Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.05.2000 – 33 W (pat) 9/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 17 945.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl
für die Waren
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere
Grund-, Roh-, Hilfs- und Wirkstoffe auf der Basis von Naturstoff-Hochkonzentraten bzw Naturstoff-Hochkonzentrate zur Herstellung von medizinischen und kosmetischen Präparaten;
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische
Öle, Seifen, Zahnputzmittel;
Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für
die Gesundheitspflege, diätetische Lebensmittel für medizinische
Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke,
Pflaster und Verbandmaterial"
am 2. Mai 1995 zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke
"2001" lediglich eine Jahreszahl erkennen und damit nach den jeweiligen
Begleitumständen ausschließlich beschreibende Vorstellungen in Richtung auf
das Verfalls-, Haltbarkeits- oder Herstellungsdatum verbinden. Es handele sich
nicht um eine spezielle mehrgliedrige Zahl. Vielmehr bestehe an der nicht ersetzbaren Jahreszahl "2001" ein starkes Freihaltebedürfnis.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin (sinngemäß)
die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Patentamts.
Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, daß es sich bei der Anmeldemarke
um eine Zahl handele, die gemäß § 3 MarkenG grundsätzlich schutzfähig und
ohne weiteres geeignet sei, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierzu verweist sie auf
Kennzeichnungen wie zB "4711" (Kölnisch Wasser) und "1881" (Cerutti). Die Zahl
"2001" sei nicht weniger unterscheidungskräftig als etwa die zur Eintragung zugelassene Zahl "2000". Die Anmelderin beruft sich ferner auf § 23 MarkenG sowie
auf die Spruchpraxis, nach der die Annahme des Freihaltebedürfnisses konkrete
Feststellungen zur Bedeutung der angemeldeten Marke erfordere. Das Argument
der Markenstelle, die Anmeldemarke könne als Hinweis auf die Haltbarkeitsdauer
verstanden werden, spreche gegen ein Freihaltebedürfnis, da die Zahl "2001"
jedwede sonstige Bedeutung haben könne und somit nicht eindeutig sei.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke stehen auch nach
Auffassung des Senats Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt und sie als beschreibende Angabe im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der angemeldeten Zahl um ein Zeichen handelt, das gemäß § 3 MarkenG grundsätzlich als
Marke geschützt werden kann. Entgegen der Ansicht der Anmelderin hat die Markenstelle auch nicht verkannt, daß Zahlen durchaus geeignet sein können, Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden. Zahlen unterliegen aber ebenso wie die sonstigen gemäß § 3
MarkenG markenfähigen Zeichen ua der Prüfung, ob sie gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
bzw 2 MarkenG für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Entscheidend ist dabei, inwieweit ihnen ein für die
in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder ob es sich um ein so gebräuchliches Wort bzw
Begriff handelt, daß er vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1997, 366 - quattro II; WRP
1998, 495, 496 - TODAY; BlPMZ 1999, 408 f - YES; zuletzt BlPMZ 2000, 53, 54
und MarkenR 2000, 400, 401 - FÜNFER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Anmeldemarke auch unter Berücksichtigung des gebotenen grundsätzlich großzügigen Maßstabes die betriebliche
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren abzusprechen. Die angemeldete Zahl "2001" stellt eine Jahreszahl dar, der im Hinblick auf die Bezeichnung des kommenden Jahres hohe Aktualität zukommt. Dem angesprochenen Verkehr gegenüber wird damit ohne weiteres verständlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den so bezeichneten
Waren um moderne, zukunftsorientierte und hochaktuelle Artikel handelt, die auf
der Höhe der Zeit liegen und dem neuesten Stand der Entwicklungen und Erkenntnisse entsprechen. Es ist daher zu erwarten, daß der Verkehr der Zahl
"2001" nur den allgemein anpreisenden Hinweis entnimmt, die Waren genügten
den Ansprüchen und Erwartungen, die er an Produkte des neuen Jahrtausends
bzw des kommenden Jahres stellt. Die Annahme liegt um so näher, als den Abnehmern die Verwendung der Zahl "2000" gegenwärtig in beschreibender Weise
zur Anpreisung und als Sachhinweis auf die Eignung oder die Bestimmung der
Waren und Dienstleistungen für das neue Jahrtausend auf nahezu allen Gebieten
begegnet (vgl Beschluß des Senats vom 18. Februar 200,0 33 W (pat) 153/99
- World 2000). Der Gedanke, daß sich ein bestimmtes Unternehmen zur betrieblichen Unterscheidung seiner Waren der hochaktuellen Jahreszahl "2001" als
Kennzeichen bedient, liegt dem Verkehr eher fern und widerspricht den zahlreichen Beispielen, in denen die vergleichbare Zahl "2000" lediglich eine beschreibende Hinweisfunktion erfüllt.
An der Zahl "2001", die zur Beschreibung der beanspruchten Waren geeignet ist,
besteht auch ein künftiges Freihaltebedürfnis. Es bestehen auf der Grundlage der
beschreibenden Bedeutung der Jahreszahl "2000" ausreichende Anhaltspunkte,
daß die angemeldete Zahl "2001" in ähnlicher Weise als Zahl mit besonderer
Symbolkraft zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen eingesetzt und
verwendet wird, um zB neuentwickelte Produkte anzukündigen, ihre Neuartigkeit
besonders hervorzuheben oder die Bedeutung einer neuen Produktlinie zu unterstreichen. Der beschreibende Gehalt, den die Zahl des kommenden Jahres im
Sinne von Modernität, Neuheit und "auf die Zukunft ausgerichtet" vermittelt, kann
auf alle Waren zutreffen, für die die Anmeldung bestimmt ist. Für einen Teil der
Waren - wie insbesondere der Naturstoff-Hochkonzentrate, kosmetischen Präparate, ätherische Öle uä - kommt ferner auch dem Zeitpunkt der Herstellung und
der Haltbarkeit Bedeutung zu. Es muß Mitbewerbern unbenommen bleiben, welchen warenspezifisch bedeutsamen Gesichtspunkt sie herausstellen wollen. Die
Zahl "2001", die als Jahreszahl und Zeitangabe insoweit eindeutig ist, wird nicht
dadurch mehrdeutig, daß mit ihr auf mehrere für die Beschreibung der Waren
bedeutsame Umstände und Aspekte hingewiesen wird.
Aus dem Hinweis auf § 23 MarkenG läßt sich für die Prüfung des Eintragunshindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Anmelderin nichts herleiten.
Die Bestimmung des § 23 MarkenG hat einen anderen Regelungsgehalt. Sie
enthält eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber bei der Verwendung freihaltungsbedürftiger beschreibender Angaben, schränkt den Anwendungsbereich des
Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG aber nicht inhaltlich ein (vgl
BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS, Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl., § 8
Rdn 54).
Die angegebenen Marken "4711" und "1881" führen ebenfalls zu keiner anderen
Beurteilung der Anmeldemarke. Abgesehen davon, daß das Zeichen "4711" den
vor dem Markengesetz geltenden generellen Eintragungsausschluß von Zahlen
durch Verkehrsdurchsetzung überwunden hat, kommt der historisch bedingten
Hausnummer keine für die darunter vertriebenen Produkte beschreibende Bedeutung zu. Die Jahreszahl "1881" ist mit der angemeldeten Jahreszahl "2001"
schon deshalb nicht vergleichbar, weil ihrer Eintragung kein für Waren oder
Dienstleistungen aktuell bedeutsamer beschreibender Sinngehalt entgegenstünde.
Auch die Berücksichtigung der Eintragung der Zahl "2000" vermag die Eintragungshindernisse für die Anmeldemarke nicht zu überwinden.
Ungeachtet der Frage, ob die am 1. Januar 1995 angemeldete Zahl "2000" in Alleinstellung für die betroffenen Waren hätte eingetragen werden dürfen, stehen
selbst identische oder vergleichbare inländische Voreintragungen nach ständiger
Rechtsprechung (vgl BGH GRUR 1995, 410, 411 - TURBO; BlPMZ 1998, 248
- TODAY; zuletzt GRUR 1997, 527 529 - Autofelge) der Annahme absoluter Eintragungshindernisse grundsätzlich nicht entgegen.
Winkler
Dr. Schermer
Pagenberg
Cl