Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 5 W (pat) 5/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
wegen Antrag auf Einsicht in die Akten der Gebrauchsmusteranmeldung
296 11 074.4
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter
Dr. Schade und Gutermuth
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen- und Markenamts vom 23. März 2000 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat am 9. März 2000 Antrag auf Einsicht in die Akten der oben
genannten Gebrauchsmusteranmeldung gestellt und zur Darlegung eines berechtigten
Interesses ausgeführt, sie werde
in einem Verletzungsprozess
(LG Frankfurt, Aktenzeichen 2-06 O 382/99) ua aus dem Gebrauchsmuster
297 11 047.0 in Anspruch genommen, welches die inländische Priorität der in
Streit befindlichen Anmeldung in Anspruch nehme. Es werde der Recherchenbericht zu dieser Anmeldung benötigt.
Der Beschwerdeführer hat der Akteneinsicht am 22. März 2000 widersprochen.
Ein berechtigtes Interesse sei nicht glaubhaft gemacht. Die Absicht, Einblick in eine Akte zu nehmen, nur um festzustellen, ob einem anderen Gebrauchsmuster,
selbst wenn beide Schutzrechte durch ein Prioritätsverhältnis miteinander verbunden seien, evtl Stand der Technik entgegenstehe, werde nach ständiger
Rechtsprechung nicht als ein berechtigtes Interesse anerkannt.
Mit Beschluß vom 23. März 2000 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts Akteneinsicht gewährt. Das in der Anmeldungsakte enthaltene Rechercheergebnis könne einen anderen Inhalt haben als der Recherchenbericht zum Klagegebrauchsmuster. Es könne somit für die Antragstellerin
bei der Verteidigung gegen die Verletzungsklage Bedeutung gewinnen. Überwiegende Gegeninteressen des Gebrauchsmusteranmelders - insbesondere ein Geheimhaltungsinteresse - seien nicht erkennbar geworden und auch nicht im einzelnen dargelegt worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Die Gebrauchsmusterstelle verkenne, daß bei den Akten einer Anmeldung, die
nicht oder noch nicht zur Eintragung geführt habe, für den Anmelder ein generelles Geheimhaltungsinteresse bestehe und diesem grundsätzlich der Vorzug zu
geben sei. Ein Einzelfall, in welchem das Einsichtsinteresse des Antragstellers
überwiege, sei nicht gegeben. Die Gebrauchsmusteranmeldung selbst sei im Verletzungsprozess eingeführt und der Antragstellerin daher bekannt. Da sich die
Gebrauchsmusteranmeldung und das Klagegebrauchsmuster erheblich unterschieden, sei das Recherchenergebnis für die Anmeldung auch nicht auf das Klagegebrauchsmuster übertragbar und somit für dieses ohne Belang.
Er beantragt,
den Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückweisen.
Sie weist darauf hin, daß bei dem Klagegebrauchsmuster und der prioritätsbegründenden Gebrauchsmusteranmeldung Identität der Zeichnungen und weitgehend Identität der Beschreibung bestehe, während in den Ansprüchen lediglich
eine Beschränkung vorgenommen worden sei. Ein berechtigtes Interesse bestehe
auch im Hinblick auf das zwischenzeitlich gegen das prioritätsbegründende
Gebrauchsmuster gerichtete Löschungsverfahren. Dort gehe der Beschwerdeführer auch auf die Druckschrift DE 27 12 956 A1 als relevanten Stand der Technik eingehe, die im Recherchenbericht des Klagegebrauchsmusters nicht aufgeführt sei. Die Beschwerdegegnerin ist daher der Auffassung, daß der Recherchenbericht zu der prioritätsbegründenden Gebrauchmusteranmeldung von erheblicher Bedeutung für die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters sein
dürfte.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. Denn der Antragstellerin steht ein Recht auf Akteneinsicht nach § 8 Abs 5 Satz 2 GebrMG zu.
Das in dieser Vorschrift für die Akteneinsicht vorausgesetzte berechtigte Interesse
ist glaubhaft gemacht. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist das der
Antragstellerin als berechtigt anzuerkennen.
Zwar beruft sich der Antragsgegner auf das grundsätzlich anzuerkennende allgemeine Geheimhaltungsinteresse, das für Gebrauchsmusteranmeldungen (wie für
nicht veröffentlichte Patentanmeldungen) gilt. Der Grund für die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Geheimhaltung des angemeldeten Gegenstandes vor Erteilung bzw Eintragung des Ausschließlichkeitsrechtes tritt aber zurück, wenn der
Gegenstand anderweitig offenbar wird. Dies ist auch in den vom Antragsgegner
zitierten Entscheidungen anerkannt (vgl BPatGE 12, 93, 95; 14, 174, 180; 20, 15,
16).
So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Inhalt der prioritätsbegründenden Gebrauchsmusteranmeldung ist durch die in § 6 Abs 1 Satz 2 GebrMG iVm § 14
Abs 4 PatG vorgeschriebene und vom Antragsgegner vorgenommene Einreichung
einer Abschrift dieser Anmeldung zu den Akten der Nachanmeldung bekannt.
Dann entscheidet sich die Befugnis zur Einsichtnahme in die Akten nach dem
berechtigten Interesse an der Geheimhaltung oder der Kenntniserlangung von
dem sonstigen Akteninhalt.
Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse, sich gegenüber der Inanspruchnahme aus dem auf die prioritätsbegründende Gebrauchsmusteranmeldung gestützten Klagegebrauchsmuster sachgerecht zu verteidigen. Für eine solche Verteidigung ist regelmäßig der Einwand mangelnder Schutzfähigkeit zu prüfen, der insbesondere die Kenntnis des schutzhindernd in Betracht kommenden
Standes der Technik voraussetzt. Dazu sind nicht nur die den unter Schutz gestellten Gegenstand vorwegnehmenden Offenbarungen, sondern auch diejenigen
zu rechnen, die ihn im Zusammenhang mit anderen Druckschriften und sonstigen
Offenbarungen nahelegen. Für die Verteidigung
ist deshalb auch die
Kenntniserlangung von dem einer (Patent-)Anmeldung entgegengehaltenen Stand
der Technik im Wege der Akteneinsicht für zulässig angesehen worden, obwohl
diese (Patent-)Anmeldung bisher nicht veröffentlicht worden war. (vgl BPatGE 20,
15, 18f). Gleiches gilt für die Kenntniserlangung von dem Prüfungsbescheid, der
zu einer prioritätsbegründenden, nicht veröffentlichten
(Patent-)Anmeldung
ergangen ist (vgl BPatGE 14, 174, 180). Entsprechendes ist auch für die
Kenntniserlangung von dem Recherchenbericht anzuerkennen, der zu einer nicht
veröffentlichten prioritätsbegründenden Gebrauchsmusteranmeldung ergangen ist.
Demgegenüber erscheint ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners, die Einsichtnahme in den Recherchenbericht zu verhindern, nicht begründet. Wenn der
Antragsgegner eine Relevanz des Recherchenberichts zur Gebrauchsmusteranmeldung bestreitet, andererseits aber keine konkreten Gründe angibt, wieso den-
noch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe, kann ihm nicht gefolgt
werden.
Für die Entscheidung hinsichtlich der Kosten (§ 18 Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 80
Abs 1 PatG) war ausschlaggebend, daß das Akteneinsichtsverfahren ein "echtes
Streitverfahren" (vgl Benkard, PatG 9. Aufl, § 80 Rdn 7) ist, bei dem es in der
Regel der Billigkeit entspricht, daß der Unterliegende die Kosten trägt.
Goebel
Dr. Schade
Gutermuth
Na/Be/Na/Be