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BPatG Beschluss vom 06.07.2000 – 5 W (pat) 401/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 401/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 6. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
wegen Teillöschung des Gebrauchsmusters 295 04 343
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr. Ing. Pösentrup und Dipl.-
Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I -
vom 23. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 14. März 1995 beim Deutschen Patent-
und Markenamt mit zwölf Schutzansprüchen angemeldeten Gebrauchsmusters
295 04 343 mit der Bezeichnung "Kanne für Flüssigkeiten".
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1996 hat die Gebrauchsmusterinhaberin neue Schutzansprüche 1 und 13 sowie neue Beschreibungsseiten 1, 2, 4 und 4 a zur Gebrauchsmusterakte eingereicht. Das Gebrauchsmuster ist am 18. Juli 1996 mit
diesen neuen Unterlagen eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf
sechs Jahre verlängert.
Der mit der Anmeldung eingereichte Schutzanspruch 1 lautet:
Kanne (1) für Flüssigkeiten, insbesondere Isolierkanne, bei der eine
Ausgußöffnung (6) mittels eines lösbar an der Kanne (1) befestigbaren Deckels (9) verschließbar ist und der Deckel (9) einen
über eine Handhabe (29) bewegbaren,
in Richtung
in einer
Schließstellung (19) kraftbelasteten Verschluß (15), der über eine
vertikale Öffnungsbewegung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öffnungsstellung (18) und der die Ausgußöffnung (6) mit einem Dichtungsabschnitt (25) des Verschlusses (15) verschließenden Schließstellung (19) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verschluß (15) über eine federelastische Membran (16) mit dem Deckel (9) verbunden ist.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:
Kanne (1) für Flüssigkeiten, insbesondere Isolierkanne, bei der eine
Ausgußöffnung (6) mittels eines lösbar an der Kanne (1) befestigbaren Deckels (9) verschließbar ist und der Deckel (9) einen
über eine Handhabe (29) bewegbaren, in Richtung einer Schließstellung (19) durch ein Federelement (16) kraftbelasteten Verschluß (15) aufweist, der über eine vertikale Öffnungsbewegung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öffnungsstellung (18) und der die Ausgußöffnung (6) verschließenden
Schließstellung (19) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß
das Federelement durch eine federelastische, den Verschluß (15)
mit dem Deckel (9) verbindende Membran (16) gebildet ist.
Der eingetragene Anspruch 13 lautet:
Kanne nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Verschluß (15) einen die Ausgußöffnung (6) in Schließstellung (19) verschließenden Dichtungsabschnitt (25) aufweist.
Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 12 wird auf die
Akte verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 26. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt
die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2
beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. November 1997 hat sie ihren Löschungsantrag
auf die Ansprüche 5 bis 9 und 13 erweitert, da in einer gegen sie gerichteten
Verletzungsklage auch diese Ansprüche geltend gemacht würden.
Die Antragstellerin macht geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und auch nicht schutzfähig sei. Sie nennt zum Stand der Technik folgende Druckschriften:
(D1)
(D2)
(D3)
(D4)
DE 35 10 339 A1,
US-PS 3 400 866,
US-PS 3 443 728,
DE 83 33 674 U1.
Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat
nach mündlicher Verhandlung am 23. Juni 1998 den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat zum
Stand der Technik noch
(D5)
Lueger, Lexikon der Technik, 4. Auflage, 1960,
Stichwort "Membran" (S 312),
genannt und macht weiter geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und nicht schutzfähig sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 5 bis 9 und 13 zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die
geltend gemachten Löschungsgründe aus § 15 Abs 1 Nr 1 und 3 GebrMG liegen
nicht vor.
1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Der zweite Teil des Oberbegriffs des am Anmeldetag des Gebrauchsmusters eingereichten Anspruchs 1 lautet:
...kraftbelasteten Verschluß (15), der über eine vertikale Öffnungsbewegung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öffnungsstellung
(18) und der die Ausgußöffnung (6) mit einem Dichtungsabschnitt (25) des
Verschlusses (15) verschließenden Schließstellung (19) bewegbar ist,
Die hier unterstrichenen Worte fehlen im eingetragenen Anspruch 1.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist das
Verständnis des Fachmanns zugrunde zu legen. Als Fachmann ist hier ein Techniker oder Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion
von Verschlüssen
für
Isolierkannen anzusehen. Er erkennt, daß
im Gebrauchsmuster zwischen dem Verschluß (15), der beim Ausführungsbeispiel nach
Figur 1 einen Boden (24) mit einem Rohrabsatz (26) und einen Dichtungsabschnitt (25) umfaßt, und der Membran (16) unterschieden wird. In Figur 1 liegt der
Verschluß (15) in Schließstellung mit seinem Dichtungsabschnitt unmittelbar an
dem Dichtring (4) und an dem Öffnungsrand (5) des Kannenmantels an (vergl
auch A5). Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2 bis 4 liegt der Verschluß in Schließstellung nicht unmittelbar an dem Öffnungsrand an sondern mittelbar über die Membran, die den Verschluß bis in diesen Bereich umgreift (auf
diesen Unterschied geht die ursprüngliche Beschreibung aber nicht ein). Der zwischen Verschluß und Öffnungsrand liegende Teil der Membran wirkt in Schließstellung wie eine Dichtung.
Auch diese Ausführung ist vom Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 erfaßt.
Denn in diesem ist nicht ausgeschlossen, daß der Dichtungsabschnitt des Verschlusses eine Dichtung, zB eine Gummiauflage, aufweist. Die Streichung der og
Passage bewirkt somit keine Erweiterung in dem Sinne, daß nur so die Ausführung gemäß Figuren 2 bis 4 mitumfaßt wird.
Der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 1 weist wie der des ursprünglichen
Anspruchs 1 einen
in Schließstellung die Ausgußöffnung verschließenden
Verschluß und eine diesen mit dem Deckel verbindende Membran auf. Daß der
die Schließung vermittelnde Teil des Verschlusses im eingetragenen Anspruch 1
nicht mit einer eigenen Bezeichnung ("Dichtungsabschnitt") genannt wird, bewirkt
gleichfalls keine Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters.
Der zusätzliche Anspruch 13 ist auf den Unterschied zwischen dem ursprünglich
eingereichten und dem eingetragenen Anspruch 1 gerichtet und bewirkt daher
keine Erweiterung des Gebrauchsmustergegenstands.
2. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht
2.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu.
Durch die DE 83 33 674 U1 (D2) ist eine Kanne für Flüssigkeiten bekannt, deren
Ausgußöffnung mittels eines lösbar an der Kanne befestigbaren Deckels verschließbar ist. Dazu weist der Deckel einen in Richtung seiner Schließstellung federbelasteten Verschluß auf, der mittels einer Handhabe über eine vertikale Öffnungsbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung bewegbar ist. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters dadurch, daß das Federelement durch eine federelastische
Membran gebildet ist, die den Verschluß mit dem Deckel verbindet.
In den US-Patentschriften 3 400 866 (D2) und 3 443 728 (D3) sind Auslässe für
Flüssigkeitsbehälter mit Membran-Verschlüssen beschrieben. Bei diesen Verschlüssen liegt eine kuppelförmige Membran im geschlossenen Zustand unter
Spannung dichtend an dem Rand einer Auslaßöffnung an. Die Membran weist im
außen liegenden Hohlraum einen Ansatz auf, über den ein Benutzer die Membran
soweit verformt, daß sie von einem Teil des Randes der Auslaßöffnung abhebt
und Flüssigkeit austreten läßt (s zB Fig 5 der US 3 400 866). Der Ansatz der
Membran ist offensichtlich nicht dazu vorgesehen, die Membran in Achsrichtung -
im Sinne des Streitgebrauchsmusters vertikal - von der Verschlußöffnung abzuheben, auch wenn dies grundsätzlich möglich sein dürfte. Die bekannte, elastisch
an einem Rand anliegende und die Öffnung von diesem Rand eingefaßt wird,
verschließende Membran kann nach Auffassung des Senats auch nicht als ein
Verschluß angesehen werden, der durch ein gesondertes Federelement in
Schließstellung gedrückt wird.
Bei der Verschlußvorrichtung nach der DE 35 10 339 A1 (D1) wird in Schließstellung des Verschlusses eine Membran durch einen Stempel gedehnt und gegen
den Rand der zu verschließenden Öffnung gedrückt. Die Federkraft der gedehnten
Membran wirkt hier also im Gegensatz zur Lehre des Streitgebrauchsmusters in
Richtung einer Öffnung des Verschlusses.
2.2 Der Gegenstand des Gebrauchsmusters, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
nicht in Zweifel steht, beruht im Hinblick auf den behandelten Stand der Technik
auch auf einem erfinderischen Schritt.
In der DE 83 33 674 U1 (D4), die dem Gebrauchsmuster am nächsten kommt, ist
die den Verschluß in Schließstellung belastende Druckfeder in der Figur als übliche Schraubenfeder dargestellt. Diese Feder stützt sich zwar an beiden Seiten an
Anlageflächen ab, um ihre Federkraft auszuüben, sie verbindet aber nicht ein
Bauteil mit einem anderen. Hier kommt es ausschließlich auf die Federwirkung an.
Demgegenüber hat die Membran beim Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitgebrauchsmusters eine Doppelfunktion, indem sie nämlich einerseits durch
ihre Federelastizität die Schließkraft für den Verschluß aufbringt und andererseits
den Verschluß mit dem Deckel verbindet. Sie ermöglicht daher einen einfachen
Aufbau des Deckels mit dem Verschließmechanismus, weil sie nämlich Funktionen der Führung des Verschlusses und deren Abdichtung übernehmen kann, für
die bei der bekannten Kanne gesonderte Bauteile (Führungsring 16, Dichtung 26)
erforderlich sind.
Es überschreitet die Fachroutine, eine Membran als Federelement, das eine
Schließkraft aufbringen soll, einzusetzen. Zwar ist dem Fachmann geläufig, daß
Membranen elastisch sind und bei einer Verformung auch eine Rückstellkraft
aufweisen. Diese wird aber üblicherweise nur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Form nach Wegnahme der die Verformung bewirkenden Belastung
eingesetzt und nicht zur Erzeugung einer Kraft. In diesem Sinne versteht der unbefangene Leser auch die Ausführungen unter dem Stichwort "Membran" in Lueger (D5). Für Absperrorgane sind dort ausdrücklich federbelastete Druck-Membranen genannt (unter Punkt 1). Bei den dort ebenfalls beschriebenen Membranen
für Meß- und Regelgeräte, zB Druckregler, handelt es sich um geschlossene
Dosen, deren Wände oder Deckel durch Membranen gebildet sind und die außen
oder innen mit einem Medium wechselnden Drucks beaufschlagt werden. Hieraus
ergibt sich kein Vorbild für die Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters.
Die Verschlüsse nach den US-Patentschriften 3 443 728 und 3 400 866 geben
dem Fachmann für sich gesehen keine Anregung für einen lösbar an einer Kanne
befestigten Deckel, der einen über eine Handhabe gegen ein Federelement betätigbaren Verschluß aufweist. Die in diesen Druckschriften beschriebenen Verschlußeinrichtungen sind von dem Verschluß nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 8 333 674, von dem die Lehre des Streitgebrauchsmusters ausgeht,
auch so verschieden, daß sie sich dem Fachmann als Lösungsansätze für das die
Lehre des Streitgebrauchsmusters zugrunde liegende Problem anbieten.
2.3 Hat der Schutzanspruch 1 Bestand, so gilt das Gleiche für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2, 5 bis 9 und 13, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 18
Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Goebel
Dr. Pösentrup
Frühauf
Pr