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BPatG Beschluss vom 29.06.2000 – 25 W (pat) 230/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 18 606

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der 10.99

Sitzung vom 29. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

1) Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke

wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. Juni 1999 aufgehoben, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 637 914 angeordnet worden ist.

2) Der Widerspruch aus der Marke DD 637 914 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung NITRIPIN ist am 2. April 1996 für

"Pharmazeutische Erzeugnisse"

in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung

erfolgte am 20. Juli 1996.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 26. April 1971 für

"Rezeptpflichtige Arzneimittel"

eingetragenen Marke DD 637 914 Micristin.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke

im Beschwerdeverfahren bestritten und die Nichtbenutzungseinrede auch nach

Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen für eine Benutzung der Widerspruchsmarke für ein "Mittel zur Thrombosevorbeugung" aufrechterhalten.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 1. Juni 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Löschung

der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 637 914

angeordnet. Die Marken könnten sich - ausgehend von der Registerlage - wegen

der weit gefaßten Warenoberbegriffe auf identischen Waren begegnen. Weiterhin

sei ein durchschnittlicher Schutzumfang der Widerspruchsmarke anzunehmen. Da

nicht auszuschließen sei, daß selbst rezeptpflichtige Mittel auch ohne die Beteiligung medizinischen Personals an Laien abgegeben werden, seien auch breite

Verkehrskreise zu berücksichtigen. Der danach erforderliche Markenabstand sei

hier bei gleicher Silbenzahl, gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus und gleicher Vokalfolge nicht eingehalten. Die konsonantischen Unterschiede reichten

demgegenüber nicht aus, um Verwechslungen zu vermeiden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit

dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle vom 1. Juni 1999 aufzuheben und

den Widerspruch aus der Marke DD 637 914 zurückzuweisen.

Die Marken stimmten lediglich in dem dreifachen Vokal "i" überein, unterschieden

sich aber an den Wortanfängen sowie im Konsonantengerüst und hätten nicht eine Silbe gemeinsam. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom

26. Januar 2000 sei die Widerspruchsmarke in den Jahren 1995 und 1998 benutzt

worden, was keine ernsthafte Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstelle. Es

werde weiterhin bestritten, daß die Widerspruchsmarke derzeit benutzt wird.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der seit Jahren für ein "Mittel zur Thrombosevorbeugung" benutzten Widerspruchsmarke sei allein im rechtsrelevanten Fünfjahreszeitraums vor Publikation

der angegriffenen Marke - und hier speziell im Jahr 1995 - ein Umsatz von über

… DM und im Jahr 1998 von über … DM erzielt worden.

Die vorgelegten Unterlagen dokumentierten aufgrund der Absatz- und

Umsatzzahlen eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke. Belegt worden

sei ua die Benutzung für das Jahr 1995; dieser Zeitraum liege innerhalb des

relevanten Fünfjahreszeitraums vor der Publikation der

jüngeren Marke.

Vorsorglich seien zusätzlich Benutzungsunterlagen für das Jahr 1998 eingereicht

worden. Die Verwechslungsgefahr habe die Markenstelle, auf deren Beschluß

verwiesen werde, zu Recht festgestellt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle

für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf die Schriftsätze

der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat auch

in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats besteht keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne

von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, der hier nach §§ 152, 158 Abs 2 Satz 2, 42 Abs 2

Nr 1 MarkenG Anwendung findet, so daß der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen ist.

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus,

da Anhaltspunkte, die in eine andere Richtung weisen, nicht ersichtlich sind.

Die Widersprechende hat auf die nach § 43 Abs 1 MarkenG wirksam erhobene

Nichtbenutzungseinrede durch die eingereichten Unterlagen eine rechtserhaltende

Benutzung ihrer Marke für "Mittel zur Thrombosevorbeugung" nach Zeit, Art und

Umfang hinreichend glaubhaft gemacht (§ 26 Abs1 MarkenG). Da die Widerspruchsmarke bei der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke

am 20. Juli 1996 länger als fünf Jahre eingetragen war, hatte die Glaubhaftmachung der Benutzung sowohl für den Zeitraum des § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG

von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke, als auch für den

Zeitraum nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG von fünf Jahren vor der hier maßgeblichen Beschwerdeentscheidung (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 97, 98 reSp -

Contura) zu erfolgen (vgl zur kumulativen Anwendbarkeit von § 43 Abs 1 Satz 1

und Satz 2 MarkenG: BGH GRUR 1998, 938 ff "DRAGON"; MarkenR 1999, 297,

298 "HONKA" mwN). Die von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen, insbesondere die in der eidesstattlichen Versicherung vom 26. Januar 2000 für die Jahre 1995 und 1998 angegebenen Umsätze, erfassen beide

maßgeblichen Zeiträume in ausreichender Weise, da eine für die Rechtserhaltung

erforderliche ernsthafte Benutzung im Sinne von § 26 Abs 1 MarkenG nicht den

gesamten Fünfjahreszeitraum ausfüllen muß (vgl zB BGH MarkenR 1999, 297,

298 reSp - HONKA mwN). Insoweit ist entgegen der Ansicht der Inhaberin der

angegriffenen Marke auch eine aktuelle Benutzung der Widerspruchsmarke nicht

erforderlich.

Letztlich bedarf es hier aber keiner abschließenden Entscheidung über die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke. Denn

selbst, wenn man eine solche zugunsten der Widersprechenden unterstellt und

damit im Bereich der auf seiten der älteren Marke dann zu berücksichtigenden

"Mittel zur Thrombosevorbeugung" von identischen Waren ausgeht, reichen die

Unterschiede der Marken unter den vorliegenden Umständen aus, um die Gefahr

von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG noch hinreichend sicher auszuschließen.

Verwechslungsmindernd wirkt sich dabei nämlich die bereits im Warenverzeichnis

der Widerspruchsmarke verankerte Rezeptpflicht aus. Denn bei rezeptpflichtigen

Präparaten ist jedenfalls überwiegend auf die Verwechslungsgefahr in den Fachkreisen von Ärzten und Apothekern abzustellen (vgl hierzu BGH GRUR 1993, 118,

119 "Corvaton/Corvasal"; GRUR 1995, 50, 52 "Indorektal/Indohexal"), was in

gewissem Umfang auch bei nur einseitiger Rezeptpflicht gelten muß (vgl hierzu

BGH MarkenR 1999, 154, 156 "Cefallone"; MarkenR 2000, 138, 139 "Ketof/ETOP", jeweils mwN). Wenngleich mündliche Markenbenennungen dadurch

nicht ausgeschlossen sind, führt die Rezeptpflicht dazu, daß verminderte Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, weil Fachleute aufgrund ihrer

beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimitteln regelmäßig sehr

sorgfältig sind und deshalb Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher.

In klanglicher Hinsicht vermitteln die Marken, die bei einer Gliederung in "Ni-tri-pin"

und "Mi-cri-stin" (oder auch "Mi-cris-tin") keine Sprechsilbe gemeinsam haben,

auch unter Berücksichtigung ihrer Übereinstimmungen insbesondere in der

Vokalfolge und Silbenzahl aufgrund der markanten Unterschiede im Konsonantenaufbau einen hier noch hinreichend verschiedenen Gesamteindruck. Vor allem

der nur in der Widerspruchsmarke vorhandene scharfe "s"-Laut in Kombination mit

dem nachfolgenden "t" tritt schon für sich, aber auch gegenüber dem an vergleichbarer Wortstelle in der angegriffenen Marke befindlichen "p" auffallend hervor. Diese Abweichung führt jedenfalls zusammen mit den weiteren Unterschieden

zwischen "-cr-" und "-tr-" in der jeweils zweiten Silbe und den - einerseits für sich

allein zwar nicht so deutlich verschiedenen, andererseits hier aber am regelmäßig

stärker beachteten Wortanfang (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 "Indorektal/Indohexal") stehenden - Konsonanten "M" und "N" zu anderen, in entscheidungserheblichem Umfang nicht verwechselbaren Gesamtklangbildern. Hierbei ist

noch zu beachten, daß der Übereinstimmung der Marken in den Endbuchstaben "in" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks keine erhebliche Bedeutung

zukommt, weil es sich hierbei um eine bei Arzneimittelkennzeichen überaus häufig

verwendete und damit nur wenig kennzeichnungskräftige Endung handelt.

Beim schriftbildlichen Vergleich halten die Wörter "NITRIPIN" und "Micristin" in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Die

figürlichen Abweichungen zwischen den Anfangsbuchstaben und den sich weiterhin jeweils an vergleichbarer Wortstelle gegenüberstehenden Buchstaben "TR"

und "CR" (bzw "tr" und "cr") in der Mittelsilbe sowie schließlich "p" und "st" (bzw

"P" und "ST") führen auch unter Berücksichtigung der genannten Übereinstimmungen zu einem nicht verwechselbaren Gesamteindruck. Bei einer Schreibweise

der Markenwörter mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung kommen durch die in der Schlußsilbe der Widerspruchsmarke enthaltene zusätzliche Oberlänge des "t" gegenüber der an vergleichbarer Stelle in der

jüngeren Marke vorhandenen Unterlänge des "p" weitere Unterscheidungsmerkmale hinzu. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken

erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.

Nach alledem war der angefochtene Beschluß der Markenstelle, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

DD 637 914 angeordnet worden ist, aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Engels

Brandt