Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.11.2000 – 25 W (pat) 70/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 2 910 326 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Knoll und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
corotrat
ist am 18. August 1995 für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Oktober 1995.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 6. Juni 1955 für
"Arzneimittel, nämlich ein Herztonikum" eingetragenen Marke 677 025
Korodin.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem
angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint
und den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von einer etwas gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werde - wofür allerdings keine substantiierten Tatsachen mitgeteilt worden seien - und die Begegnung der Marken auf identischen, unmittelbar
von Endverbrauchern erworbenen Waren erfolgen könne, bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Markenwörtern, da diese in den jeweils letzten,
wesentlich kennzeichnenden Wortsilben sowohl klanglich als auch schriftbildlich
völlig verschieden seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sinngemäß
beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene
Marke im Register zu löschen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die vorhandenen Übereinstimmungen
der Marken als auf die Abweichungen abzustellen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild der Verbraucher zu haften pflegten. Hierbei sei insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, was auch dann gelte, wenn dieser auf ein Indikationsgebiet hinweise. Da vorliegend Warenidentität bestehe und alle Bevölkerungsschichten als Abnehmerkreise zu berücksichtigen seien, bestehe angesichts der
klanglichen Ähnlichkeit der Wörter Verwechslungsgefahr, da auch die abweichenden Auslaute "din" und "trat" den jeweiligen Gesamteindruck nicht hinreichend verschieden beeinflußten, zumal es sich bei "trat" wegen des Hinweises auf
"Nitrat" und bei der häufig im Arzneimittelbereich vorkommenden Endsilbe "din"
um kennzeichnungsschwache Bestandteile handele. Der Bekanntheitsgrad der
Widerspruchsmarke als Marktführerin sei sehr groß, so daß das Publikum um so
eher Veranlassung habe, sich bei der Begegnung mit der jüngeren Marke an die
Widerspruchsmarke erinnert zu fühlen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke macht geltend, daß die abweichenden
Wortbestandteile "din" und "trat" für die Beurteilung möglicher Markenkollisionen
maßgebend und derart verschieden seien, daß eine Verwechslungsgefahr nicht
bestehe. Sie hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine
Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in
dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43
Abs 2 Satz 2 MarkenG.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer ursprünglichen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, auch wenn sich der
Wortbestandteil "Koro" ("cor" = lat. "Herz") wegen seines Indikationshinweises und
seiner nach der Registerlage vielfachen Verwendung in Drittmarken (mehr als 70
"K(C)ORO"-Marken und über 530 Eintragungen von "C(K)or"-Marken jeweils zu
Klasse 5) als kennzeichnungsschwach erweist (vgl zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 122; BGH GRUR 1999,
241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 - Vitapur; ferner zur ständigen Rechtsprechung des BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 127/99 - Coridilt # Korodin; PAVIS PROMA, Knoll, 25 W (pat) 60/99 - corobet # Korodin; PA-
VIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 266/94 Corosyx # Korodin). Aus einer damit verbundenen isolierten Kennzeichnungsschwäche kann jedoch nicht ohne weiteres
auf die allein maßgebende Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung geschlossen werden, zumal es bei pharmazeutischen Erzeugnissen der üblichen
Praxis entspricht, Marken in der Weise zu bilden, daß diese als sogenannte sprechende Zeichen durch eine phantasievolle Zusammenstellung jedenfalls für den
Fachmann erkennbarer Wirkstoff- und/oder Anwendungsangaben die stoffliche
Beschaffenheit und /oder das Indikationsgebiet kenntlich machen (vgl BGH
GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin). Andererseits sind auch keine ausreichenden
tatsächlichen Umstände liquide oder gerichtsbekannt, aus denen sich ein nachträglicher, infolge erhöhter Verkehrsbekanntheit erheblich gesteigerter Schutzumfang der Widerspruchsmarke ergibt, wenn der Senat der Widerspruchsmarke
auch im Hinblick auf eine langjährige und beachtliche Benutzung einen gewissen
Bonus einräumt, der ihr innerhalb der Bandbreite normaler Kennzeichnungskraft
eine gute Position verschafft und sie von unbenutzten Marken abhebt.
Aber selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke unterstellt, ist die Ähnlichkeit der Marken auch nach
Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der verwechslungsfördernden Warenlage die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Denn auch bei
Anlegung strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten.
Nach der maßgebenden Registerlage können sich die jeweils gegenüberstehenden Marken auf identischen Waren begegnen, für die eine Rezeptpflicht in den
Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und für welche auch in tatsächlicher Hinsicht nicht der Fachverkehr im Vordergrund steht, so daß die allgemeinen
Verkehrskreise uneingeschränkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu
berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf
einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung
unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ /
TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was
mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
Wie in dem angefochtenen Beschluß der Markenstelle zutreffend ausgeführt ist,
kann dem übereinstimmenden Wortanfang "K(C)oro" wegen seiner Kennzeichnungsschwäche kein entscheidendes Gewicht für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr beigemessen werden, wenn dieser auch bei der
Prüfung der maßgebenden Gesamtwirkung der Zeichen nicht unberücksichtigt
bleiben darf (st Rspr vgl Althammer/Ströbele Markengesetz, 5. Aufl, § 9 Rdn 129,
161 mit weiteren Hinweisen; vgl auch PAVIS PROMA, Knoll, 25 W (pat) 60/99 -
corobet # Korodin). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der in "K(C)oro" liegende
Hinweis auf Mittel zur Behandlung des Herzens wegen seiner häufigen Verwendung als Markenbestandteil auf dem einschlägigen Warengebiet nicht nur von
Ärzten und Apothekern, sondern kann auch von medizinischen Laien und insbesondere von betroffenen Patienten erkannt werden. So sind allein außer der Widerspruchsmarke in dem Arzneimittelverzeichnis "Rote Liste 2000" sieben entsprechend gebildete Marken anderer Hersteller für Herz- und Kreislaufpräparate
eingetragen (vgl dazu Rote Liste 2000 Nr 53 060 "corocrat forte Dragées",
Nr 55 004 "Coro-Nitro Pumpspray", Nr 27 240 "Coronorm", Nr 27 122 "Corotrend",
Nr 53 113 "Corotrop", Nr 53 121 "Coroverlan Dragées" und 53 127 "Corodoc"),
was ein gewisses Indiz für eine tatsächliche Verwendung darstellt. Dies zeigt, daß
diese Bestandteile bei der Markenbildung auf dem einschlägigen Warengebiet
außerordentlich beliebt sind und sich deshalb auch die Aufmerksamkeit des Verkehrs vergleichsweise stärker auf die weiteren Wortbestandteile bzw bei deren
Kennzeichnungsschwäche auf die Kombination der Markenelemente als solche
richten und zwar auch dann, wenn es sich bei den weiteren Bestandteilen um solche handelt, die häufig als Endbestandteil verwendet werden, zumal etliche weitere Marken verschiedenster Hersteller pharmazeutischer Produkte im Register
eingetragen sind, die vergleichbar gebildet sind. Insoweit kann im übrigen schon
der Auffassung der Widersprechenden nicht gefolgt werden, daß der Verkehr in
der Endung "trat" regelmäßig einen Hinweis auf "Nitrat" erkennen wird und sich
dieser - beschreibende - Bestandteil deshalb als kennzeichnungsschwach erweise. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden gilt auch der Erfahrungssatz, daß
Wortanfänge häufig stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden, nicht in
gleicher Weise für schwache Bestandteile wie "k(c)or", zumal wenn - wie
vorliegend - auch in klanglicher Hinsicht die Betonung und Schwerpunkte der Vergleichsmarken nicht ausschließlich oder überwiegend auf dem jeweiligen Wortanfang der Marken liegen (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 9 Rdn 83).
Die bei gleicher Silbenzahl und gleichem Sprechrhythmus bestehende klanglichen
Übereinstimmung der jeweiligen Anfangsbestandteile "K(C)oro" der Markenwörter
kann deshalb auch nach Auffassung des Senats für sich genommen die Bejahung
der Verwechslungsgefahr noch nicht rechtfertigen. Hier müßten weitere relevante
Annäherungen in der jeweiligen Schlußsilbe hinzutreten. Vorliegend verfügen die
Endsilben "trat" und "din" jedoch über keinerlei Klangähnlichkeiten, sondern heben
sich vielmehr auch
im
jeweiligen klanglichen Gesamteindruck der Wörter
unüberhörbar deutlich sowohl durch den jeweiligen Vokallaut als auch durch die
unterschiedlichen Konsonanten voneinander ab, zumal die
jeweiligen
Endbestandteile betont gesprochen werden. Insgesamt erweist sich deshalb der
jeweilige Gesamteindruck der Markenwörter unter Berücksichtigung dieser auffälligen, unterscheidenden Elemente (vgl hierzu EuGH GRUR 1998, 387, 390 -
Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints) auch aus der
Erinnerung heraus (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints) selbst bei
undeutlicherer Sprechweise oder schlechteren Übermittlungsbedingungen als
derart verschieden, daß die Marken mit ausreichender Sicherheit auseinandergehalten werden können und eine Verwechslungsgefahr auch unter Berücksichtigung strenger Anforderungen und des Unterscheidungsvermögens von Laien zu
verneinen ist (vgl auch PAVIS PROMA, Knoll, BPatG, 25 W (pat) 60/99 - corobet #
Korodin).
Auch in schriftbildlicher Hinsicht heben sich die Marken in allen verkehrsüblichen
Wiedergabeformen durch die sehr deutlich voneinander abweichenden Anfangskonsonanten und die in keinem Buchstaben übereinstimmenden Endsilben markant voneinander ab, zumal Anfangs- und Endbuchstaben die Umrißcharakteristik
der Wörter regelmäßig stärker prägen als die Buchstaben im Wortinnern und das
Schriftbild erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte
Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Knoll
Engels
Pü