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BPatG Beschluss vom 16.06.2000 – 33 W (pat) 227/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 62 319.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 12. Oktober 1999

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Patentamt ist die Bezeichnung

"Frankfurter Bankgesellschaft AG"

für die Dienstleistungen

"Finanzwesen, Geldgeschäfte"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die

ausschließlich aus beschreibenden Angaben zusammengesetzte Bezeichnung

"Frankfurter Bankgesellschaft AG" ungeachtet der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses zumindest jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Sie sei

nicht geeignet, auf einen ganz bestimmten Anbieter hinzuweisen, weil es sowohl

nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise als auch nach der

Rechtslage des Handelsregisterrechts mehrere Unternehmens dieses Namens

geben könne. Im Handelsregisterbezirk Frankfurt am Main dürfe sich zwar kein

anderes Unternehmen der angemeldeten Bezeichnung als Kennzeichen

bedienen. Dagegen sei es aber einer Bank in Frankfurt an der Oder nicht verwehrt, sich ebenfalls als "Frankfurter Bankgesellschaft AG" zu bezeichnen. Unter

diese Umständen rufe die angemeldete Marke beim Verkehr lediglich die

Vorstellung einer gattungsmäßigen Bezeichnung irgendeines von mehreren

Unternehmen hervor.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Markenstelle sei bei der Beurteilung

der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zwar an sich zutreffend von

der Verkehrsauffassung ausgegangen, die sich anhand der

tatsächlichen

Verhältnisse bilde. Diese sprächen jedoch gerade gegen die Annahme, daß mit

der angemeldeten Bezeichnung irgendeine beliebige Frankfurter Bankgesellschaft

in Form einer Aktiengesellschaft gattungsmäßig beschrieben werde. Abgesehen

davon, daß es in Deutschland nachweislich kein zweites Unternehmen dieses

Namens gebe und nach den handels- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften

auch nicht geben dürfe, sei der Ausdruck "Bankgesellschaft" für ein Kreditinstitut

auch ungewöhnlich. Im deutschsprachigen Raum gebe es nur ein einziges

Bankinstitut, das diesen Ausdruck im Firmennamen führe. Der Verkehr habe

daher keinen Anlaß,

in der angemeldeten Wortkombination nur den

gattungsmäßigen Hinweis auf ein beliebiges Frankfurter Bankunternehmen in

Form einer Aktiengesellschaft zu sehen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei an

der

insgesamt

hinreichend

eigentümlichen Kombination

"Frankfurter

Bankgesellschaft AG" nicht gegeben. Das gelte umso mehr, als im Hinblick auf

den Unterlassungsanspruch, welcher der Anmelderin aus ihrer im gesamten

Bundesgebiet

verwendeten Unternehmenskennzeichnung

zustehe,

kein

Mitbewerber gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft zur Verwendung der

angemeldeten Bezeichnung berechtigt sei.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke steht weder das

Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr

1 MarkenG entgegen noch ist sie als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft kann dahingestellt bleiben, ob schon

allein der Zusatz der Gesellschaftsform "AG" geeignet ist, einer Ortsangabe in

Verbindung mit der Angabe der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens

betriebliche Hinweiswirkung zu verleihen, wie die Anmelderin unter Berufung auf

die entsprechende, in Heil/Ströbele, Die Einführung der Dienstleistungsmarke,

GRUR 1979, 127, 135 vertretene Auffassung und das dort genannte Beispiel

"Landshuter Bank AG" geltend macht. Jedenfalls kann der angemeldeten

Bezeichnung

das

erforderliche Mindestmaß

an

betrieblicher Unterscheidungseignung deshalb nicht abgesprochen werden, weil sie in ihrer

konkret beanspruchten Gesamtkombination aus dem Rahmen der für Bank- und

Kreditinstitute üblichen Geschäftsbezeichnungen fällt. Schon bei dem Bestandteil

"Bankgesellschaft" handelt es sich um einen relativ ungewöhnlichen Ausdruck, der

weder in den Sprachlexika noch in den einschlägigen Lexika des Wirtschafts- und

Bankwesens aufgeführt ist (vgl Gabler, Wirtschaftslexikon, 10. Aufl.; Schroth, Das

kleine Lexikon des Wirtschaftsrechts, 1995; Büschgen, Das Kleine Banklexikon, 2.

Aufl., 1997). Nach den Ermittlungen des Senats - bestätigt durch die von der

Anmelderin vorgelegte Internetrecherche - sind im deutschsprachigen Raum

außer der Bankgesellschaft Berlin AG und der früheren, mittlerweile zur Union

Bank of Switzerland (UBS) verschmolzenen Schweizerischen Bankgesellschaft

tatsächlich auch keine Bankunternehmen nachweisbar, die sich als

Bankgesellschaft bezeichnen. Dieser Ausdruck mag zwar im Sinne einer als

Gesellschaft geführten Bank ohne weiteres verständlich sein. Dennoch wirkt er als

Bestandteil der Kombination "Frankfurter Bankgesellschaft AG" hinreichend

eigentümlich und damit zur betrieblichen Identifikation geeignet, weil er einerseits

kaum gebräuchlich ist und andererseits in Verbindung mit der Angabe "AG" eine

überflüssige und als solche unübliche Doppelaussage

im Sinne von

"Bankgesellschaft Aktiengesellschaft" ergibt. Ein Teil des Verkehrs wird das Wort

"Bankgesellschaft" ohnehin als veralteten Begriff werten, der allenfalls in den

Geschäftsbezeichnungen weniger, seit langem bestehender Bankunternehmen

enthalten ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist nach Ansicht des Senats auch ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber an der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen.

Das Freihaltungsbedürfnis wird entgegen der Ansicht der Anmelderin zwar nicht

schon durch einen etwaigen Unterlassungsanspruch beseitigt, der ihr gemäß

§§ 5, 15 MarkenG gegen die Verwendung einer mit der angemeldeten Marke

identischen oder ähnlichen Geschäftsbezeichnung zusteht. Dabei

ist zu

berücksichtigen, daß das Markenrecht einerseits und das Kennzeichnungsrecht

gemäß § 5 MarkenG andererseits sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung als auch

ihres räumlichen Geltungsbereichs und ihres Erlöschens an unterschiedliche

rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Die Beurteilung, ob eine geschäftliche

Bezeichnung Schutz nach § 5 MarkenG genießt und welcher Schutzbereich ihr

zukommt, ist im markenrechtlichen Verfahren nicht möglich. Abgesehen davon

kann ein Unternehmenskennzeichen infolge Fusion oder Geschäftsaufgabe

erlöschen, während das Markenrecht beliebig verlängerbar ist. Die Berufung auf

ein mit der Marke identisches Recht nach § 5 MarkenG kann daher im

allgemeinen nicht als

Indiz gegen ein künftiges Freihaltungsbedürfnis

herangezogen werden. Eine großzügigere Beurteilung

ist allenfalls dann

gerechtfertigt, wenn eine

fremdsprachige geschäftliche Bezeichnung

im

Herkunftsland bereits als Marke geschützt ist, wie im Fall "The Hartford" (BPatGE

37, 120; ferner 33 W(pat) 99/96 vom 5. September 1997 "THE BOSTON

CONSULTING GROUP").

Vorliegend spricht gegen das Freihaltungsbedürfnis jedoch die Bildung der

angemeldeten Marke aus dem ausgefallenen und kaum gebräuchlichen Begriff

"Bankgesellschaft", der in Verbindung mit der Angabe "AG" und der Ortsbezeichnung "Frankfurter" eine Gesamtkombination ergibt, welche die Feststellung

eines ernsthaften Interesses der Mitbewerber an der Verwendung gerade dieser

Bezeichnung als beschreibende Angabe über den Ort, den Gegenstand und die

Rechtsform des Unternehmens nicht mehr rechtfertigt. In diesem Zusammenhang

ist im übrigen klarstellend darauf hinzuweisen, daß die Ansicht der Markenstelle,

auch ein Bankinstitut aus Frankfurt an der Oder benötige die Ortsangabe

"Frankfurter", nicht zutrifft, denn diese wird vom Verkehr ausschließlich mit dem

internationalen Finanzplatz Frankfurt am Main verbunden und kann als solche -

ohne einen die Gefahr von Irreführungen ausschließenden Zusatz - nicht von

einem in Frankfurt an der Oder tätigen Unternehmen verwendet werden. Durch die

Eintragung der angemeldeten Marke wäre es schließlich auch keinem

Mitbewerber mit Sitz in Frankfurt - etwa einem Bankkonsortium in der üblichen

Rechtsform einer BGB-Gesellschaft - verwehrt, sich in der Werbung als eine

Bankgesellschaft in Frankfurt oder sogar als Frankfurter Bankgesellschaft zu

präsentieren, denn ihre Eigenart erhält die angemeldete Bezeichnung gerade

durch die konkret beanspruchte Kombination "Frankfurter Bankgesellschaft AG".

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Vorsitzender Richter Winkler ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Schermer

Cl