Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.11.2000 – 10 W (pat) 45/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 34 82 948
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 24. Februar 1984 angemeldeten, ua
mit Wirkung für die Bundesrepublik erteilten europäischen Patents 0 148 549, das
beim Deutschen Patentamt unter der Nummer P 34 82 948 geführt wird.
Am 18. Juni 1997 wurde den Patentanwälten V… und Kollegen,
die sich unter Vorlage einer Vollmacht als Inlandsvertreter für die
k… Patentinhaberin bestellt hatten, eine Benachrichtigung
nach § 17 Abs 3 PatG hinsichtlich der 14. Jahresgebühr durch Niederlegung im
Abholfach zugestellt.
Am 2. November 1998 zeigten die Patent- und Rechtsanwälte W…
und Kollegen die Vertretung der Patentinhaberin an und beantragten unter
gleichzeitiger Zahlung der 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. Zur Begründung
führten sie aus, sie seien am
26. August 1998 von dem Erfinder des Patents, Herrn E…, informiert worden, daß
der bisherige
Vertreter vor dem Europäischen Patentamt in dem dort anhängigen Einspruchs-
Beschwerdeverfahren betreffend das europäische Patent 0 148 549 die Vertretung
niedergelegt habe. Bei der nachfolgenden Aufnahme der Bearbeitung am
19. September 1998 sei festgestellt worden, daß der deutsche Teil des europäischen Patents nicht durch sie vertreten werde. Die in eigenem Interesse durchgeführte Rollenabfrage im Patentamt habe ergeben, daß das deutsche Patent
P 34 82 948 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als erloschen gelte. Hierüber
sei der Erfinder informiert worden. Dieser habe daraufhin am 21. September 1998
telefonisch mitgeteilt, daß das Patent sehr wichtig sei und alles unternommen
werden müsse, um es aufrechtzuerhalten. Dem Erfinder sei daraufhin empfohlen
worden, Wiedereinsetzung zu beantragen. Aufgrund seiner Unerfahrenheit in patentrechtlichen Angelegenheiten sei es jedoch nicht möglich gewesen, bis zum
2. November 1998 die erforderlichen Unterlagen beizubringen, aus denen hervorgehe, daß das Patent keineswegs habe aufgegeben werden sollen.
In einem an die Rechts- und Patentanwälte W… und Kollegen
gerichteten Bescheid vom 22. Februar 1999 wies das Patentamt darauf hin, daß
nicht dargelegt worden sei, wann die Patentinhaberin von der Fristversäumung
Kenntnis erlangt habe und welche Umstände dazu geführt hätten, daß die Zahlung
der 14. Jahresgebühr unterblieben sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung könne
daher voraussichtlich nicht stattgegeben werden.
Durch Beschluß des Patentamts vom 15. Juli 1999 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und festgestellt, daß das Patent als erloschen gilt.
Hiergegen legte die Patentinhaberin am 16. August 1999 Beschwerde ein mit dem
Antrag, der Beschwerde abzuhelfen, weil das Patentamt Beschluß gefaßt habe,
ohne das nachweislich am 15. Juli 1999 eingegangene weitere Fristgesuch zu berücksichtigen. In der Sache machte sie in der Beschwerdeschrift unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn E… vom 28. Juni 1999
geltend, daß niemals beabsichtigt gewesen sei, das Patent fallenzulassen. Für die
in zahlreichen Ländern geschützten Patente der Patentinhaberin sei ein k… Patentanwalt beauftragt
gewesen, der seinen Aufgaben nicht immer nachgekommen sei. Obwohl der
Anwalt
die
erforderlichen Geldmittel
erhalten
habe,
die Patente
aufrechtzuerhalten, habe er die Jahresgebühren zum Teil nicht entrichtet. Die Patentinhaberin treffe somit kein Verschulden an der Fristversäumung. Sie müsse
sich auch ein Verschulden des kanadischen Vertreters nicht anrechnen lassen, da
sie mit dessen Verhalten nicht habe rechnen müssen.
Am 16. November 1999 hob das Patentamt den Beschluß vom 15. Juli 1999 auf
und ordnete die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an, weil das Fristgesuch
nicht berücksichtigt worden war.
Durch Beschluß vom 10. Februar 2000 wies das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung erneut zurück und stellte fest, daß ein mangelndes Verschulden der
Patentinhaberin an der Versäumung der Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr
nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Patentinhaberin hat durch die Patent- und Rechtsanwälte W…
und Kollegen Beschwerde eingelegt. Diese haben am 6. Oktober 2000 die
Vertretung niedergelegt.
Ausweislich des vom Senat angeforderten Rollenauszugs vom 28. November 2000 sind die Rechts- und Patentanwälte W… und
Kollegen als Vertreter der Patentinhaberin in der Rolle eingetragen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Die Zulässigkeit ist nicht dadurch entfallen, daß die Patent- und Rechtsanwälte
W… und Kollegen die Vertretung der
ausländischen Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren niedergelegt haben. Die
durch § 25 PatG gebotene Vertretung der Patentinhaberin durch einen im Inland
bestellten Patent- oder Rechtsanwalt ist trotz dieser Niederlegung gewährleistet,
denn der in der Rolle eingetragene Inlandsvertreter bleibt gemäß § 30 Abs. 2
Satz 3 PatG bis zu der auf Antrag erfolgenden Eintragung einer Änderung der
Vertretung in der Rolle als Vertreter berechtigt und verpflichtet (vgl BPatGE 28,
219; Mitt 1995, 357 mwNachw). Vorliegend sind die Patent- und Rechtsanwälte
W… und Kollegen ausweislich des vom
Senat eingeholten Rollenauszugs weiterhin als Inlandsvertreter eingetragen.
b) Daneben ist die Patentinhaberin auch weiterhin von den Patentanwälten V…
und Kollegen vertreten, denen sie Vollmacht
nach § 25 PatG erteilt hat. Die Vollmacht
ist von den Vertretern weder
niedergelegt worden noch hat die Bestellung der Patent- und Rechtsanwälte W…
und Kollegen zu einem Erlöschen der
Vollmacht geführt. Eine entsprechende Anwendung der für Anwaltsprozesse
geltenden Vorschrift des § 87 Abs. 1 ZPO, wonach die Vollmacht bei Bestellung
eines neuen Anwalts anstatt des bisherigen erlischt, scheidet im patentamtlichen
und patentgerichtlichen Verfahren aus (stRspr, vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 25 Rdn
33). Die Vollmacht ist auch nicht deshalb unwirksam, weil es vom Patentamt versäumt worden ist, die Patentanwälte V…
und Kollegen nach § 30 Abs. 1 PatG ordnungsgemäß als Inlandsvertreter in der
Rolle einzutragen, denn die Eintragung hat nur deklaratorische Bedeutung.
c) Sind in einem patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren mehrere Vertreter bestellt, kann nach § 99 Abs. 1 PatG iVm § 84 ZPO jeder für sich den Beteiligten vertreten, ebenso wie auch Zustellungen und Ladungen an jeden der Vertreter erfolgen können.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Das patentamtliche Verfahren ist zwar insofern nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, als die Patentabteilung den Beschluß vom 15. Juli 1999 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs der Patentinhaberin im Wege der Abhilfe aufgehoben hat, obwohl sie bei der gebotenen Prüfung des in dem angefochtenen Beschluß verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigten Beschwerdevorbringens bereits
erkennen mußte, daß der Wiedereinsetzungsantrag in der Sache in Ergebnis keinen Erfolg haben konnte und daher erneut zurückzuweisen war. Damit hat die Patentabteilung gegen den Grundsatz verstoßen, daß einer Beschwerde nur dann
abgeholfen werden darf, wenn sie sich im Zeitpunkt der Abhilfe (noch) als begründet erweist. Ist dies nicht der Fall, muß die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3
PatG dem Patentgericht vorgelegt werden.
b) Ungeachtet des fehlerhaften Verfahrensablaufs hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag jedoch zu Recht zurückgewiesen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG gewährt,
wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung
nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden
versäumt worden ist.
Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr versäumt. Sie
ist vom Patentamt mit Bescheid vom 10. Juni 1997 gemäß § 17 Abs. 3 PatG benachrichtigt worden, daß die 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt 1705,-- DM innerhalb von vier Monaten nach dem Ablauf des Zustellmonats zu zahlen ist. Die Nachricht ist den bevollmächtigten Patentanwälten
V… und Kollegen am 18. Juni 1997 durch Niederlegung im
Abholfach zugestellt worden. Damit wurde die viermonatige Frist wirksam in Lauf
gesetzt. Die Patentinhaberin hat die 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag bis zum
Ablauf dieser Frist am 31. Oktober 1997 nicht gezahlt mit der Folge, daß das
Patent gemäß § 58 Abs. 3 PatG als erloschen gilt.
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat die Patentinhaberin am Montag, den
2. November 1998 und damit gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG iVm § 193 BGB
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr mit
dem Zuschlag am 31. Oktober 1997 Wiedereinsetzung beantragt. Die Wiedereinsetzung ist auch rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Patentinhaberin am 19. September 1998 von der Nichtzahlung der 14. Jahresgebühr Kenntnis erlangt hatte, beantragt worden (§ 123 Abs. 2 PatG). Der Antrag muß jedoch
erfolglos bleiben, weil weder innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 123 Abs. 2
Satz 1 PatG noch innerhalb der Jahresfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG. Tatsachen vorgebracht worden sind, aus denen sich ergibt, daß die Patentinhaberin
oder Personen, für die sie einstehen muß, ohne Verschulden verhindert waren, die
Jahresgebühr rechtzeitig zu zahlen. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält lediglich
Tatsachen, aus denen sich auf dessen Rechtzeitigkeit schließen läßt, sowie Behauptungen über die Unerfahrenheit des Erfinders und darüber, daß es nicht in
seinem Interesse gelegen habe, die Gebühr nicht zu entrichten. Damit ist ein fehlendes Verschulden nicht dargelegt.
Aber auch das spätere Vorbringen der Patentinhaberin, insbesondere soweit es in
der Beschwerdeschrift vom 16. August 1999 und in der gleichzeitig vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des W…
E… vom 28. Juni 1999 enthalten ist, läßt eine unverschuldete
Versäumung der Frist nicht annehmen. Vielmehr sprechen die dort erfolgten
Angaben für ein Verschulden des k… Anwalts der
Patentinhaberin. Dieser hat es danach versäumt, die Jahresgebührenzahlungen
für die in mehreren Ländern geschützten Patente der Patentinhaberin ordnungsgemäß zu überwachen und die ihm für die Entrichtung der Gebühren zur Verfügung gestellten Mittel weisungsgemäß zu verwenden. Da sich die Patentinhaberin
das Verschulden ihres Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, kann die beantragte Wiedereinsetzung auch aus
diesen Gründen nicht gewährt werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Folge, daß das Patent
P 34 82 948 als erloschen gilt.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Be