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BPatG Urteil vom 23.10.2000 – 10 W (pat) 1/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 23. Oktober 2000 …

URTEIL§

In Sachen

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend Vollstreckungsgegenklage

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. September 2000

für Recht erkannt:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom 19. Mai 1998 in

der Gebrauchsmusterlöschungssache

Gbm 94 13 523 Lö II 92/96 wird für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

DM 3.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Beklagte ist Inhaber des Gebrauchsmusters G 94 13 523. Der Kläger hat beim

deutschen Patentamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, nachdem

der Beklagte gegen ihn beim Landgericht München Klage wegen Verletzung des

Gebrauchsmusters erhoben hatte. Aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs nahm der Beklagte die Verletzungsklage zurück und der

Kläger den Löschungsantrag.

Durch Beschluß vom 2. Juli 1997 hat das Patentamt - Gebrauchsmusterabteilung I - auf Antrag des Beklagten die Kosten des Löschungsverfahrens dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Beklagten sind durch Beschluß des Patentamts vom

19. Mai 1998 auf DM 1.940,-- festgesetzt worden.

Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage vom 7. Dezember 1999 wendet sich der

Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß. Er ist der

Ansicht, daß die Vollstreckung unzulässig ist. Zur Begründung macht er geltend,

daß zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, die

sein Vertreter mit Schreiben vom 29. September 1996 gegenüber dem Beklagten

bestätigt habe. Dort heiße es unter Punkt 4:

"Herr F… nimmt die Klage beim Landgericht München,

Aktenzeichen 21 O 18 683/95, zurück; Herr L… stimmt der

Klagerücknahme zu".

Punkt 5 laute:

"Herr L… zieht das Verfahren zur

Gebrauchsmusterlöschung/den Einspruch zurück; Herr F…

beteiligt sich an den in diesem Verfahren entstandenen Kosten mit einem Betrag

von DM 2.000,--".

In mehreren Telefonaten mit dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten sei ausdrücklich vereinbart worden, daß der Kläger der Gegenseite keine Kosten für das

Löschungsverfahren zu erstatten habe. Vielmehr sollte sich der Beklagte mit

DM 2.000,-- an den auf Seitens des Klägers entstandenen Kosten des Löschungsverfahrens beteiligen. Dies sei auch geschehen. Der Beklagte habe ihm

den Betrag am 21. Oktober 1996 überwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom

19. Mai 1998, Aktenzeichen Gbm 94 13 523 Lö II 92/96, für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Parteien seien sich gemäß Punkt 5 des Vergleichs darüber einig

gewesen, daß er sich an den Kosten des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren

mit DM 2 000,-- beteilige. Dies entspreche in etwa der Hälfte der in dem Löschungsverfahren insgesamt entstandenen Kosten, die wegen der Rücknahme

des Löschungsantrags an sich in vollem Umfang von dem Kläger zu tragen gewesen wären. Damit sei im Ergebnis eine wechselseitige Kostenaufhebung betreffend das Löschungsverfahren vereinbart worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des anwaltlichen Vertreters

des Klägers, Rechtsanwalt

N…, und des anwaltlichen Vertreters des

Beklagten, Patentanwalt Dr. P…, als Zeugen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des

Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und die Sitzungsniederschrift vom

18. September 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig. Einwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse können gemäß §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO iVm § 767 ZPO im Wege der Vollstrekkungsabwehrklage geltend gemacht werden. Das gilt auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren ergangen sind,

denn nach § 17 Abs. 4 GbmG iVm § 62 Abs. 4 Satz 3 PatG sind die Bestimmungen der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen

entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Entscheidung über die Klage ist das

Bundespatentgericht als Gericht erster Instanz (vgl BPatGE 24, 160).

Die Klage ist auch begründet.

Die Einwendung des Klägers, daß er aufgrund einer Vereinbarung zwischen den

Parteien keine Kosten im Löschungsverfahren zu erstatten habe, ist zulässig. Die

Bestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO steht der Einwendung nicht entgegen. Bei der

Kostenentscheidung, die nach der Rücknahme des Löschungsantrags gemäß

§ 17 Abs. 4 GbmG iVm § 84 Abs. 2 PatG in analoger Anwendung des § 269

Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag des Gebrauchsmusterinhabers zu treffen ist, sind

zwar außergerichtliche Kostenvereinbarungen zu berücksichtigen. Das gilt jedoch

nur dann, wenn die Vereinbarung unstreitig ist, denn nur in diesem Fall kann der

Löschungsantragsteller einwenden, daß der Gebrauchsmusterinhaber kein

Rechtsschutzinteresse an dem Kostenausspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

hat. Sind sich die Beteiligten - wie im vorliegenden Fall - über die außergerichtliche Kostenregelung nicht einig, steht dem Antragsteller nur die Möglichkeit der

Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß offen (vgl Baumbach-Hartmann, ZPO, 58. Aufl § 269 Rdn 40, 41; OLG

Frankfurt MDR 1983, 675; KG VersR 1994, 1491).

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. Mai 1998

ist unzulässig. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in

Verbindung mit den schriftlich bestätigten Punkten 4 und 5 des zwischen den

Parteien geschlossenen Vergleichs zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger

im Löschungsverfahren keine Kosten zu erstatten hat.

Was die Parteien hinsichtlich der Kosten des Löschungsverfahrens vereinbart

haben wird von den Zeugen, die die Vergleichsverhandlungen telefonisch geführt

haben, unterschiedlich dargestellt. Der Zeuge Dr. P… hat ausgesagt,

daß eine wechselseite Kostenaufhebung vereinbart worden ist. Nach der Aussage

des Zeugen N… sollte der Beklagte alle

Kosten des Löschungsverfahrens tragen und zu den in dem Löschungsverfahren

entstandenen Kosten des Klägers einen Betrag von DM 2.000,-- beisteuern. Der

Zeuge N… meinte,

dies in der schriftlichen Bestätigung der mündlichen Vergleichsverhandlungen

auch so zu Papier gebracht zu haben. Er räumte ein, daß er Ziffer 5 des

Vergleichs anders formuliert hätte, wenn er gewußt hätte, daß es wegen der

Kosten zu Auseinandersetzungen kommen werde.

Der Senat hat keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen

N… zu zweifeln. Wäre eine

gegenseitige Kostenaufhebung vereinbart worden, hätte es keinen Sinn gehabt,

daß sich der Beklagte gegenüber dem Kläger einerseits zur Zahlung eines

Betrags in Höhe von DM 2.000,-- verpflichtete, der im wesentlichen die Kosten

abdeckt, die dem Kläger durch das Löschungsverfahren entstanden sind, und

andererseits seine Kosten in etwa gleicher Höhe im Wege der Kostenerstattung

geltend macht. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck eines Vergleichs, der

üblicherweise eine umfassende und abschließende Regelung auch hinsichtlich der

Kosten enthält. Es ist auch nachvollziehbar, daß der Beklagte neben den Kosten

des Verletzungsprozesses gemäß Punkt 4 des Vergleichs auch alle Kosten des

Löschungsverfahrens

tragen sollte, denn so blieb dem Beklagten das

Gebrauchsmuster erhalten, und nach der Aussage des Zeugen N… standen beide

Verfahren für den Kläger günstig.

Dies hat der Zeuge P… auch nicht in Abrede gestellt.

Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N… wird

durch die Aussage des Zeugen Dr. P… nicht widerlegt,

sondern im Gegenteil gestützt. Nach dessen Schilderung hat sich der Beklagte zur

Zahlung von DM 2.000,-. an den Kläger bereit erklärt, weil er dann ja noch den

Kostenerstattungsanspruch aus dem Löschungsverfahren hatte, so daß er letzten

Endes diese Kosten so ungefähr nicht zu zahlen gehabt hätte. Der Zeuge Dr. P…

hat in diesem Zusammenhang weiter ausgesagt, er

habe nach Erhalt des schriftlich bestätigten Vergleichsvorschlages seinem

Mandanten geschrieben, daß "wir gegen den Kläger ja noch den Kostenanspruch

aus dem Gebrauchmuster-Löschungsverfahren haben, mit dem wir uns materiell

gesehen die an den Kläger zu zahlenden DM 2.000,-- zurückholen können".

Aufgrund dieser Aussage ist der Senat davon überzeugt, daß sich der Zeuge

Dr. P… in den telefonischen

Vergleichsgesprächen zwar verpflichtet hat, dem Kläger DM 2.000,-- als Beitrag

zu seinen Kosten zu zahlen, jedoch unter dem gegenüber dem Zeugen N… nicht

zum Ausdruck

gebrachten Vorbehalt, daß der Beklagte seine in etwa in gleicher Höhe

entstandenen Kosten

für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren von

DM 1.940,-- außerhalb des Vergleichs im Wege der Kostenerstattung wieder

zurückholt. Dementsprechend hat der Beklagte zunächst am 21. Oktober 1996

den Betrag von DM 2.000,-- an den Kläger gezahlt und sodann, nachdem der

Kläger den Löschungsantrag am 20. Februar 1997 zurückgenommen hatte, beim

Patentamt Kostenantrag nach § 17 Abs. 4 GbmG iVm § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

gestellt und im Anschluß daran Kostenfestsetzung beantragt.

Die Absicht des Beklagten, die Kosten seines Anwalts im Wege der Kostenfestsetzung geltend zu machen und damit im wesentlichen eine gegenseitige Kostenaufhebung zu erlangen, war für den Kläger objektiv nicht erkennbar. Nachdem der

Beklagte dem schriftlich fixierten Punkt 5 des Vergleichs nicht widersprochen hatte, konnte der Kläger selbstverständlich davon ausgehen, daß er seine Kosten

vom Beklagten erhält, seinerseits jedoch keine Kosten an diesen zu zahlen hat,

denn anderenfalls hätte es der Aufnahme des Kostenbeitrags von DM 2.000,-. gar

nicht bedurft.

Die gedanklichen Überlegungen, von denen der Zeuge

Dr. P… bei den Vergleichsverhandlungen nach seinem

Bekunden ausgegangen ist, sind objektiv nicht nachvollziehbar. Bei seiner

Vernehmung hat er zunächst ausgesagt, daß sein Mandant seine eigenen Kosten

tragen sollte. Diese Erklärung hat er später jedoch widerrufen und ausgeführt, daß

er rechtlich gesehen zwischen den Kosten seines Mandanten und seinen

anwaltlichen Kosten unterschieden hat. Sein Mandant sollte auf der

Vergleichsebene seine eigenen Kosten und die des Klägers tragen. Die

anwaltlichen Kosten für das Löschungsverfahren sollten jedoch im Wege der

Kostenerstattung geltend gemacht werden. Da die Kosten des Mandanten

vorliegend jedoch mit denen seines anwaltlichen Vertreters identisch sind und bei

einem Vergleich üblicherweise die Frage der Kosten abschließend geregelt wird,

ohne daß ein Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt, war für den Klägervertreter der

Gedankengang des Vertreters des Beklagten nicht zu erkennen.

Unter diesen Voraussetzungen liegt hier nach Überzeugung des Senats die Abgabe einer Willenserklärung unter einem geheimen Vorbehalt gemäß § 116 BGB

vor, weil der Vertreter des Beklagten dem Klägervertreter gegenüber zwar zum

Ausdruck gebracht hat, daß sein Mandant seine Kosten trägt und die Kosten des

Klägers in Höhe von DM 2.000,-- übernimmt. Insgeheim sollten die Kosten des

Mandanten jedoch nachträglich eingefordert werden. In dem Fall eines solchen

geheimen Vorbehalts muß sich der Erklärende an dem festhalten lassen, was er

nach außen zum Ausdruck gebracht hat, während dem Vorbehalt keine rechtliche

Bedeutung zukommt.

Die Klage ist damit erfolgreich. Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch und darf daher aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß

nicht vollstrecken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt

aus § 709 § 108 ZPO.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

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