Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 25 W (pat) 18/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 35 664
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat für die Waren "Säuglingsnahrung, nämlich Frucht-
und Gemüsesäfte, Kindernahrung auf Obst- und Gemüsebasis (trinkfertig); Alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Grundstoffe
und Essenzen (soweit in Klasse 32 enthalten) für die Herstellung vorgenannter
Getränke" eine Flaschenform als dreidimensionale Marke am 26. Juni 1998 angemeldet und der Anmeldung folgende Abbildung beigefügt:
siehe Abb. 1 am Ende
Auf Beanstandung der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1
und Nr 2 MarkenG und dem Hinweis, daß die Farben zu bezeichnen seien, falls
eine farbige Eintragung gewünscht sei, hat die Anmelderin mit Schreiben vom
17. Dezember 1998 eine "farbige Eintragung mit den Farbangaben Glasklar und
Gold" beantragt.
Die Markenstelle hat daraufhin in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie keine Unterscheidungskraft aufweise. Der Verbraucher sei heute
an die verschiedensten Flaschenformen gewöhnt, ohne hiermit ein bestimmtes
Unternehmen in Verbindung zu bringen und werde der angemeldeten handelsüblichen Flasche, die weder nach ihrer Form, Farbe und Funktion noch nach ihren
graphischen Einzelheiten eine schutzbegründende Eigentümlichkeit aufweise,
keine betriebskennzeichnende Eigenart beimessen und deshalb auch keinem bestimmten Unternehmen zuordnen. Daß das Glas am oberen Teil der Flasche geriffelt und rauh sei, diene eher der besseren Griffigkeit als der Unterscheidbarkeit
und möglicherweise der etwas ansprechenderen und ästhetischen Gestaltung,
wobei auch die Erhebungen und Einbuchtungen nichts unternehmenstypisches
besäßen und nicht aus dem Rahmen üblicher Warenverpackungen fielen. Diese
seien vielmehr auf dem vorliegenden Warensektor gang und gäbe. Es fehle deshalb eine schutzbegründende Eigentümlichkeit, die als Erkennungsmittel für einen
bestimmten Geschäftsbetrieb dieser Branche dienen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Marke einzutragen.
Es handele sich bei der angemeldeten Flaschenform nicht um eine genormte,
sondern speziell für die Anmelderin gestaltete und hergestellte Flasche, welcher
auch die Markenstelle eine ansprechende ästhetische Gestaltung zubillige. Bezogen auf die signifikante Dekorierung des konischen Teils der Flasche, ihrer Proportionierung und farblichen Ausgestaltung erscheine die Flaschenform in der angemeldeten Farbgebung noch hinreichend charakteristisch und eigentümlich, um
vom Verbraucher als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft des Erzeugnisses aufgefaßt zu werden. Der Verkehr werde sich deshalb an der angemeldeten Flaschenform orientieren und danach die betriebliche Herkunft der darin
abgefüllten Erzeugnisse unterscheiden. Auch die durch Hinweis des Senats entgegengehaltene Tatsache, daß andere Hersteller von Babynahrung sehr ähnliche
Flaschenformen verwendeten, stehe dieser Annahme nicht entgegen, da sich die
jeweiligen Flaschen durch ihre unterschiedlichen Abmessungen und Oberflächengestaltung sowie durch die auffällige Farbgestaltung des Verschlusses unterschieden, wie der Vergleich der nachstehenden Abbildungen 2 und 3 zu der als
Abbildung 1 dargestellten angemeldeten Marke zeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle, den Zwischenbescheid des Senats vom 27. März 2000 sowie auf
die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten
Flaschenform für die beanspruchten Waren das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Danach sind
Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Dies gilt auch für die als dreidimensionale Gestaltung im Sinne von § 3 Abs 1
MarkenG angemeldete Marke unabhängig davon, ob - wovon die Markenstelle
ausgegangen ist - der Prüfung eine farbige Eintragung der beanspruchten Flaschenform zugrundezulegen ist oder nicht. Insoweit hat der Senat allerdings bereits Bedenken, ob eine Unklarheit oder Unvollständigkeit bestand und die Markenstelle insoweit Veranlassung besaß, in der Beanstandung die Anmeldung einer
farblichen Eintragung zur Disposition der Anmelderin zu stellen sowie diese zu
einer Farbangabe auffordern, da die Anmelderin in ihrem Antrag keine farbige
Eintragung gewünscht und auch keine Farben bezeichnet hatte.
Im übrigen bestehen hinsichtlich des erst nachträglich gestellten Antrags auf farbige Eintragung der Marke mit der Farbangabe "Glasklar, Gold" im Sinne des § 9
Abs 1 Satz 2 MarkenV erhebliche Zweifel, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages vorliegen (§§ 36 Abs 1 Nr 1, Abs 2 MarkenG). So muß
gemäß der in § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestimmten Mindestanforderungen die
Anmeldung eine Wiedergabe der Marke enthalten. Weder die von der Anmelderin
mit der Anmeldung eingereichte graphische Wiedergabe der Marke im Sinne von
§ 9 Abs 1 Satz 1 MarkenV (so) entspricht der wohl auf den Flaschenverschluß bezogenen nachträglichen Farbangabe - "Gold" noch erfolgte die nachträgliche
Farbangabe "Glasklar, Gold" unter Bezugnahme auf ein gängiges Farbdarstellungssystem, so daß auch dadurch nicht die formalen Mindestvoraussetzungen für
die Anerkennung eines Anmeldetages erfüllt werden (§§ 32 Abs 2, 33 Abs 1
MarkenG; vgl hierzu Ströbele GRUR 1999, 1041, 1046; BPatG GRUR 1996, 881,
882 - Farbmarke; insoweit bestätigt durch BGH GRUR 1999, 491, - Farbmarke
gelb/schwarz; BGH GRUR 1999, 730, 731, - Farbmarke magenta/grau). Überdies
ist zu berücksichtigen, daß Änderungen der Anmeldung auch durch eine nachträgliche Farbbeanspruchung zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen und
deshalb wegen des Grundsatzes der Unveränderlichkeit der für die Zuerkennung
unzulässig sein können (vgl hierzu auch BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße
Kokosflasche; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 28 W (pat) 259/96 - Mittelteil eines
Endoskops; BPatG GRUR 1998, 1016, 1018 -grün/gelb; HABM-BK GRUR Int.
1998, 612, 613 - Orange; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 9 Rdn 66;
Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 32 MarkenG Rdn 23, § 45 Rdn 8).
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Senat die Auffassung der
Markenstelle teilt, daß die angemeldeten Flaschenform für die beanspruchten
Waren der Klassen 5 und 32 keine hinreichende Eigentümlichkeit und Originalität
aufweist, welche geeignet wäre, im Verkehr nicht nur als Behältnis (Warenverpackung), sondern (auch) als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen und welche
von den Verbrauchern neben der Etikettierung und unabhängig von dieser als
herstellerspezifische Besonderheit wahrgenommen wird. Die angemeldete Marke
besitzt deshalb keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Zwar können auch Warenverpackungen als dreidimensionale Gestaltungen im
Sinne des § 3 Abs 1 MarkenG über eine abstrakte Unterscheidungseignung verfügen und deshalb markenfähig sein (vgl BPatG GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; GRUR 1998, 581 - weiße Kokosflasche; BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 -
Honigglas; Ströbele GRUR 1999, 1041 und 1042). Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie sich nicht
lediglich in gebräuchlichen oder naheliegenden Gestaltungsmerkmalen erschöpfen, sondern aus dem verkehrsüblichen Rahmen fallen und infolge ihrer Originalität geeignet sind, als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis zu dienen (vgl
HABM-BK MarkenR 2000, 37, 39 - Strahlregler). So ist insbesondere wenig einprägsamen Nuancen typischer Gestaltungsmerkmale keine herkunftshinweisende
Funktion beizumessen (BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge), wobei der Grad
der erforderlichen Originalität wesentlich von der auf dem maßgeblichen Warengebiet üblichen Gestaltungsvielfalt abhängt (vgl HABM-BK MarkenR 2000, 37, 39 -
Strahlregler; BPatG GRUR 1998, 706 - Montre I), während es andererseits nicht
darauf ankommt, daß sich die Gestaltung zusätzlich von jeder benutzten (möglicherweise ungewöhnlichen und deshalb kennzeichnungskräftigen) Form eines
anderen Unternehmens unterscheidet.
Flaschenformen besitzen nach den vorgenannten Grundsätzen als Warenverpakkung nur dann Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, wenn
sie eine über den üblichen Formenschatz hinausreichenden Eigentümlichkeit und
Originalität aufweisen (vgl auch Ströbele GRUR 1999, 1041, 1043), der Verkehr
sie deshalb neben und unabhängig von der Etikettierung als Besonderheit wahrnimmt und sich hieran zumindest auch orientiert (vgl BPatG GRUR 1998, 581 -
weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582 - blaue Vierkantflasche; GRUR 1998, 584.-
kleine Kullerflasche; BlPMZ 1998, 531 - Weiße Flasche mit Fußwölbung; BPatG
GRUR 1998, 580 - Dimple-Flasche; HABM GRUR 1999, 1080 - GRANINI-
FLASCHE).
Diese Voraussetzungen erfüllt die angemeldete - nicht durch Größenangaben
festgelegte - Flaschenform nicht. Sie weist weder in ihren Proportionen, insbesondere von Flaschenöffnung, -hals und -bauch noch in der sonstigen Oberflächengestaltung - insbesondere auch hinsichtlich der senkrecht verlaufenden Erhebungen und flächig ausgebildeten Einbuchtungen der Oberfläche des Flaschenhalses - eine augenfällige, Unterscheidungskraft begründende Eigentümlichkeit auf und hebt sich nicht von gängigen Flaschen der marktüblichen Vergleichsprodukte anderer Unternehmer ab, wie auch die abgebildeten, sich selbst
in den Proportionen und in der Oberflächengestaltung kaum unterscheidenden
Flaschen anderer Unternehmer belegen. Der angemeldeten Flaschenform kommt
deshalb keine Markenfunktion zu. Dies gilt nicht nur insoweit, als die Anmelderin
Getränke, Grundstoffe und Essenzen der Klasse 32 beansprucht, sondern insbesondere auch hinsichtlich der unter der Klasse 5 angemeldeten trinkfertigen
Säuglingszusatznahrung und Kindernahrung. Nicht entscheidungserheblich ist, ob
die Oberflächengestaltung der angemeldeten Flaschenform im Bereich des
Flaschenhalses eher technisch funktionell der besseren Griffigkeit wegen bedingt
ist - wie die Markenstelle gemeint hat - oder ob die gestalterische, dekorative Wirkung im Vordergrund steht, wie die Anmelderin meint. Denn auch beliebig wirkende Kombinationen verschiedener Formmerkmale begründen keine Unterscheidungskraft, wenn sie - wie hier - nur typische Merkmale aufweisen (vgl auch
BPatG GRUR 1998, 584, 585 - Kleine Kullerflasche). Es kommt insoweit auch
nicht darauf an, ob wegen einer funktionsbedingten Gestaltung die Mitwettbewerber jedenfalls auf eine Mindestzahl von Ausweichmöglichkeiten angewiesen sind,
was auch für nicht genormte Flaschenformen ein Freihaltebedürfnis (vgl hierzu
BPatG GRUR 1998, 582, 583 - blaue Vierkantflasche; BPatG GRUR 1998, 580 -
Dimple-Flasche) und die Vermutung fehlender Unterscheidungskraft nahelegen
kann (vgl hierzu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 Rdn 18; BGH
GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
Hierbei sind auch farbliche Gestaltungen der Flasche selbst oder ihrer Verschlüsse, welche technische oder werbliche Funktion haben können (vgl hierzu
BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung), nicht unüblich und geben deshalb in der Regel weder einen bestimmten Herkunftshinweis noch tragen
sie wesentlich zur Schutzfähigkeit der Formgestaltung bei (vgl auch BPatG
GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche; GRUR 1998, 582, 583, 584 - blaue
Vierkantflasche; BlPMZ 1998, 531, 532 - Weiße Flasche mit Fußwölbung). Dies
gilt insbesondere für die bei Flaschenverschlüssen bekanntermaßen gebräuchliche Farbe "Gold", die - wie zudem die vorliegenden Abbildungen belegen - auch
bei im übrigen ganz ähnlich gestalteten Flaschen anderer Unternehmer verwendet
werden.
Nach alledem hat die Markenstelle die Eintragung der angemeldeten Marke zutreffend wegen des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG versagt. Auch fehlt es im Hinblick auf den
von der Anmelderin behaupteten Marktanteil von bundesweit 22,2 % für Babysäfte
im Jahr 1999 nicht nur in tatsächlicher Hinsicht an hinreichendem Vorbringen
dafür, daß die mangelnde Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke infolge
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 MarkenG jedenfalls für diese Waren überwunden ist, sondern auch an jeglicher Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen.
Die Anmelderin kann auch aus der Eintragung ähnlicher oder gleicher Marken
keine Rechte herleiten kann, da diese nicht zu einer Selbstbindung des DPMA
führen und jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt (BGH GRUR 1997,
527, 529 - Autofelge; BPatG GRUR 1998, 581, 582 - weiße Kokosflasche).
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Knoll
Engels
Pü
Abb. 1