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BPatG Beschluss vom 06.07.2000 – 5 W (pat) 401/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 401/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 6. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

wegen Teillöschung des Gebrauchsmusters 295 04 343

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr. Ing. Pösentrup und Dipl.-

Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I -

vom 23. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 14. März 1995 beim Deutschen Patent-

und Markenamt mit zwölf Schutzansprüchen angemeldeten Gebrauchsmusters

295 04 343 mit der Bezeichnung "Kanne für Flüssigkeiten".

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1996 hat die Gebrauchsmusterinhaberin neue Schutzansprüche 1 und 13 sowie neue Beschreibungsseiten 1, 2, 4 und 4 a zur Gebrauchsmusterakte eingereicht. Das Gebrauchsmuster ist am 18. Juli 1996 mit

diesen neuen Unterlagen eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf

sechs Jahre verlängert.

Der mit der Anmeldung eingereichte Schutzanspruch 1 lautet:

Kanne (1) für Flüssigkeiten, insbesondere Isolierkanne, bei der eine

Ausgußöffnung (6) mittels eines lösbar an der Kanne (1) befestigbaren Deckels (9) verschließbar ist und der Deckel (9) einen

über eine Handhabe (29) bewegbaren,

in Richtung

in einer

Schließstellung (19) kraftbelasteten Verschluß (15), der über eine

vertikale Öffnungsbewegung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öffnungsstellung (18) und der die Ausgußöffnung (6) mit einem Dichtungsabschnitt (25) des Verschlusses (15) verschließenden Schließstellung (19) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verschluß (15) über eine federelastische Membran (16) mit dem Deckel (9) verbunden ist.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

Kanne (1) für Flüssigkeiten, insbesondere Isolierkanne, bei der eine

Ausgußöffnung (6) mittels eines lösbar an der Kanne (1) befestigbaren Deckels (9) verschließbar ist und der Deckel (9) einen

über eine Handhabe (29) bewegbaren, in Richtung einer Schließstellung (19) durch ein Federelement (16) kraftbelasteten Verschluß (15) aufweist, der über eine vertikale Öffnungsbewegung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öffnungsstellung (18) und der die Ausgußöffnung (6) verschließenden

Schließstellung (19) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß

das Federelement durch eine federelastische, den Verschluß (15)

mit dem Deckel (9) verbindende Membran (16) gebildet ist.

Der eingetragene Anspruch 13 lautet:

Kanne nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Verschluß (15) einen die Ausgußöffnung (6) in Schließstellung (19) verschließenden Dichtungsabschnitt (25) aufweist.

Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 12 wird auf die

Akte verwiesen.

Die Antragstellerin hat am 26. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt

die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2

beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. November 1997 hat sie ihren Löschungsantrag

auf die Ansprüche 5 bis 9 und 13 erweitert, da in einer gegen sie gerichteten

Verletzungsklage auch diese Ansprüche geltend gemacht würden.

Die Antragstellerin macht geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und auch nicht schutzfähig sei. Sie nennt zum Stand der Technik folgende Druckschriften:

(D1)

(D2)

(D3)

(D4)

DE 35 10 339 A1,

US-PS 3 400 866,

US-PS 3 443 728,

DE 83 33 674 U1.

Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat

nach mündlicher Verhandlung am 23. Juni 1998 den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat zum

Stand der Technik noch

(D5)

Lueger, Lexikon der Technik, 4. Auflage, 1960,

Stichwort "Membran" (S 312),

genannt und macht weiter geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und nicht schutzfähig sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 5 bis 9 und 13 zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die

geltend gemachten Löschungsgründe aus § 15 Abs 1 Nr 1 und 3 GebrMG liegen

nicht vor.

1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Der zweite Teil des Oberbegriffs des am Anmeldetag des Gebrauchsmusters eingereichten Anspruchs 1 lautet:

...kraftbelasteten Verschluß (15), der über eine vertikale Öffnungsbewegung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öffnungsstellung

(18) und der die Ausgußöffnung (6) mit einem Dichtungsabschnitt (25) des

Verschlusses (15) verschließenden Schließstellung (19) bewegbar ist,

Die hier unterstrichenen Worte fehlen im eingetragenen Anspruch 1.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist das

Verständnis des Fachmanns zugrunde zu legen. Als Fachmann ist hier ein Techniker oder Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion

von Verschlüssen

für

Isolierkannen anzusehen. Er erkennt, daß

im Gebrauchsmuster zwischen dem Verschluß (15), der beim Ausführungsbeispiel nach

Figur 1 einen Boden (24) mit einem Rohrabsatz (26) und einen Dichtungsabschnitt (25) umfaßt, und der Membran (16) unterschieden wird. In Figur 1 liegt der

Verschluß (15) in Schließstellung mit seinem Dichtungsabschnitt unmittelbar an

dem Dichtring (4) und an dem Öffnungsrand (5) des Kannenmantels an (vergl

auch A5). Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2 bis 4 liegt der Verschluß in Schließstellung nicht unmittelbar an dem Öffnungsrand an sondern mittelbar über die Membran, die den Verschluß bis in diesen Bereich umgreift (auf

diesen Unterschied geht die ursprüngliche Beschreibung aber nicht ein). Der zwischen Verschluß und Öffnungsrand liegende Teil der Membran wirkt in Schließstellung wie eine Dichtung.

Auch diese Ausführung ist vom Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 erfaßt.

Denn in diesem ist nicht ausgeschlossen, daß der Dichtungsabschnitt des Verschlusses eine Dichtung, zB eine Gummiauflage, aufweist. Die Streichung der og

Passage bewirkt somit keine Erweiterung in dem Sinne, daß nur so die Ausführung gemäß Figuren 2 bis 4 mitumfaßt wird.

Der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 1 weist wie der des ursprünglichen

Anspruchs 1 einen

in Schließstellung die Ausgußöffnung verschließenden

Verschluß und eine diesen mit dem Deckel verbindende Membran auf. Daß der

die Schließung vermittelnde Teil des Verschlusses im eingetragenen Anspruch 1

nicht mit einer eigenen Bezeichnung ("Dichtungsabschnitt") genannt wird, bewirkt

gleichfalls keine Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters.

Der zusätzliche Anspruch 13 ist auf den Unterschied zwischen dem ursprünglich

eingereichten und dem eingetragenen Anspruch 1 gerichtet und bewirkt daher

keine Erweiterung des Gebrauchsmustergegenstands.

2. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht

schutzfähig (§§ 1, 3 GebrMG) wäre.

2.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu.

Durch die DE 83 33 674 U1 (D2) ist eine Kanne für Flüssigkeiten bekannt, deren

Ausgußöffnung mittels eines lösbar an der Kanne befestigbaren Deckels verschließbar ist. Dazu weist der Deckel einen in Richtung seiner Schließstellung federbelasteten Verschluß auf, der mittels einer Handhabe über eine vertikale Öffnungsbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung bewegbar ist. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters dadurch, daß das Federelement durch eine federelastische

Membran gebildet ist, die den Verschluß mit dem Deckel verbindet.

In den US-Patentschriften 3 400 866 (D2) und 3 443 728 (D3) sind Auslässe für

Flüssigkeitsbehälter mit Membran-Verschlüssen beschrieben. Bei diesen Verschlüssen liegt eine kuppelförmige Membran im geschlossenen Zustand unter

Spannung dichtend an dem Rand einer Auslaßöffnung an. Die Membran weist im

außen liegenden Hohlraum einen Ansatz auf, über den ein Benutzer die Membran

soweit verformt, daß sie von einem Teil des Randes der Auslaßöffnung abhebt

und Flüssigkeit austreten läßt (s zB Fig 5 der US 3 400 866). Der Ansatz der

Membran ist offensichtlich nicht dazu vorgesehen, die Membran in Achsrichtung -

im Sinne des Streitgebrauchsmusters vertikal - von der Verschlußöffnung abzuheben, auch wenn dies grundsätzlich möglich sein dürfte. Die bekannte, elastisch

an einem Rand anliegende und die Öffnung von diesem Rand eingefaßt wird,

verschließende Membran kann nach Auffassung des Senats auch nicht als ein

Verschluß angesehen werden, der durch ein gesondertes Federelement in

Schließstellung gedrückt wird.

Bei der Verschlußvorrichtung nach der DE 35 10 339 A1 (D1) wird in Schließstellung des Verschlusses eine Membran durch einen Stempel gedehnt und gegen

den Rand der zu verschließenden Öffnung gedrückt. Die Federkraft der gedehnten

Membran wirkt hier also im Gegensatz zur Lehre des Streitgebrauchsmusters in

Richtung einer Öffnung des Verschlusses.

2.2 Der Gegenstand des Gebrauchsmusters, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, beruht im Hinblick auf den behandelten Stand der Technik

auch auf einem erfinderischen Schritt.

In der DE 83 33 674 U1 (D4), die dem Gebrauchsmuster am nächsten kommt, ist

die den Verschluß in Schließstellung belastende Druckfeder in der Figur als übliche Schraubenfeder dargestellt. Diese Feder stützt sich zwar an beiden Seiten an

Anlageflächen ab, um ihre Federkraft auszuüben, sie verbindet aber nicht ein

Bauteil mit einem anderen. Hier kommt es ausschließlich auf die Federwirkung an.

Demgegenüber hat die Membran beim Gegenstand des Anspruchs 1 des

Streitgebrauchsmusters eine Doppelfunktion, indem sie nämlich einerseits durch

ihre Federelastizität die Schließkraft für den Verschluß aufbringt und andererseits

den Verschluß mit dem Deckel verbindet. Sie ermöglicht daher einen einfachen

Aufbau des Deckels mit dem Verschließmechanismus, weil sie nämlich Funktionen der Führung des Verschlusses und deren Abdichtung übernehmen kann, für

die bei der bekannten Kanne gesonderte Bauteile (Führungsring 16, Dichtung 26)

erforderlich sind.

Es überschreitet die Fachroutine, eine Membran als Federelement, das eine

Schließkraft aufbringen soll, einzusetzen. Zwar ist dem Fachmann geläufig, daß

Membranen elastisch sind und bei einer Verformung auch eine Rückstellkraft

aufweisen. Diese wird aber üblicherweise nur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Form nach Wegnahme der die Verformung bewirkenden Belastung

eingesetzt und nicht zur Erzeugung einer Kraft. In diesem Sinne versteht der unbefangene Leser auch die Ausführungen unter dem Stichwort "Membran" in Lueger (D5). Für Absperrorgane sind dort ausdrücklich federbelastete Druck-Membranen genannt (unter Punkt 1). Bei den dort ebenfalls beschriebenen Membranen

für Meß- und Regelgeräte, zB Druckregler, handelt es sich um geschlossene

Dosen, deren Wände oder Deckel durch Membranen gebildet sind und die außen

oder innen mit einem Medium wechselnden Drucks beaufschlagt werden. Hieraus

ergibt sich kein Vorbild für die Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters.

Die Verschlüsse nach den US-Patentschriften 3 443 728 und 3 400 866 geben

dem Fachmann für sich gesehen keine Anregung für einen lösbar an einer Kanne

befestigten Deckel, der einen über eine Handhabe gegen ein Federelement betätigbaren Verschluß aufweist. Die in diesen Druckschriften beschriebenen Verschlußeinrichtungen sind von dem Verschluß nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 8 333 674, von dem die Lehre des Streitgebrauchsmusters ausgeht,

auch so verschieden, daß sie sich dem Fachmann als Lösungsansätze für das die

Lehre des Streitgebrauchsmusters zugrunde liegende Problem anbieten.

2.3 Hat der Schutzanspruch 1 Bestand, so gilt das Gleiche für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2, 5 bis 9 und 13, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 18

Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Dr. Pösentrup

Frühauf

Pr