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BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 25 W (pat) 18/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 35 664

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat für die Waren "Säuglingsnahrung, nämlich Frucht-

und Gemüsesäfte, Kindernahrung auf Obst- und Gemüsebasis (trinkfertig); Alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Grundstoffe

und Essenzen (soweit in Klasse 32 enthalten) für die Herstellung vorgenannter

Getränke" eine Flaschenform als dreidimensionale Marke am 26. Juni 1998 angemeldet und der Anmeldung folgende Abbildung beigefügt:

siehe Abb. 1 am Ende

Auf Beanstandung der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1

und Nr 2 MarkenG und dem Hinweis, daß die Farben zu bezeichnen seien, falls

eine farbige Eintragung gewünscht sei, hat die Anmelderin mit Schreiben vom

17. Dezember 1998 eine "farbige Eintragung mit den Farbangaben Glasklar und

Gold" beantragt.

Die Markenstelle hat daraufhin in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie keine Unterscheidungskraft aufweise. Der Verbraucher sei heute

an die verschiedensten Flaschenformen gewöhnt, ohne hiermit ein bestimmtes

Unternehmen in Verbindung zu bringen und werde der angemeldeten handelsüblichen Flasche, die weder nach ihrer Form, Farbe und Funktion noch nach ihren

graphischen Einzelheiten eine schutzbegründende Eigentümlichkeit aufweise,

keine betriebskennzeichnende Eigenart beimessen und deshalb auch keinem bestimmten Unternehmen zuordnen. Daß das Glas am oberen Teil der Flasche geriffelt und rauh sei, diene eher der besseren Griffigkeit als der Unterscheidbarkeit

und möglicherweise der etwas ansprechenderen und ästhetischen Gestaltung,

wobei auch die Erhebungen und Einbuchtungen nichts unternehmenstypisches

besäßen und nicht aus dem Rahmen üblicher Warenverpackungen fielen. Diese

seien vielmehr auf dem vorliegenden Warensektor gang und gäbe. Es fehle deshalb eine schutzbegründende Eigentümlichkeit, die als Erkennungsmittel für einen

bestimmten Geschäftsbetrieb dieser Branche dienen könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Marke einzutragen.

Es handele sich bei der angemeldeten Flaschenform nicht um eine genormte,

sondern speziell für die Anmelderin gestaltete und hergestellte Flasche, welcher

auch die Markenstelle eine ansprechende ästhetische Gestaltung zubillige. Bezogen auf die signifikante Dekorierung des konischen Teils der Flasche, ihrer Proportionierung und farblichen Ausgestaltung erscheine die Flaschenform in der angemeldeten Farbgebung noch hinreichend charakteristisch und eigentümlich, um

vom Verbraucher als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft des Erzeugnisses aufgefaßt zu werden. Der Verkehr werde sich deshalb an der angemeldeten Flaschenform orientieren und danach die betriebliche Herkunft der darin

abgefüllten Erzeugnisse unterscheiden. Auch die durch Hinweis des Senats entgegengehaltene Tatsache, daß andere Hersteller von Babynahrung sehr ähnliche

Flaschenformen verwendeten, stehe dieser Annahme nicht entgegen, da sich die

jeweiligen Flaschen durch ihre unterschiedlichen Abmessungen und Oberflächengestaltung sowie durch die auffällige Farbgestaltung des Verschlusses unterschieden, wie der Vergleich der nachstehenden Abbildungen 2 und 3 zu der als

Abbildung 1 dargestellten angemeldeten Marke zeige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der

Markenstelle, den Zwischenbescheid des Senats vom 27. März 2000 sowie auf

die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten

Flaschenform für die beanspruchten Waren das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Danach sind

Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Dies gilt auch für die als dreidimensionale Gestaltung im Sinne von § 3 Abs 1

MarkenG angemeldete Marke unabhängig davon, ob - wovon die Markenstelle

ausgegangen ist - der Prüfung eine farbige Eintragung der beanspruchten Flaschenform zugrundezulegen ist oder nicht. Insoweit hat der Senat allerdings bereits Bedenken, ob eine Unklarheit oder Unvollständigkeit bestand und die Markenstelle insoweit Veranlassung besaß, in der Beanstandung die Anmeldung einer

farblichen Eintragung zur Disposition der Anmelderin zu stellen sowie diese zu

einer Farbangabe auffordern, da die Anmelderin in ihrem Antrag keine farbige

Eintragung gewünscht und auch keine Farben bezeichnet hatte.

Im übrigen bestehen hinsichtlich des erst nachträglich gestellten Antrags auf farbige Eintragung der Marke mit der Farbangabe "Glasklar, Gold" im Sinne des § 9

Abs 1 Satz 2 MarkenV erhebliche Zweifel, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages vorliegen (§§ 36 Abs 1 Nr 1, Abs 2 MarkenG). So muß

gemäß der in § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestimmten Mindestanforderungen die

Anmeldung eine Wiedergabe der Marke enthalten. Weder die von der Anmelderin

mit der Anmeldung eingereichte graphische Wiedergabe der Marke im Sinne von

§ 9 Abs 1 Satz 1 MarkenV (so) entspricht der wohl auf den Flaschenverschluß bezogenen nachträglichen Farbangabe - "Gold" noch erfolgte die nachträgliche

Farbangabe "Glasklar, Gold" unter Bezugnahme auf ein gängiges Farbdarstellungssystem, so daß auch dadurch nicht die formalen Mindestvoraussetzungen für

die Anerkennung eines Anmeldetages erfüllt werden (§§ 32 Abs 2, 33 Abs 1

MarkenG; vgl hierzu Ströbele GRUR 1999, 1041, 1046; BPatG GRUR 1996, 881,

882 - Farbmarke; insoweit bestätigt durch BGH GRUR 1999, 491, - Farbmarke

gelb/schwarz; BGH GRUR 1999, 730, 731, - Farbmarke magenta/grau). Überdies

ist zu berücksichtigen, daß Änderungen der Anmeldung auch durch eine nachträgliche Farbbeanspruchung zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen und

deshalb wegen des Grundsatzes der Unveränderlichkeit der für die Zuerkennung

des Anmeldetages maßgebenden Angaben (§§ 33 Abs 1, 32 Abs 2 MarkenG)

unzulässig sein können (vgl hierzu auch BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße

Kokosflasche; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 28 W (pat) 259/96 - Mittelteil eines

Endoskops; BPatG GRUR 1998, 1016, 1018 -grün/gelb; HABM-BK GRUR Int.

1998, 612, 613 - Orange; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 9 Rdn 66;

Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 32 MarkenG Rdn 23, § 45 Rdn 8).

Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Senat die Auffassung der

Markenstelle teilt, daß die angemeldeten Flaschenform für die beanspruchten

Waren der Klassen 5 und 32 keine hinreichende Eigentümlichkeit und Originalität

aufweist, welche geeignet wäre, im Verkehr nicht nur als Behältnis (Warenverpackung), sondern (auch) als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen und welche

von den Verbrauchern neben der Etikettierung und unabhängig von dieser als

herstellerspezifische Besonderheit wahrgenommen wird. Die angemeldete Marke

besitzt deshalb keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Zwar können auch Warenverpackungen als dreidimensionale Gestaltungen im

Sinne des § 3 Abs 1 MarkenG über eine abstrakte Unterscheidungseignung verfügen und deshalb markenfähig sein (vgl BPatG GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; GRUR 1998, 581 - weiße Kokosflasche; BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 -

Honigglas; Ströbele GRUR 1999, 1041 und 1042). Unterscheidungskraft im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie sich nicht

lediglich in gebräuchlichen oder naheliegenden Gestaltungsmerkmalen erschöpfen, sondern aus dem verkehrsüblichen Rahmen fallen und infolge ihrer Originalität geeignet sind, als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis zu dienen (vgl

HABM-BK MarkenR 2000, 37, 39 - Strahlregler). So ist insbesondere wenig einprägsamen Nuancen typischer Gestaltungsmerkmale keine herkunftshinweisende

Funktion beizumessen (BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge), wobei der Grad

der erforderlichen Originalität wesentlich von der auf dem maßgeblichen Warengebiet üblichen Gestaltungsvielfalt abhängt (vgl HABM-BK MarkenR 2000, 37, 39 -

Strahlregler; BPatG GRUR 1998, 706 - Montre I), während es andererseits nicht

darauf ankommt, daß sich die Gestaltung zusätzlich von jeder benutzten (möglicherweise ungewöhnlichen und deshalb kennzeichnungskräftigen) Form eines

anderen Unternehmens unterscheidet.

Flaschenformen besitzen nach den vorgenannten Grundsätzen als Warenverpakkung nur dann Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, wenn

sie eine über den üblichen Formenschatz hinausreichenden Eigentümlichkeit und

Originalität aufweisen (vgl auch Ströbele GRUR 1999, 1041, 1043), der Verkehr

sie deshalb neben und unabhängig von der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt und sich hieran zumindest auch orientiert (vgl BPatG GRUR 1998, 581 -

weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582 - blaue Vierkantflasche; GRUR 1998, 584.-

kleine Kullerflasche; BlPMZ 1998, 531 - Weiße Flasche mit Fußwölbung; BPatG

GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; HABM GRUR 1999, 1080 - GRANINI-

FLASCHE).

Diese Voraussetzungen erfüllt die angemeldete - nicht durch Größenangaben

festgelegte - Flaschenform nicht. Sie weist weder in ihren Proportionen, insbesondere von Flaschenöffnung, -hals und -bauch noch in der sonstigen Oberflächengestaltung - insbesondere auch hinsichtlich der senkrecht verlaufenden Erhebungen und flächig ausgebildeten Einbuchtungen der Oberfläche des Flaschenhalses - eine augenfällige, Unterscheidungskraft begründende Eigentümlichkeit auf und hebt sich nicht von gängigen Flaschen der marktüblichen Vergleichsprodukte anderer Unternehmer ab, wie auch die abgebildeten, sich selbst

in den Proportionen und in der Oberflächengestaltung kaum unterscheidenden

Flaschen anderer Unternehmer belegen. Der angemeldeten Flaschenform kommt

deshalb keine Markenfunktion zu. Dies gilt nicht nur insoweit, als die Anmelderin

Getränke, Grundstoffe und Essenzen der Klasse 32 beansprucht, sondern insbesondere auch hinsichtlich der unter der Klasse 5 angemeldeten trinkfertigen

Säuglingszusatznahrung und Kindernahrung. Nicht entscheidungserheblich ist, ob

die Oberflächengestaltung der angemeldeten Flaschenform im Bereich des

Flaschenhalses eher technisch funktionell der besseren Griffigkeit wegen bedingt

ist - wie die Markenstelle gemeint hat - oder ob die gestalterische, dekorative Wirkung im Vordergrund steht, wie die Anmelderin meint. Denn auch beliebig wirkende Kombinationen verschiedener Formmerkmale begründen keine Unterscheidungskraft, wenn sie - wie hier - nur typische Merkmale aufweisen (vgl auch

BPatG GRUR 1998, 584, 585 - Kleine Kullerflasche). Es kommt insoweit auch

nicht darauf an, ob wegen einer funktionsbedingten Gestaltung die Mitwettbewerber jedenfalls auf eine Mindestzahl von Ausweichmöglichkeiten angewiesen sind,

was auch für nicht genormte Flaschenformen ein Freihaltebedürfnis (vgl hierzu

BPatG GRUR 1998, 582, 583 - blaue Vierkantflasche; BPatG GRUR 1998, 580 -

Dimple-Flasche) und die Vermutung fehlender Unterscheidungskraft nahelegen

kann (vgl hierzu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 Rdn 18; BGH

GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).

Hierbei sind auch farbliche Gestaltungen der Flasche selbst oder ihrer Verschlüsse, welche technische oder werbliche Funktion haben können (vgl hierzu

BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung), nicht unüblich und geben deshalb in der Regel weder einen bestimmten Herkunftshinweis noch tragen

sie wesentlich zur Schutzfähigkeit der Formgestaltung bei (vgl auch BPatG

GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582, 583, 584 - blaue

Vierkantflasche; BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung). Dies

gilt insbesondere für die bei Flaschenverschlüssen bekanntermaßen gebräuchliche Farbe "Gold", die - wie zudem die vorliegenden Abbildungen belegen - auch

bei im übrigen ganz ähnlich gestalteten Flaschen anderer Unternehmer verwendet

werden.

Nach alledem hat die Markenstelle die Eintragung der angemeldeten Marke zutreffend wegen des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft

im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG versagt. Auch fehlt es im Hinblick auf den

von der Anmelderin behaupteten Marktanteil von bundesweit 22,2 % für Babysäfte

im Jahr 1999 nicht nur in tatsächlicher Hinsicht an hinreichendem Vorbringen

dafür, daß die mangelnde Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke infolge

Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 MarkenG jedenfalls für diese Waren überwunden ist, sondern auch an jeglicher Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen.

Die Anmelderin kann auch aus der Eintragung ähnlicher oder gleicher Marken

keine Rechte herleiten kann, da diese nicht zu einer Selbstbindung des DPMA

führen und jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt (BGH GRUR 1997,

527, 529 - Autofelge; BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche).

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Knoll

Engels

Abb. 1