht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wie ausgeführt vertreten sowohl

die Senate des Bundespatentgerichts wie auch ausländische und europäische

Rechtsmittelinstanzen zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Warenformen im

wesentlichen übereinstimmende Auffassungen. Hiervon grundsätzlich abweichende Entscheidungen von Zivilgerichten in Rechtsmittelverfahren sind dem Senat

nicht bekannt. Die von der Anmelderin angeführte unterschiedliche Amtspraxis der

einzelnen Eintragungsbehörden rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der

Rechtsbeschwerde, weil § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG lediglich die Einheitlichkeit der

Rechtsprechung betrifft, während die Sicherung einer einheitlichen Amtspraxis von

Verwaltungsbehörden im In- und Ausland nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs

ist.

Ebenso ist kein Grund ersichtlich, den Fall dem EuGH gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist nicht die allgemeine Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift unmittelbar entscheidungserheblich; vielmehr handelt es sich ausschließlich um die einzelfallbezogene Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter eine nationale Rechtsvorschrift.

Die Tatsache, daß die Anmelderin zur Zeit Klagen beim EuG betreibt, die sich gegen die Zurückweisung verschiedener Anmeldungen von dreidimensionalen Marken durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt richtet, ist schließlich

kein Grund für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gem § 82 Abs 1

Satz 1 iVm § 148 ZPO. Eine solche Aussetzung setzt gem § 148 ZPO voraus, daß

die Entscheidung in dem hiesigen Rechtsstreit ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines jetzt beim EuG anhängigen Verfahrens der Anmelderin bildet. Diese

Voraussetzung liegt hier nicht vor. Gegenstand des europäischen Verfahrens sind

die Vorschriften der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Anders als die Vorschriften der Richtlinie 89/104/EWG des Europäischen Rates zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die Gemeischaftsmarkenverordnung keine unmittelbare Bedeutung für die Auslegung des deutschen

Markenrechts. Zwar ist eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen die Markenrechtsrichtlinie umgesetzt wurde, geboten, um eine

Harmonisierung der Rechtsanwendung im europäischen Binnenmarkt zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen Markenrechts, die stets im

Rahmen der Prüfung zu berücksichtigenden nationalen Verkehrsgepflogenheiten

und die nationale Verkehrsauffassung können jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen

führen

(vgl HABM GRUR

Int 1998, 889, 890 f

"LASTING

PERFORMANCE"; GRUR 1999, 737, 738 f "ToxAlert"; Mitt 2000, 116, 117

"TEEKAMPAGNE").

Ströbele

Hacker

Abb. 1

Werner

Ko