Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 28 W (pat) 130/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung 397 24 248

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 14 – vom 2. März 2000 insoweit aufgehoben

als der Widerspruch auch für die Ware: Taschenrechner

zurückgewiesen worden ist.

Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 867 817 wird die

Löschung der Marke 397 24 248 für "Taschenrechner" angeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 28. Mai 1997 angemeldete Bildmarke 397 24 248

am 25. November 1997 eingetragen für die Waren

"Handbetätigte Werkzeuge, insbesondere Schraubenzieher,

Schraubenschlüssel, Hämmer, Zangen, Spaten, Schaufeln,

Scheren, Geräte zur Nagelpflege, Nußknacker (nicht aus

Edelmetall oder plattiert); Messer, Gabeln und Löffel, Fischpinzetten; Rasierapparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Taschenrechner;

Teleskope, Monokulare, Laser-Anzeigegeräte; Edelmetalle

und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit

plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten), insbesondere kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände,

Aschenbecher, Flaschenöffner, Korkenzieher, Brieföffner,

Zahnstocher, Kerzenhalter, Salz- und Pfefferstreuer, Pfeffermühlen, Kleiderbürsten, Schuhlöffel, Vasen, Schalen, Flaschen, Dosen, Büchsen, Schachteln, Zigarren- und Zigarettenetuis, Feuerzeuge, Geldscheinklammern, Schlüsselanhänger,

Kofferanhänger,

Bilderrahmen,

Sektkühler;

Schmuckwaren, insbesondere Krawattennadeln und Manschettenknöpfe aus Edelmetall oder damit plattiert; Uhren

und Zeitmeßinstrumente; Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Schreibwaren, insbesondere Kugelschreiber und Füllfederhalter; Schreibtischgarnituren; Leder und Lederimitationen

sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Koffer,

Kleidersäcke, Aktentaschen, Brieftaschen, Schreibtischgarnituren; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter

für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder damit

plattiert),

insbesondere Gefäße und Schalen, Bürsten,

Schuhputzzeug, Kontaktlinsenetuis, Taschenspiegel, Flakons, Rasierpinsel, Tropfenfänger, Thermometer, Thermoskannen, Flaschen, Sektkühler, Taschenlampen; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Raucherartikel, insbesondere Feuerzeuge, Zigarren- und Zigarettenetuis (nicht

aus Edelmetall oder plattiert), Pfeifenkratzer"

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 867 817

TA,

die seit dem 3. April 1970 eingetragen ist für

"Rechen-, Fakturier- und Buchungsmaschinen; Kombinationen und Teile dieser Maschinen (ausgenommen solche, die

aus Tantal oder unter Verwendung von Tantal hergestellt

sind)".

Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs 1

Satz 2 MarkenG erhoben.

Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung des

Widerspruchszeichens vorgelegt und zwar eine eidesstattliche Versicherung des

Direktors der Marketingabteilung mit Angaben zu den Umsatzzahlen für Tisch-

und Taschenrechner jeweils in den Jahren 1994 bis 1998 sowie Prospekte zu

Kopierern, Rechnern, Eurorechnern und Registrierkassen.

Die Markenstelle für Klasse 14 hat mit Beschluß vom 2. März 2000 den Widerspruch hinsichtlich aller Waren zurückgewiesen. Es sei zwar davon auszugehen,

daß die beiderseitigen Marken auch für identische Waren verwendet werden und

deshalb ein strenger Maßstab an den Zeichenabstand anzulegen sei. Dem werde

aber die jüngere Marke noch gerecht. Insbesondere liege ein deutlicher Unterschied zwischen dem in einem gängigen Schrifttyp wiedergegebenen Buchstaben A der älteren Marke und dem zweiten figürlichen Bestandteil der jüngeren

Marke, der den Eindruck eines gleichschenkeligen Dreiecks erwecke. Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheide aus, da ein Aussprechen des jüngeren Zeichens als Einzelbuchstaben "T"–"A" wegen fehlender unmittelbaren Erkennbarkeit

der Figur als "A" ausgeschlossen werden könne.

Hiergegen richtet sich, beschränkt auf die Waren "Taschenrechner, Büroartikel

und Uhren, Zeitmeßgeräte", die Beschwerde der Widersprechenden. Ausgehend

von Warenidentität bzw Warenähnlichkeit macht sie geltend, daß eine Benennung

des jüngeren Zeichens mit "Te-A" erfolge, denn auch in Prospekten sei in ihrer

Firmenbezeichnung "TROIKA Böll & Cie." der Endbuchstabe "A" von "TROIKA" in

der Schriftart "Lettraset Enviro" verwendet und entspreche dem figürlichen

Bestandteil der angegriffenen Marke. Das in dieser Schriftart dergestalt auftretende "A" sei in der allgemeinen Werbung nicht ungewöhnlich. Es sei daher nicht

nur für die identischen Waren, sondern auch der für die sich im Ähnlichkeitsbereich befindlichen Büroartikel, Uhren und Zeitmeßinstrumente zu fordernde

Abstand zwischen den beiden Zeichen nicht gewahrt und Verwechslungsgefahr zu

bejahen.

Die Widersprechende beantragt,

Aufhebung des Beschlusses und Löschung der jüngeren

Marke.

Die Markeninhaberin beantragt Zurückweisung der Beschwerde.

Sie wendet ein, die Benutzungsunterlagen ließen zum einen keine Benutzung der

Widerspruchsmarke TA in Alleinstellung erkennen und zum anderen seien sie in

deutlich abweichender grafischer Ausgestaltung in den Prospekten wiedergegeben, was den kennzeichnenden Charakter der Marke deutlich verändere.

Im übrigen ergebe sich ein deutlich unterschiedlicher Gesamteindruck daraus, daß

das zweite Figurenelement in der jüngeren Marke als Symbol für eine Verbindung

zur Geometrie, zu dem griechischen Buchstaben Δ wie auch zu einem Triangel

hervorrufen könne. Es bestehe daher keine klangliche Verwechslungsgefahr, denn

die bildlich unübersehbare Unterschiedlichkeit werde vom Verkehr wahrgenommen. Demzufolge könne die jüngere Marke auch nicht ausgesprochen werden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in dem sich aus dem Tenor

ergebenden Umfang begründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke besteht nach Auffassung des Senats im Hinblick auf "Taschenrechner" die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Beschwerde war im übrigen zurückzuweisen, weil hinsichtlich aller übrigen Waren die Gewichtung der verwechslungsrelevanten Faktoren anders vorzunehmen war.

1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab

von der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden

Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu

berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können (BGH

GRUR 2000, S 608, 610 – ARD 1; GRUR 2000, S 605, 606 – comtes/ComTel;

GRUR 1999, S 995, 997 – HONKA). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf Taschenrechner eine Verwechslungsgefahr bejaht

werden, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen mit der prioritätsjüngeren Marke

beanspruchten Waren.

2. Die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Marke für die Waren Rechenmaschinen hinreichend glaubhaft gemacht. Es besteht für den Senat kein Anlaß

an den in der eidesstattlichen Versicherung gegebenen Zahlen zu zweifeln. Auch

die in den Prospekten dargestellte Verbindung zwischen Ware und Marke läßt die

Benutzung ausreichend erkennen. Die dem Senat dargelegten Unterlagen und

Zahlen decken den nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erforderlichen Zeitraum ab.

Die Benutzung der eingetragenen Marke neben weiteren Kennzeichen gilt nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1993, 972, 974 - Sana/

Schosana; "Contura/Constructa Contura", Beschluß vom 10.11.1999, I ZB 53/98

- Umdruck S 7, unveröffentlicht) als § 26 Abs 3 MarkenG nicht entgegenstehend.

Im vorliegenden Fall ist an den Beispielen der Benutzung der Marke "TA" neben

der weiteren Marke "Triumph.Adler" nur zu erkennen, daß beide Marken nebeneinander gestellt sind. Es ergibt sich hieraus kein neues Gesamtgebilde in Form

einer zusammengehörigen Wortgruppe, das den kennzeichnenden Charakter der

älteren Marke zu verändern geeignet wäre. Vielmehr steht "TA" in der Regel dominierend, zumeist noch farbig, im Vordergrund. Das daneben sich befindliche Zeichen "Triumph Adler" ist in einem anderem Schrifttyp gehalten und bedeutend

kleiner. Es vermittelt in seiner Darstellung den Eindruck einer firmenmäßigen

Kennzeichnung.

3.1. Angesichts der Benutzungslage kann demnach hinsichtlich "Rechenmaschinen" der Widerspruchsmarke und "Taschenrechnern" der jüngeren Marke ohne

weiteres von identischen Waren ausgegangen werden.

3.2. Im Hinblick auf "Büroartikel, ausgenommen Möbel", ist jedoch keine Warenähnlichkeit vorhanden. Unter Büroartikel versteht man kleinere zur Erledigung von

Büroarbeiten dienende Gegenstände wie Briefordner, Schnellhefter etc, jedoch

keine Geräte, die maschinell betrieben werden wie Rechenmaschinen. Sie mögen

zwar in einem im weiteren Sinne gleichen Umfeld - im Büro - verwendet werden

können, sie sind jedoch in ihrer Beschaffenheit deutlich unterschiedlich. Die

Annahme ihrer Herkunft aus demselben Unternehmen im Sinne einer Qualitätsverantwortlichkeit liegt für das Publikum schon aufgrund der deutlich verschiedenen Materialbeschaffenheit und Herstellungsweise, die durch die unterschiedliche

Konstruktionsart des maschinellen oder elektronischen Betriebs von Rechnern

bedingt ist, fern. Allein der Umstand, daß die beiderseitigen Waren in einem Büro

nebeneinander benützt werden können, reicht zur Annahme der Warenähnlichkeit

nicht aus (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 48).

3.3. Im Hinblick auf "Uhren, Zeitmeßinstrumente" mag eine entfernte Ähnlichkeit

nicht von der Hand zu weisen sein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß

das Publikum zu der Ansicht gelangen kann, aufgrund des Auftretens beider

Waren in elektronischer Form sei die Herstellung im selben Unternehmen möglich.

Zum Beleg dafür kann auf das von der Widersprechenden angeführte Beispiel der

Firma Cassio zurückgegriffen werden.

4.

Für die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt auch im Hinblick darauf,

daß die Widerspruchsmarke zu einem Zeitpunkt eingetragen wurde, in dem Buchstabenzeichen als solche nach § 4 Abs 2 Nr 1 2. Altern. WZG noch nicht schutzfähig waren, denn das prüfungsrelevante Anmeldedatum der angegriffenen Marke,

nämlich der 28. Mai 1997, lag bereits im Geltungszeitpunkt des Markengesetzes

(vgl BPatG BlfPMZ 1996, 464 - ICP; GRUR 1999, 426 - UTS).

5. Demgemäß muß der Abstand, den die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke in bezug auf Rechenmaschinen einzuhalten hat sehr deutlich sein,

in bezug auf Uhren jedoch sind die Anforderungen geringer.

6.1. Eine Prüfung auf Markenähnlichkeit hat in bezug auf die sich gegenüber stehenden "Rechenmaschinen" und "Büroartikel" wegen fehlender Warenähnlichkeit

nicht mehr zu erfolgen (EuGH GRUR 1998, 922 – CANON; BGH GRUR 1999, 245

- LIBERO). Insoweit war der Beschluß der Markenstelle rechtmäßig und die

Beschwerde zurückzuweisen.

6.2. Die Prüfung auf Markenähnlichkeit in bezug auf Rechenmaschinen und

Taschenrechner führt jedoch zur Annahme der Verwechslungsgefahr. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck ergibt

sich, daß der zweite figürliche Bestandteil der jüngeren Marke lediglich als grafisch

verfremdeter Buchstabe A vom Verkehr aufgefaßt wird. Die Feststellungen des

Senats haben ergeben, daß in der allgemeinen Werbegrafik eine häufige Verwendung dieser Darstellung des Buchstabens A in der Schriftart Lettraset Enviro, auch

innerhalb von Wörtern anzutreffen ist. Dies konnte in der mündlichen Verhandlung

anhand von Prospekten und Annoncen belegt werden. Das Verständnis dieser

Figur als Buchstabe A ist daher nicht nur durch Lettraset nachweisbar, sondern

ergibt sich auch für den Teil des Publikums, der diese Schriftart nicht kennt, aus

der visuellen Gewöhnung in der Werbung, in dem die Wörter in ihrem Sinngehalt

unmittelbar verständlich sind, wenn die Figur sinnvollerweise nur als A gelesen

werden kann. Dies berechtigt nach Ansicht des Senats zu der Annahme, daß auch

bei der angegriffenen Marke unabhängig davon, ob sie als nebeneinander stehende einzelne Buchstaben gelesen oder als ein Wort verstanden wird, nicht auszuschließen ist, daß das zweite Element prototypisch als der Buchstabe A assoziiert wird. Angesichts der Warenidentität ist daher der Abstand den die beiden

einander gegenüberstehenden Zeichen voneinander einzuhalten haben in klanglicher Hinsicht jedenfalls nicht mehr gewahrt.

6.3. Anders liegt der Fall jedoch für die zu "Rechenmaschinen" nur entfernt ähnlichen "Uhren, Zeitmeßgeräte". Bei der nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Wechselwirkung aller einzelner Faktoren und ihrem Zusammenwirken bei

der Prüfung der Verwechslungsgefahr vermag ein geringerer Grad von Warenähnlichkeit zu geringeren Anforderungen an den Markenabstand führen (EuGH GRUR

98, 387, 389 - Sabel/Puma; GRUR 98, 922, 923 - CANON). Zwischen ihnen ist der

Unterschied in den sich gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der figürlichen

Darstellung des Buchstabens "A" noch ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Ausmaß zu verneinen. Deshalb war die Beschwerde

auch für diese Waren zurückzuweisen.

7.

Für eine Auferlegen von Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 71

MarkenG) bestand keine Veranlassung.

VRi Stoppel ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Grabrucker

Grabrucker

Martens

Fa