Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 28 W (pat) 130/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung 397 24 248
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 14 – vom 2. März 2000 insoweit aufgehoben
als der Widerspruch auch für die Ware: Taschenrechner
zurückgewiesen worden ist.
Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 867 817 wird die
Löschung der Marke 397 24 248 für "Taschenrechner" angeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 28. Mai 1997 angemeldete Bildmarke 397 24 248
am 25. November 1997 eingetragen für die Waren
"Handbetätigte Werkzeuge, insbesondere Schraubenzieher,
Schraubenschlüssel, Hämmer, Zangen, Spaten, Schaufeln,
Scheren, Geräte zur Nagelpflege, Nußknacker (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Messer, Gabeln und Löffel, Fischpinzetten; Rasierapparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Taschenrechner;
Teleskope, Monokulare, Laser-Anzeigegeräte; Edelmetalle
und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit
plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten), insbesondere kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände,
Aschenbecher, Flaschenöffner, Korkenzieher, Brieföffner,
Zahnstocher, Kerzenhalter, Salz- und Pfefferstreuer, Pfeffermühlen, Kleiderbürsten, Schuhlöffel, Vasen, Schalen, Flaschen, Dosen, Büchsen, Schachteln, Zigarren- und Zigarettenetuis, Feuerzeuge, Geldscheinklammern, Schlüsselanhänger,
Kofferanhänger,
Bilderrahmen,
Sektkühler;
Schmuckwaren, insbesondere Krawattennadeln und Manschettenknöpfe aus Edelmetall oder damit plattiert; Uhren
und Zeitmeßinstrumente; Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Schreibwaren, insbesondere Kugelschreiber und Füllfederhalter; Schreibtischgarnituren; Leder und Lederimitationen
sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Koffer,
Kleidersäcke, Aktentaschen, Brieftaschen, Schreibtischgarnituren; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter
für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder damit
plattiert),
insbesondere Gefäße und Schalen, Bürsten,
Schuhputzzeug, Kontaktlinsenetuis, Taschenspiegel, Flakons, Rasierpinsel, Tropfenfänger, Thermometer, Thermoskannen, Flaschen, Sektkühler, Taschenlampen; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Raucherartikel, insbesondere Feuerzeuge, Zigarren- und Zigarettenetuis (nicht
aus Edelmetall oder plattiert), Pfeifenkratzer"
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 867 817
TA,
die seit dem 3. April 1970 eingetragen ist für
"Rechen-, Fakturier- und Buchungsmaschinen; Kombinationen und Teile dieser Maschinen (ausgenommen solche, die
aus Tantal oder unter Verwendung von Tantal hergestellt
sind)".
Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs 1
Satz 2 MarkenG erhoben.
Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung des
Widerspruchszeichens vorgelegt und zwar eine eidesstattliche Versicherung des
Direktors der Marketingabteilung mit Angaben zu den Umsatzzahlen für Tisch-
und Taschenrechner jeweils in den Jahren 1994 bis 1998 sowie Prospekte zu
Kopierern, Rechnern, Eurorechnern und Registrierkassen.
Die Markenstelle für Klasse 14 hat mit Beschluß vom 2. März 2000 den Widerspruch hinsichtlich aller Waren zurückgewiesen. Es sei zwar davon auszugehen,
daß die beiderseitigen Marken auch für identische Waren verwendet werden und
deshalb ein strenger Maßstab an den Zeichenabstand anzulegen sei. Dem werde
aber die jüngere Marke noch gerecht. Insbesondere liege ein deutlicher Unterschied zwischen dem in einem gängigen Schrifttyp wiedergegebenen Buchstaben A der älteren Marke und dem zweiten figürlichen Bestandteil der jüngeren
Marke, der den Eindruck eines gleichschenkeligen Dreiecks erwecke. Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheide aus, da ein Aussprechen des jüngeren Zeichens als Einzelbuchstaben "T"–"A" wegen fehlender unmittelbaren Erkennbarkeit
der Figur als "A" ausgeschlossen werden könne.
Hiergegen richtet sich, beschränkt auf die Waren "Taschenrechner, Büroartikel
und Uhren, Zeitmeßgeräte", die Beschwerde der Widersprechenden. Ausgehend
von Warenidentität bzw Warenähnlichkeit macht sie geltend, daß eine Benennung
des jüngeren Zeichens mit "Te-A" erfolge, denn auch in Prospekten sei in ihrer
Firmenbezeichnung "TROIKA Böll & Cie." der Endbuchstabe "A" von "TROIKA" in
der Schriftart "Lettraset Enviro" verwendet und entspreche dem figürlichen
Bestandteil der angegriffenen Marke. Das in dieser Schriftart dergestalt auftretende "A" sei in der allgemeinen Werbung nicht ungewöhnlich. Es sei daher nicht
nur für die identischen Waren, sondern auch der für die sich im Ähnlichkeitsbereich befindlichen Büroartikel, Uhren und Zeitmeßinstrumente zu fordernde
Abstand zwischen den beiden Zeichen nicht gewahrt und Verwechslungsgefahr zu
bejahen.
Die Widersprechende beantragt,
Aufhebung des Beschlusses und Löschung der jüngeren
Marke.
Die Markeninhaberin beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Sie wendet ein, die Benutzungsunterlagen ließen zum einen keine Benutzung der
Widerspruchsmarke TA in Alleinstellung erkennen und zum anderen seien sie in
deutlich abweichender grafischer Ausgestaltung in den Prospekten wiedergegeben, was den kennzeichnenden Charakter der Marke deutlich verändere.
Im übrigen ergebe sich ein deutlich unterschiedlicher Gesamteindruck daraus, daß
das zweite Figurenelement in der jüngeren Marke als Symbol für eine Verbindung
zur Geometrie, zu dem griechischen Buchstaben Δ wie auch zu einem Triangel
hervorrufen könne. Es bestehe daher keine klangliche Verwechslungsgefahr, denn
die bildlich unübersehbare Unterschiedlichkeit werde vom Verkehr wahrgenommen. Demzufolge könne die jüngere Marke auch nicht ausgesprochen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in dem sich aus dem Tenor
ergebenden Umfang begründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke besteht nach Auffassung des Senats im Hinblick auf "Taschenrechner" die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Beschwerde war im übrigen zurückzuweisen, weil hinsichtlich aller übrigen Waren die Gewichtung der verwechslungsrelevanten Faktoren anders vorzunehmen war.
1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab
von der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken
einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden
Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu
berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können (BGH
GRUR 2000, S 608, 610 – ARD 1; GRUR 2000, S 605, 606 – comtes/ComTel;
GRUR 1999, S 995, 997 – HONKA). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf Taschenrechner eine Verwechslungsgefahr bejaht
werden, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen mit der prioritätsjüngeren Marke
beanspruchten Waren.
2. Die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Marke für die Waren Rechenmaschinen hinreichend glaubhaft gemacht. Es besteht für den Senat kein Anlaß
an den in der eidesstattlichen Versicherung gegebenen Zahlen zu zweifeln. Auch
die in den Prospekten dargestellte Verbindung zwischen Ware und Marke läßt die
Benutzung ausreichend erkennen. Die dem Senat dargelegten Unterlagen und
Zahlen decken den nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erforderlichen Zeitraum ab.
Die Benutzung der eingetragenen Marke neben weiteren Kennzeichen gilt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1993, 972, 974 - Sana/
Schosana; "Contura/Constructa Contura", Beschluß vom 10.11.1999, I ZB 53/98
- Umdruck S 7, unveröffentlicht) als § 26 Abs 3 MarkenG nicht entgegenstehend.
Im vorliegenden Fall ist an den Beispielen der Benutzung der Marke "TA" neben
der weiteren Marke "Triumph.Adler" nur zu erkennen, daß beide Marken nebeneinander gestellt sind. Es ergibt sich hieraus kein neues Gesamtgebilde in Form
einer zusammengehörigen Wortgruppe, das den kennzeichnenden Charakter der
älteren Marke zu verändern geeignet wäre. Vielmehr steht "TA" in der Regel dominierend, zumeist noch farbig, im Vordergrund. Das daneben sich befindliche Zeichen "Triumph Adler" ist in einem anderem Schrifttyp gehalten und bedeutend
kleiner. Es vermittelt in seiner Darstellung den Eindruck einer firmenmäßigen
Kennzeichnung.
3.1. Angesichts der Benutzungslage kann demnach hinsichtlich "Rechenmaschinen" der Widerspruchsmarke und "Taschenrechnern" der jüngeren Marke ohne
weiteres von identischen Waren ausgegangen werden.
3.2. Im Hinblick auf "Büroartikel, ausgenommen Möbel", ist jedoch keine Warenähnlichkeit vorhanden. Unter Büroartikel versteht man kleinere zur Erledigung von
Büroarbeiten dienende Gegenstände wie Briefordner, Schnellhefter etc, jedoch
keine Geräte, die maschinell betrieben werden wie Rechenmaschinen. Sie mögen
zwar in einem im weiteren Sinne gleichen Umfeld - im Büro - verwendet werden
können, sie sind jedoch in ihrer Beschaffenheit deutlich unterschiedlich. Die
Annahme ihrer Herkunft aus demselben Unternehmen im Sinne einer Qualitätsverantwortlichkeit liegt für das Publikum schon aufgrund der deutlich verschiedenen Materialbeschaffenheit und Herstellungsweise, die durch die unterschiedliche
Konstruktionsart des maschinellen oder elektronischen Betriebs von Rechnern
bedingt ist, fern. Allein der Umstand, daß die beiderseitigen Waren in einem Büro
nebeneinander benützt werden können, reicht zur Annahme der Warenähnlichkeit
nicht aus (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 48).
3.3. Im Hinblick auf "Uhren, Zeitmeßinstrumente" mag eine entfernte Ähnlichkeit
nicht von der Hand zu weisen sein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß
das Publikum zu der Ansicht gelangen kann, aufgrund des Auftretens beider
Waren in elektronischer Form sei die Herstellung im selben Unternehmen möglich.
Zum Beleg dafür kann auf das von der Widersprechenden angeführte Beispiel der
Firma Cassio zurückgegriffen werden.
4.
Für die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt auch im Hinblick darauf,
daß die Widerspruchsmarke zu einem Zeitpunkt eingetragen wurde, in dem Buchstabenzeichen als solche nach § 4 Abs 2 Nr 1 2. Altern. WZG noch nicht schutzfähig waren, denn das prüfungsrelevante Anmeldedatum der angegriffenen Marke,
nämlich der 28. Mai 1997, lag bereits im Geltungszeitpunkt des Markengesetzes
(vgl BPatG BlfPMZ 1996, 464 - ICP; GRUR 1999, 426 - UTS).
5. Demgemäß muß der Abstand, den die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke in bezug auf Rechenmaschinen einzuhalten hat sehr deutlich sein,
in bezug auf Uhren jedoch sind die Anforderungen geringer.
6.1. Eine Prüfung auf Markenähnlichkeit hat in bezug auf die sich gegenüber stehenden "Rechenmaschinen" und "Büroartikel" wegen fehlender Warenähnlichkeit
nicht mehr zu erfolgen (EuGH GRUR 1998, 922 – CANON; BGH GRUR 1999, 245
- LIBERO). Insoweit war der Beschluß der Markenstelle rechtmäßig und die
Beschwerde zurückzuweisen.
6.2. Die Prüfung auf Markenähnlichkeit in bezug auf Rechenmaschinen und
Taschenrechner führt jedoch zur Annahme der Verwechslungsgefahr. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck ergibt
sich, daß der zweite figürliche Bestandteil der jüngeren Marke lediglich als grafisch
verfremdeter Buchstabe A vom Verkehr aufgefaßt wird. Die Feststellungen des
Senats haben ergeben, daß in der allgemeinen Werbegrafik eine häufige Verwendung dieser Darstellung des Buchstabens A in der Schriftart Lettraset Enviro, auch
innerhalb von Wörtern anzutreffen ist. Dies konnte in der mündlichen Verhandlung
anhand von Prospekten und Annoncen belegt werden. Das Verständnis dieser
Figur als Buchstabe A ist daher nicht nur durch Lettraset nachweisbar, sondern
ergibt sich auch für den Teil des Publikums, der diese Schriftart nicht kennt, aus
der visuellen Gewöhnung in der Werbung, in dem die Wörter in ihrem Sinngehalt
unmittelbar verständlich sind, wenn die Figur sinnvollerweise nur als A gelesen
werden kann. Dies berechtigt nach Ansicht des Senats zu der Annahme, daß auch
bei der angegriffenen Marke unabhängig davon, ob sie als nebeneinander stehende einzelne Buchstaben gelesen oder als ein Wort verstanden wird, nicht auszuschließen ist, daß das zweite Element prototypisch als der Buchstabe A assoziiert wird. Angesichts der Warenidentität ist daher der Abstand den die beiden
einander gegenüberstehenden Zeichen voneinander einzuhalten haben in klanglicher Hinsicht jedenfalls nicht mehr gewahrt.
6.3. Anders liegt der Fall jedoch für die zu "Rechenmaschinen" nur entfernt ähnlichen "Uhren, Zeitmeßgeräte". Bei der nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Wechselwirkung aller einzelner Faktoren und ihrem Zusammenwirken bei
der Prüfung der Verwechslungsgefahr vermag ein geringerer Grad von Warenähnlichkeit zu geringeren Anforderungen an den Markenabstand führen (EuGH GRUR
98, 387, 389 - Sabel/Puma; GRUR 98, 922, 923 - CANON). Zwischen ihnen ist der
Unterschied in den sich gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der figürlichen
Darstellung des Buchstabens "A" noch ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Ausmaß zu verneinen. Deshalb war die Beschwerde
auch für diese Waren zurückzuweisen.
7.
Für eine Auferlegen von Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 71
MarkenG) bestand keine Veranlassung.
VRi Stoppel ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Grabrucker
Grabrucker
Martens
Fa