Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.05.2000 – 9 W (pat) 42/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 42/98 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Mai 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 15 405
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzender und der Richter Dipl.-Ing. Bork,
Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch
beschlossen:
1. Die Teilungserklärung, eingegangen beim Bundespatentgericht
am 5. November 1999, ist hinsichtlich des Stammpatents
wirksam.
2. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das
Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
a) Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
b) Patentansprüche 2 und 3, eingegangen am 5. November 1999,
c) Beschreibung Seite 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
d) Beschreibung Seiten 2 bis 10, eingegangen am 5. November 1999,
e) Zeichnungen Figuren 1 bis 4, eingegangen am 5. November 1999.
3. Im übrigen werden die Beschwerden der Patentinhaberin und der
Einsprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
1. Gegen das am 2. Mai 1994 angemeldete Patent 44 15 405 mit der Bezeichnung
"Schleppfahrzeug zum Manövrieren von Flugzeugen"
richtet sich der Einspruch der Einsprechenden. Diese machte im Verfahren vor der
Patentabteilung geltend, Patentanspruch 1 sowie die darauf rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5 des Patents beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentansprüche 6 und 7 gingen auf Vorschläge zurück, die von Mitarbeitern der Einsprechenden stammten; es handele sich daher um einen Fall der widerrechtlichen Entnahme. Daraufhin erklärte die Patentinhaberin mit Schriftsatz
vom 27. Juni 1997 den Verzicht auf die Ansprüche 6 und 7, ohne eine Rechtspflicht hierzu anzuerkennen, und bestritt gleichzeitig die widerrechtliche Entnahme. In ihrer weiteren Eingabe vom 18. Dezember 1997 erklärte sie die Teilung
des Patents (Erste Teilungserklärung). Die Teilanmeldung sollte nach dieser Erklärung Gegenstände erfassen, die sich aus den erteilten Ansprüchen 6 und 7
sowie aus der Beschreibung ergeben. Im Anschluß an die Verzichtserklärung
meldete die Einsprechende die den erteilten Patentansprüchen 6 und 7 zugrundeliegende Erfindung unter Inanspruchnahme der Priorität des von ihr angegriffenen Patents gemäß § 7 Abs. 2 PatG ihrerseits zum Patent an.
Die Patentabteilung 42-S des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das hier verfahrensgegenständliche Patent mit Beschluß vom
6. März 1998 in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Sie ist der Auffassung,
daß das mit dem damals geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte
Schleppfahrzeug neu sei und durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht nahegelegt werde. Der zuständige Fachmann erhalte nämlich keine
Anregung, die Hubschaufel des Schleppfahrzeugs mittels eines am Fahrgestell
befestigten Kugelgelenks und zweier Fluid-Kolben-Zylinder-Einheiten gelenkig zu
verbinden. Der Beurteilung der von der Einsprechenden als Widerrufsgrund
angeführten widerrechtlichen Entnahme sei der Patentabteilung die Grundlage
entzogen, da auf die mit der widerrechtlichen Entnahme angegriffenen
Patentansprüche 6 und 7 als Folge hiervon verzichtet worden sei. Die Teilungserklärung vom 18. Dezember 1997 sei nicht wirksam, da zu diesem Zeitpunkt
die in Rede stehenden Merkmale (Patentansprüche 6 und 7) infolge des
ausgesprochenen Verzichts nicht mehr von Patentansprüchen umfaßt und somit
nicht mehr Gegenstand des Streitpatents gewesen seien.
Gegen diesen Beschluß haben sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 9. August 1999 gab die Patentinhaberin eine Zweite Teilungserklärung ab. Diese nahm sie jedoch mit Schreiben
vom 4. November 1999 (eingegangen am 5. November 1999) wieder zurück und
gab gleichzeitig eine Dritte Teilungserklärung ab. Danach werden die Ansprüche 1
und 2 aus dem Patent herausgeteilt und zum Gegenstand einer gesonderten
Anmeldung gemacht. Im Stammpatent verbleiben die Gegenstände der erteilten
Patentansprüche 3 bis 5.
Die Patentinhaberin macht ein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der
Schutzunfähigkeit der Patentansprüche 6 und 7 in der erteilten Fassung, unter
Weglassung des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1, geltend, da eine diesbezügliche Vindikationsklage der Einsprechenden noch anhängig sei. Der Grund
für die Verzichtserklärung vom 27. Juni 1997 habe nicht im Einspruch, sondern
darin gelegen, daß die Merkmale der Ansprüche 6 und 7 durch den Stand der
Technik vorweggenommen und somit nicht schutzfähig gewesen seien. Da sich
eine widerrechtliche Entnahme stets nur auf einen schutzfähigen Gegenstand
beziehen könne, sei sie vorliegend von vornherein nicht möglich gewesen. Zudem
sei der Einspruch, soweit er auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt werde, unzulässig, weil die Einsprechende nicht Verletzte im
Sinne von § 59 Abs. 1 PatG sei. Die von ihr genannten Mitarbeiter, aus deren
Verlautbarungen die widerrechtliche Entnahme hergeleitet werde, seien nämlich
nicht bei der Einsprechenden, sondern bei der von dieser rechtlich selbständigen
Krauss-Maffei Verkehrstechnik GmbH beschäftigt gewesen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend
zu ändern, daß
a) das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird,
b) die Schutzunfähigkeit der Patentansprüche 6 und 7 in der erteilten Fassung, unter Weglassung des kennzeichnenden
Teils des Anspruchs 1, festgestellt wird,
c)
festgestellt wird, daß der von der Einsprechenden eingelegte
Einspruch unzulässig ist, soweit er sich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme stützt,
hilfsweise wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage angeregt: "Steht der Einspruchsgrund der
widerrechtlichen Entnahme einer nichtverletzten juristischen
Person und damit einer an sich Nichtberechtigten nach § 59
Abs. 1 PatG gleichwohl zu, sofern nur bei der formal berechtigten, jedoch am Einspruchsverfahren nicht beteiligten, juristischen Person es sich um eine, wenn auch rechtlich selbständige, so doch anderweitig nicht unabhängige Tochterfirma der
Einsprechenden handelt, in deren Auftrag die letztere tätig geworden sein will?"
Im übrigen beantragt
sie, die Beschwerde der
Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das Patent vollständig
zu widerrufen sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Einsprechenden ist der Schutzbereich des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem erteilten Patent erweitert. Er stelle nämlich ein Aliud
dar, da der erteilte Patentanspruch 1 nach seinem Oberbegriff auf ein
Schleppfahrzeug mit zwei Fluid-Kolben-Zylinder-Einheiten gerichtet sei. Gemäß
dem nunmehr weiterverfolgten Patentanspruch 1 sei dagegen lediglich eine einzige Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit erforderlich. Das Recht der Patentinhaberin auf
eine Feststellung der Schutzunfähigkeit der Patentansprüche 6 und 7 iVm dem
Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 werde bestritten, da diese auf Grund
des Verzichts nicht mehr verfahrensgegenständlich seien. Die Rüge der mangelnden Einspruchsberechtigung sei nicht statthaft, weil die Widerrufsgründe, die
gegen die nach der Verzichtserklärung nur noch im Verfahren befindlichen Patentansprüche geltend gemacht worden seien, von jedermann vorgebracht werden
könnten. Der besondere Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme spiele
keine Rolle mehr. Abgesehen davon sei die Einsprechende als Verletzte i. S. d.
§ 59 PatG anzusehen, weil alle Rechte an der Diensterfindung, welche Gegenstand des erteilten Patents ist, vor Einlegung des Einspruchs auf die Einsprechende als Konzernmuttergesellschaft übertragen worden seien.
Die Einsprechende führt außerdem aus, daß der nunmehr beanspruchte Gegenstand aus den bereits zum erteilten Patent schriftlich ausgeführten Gründen nicht
patentfähig sei. Dem hat die Patentinhaberin in allen Punkten widersprochen.
2. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Schleppfahrzeug zum Manövrieren von Flugzeugen ohne
Schleppstange, dessen Fahrgestell zwischen den Rädern einer
koaxialen Radaufhängung einen gabelförmigen Aufnahmeraum
aufweist, in dem eine an einer Hubschaufel befestigte, ein- und
ausfahrbare Greif- und Einzugsvorrichtung angeordnet ist, mittels
welcher das Bugrad eines Flugzeugs erfaßbar und auf die relativ
zum Fahrgestell mittels zwischen Fahrgestell und Hubschaufel
angeordneter Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit sowohl um eine
Querachse als auch zur Anpassung an Schräglagen eines aufgenommenen Bugrades um eine Längsachse hydraulisch schwenkbare Hubschaufel ziehbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Hubschaufel mittels eines am Fahrgestell des
Schleppfahrzeugs befestigten Kugelgelenks, das an der Rückseite
der Hubschaufel mittig angreift, nach allen Richtungen verschwenkbar angelenkt ist, und daß eine einzige, in einer senkrechten, mit dem Kugelgelenk gemeinsamen Längsmittelebene
oberhalb oder unterhalb des Kugelgelenks angeordnete, ober-
oder unterhalb desselben an der Hubschaufel angreifende Fluid-
Kolben-Zylinder-Einheit in die Hubschaufel anhebender Stellung
mechanisch verriegel- und entriegelbar ist, und daß zumindest ein
seitlich im Abstand von dem Kugelgelenk vorgesehener Längslenker einerseits über ein erstes Lager am Fahrgestell und andererseits über ein zweites Lager an der Hubschaufel angelenkt ist.
An den Patenanspruch 1 schließen sich zwei rückbezogene Unteransprüche an.
Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthaften Beschwerden sind frist- und formgerecht eingelegt worden und
auch sonst zulässig; in der Sache haben sie in dem sich aus dem Beschlußtenor
ergebenden Umfang Erfolg.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Einspruchs, über die das Bundespatentgericht
im Einspruchsbeschwerdeverfahren vom Amts wegen zu entscheiden hat (vgl.
BGH GRUR 1972, 592 - Sortiergerät; BGH BlPMZ 1985, 304 - Einspruchsbegründung; BPatGE 38, 199 f.), bestehen keine Bedenken. Um zulässig zu sein,
muß der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist auf einen der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe gestützt werden. Für die Zulässigkeit ist es ausreichend,
wenn ein Widerrufsgrund genannt und mit entsprechenden Tatsachenangaben
schlüssig begründet wird. Ob der geltend gemachte Widerrufsgrund tatsächlich
besteht, ist im Rahmen der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entscheidend.
Vielmehr handelt es sich insoweit allein um eine Frage der Begründetheit des
Einspruchs (vgl. Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. 1999, § 59 Rz. 59 ff.).
Vorliegend wurde von der Einsprechenden - unstreitig - zumindest der Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 4 PatG) mit ausreichend substantiierten Angaben fristgerecht dargetan. Da dieser Einspruchsgrund
von jedermann geltend gemacht werden kann, war er zulässig, ohne daß es
insoweit darauf ankommt, ob die Einsprechende als Verletzte auch zur
Geltendmachung des weiteren Widerrufsgrunds der widerrechtlichen Entnahme
(§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) berechtigt war.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Insbesondere enthalten sie gegenüber der erteilten Fassung des Patents keine unzulässige Erweiterung des
Schutzbereichs. Dies gilt auch, soweit im geltenden Patentanspruch 1 - wie sich
aus den Formulierungen "mittels zwischen Fahrgestell und Hubschaufel angeordneter Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit" und "daß eine einzige Fluid-Kolben-Zylinder-
Einheit ..... verriegel- und entriegelbar ist" zumindest unter Hinzuziehung der Beschreibung ergibt - nur eine einzige solche Einheit vorgesehen ist, die in angehobener Stellung der Hubschaufel mechanisch verriegel- und entriegelbar ist. Aus
der Beschreibung entnimmt der Fachmann nämlich, daß gerade diese (einzige)
zwischen Fahrgestell und Hubschaufel angeordnete Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit
verriegel- und entriegelbar ist. Beide Merkmale sind dem kennzeichnenden Teil
des erteilten Patentanspruchs 3 zu entnehmen, der zusammen mit dem erteilten
Patentanspruch 1 den jetzt geltenden Patentanspruch 1 bildet. Allerdings ist der
erteilte Patentanspruch 3 seinem Wortlaut nach insofern widersprüchlich, als er
sich auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezieht, demzufolge der geschützte
Gegenstand zwei Fluid-Kolben-Zylinder-Einheiten enthalten soll. Würde man den
erteilten Patentanspruch 3 als echten Unteranspruch auffassen, so fiele er aus
dem Schutzbereich des Patentanspruchs 1 heraus. Es ist jedoch anerkannt, daß
Patentansprüche, soweit ihr Wortlaut Anlaß zu Zweifeln gibt, unter Heranziehung
der Beschreibung und der Zeichnungen, nach ihrem Sinngehalt zu befragen sind
(vgl. Busse, aaO § 14 Rz. 44 f.). Im Falle des erteilten Patents wird der Fachmann
der Beschreibung, Sp 5 Z 9 ff., ohne weiteres entnehmen, daß es sich bei dem
Gegenstand nach Patentanspruch 3 um eine weitere Ausführungsform handelt,
die sich von der Ausführungsform nach Patentanspruch 1 maßgeblich gerade dadurch unterscheidet, daß bei ihr lediglich eine Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit vorgesehen ist. Demnach wird er den scheinbaren Widerspruch in Patentanspruch 3
dahingehend auflösen, daß von der Bezugnahme auf Patentanspruch 1 das dortige Merkmal "mittels zweier symmetrisch zueinander ... angeordneter Fluid-Kolben-Zylinder-Einheiten" ausgenommen ist. Dies hat zur Folge, daß der erteilte
Patentanspruch 3 kein echter, dem Schutzbereich des Patentanspruchs 1 gänzlich
unterfallender Unteranspruch, sondern der Sache nach ein nebengeordneter
Patentanspruch mit eigenem Schutzbereich ist. Der geltende Patentanspruch 1
beinhaltet gegenüber dem so interpretierten erteilten Patentanspruch 3 keine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs.
3. Das nunmehr beanspruchte Schleppfahrzeug ist unbestritten neu und ohne
Zweifel gewerblich anwendbar. Es beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende hat zum beanspruchten Gegenstand nicht ausgeführt, warum dieser ihrer
Meinung nach nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei. Sie hat in der
mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, daß sie hierzu auf ihre Ausführungen
zum erteilten Patentanspruch 1 verweise. Da der erteilte und der jetzt beanspruchte Gegenstand sich jedoch erheblich unterscheiden - beim erteilten Gegenstand erfolgt die den Kerngedanken der Erfindung darstellende Verschwenkung der Hubschaufel durch ein Kugelgelenk und zwei Fluid-Kolben-Zylinder-Einheiten und beim nunmehr beanspruchten Gegenstand durch ein Kugelgelenk und
lediglich eine einzige Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit und einen zusätzlichen
Längslenker - , kann dieser pauschale Hinweis keine substantiierte Begründung
ersetzen. Das Vorbringen der Einsprechenden liegt somit neben der jetzt beanspruchten Sache, so daß ein detailliertes Eingehen hierauf nicht möglich ist.
Eine im Rahmen von § 87 Abs 1 S 1 PatG vorgenommene Prüfung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes ergibt, daß dem insgesamt im Verfahren
befindlichen Stand der Technik weder ein am Fahrgestell befestigtes Kugelgelenk,
das an der Rückseite der Hubschaufel mittig angreift, noch eine einzige Fluid-
Kolben-Zylinder-Einheit, die durch Verriegelung in der angehobenen Stellung der
Hubschaufel die Funktion eines Lenkers erhält und zusammen mit einem zweiten
Längslenker die Hubschaufel in angehobener Stellung hält, zu entnehmen ist oder
durch diesen nahegelegt wird. Als zuständiger Fachmann ist hier in Übereinstimmung mit der Einsprechenden ein Maschinenbauingenieur zugrunde zu legen, der
sich in mehrjähriger Praxis mit der Planung, Entwicklung und Realisierung von
stangenlosen Schleppfahrzeugen zum Manövrieren von Flugzeugen befasst hat.
Aus der von der Einsprechenden angeführten EP 530 456 B1 ist ein Schleppfahrzeug bekannt, welches - wie sich aus dem Patentanspruch 1 und der Fig 1 dieser
Schrift offensichtlich ergibt - die Merkmale aufweist, wie sie im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aufgeführt sind. Bei diesem Schleppfahrzeug ist die Hubschaufel
über zwei Schwenklager 9 um eine Querachse schwenkbar in einem Träger 7
gelagert, der mit einem zylindrischen Pendellager 6 um eine Fahrzeuglängsachse
schwenkbar in einer Quertraverse 3 des Fahrgestells gelagert ist (Fig 1 und
Patentanspruch 1). Die Verschwenkung der Hubschaufel 8 erfolgt mittels zweier
Hubzylinder 5, die zwischen dem Fahrgestell 1 und der Hubschaufel 8
symmetrisch, beidseitig einer senkrechten, mit der Achse des Pendellagers 6
gemeinsamen Längsmittelebene angeordnet sind
(Figur 1). Es
ist eine
Beweglichkeit um die Fahrzeuglängs- und -querachse und wegen der zylindrischen Gestaltung des Pendellagers keine Beweglichkeit um eine Hochachse gegeben. Eine Anregung, die beiden Hubzylinder 5 und das Pendellager 6 durch
eine einzige Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit, einen Längslenker und ein Kugelgelenk
zu ersetzen sowie in der beanspruchten Weise anzuordnen, ergibt sich hieraus
nicht.
Aus dem Prospekt "Goldhofer AST: Towbarless Aircraft Movement" ist ein
Schleppfahrzeug zum Manövrieren von Flugzeugen ohne Schleppstange bekannt,
dessen Hubschaufel sowohl in der abgesenkten als auch in der angehobenen
Position mit ihrer Unterseite parallel zum Boden dargestellt ist. Eine rückwärtige
Ansicht des Schleppfahrzeugs zeigt die Hubschaufel in einer um eine Längsachse
des Schleppfahrzeugs geschwenkten Position. Das
teilweise durchsichtig
dargestellte Schleppfahrzeug zeigt einen Dreieckslenker, der am Fahrgestell über
zwei beidseitig zur Fahrzeuglängsmittelebene symmetrisch angeordnete Gelenke
gelagert ist und an der Rückseite der Hubschaufel über ein Gelenk mittig angreift.
Seitlich der Längsmittelebene und neben der Hubschaufel sind Fluid-Kolben-Zylinder-Einheiten vorgesehen, die offensichtlich zum Anheben und Absenken der
Hubschaufel dienen. Da die Hubschaufel einerseits über den Dreieckslenker am
Fahrgestell angelenkt ist und andererseits der Boden der Hubschaufel sowohl in
der abgesenkten als auch in der angehobenen Position parallel zum Boden liegt,
müssen auch die im Bereich der Hubzylinder seitlich neben der Hubschaufel dargestellten Längslenker die Hubschaufel mit dem Fahrgestell verbinden und zusammen mit dem Dreieckslenker eine Parallelogrammanlenkung bilden.
Selbst wenn die Anlenkstelle des Dreiecklenkers an der Hubschaufel als Kugelgelenk angesehen werden müßte, ergäbe sich aus einer solchen Anordnung noch
keine Anregung, die seitlich der Längsmittelebene vorgesehenen Fluid-Kolben-
Zylinder-Einheiten durch die beanspruchte Anordnung einer einzigen Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit in der Längsmittelebene zu ersetzen und das mit der Hubschaufel verbundene Kugelgelenk nicht mehr mit dem Dreieckslenker sondern mit
dem Fahrgestell zu verbinden.
Die weiteren von der Einsprechenden noch vorgelegten Prospekte, Bilder und
Konstruktionszeichnungen sollen belegen, daß am Anmeldetag des Streitpatents
sowohl die Verriegelbarkeit von Fluid-Kolben-Zylinder-Einheiten als auch Dreieckslenker mit Kugelgelenk grundsätzlich bekannt waren. Selbst wenn dies als am
Anmeldetag bekannter Stand der Technik anzusehen ist, können hiervon keine
Anregungen in Richtung der Erfindung ausgehen. Denn beim Streitpatent geht es
nicht um eine Anordnung eines Kugelgelenks irgendwo an einem Schleppfahrzeug
und auch nicht um eine irgendwann vorzunehmende Verriegelung von Fluid-
Kolben-Zylinder-Einheiten, sondern um die konkret
im Patentanspruch 1
beanspruchte Anordnung des Kugelgelenks, das zusammen mit der verriegelten
Fluid-Kolben-Zylinder-Einheit und dem zusätzlichen Längslenker die Hubschaufel
in angehobener Position hält.
Da die übrigen in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen dem Beanspruchten
nicht näher kommen als die vorstehend abgehandelten, Gegenteiliges wurde jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, ergeben sich auch
daraus keine Anregungen, die ohne weiteres in Verbindung mit dem allgemeinen
Fachwissen zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 führen könnten.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig. Es können sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3
anschließen, da sie zweckmäßige Ausgestaltungen des Schleppfahrzeugs nach
Patentanspruch 1 enthalten, die nicht selbstverständlich sind.
5. Die beiden Feststellungsanträge der Patentinhaberin sind unzulässig. Nachdem
das Patent durch den Verzicht der Patentinhaberin auf die Ansprüche 6 und 7
insoweit erloschen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG), hat sich das Einspruchsverfahren, soweit es diese Ansprüche betraf, erledigt (vgl. hierzu BPatG GRUR 1988, 30
- Impulsgenerator). Die Patentinhaberin kann für die Zeit bis zur Erledigung kein
besonderes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der von ihr begehrten Feststellung
der Schutzunfähigkeit der erteilten Patentansprüche 6 und 7 sowie der Unzulässigkeit des von der Einsprechenden ursprünglich geltend gemachten Einspruchsgrunds der widerrechtlichen Entnahme geltend machen. Die Auseinandersetzung
darüber, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist im Verfahren der von der
Einsprechenden gemäß § 7 Abs. 2 PatG eingereichten Nachanmeldung zu führen.
In diesem Verfahren hat der Verletzte darzutun, daß der Einspruch ursächlich für
den Verzicht war. Für diese Ursächlichkeit spricht zwar eine Vermutung, die aber
widerlegt werden kann (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz,
9. Aufl. 1993, § 7 Rz. 17). Sollte der Verzicht zu Rechtsfolgen im Zusammenhang
mit der gegen die Patentinhaberin angestrengten Vindikationsklage führen, so
wären die dann entscheidungserheblichen Fragen von den Zivilgerichten in
eigener Zuständigkeit zu klären.
Da es für die Entscheidung im vorliegenden Fall auf die Beantwortung der von der
Patentinhaberin aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ankam, hat der Senat von der
hilfsweise angeregten Zulassung der Rechtsbeschwerde zu dieser Frage abgesehen, unabhängig davon, ob die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
überhaupt der Klärung bedarf (vgl. Benkard aaO, § 100 Rz. 9).
Winklharrer
Bork
Bülskämper
Rauch
prö