Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 9 W (pat) 23/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 55 345.5

hat der 9. Senat

(Patentbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Der am 1. Dezember 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene Antrag auf

Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Fahrradsattelfeder" wurde durch

Beschluß der Prüfungsstelle 11.42 vom 2. Februar 2000 zurückgewiesen. Der

Beschluß wurde der Anmelderin mit einem am 4. Februar 2000 zur Post gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der Beschwerdeschriftsatz datiert vom 1. März 2000, er ging jedoch erst am

9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Die Beschwerdegebühr wurde bereits am 1. März 2000 eingezahlt. Durch Zwischenbescheid des

Rechtspflegers vom 7. Juli 2000 wurde die Anmelderin auf den verspäteten Beschwerdeeingang sowie auf die nach dem Patentgesetz bestehende Möglichkeit

einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist innerhalb der mit weiteren Schreiben vom 4. September und

9. Oktober 2000 gesetzten Fristen nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde muß gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG als unzulässig verworfen

werden, weil sie nicht innerhalb der in § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgeschriebenen

Frist von einem Monat eingelegt wurde.

Nachdem die Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch eingeschriebenen

Brief erfolgte, gilt als Zustellungszeitpunkt der dritte Tag nach Aufgabe des Briefes

zur Post

i.V.m. § 4 VwZG), vorliegend also der

7. Februar 2000. Die Beschwerdefrist endete demnach am 7. März 2000 (§ 99

PatG i.V.m. § 222 ZPO, § 188 Abs. BGB). Da der Beschwerdeschriftsatz erst am

9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, war die Beschwerdeeinlegung nicht fristgerecht.

Der Umstand, daß die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt wurde, hat auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung keinen Einfluß. Wäre auch die Gebührenzahlung nicht rechtzeitig erfolgt, so hätte die

Beschwerde als nicht erhoben gegolten (§ 73 Abs. 3 PatG).

Da die Anmelderin keine Tatsachen vorgetragen hat, die nach § 123 Abs. 1 Satz 1

PatG zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und damit

Zulässigkeit der Beschwerde führen könnten, muß die Beschwerde als unzulässig

verworfen werden.

Petzold

Winklharrer

Küstner

Rauch

prö