Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.08.2000 – 10 W (pat) 23/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 15 405.0-51
wegen Kostenfestsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Bühring, der Richterin Dr. Schermer und des Richters Hövelmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Am 9. April 1997 meldete S… ein Patent an. Am 9. Mai 1997 stellte er
Prüfungsantrag und beantragte gleichzeitig die Beiordnung eines Vertreters, den
das Patentamt als gleichzeitigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
behandelt hat.
Durch Beschluß vom 5. Februar 1998 wurde dem Anmelder für das Patenterteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung vom 9. Mai 1997 bewilligt und
der Antragsteller mit seiner Zustimmung als Vertreter beigeordnet.
Mit Bescheid vom 13. Februar 1998 teilte das Patentamt dem Anmelder mit, daß
der Prüfungsantrag wirksam gestellt sei und die Anmeldung nunmehr im Prüfungsverfahren unter dem Aktenzeichen 197 15 405.0-51 geführt werde.
Am 29. April 1998 zeigte der Antragsteller die Übernahme der Vertretung des
Anmelders unter Vorlage einer Vollmacht vom 9. April 1997 an.
Der Anmelder nahm die Anmeldung im Juli 1998 zurück.
Mit Kostenberechnung vom 29. April 1999 beantragte der Antragsteller die Erstattung einer 13/10-Gebühr gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG in Höhe von
585,-- DM und einer 7/10-Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 1a VertrGebErstG in Höhe
von 315,-- DM.
Die Patentabteilung 11 hat dem Antragsteller mitgeteilt, daß er weder am Anmeldeverfahren teilgenommen noch sonst einen die Sache betreffenden Schriftsatz
eingereicht habe. Es könnten daher nur 157,50 DM als halbe Gebühr nach den
alten Sätzen für den Verfahrensabschnitt (hier: Prüfungsverfahren) erstattet werden, in dem sich die Beiordnung erledigt habe, sowie ein Zuschlag von 20%, die
Postgebührenpauschale von 40,-- DM und die Mehrwertsteuer von 36,64 DM.
Gegen den formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandten Bescheid legte
der Antragsteller am 15. September 1999 Widerspruch ein, mit dem er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Er macht geltend, daß ohne seine Beratung
und Mitwirkung die Anmeldeunterlagen gar nicht zustande gekommen wären.
Nicht umsonst sei die von ihm vorgelegte Vollmacht auf den Tag der Anmeldung
datiert. Auch der Prüfungsantrag sei wirksam gestellt worden. Es könne nicht zu
seinen Lasten gehen, daß die Anmeldung dem Patentamt keinen Anlaß zu einer
Beanstandung gegeben habe und eine schriftsätzliche Stellungnahme daher nicht
erforderlich gewesen sei. Auch aus der Rücknahme der Anmeldung im Prüfungsverfahren dürfe dem beigeordneten Vertreter kostenmäßig kein Nachteil erwachsen.
II
Der weder im Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG) noch im Patentgesetz als Rechtsbehelf vorgesehene Widerspruch des Antragstellers ist als
Beschwerde auszulegen, die sich gemäß § 7 Nr 2 VertrGebErstG iVm § 62 Abs 2
Satz 4 PatG gegen den eine Kostenfestsetzung betreffenden Bescheid des Patentamts richtet.
Die Beschwerde ist nach § 73 Abs 1 PatG statthaft. Der angefochtene Bescheid
weist zwar nicht die förmlichen Merkmale eines Beschlusses auf, insbesondere ist
er dem Antragsteller nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt
worden. Materiellrechtlich beinhaltet er jedoch eine abschließende Entscheidung
über den Kostenerstattungsantrag des Antragstellers. Dies ergibt sich aus der in
der Akte befindlichen Kostenfestsetzung in Höhe von 265,64,-DM, die das Patentamt auf dem von dem Antragsteller eingereichten amtlichen Antragsformular
für die Kostenberechnung und Kostenfestsetzung in Verfahrenskostenhilfesachen
unter Ziffer I vorgenommen hat. Die Gründe für die Abweichung vom Erstattungsantrag hat das Patentamt dem Antragsteller gemäß Verfügung Ziffer II 2 des
Formulars mit Bescheid vom 6. September 1999 formlos mitgeteilt. Die formularmäßige Verfügung lautet: "Falls die Festsetzung von dem Antrag abweicht oder
die Bundeskasse Bedenken hat: Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller und ggf. dem Vertreter der Bundeskasse formlos mitzuteilen". Unter diesen
Voraussetzungen liegt eine - wenn auch nach § 7 Nr 2 VertrGebErstG iVm § 62
Abs 2 Satz 3 und 4 PatG nicht ordnungsgemäß in der Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ergangene - abschließende Kostenentscheidung vor, die selbständig beschwerdefähig ist.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid leidet zwar an einem Verfahrensfehler, weil er von der
gemäß § 27 Abs 1 Nr. 2 PatG für die Festsetzung der einem beigeordneten
Vertreter zu erstattenden Kosten nicht zuständigen Patentabteilung 11 erlassen
worden ist. Nach § 27 Abs 1 Nr. 2 Halbs 2 PatG ist die Patentabteilung im Verfahren vor dem Patentamt nur für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zuständig. Für die Festsetzung der dem Vertreter zu erstattenden Kosten gilt dagegen
nach § 27 Abs 1 Nr. 1 und Nr. 2 Halbs 1 PatG, daß bei Patentanmeldungen die für
Bearbeitung jeweils zuständigen Prüfungsstellen und bei erteilten Patenten die
Patentabteilungen zuständig sind. Da es sich hier um eine Patentanmeldung gehandelt hat, bestand die Zuständigkeit der Prüfungsstelle. Der Senat hat jedoch
keinen Anlaß gesehen, den Bescheid nach § 79 Abs 3 Nr. 2 PatG aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen, weil
die Sache entscheidungsreif und dem Antragsteller eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zuzumuten ist (vgl dazu Busse, PatG, 5. Aufl., § 79 Rdn 54).
Das Patentamt hat den Antrag auf Festsetzung einer 13/10-Gebühr nach § 2
Abs 2 Nr. 1 VertrGebErstG vom 18. Juli 1953 in der hier anzuwendenden Fassung
des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 zu Recht zurückgewiesen. Nach § 6
VertrGebErstG umfassen die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren die gesamte
Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des
Verfahrensabschnitts. Im Zeitpunkt der Beiordnung, die mit Wirkung vom 9. Mai
1997 bewilligt worden
ist, befand sich das Anmeldeverfahren bereits
im
Prüfungsverfahren. Dem Antragsteller steht daher für die Anmeldung des Patents
und die Offensichtlichkeitsprüfung keine Gebühr zu, selbst wenn er bei der
Abfassung der Patentanmeldung beratend mitgewirkt haben und vom Anmelder
bereits am Anmeldetag bevollmächtigt worden sein sollte.
Für das mit der Stellung des Prüfungsantrags am 9. Mai 1997 beginnende Prüfungsverfahren hat das Patentamt gemäß § 4 iVm § 2 Abs 2 Nr 1a VertrGebErstG
zutreffend eine halbe Gebühr von der 7/10-Gebühr berechnet, denn der Antragsteller ist in dem am 7. Juli 1997 mit der Rücknahme der Anmeldung durch den
Anmelder endenden Prüfungsverfahren schriftsätzlich nicht tätig geworden.
Bühring
Hövelmann
Dr. Schermer
Pr