Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.06.2000 – 33 W (pat) 227/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 62 319.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 12. Oktober 1999
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Patentamt ist die Bezeichnung
"Frankfurter Bankgesellschaft AG"
für die Dienstleistungen
"Finanzwesen, Geldgeschäfte"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die
ausschließlich aus beschreibenden Angaben zusammengesetzte Bezeichnung
"Frankfurter Bankgesellschaft AG" ungeachtet der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses zumindest jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Sie sei
nicht geeignet, auf einen ganz bestimmten Anbieter hinzuweisen, weil es sowohl
nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise als auch nach der
Rechtslage des Handelsregisterrechts mehrere Unternehmens dieses Namens
geben könne. Im Handelsregisterbezirk Frankfurt am Main dürfe sich zwar kein
anderes Unternehmen der angemeldeten Bezeichnung als Kennzeichen
bedienen. Dagegen sei es aber einer Bank in Frankfurt an der Oder nicht verwehrt, sich ebenfalls als "Frankfurter Bankgesellschaft AG" zu bezeichnen. Unter
diese Umständen rufe die angemeldete Marke beim Verkehr lediglich die
Vorstellung einer gattungsmäßigen Bezeichnung irgendeines von mehreren
Unternehmen hervor.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Markenstelle sei bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zwar an sich zutreffend von
der Verkehrsauffassung ausgegangen, die sich anhand der
tatsächlichen
Verhältnisse bilde. Diese sprächen jedoch gerade gegen die Annahme, daß mit
der angemeldeten Bezeichnung irgendeine beliebige Frankfurter Bankgesellschaft
in Form einer Aktiengesellschaft gattungsmäßig beschrieben werde. Abgesehen
davon, daß es in Deutschland nachweislich kein zweites Unternehmen dieses
Namens gebe und nach den handels- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
auch nicht geben dürfe, sei der Ausdruck "Bankgesellschaft" für ein Kreditinstitut
auch ungewöhnlich. Im deutschsprachigen Raum gebe es nur ein einziges
Bankinstitut, das diesen Ausdruck im Firmennamen führe. Der Verkehr habe
daher keinen Anlaß,
in der angemeldeten Wortkombination nur den
gattungsmäßigen Hinweis auf ein beliebiges Frankfurter Bankunternehmen in
Form einer Aktiengesellschaft zu sehen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei an
der
insgesamt
hinreichend
eigentümlichen Kombination
"Frankfurter
Bankgesellschaft AG" nicht gegeben. Das gelte umso mehr, als im Hinblick auf
den Unterlassungsanspruch, welcher der Anmelderin aus ihrer im gesamten
Bundesgebiet
verwendeten Unternehmenskennzeichnung
zustehe,
kein
Mitbewerber gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft zur Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung berechtigt sei.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke steht weder das
Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr
1 MarkenG entgegen noch ist sie als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft kann dahingestellt bleiben, ob schon
allein der Zusatz der Gesellschaftsform "AG" geeignet ist, einer Ortsangabe in
Verbindung mit der Angabe der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens
betriebliche Hinweiswirkung zu verleihen, wie die Anmelderin unter Berufung auf
die entsprechende, in Heil/Ströbele, Die Einführung der Dienstleistungsmarke,
GRUR 1979, 127, 135 vertretene Auffassung und das dort genannte Beispiel
"Landshuter Bank AG" geltend macht. Jedenfalls kann der angemeldeten
Bezeichnung
das
erforderliche Mindestmaß
an
betrieblicher Unterscheidungseignung deshalb nicht abgesprochen werden, weil sie in ihrer
konkret beanspruchten Gesamtkombination aus dem Rahmen der für Bank- und
Kreditinstitute üblichen Geschäftsbezeichnungen fällt. Schon bei dem Bestandteil
"Bankgesellschaft" handelt es sich um einen relativ ungewöhnlichen Ausdruck, der
weder in den Sprachlexika noch in den einschlägigen Lexika des Wirtschafts- und
Bankwesens aufgeführt ist (vgl Gabler, Wirtschaftslexikon, 10. Aufl.; Schroth, Das
kleine Lexikon des Wirtschaftsrechts, 1995; Büschgen, Das Kleine Banklexikon, 2.
Aufl., 1997). Nach den Ermittlungen des Senats - bestätigt durch die von der
Anmelderin vorgelegte Internetrecherche - sind im deutschsprachigen Raum
außer der Bankgesellschaft Berlin AG und der früheren, mittlerweile zur Union
Bank of Switzerland (UBS) verschmolzenen Schweizerischen Bankgesellschaft
tatsächlich auch keine Bankunternehmen nachweisbar, die sich als
Bankgesellschaft bezeichnen. Dieser Ausdruck mag zwar im Sinne einer als
Gesellschaft geführten Bank ohne weiteres verständlich sein. Dennoch wirkt er als
Bestandteil der Kombination "Frankfurter Bankgesellschaft AG" hinreichend
eigentümlich und damit zur betrieblichen Identifikation geeignet, weil er einerseits
kaum gebräuchlich ist und andererseits in Verbindung mit der Angabe "AG" eine
überflüssige und als solche unübliche Doppelaussage
im Sinne von
"Bankgesellschaft Aktiengesellschaft" ergibt. Ein Teil des Verkehrs wird das Wort
"Bankgesellschaft" ohnehin als veralteten Begriff werten, der allenfalls in den
Geschäftsbezeichnungen weniger, seit langem bestehender Bankunternehmen
enthalten ist.
Unter diesen Voraussetzungen ist nach Ansicht des Senats auch ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber an der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen.
Das Freihaltungsbedürfnis wird entgegen der Ansicht der Anmelderin zwar nicht
schon durch einen etwaigen Unterlassungsanspruch beseitigt, der ihr gemäß
identischen oder ähnlichen Geschäftsbezeichnung zusteht. Dabei
ist zu
berücksichtigen, daß das Markenrecht einerseits und das Kennzeichnungsrecht
gemäß § 5 MarkenG andererseits sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung als auch
ihres räumlichen Geltungsbereichs und ihres Erlöschens an unterschiedliche
rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Die Beurteilung, ob eine geschäftliche
Bezeichnung Schutz nach § 5 MarkenG genießt und welcher Schutzbereich ihr
zukommt, ist im markenrechtlichen Verfahren nicht möglich. Abgesehen davon
kann ein Unternehmenskennzeichen infolge Fusion oder Geschäftsaufgabe
erlöschen, während das Markenrecht beliebig verlängerbar ist. Die Berufung auf
ein mit der Marke identisches Recht nach § 5 MarkenG kann daher im
allgemeinen nicht als
Indiz gegen ein künftiges Freihaltungsbedürfnis
herangezogen werden. Eine großzügigere Beurteilung
ist allenfalls dann
gerechtfertigt, wenn eine
fremdsprachige geschäftliche Bezeichnung
im
Herkunftsland bereits als Marke geschützt ist, wie im Fall "The Hartford" (BPatGE
37, 120; ferner 33 W(pat) 99/96 vom 5. September 1997 "THE BOSTON
CONSULTING GROUP").
Vorliegend spricht gegen das Freihaltungsbedürfnis jedoch die Bildung der
angemeldeten Marke aus dem ausgefallenen und kaum gebräuchlichen Begriff
"Bankgesellschaft", der in Verbindung mit der Angabe "AG" und der Ortsbezeichnung "Frankfurter" eine Gesamtkombination ergibt, welche die Feststellung
eines ernsthaften Interesses der Mitbewerber an der Verwendung gerade dieser
Bezeichnung als beschreibende Angabe über den Ort, den Gegenstand und die
Rechtsform des Unternehmens nicht mehr rechtfertigt. In diesem Zusammenhang
ist im übrigen klarstellend darauf hinzuweisen, daß die Ansicht der Markenstelle,
auch ein Bankinstitut aus Frankfurt an der Oder benötige die Ortsangabe
"Frankfurter", nicht zutrifft, denn diese wird vom Verkehr ausschließlich mit dem
internationalen Finanzplatz Frankfurt am Main verbunden und kann als solche -
ohne einen die Gefahr von Irreführungen ausschließenden Zusatz - nicht von
einem in Frankfurt an der Oder tätigen Unternehmen verwendet werden. Durch die
Eintragung der angemeldeten Marke wäre es schließlich auch keinem
Mitbewerber mit Sitz in Frankfurt - etwa einem Bankkonsortium in der üblichen
Rechtsform einer BGB-Gesellschaft - verwehrt, sich in der Werbung als eine
Bankgesellschaft in Frankfurt oder sogar als Frankfurter Bankgesellschaft zu
präsentieren, denn ihre Eigenart erhält die angemeldete Bezeichnung gerade
durch die konkret beanspruchte Kombination "Frankfurter Bankgesellschaft AG".
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Vorsitzender Richter Winkler ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Schermer
Cl