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BPatG Beschluss vom 30.11.2000 – 25 W (pat) 24/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung B 100 863/5 Wz

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e :

I.

PROCEDON

soll für "Magen-Darmtherapeutika" in das Markenregister eingetragen werden. Die

Bekanntmachung der Anmeldung ist am 30. Juli 1994 erfolgt. Widerspruch

erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 16. März 1993 unter anderem für

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege" eingetragenen Marke 2 032 487

PROTECTON.

Die Widerspruchsmarke war noch nach § 6a WZG eingetragen worden. Über

einen gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke aus der Marke 1 163 880

"PROTECTADOL" gerichteten Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 5

durch Beschluß vom 2. Dezember 1996 entschieden. Diese Entscheidung ist den

dortigen Beteiligten am 5. bzw 6. Januar 1997 zugestellt worden. Rechtsmittel war

gegen diese Entscheidung nicht eingelegt worden.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke für alle Waren mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch

zurückgewiesen. Ausgehend von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und im Hinblick darauf, daß die Marken zur Kennzeichnung sehr

ähnlicher oder sogar identischer Waren verwendet werden könnten, seien an den

Markenabstand durchschnittliche bis hohe Anforderungen zu stellen, die erfüllt

seien. Obwohl die Marken in der Lautfolge "Pro---on" und in der Silbenzahl

übereinstimmten, bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Unterschiede in den

Wortmitten "-CED-" und "-TECT-" bei unterschiedlicher Aussprache der Vokale "e"

seien so markant, daß sie der Verwechslungsgefahr entgegenwirkten, zumal sich

die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise wegen des auf dem Gebiet der

Arzneimittel häufigen Präfixes "Pro" eher auf die Wortmitte der Bezeichnungen

richten werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der angemeldeten

Marke die Eintragung zu versagen.

Die Vergleichsmarken stimmten entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht

nur in der Lautfolge "Pro---on" identisch überein, sondern in der Lautfolge, "Prot-eon", da nämlich auch der Buchstabe "c" der angegriffenen Marke wie "ts"

ausgesprochen werde, wobei der klangstarke Konsonant "t" den nachfolgenden

Laut "s" in erheblichem Maße überdecke. Die Vergleichsbezeichnungen seien

klanglich hochgradig angenähert, so daß sie insoweit kaum auseinanderzuhalten

seien. Auch in schriftbildlicher Hinsicht seien die Markenwörter insbesondere bei

einer Wiedergabe in Großschrift hochgradig ähnlich.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Magen-Darm-Therapeutika der Anmeldung und die zu berücksichtigenden

"Nahrungsergänzungsmittel" der Widerspruchsmarke seien

im entferntesten

Ähnlichkeitsbereich anzusiedeln. Aufgrund dieser Warenferne könne die Verwechslungsgefahr selbst für sehr ähnliche Zeichen ausgeschlossen werden. Dies

müsse erst recht für die hier zu beurteilenden Vergleichsbezeichnungen gelten,

die in ihren Mittelteilen "CED" gegenüber "TECT" grundlegend verschieden seien.

Ihren weiteren aus der Marke 600 009 "Protecton" erhobenen Widerspruch hat die

Widersprechende in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Widerspruch ist von

der Markenstelle zu Recht gemäß §§ 152, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine

Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, der nach §§ 152, 158 Abs 2

Satz 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG Anwendung findet.

Die von der Anmelderin erhobene Nichtbenutzungseinrede kann keine Rechtswirkung entfalten, da die fünfjährige Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen

ist. Das die Widerspruchsmarke betreffende Widerspruchsverfahren war nach

Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses der Markenstelle am

5. bzw 6. Januar 1997 erst mit der Bestandskraft dieser Entscheidung nach Ablauf

der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs 2 MarkenG) am 6. Februar 1997

abgeschlossen. Nach § 26 Abs 5 MarkenG begann die Benutzungsschonfrist des

§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen und endet erst mit

dem 6. Februar 2002.

Demzufolge ist von der Registerlage auszugehen. Danach können die Marken

sich auf gleichen Waren begegnen, da die "Magen-Darmtherapeutika" der angemeldeten Marke jedenfalls von dem im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen weiten Warenbegriff "pharmazeutische Erzeugnisse" umfaßt

werden.

Verwechslungsfördernd kommt hinzu, daß nicht nur Fachleute, sondern auch die

allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt angesprochen sind. Andererseits ist

auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26 - Lloyd/Loint's; BGH

MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ/TISSERAND), der zudem erfahrungsgemäß

gerade bei Waren, die - wie vorliegend im Bereich möglicher Warenidentität - den

Gesundheitssektor betreffen, eine gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen pflegt

(vgl dazu BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Bei seiner Entscheidung geht der Senat zugunsten der Widersprechenden noch

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit noch von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Im Hinblick auf die im

Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse übliche Praxis, Marken in der Weise zu

bilden, daß einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung, Wirkung, Indikation,

Darreichungsform und dergleichen jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen,

erscheint der in der Widerspruchsmarke enthaltene Hinweis auf die medizinischen

Fachwörter

"protektiv"

(= vor schädigenden Einflüssen schützend) und

"Protektion" (= Schutz von Organen bzw Schutz des Organismus durch Medikamente vor schädlichen Einwirkungen; vgl Duden, Das Große Fremdwörterbuch

unter dem Stichwort "Protektion") noch so phantasievoll verfremdet, daß noch

keine Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden

muß. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Widersprechende eine Einschränkung im Schutzumfang ihrer Marke unter dem Gesichtspunkt hinnehmen

muß, daß es auch anderen Markeninhabern gestattet sein muß, sich mit ihren

Markenbezeichnungen an diese freizuhaltenden Begriffe anzunähern, da mit der

angemeldeten Marke eine entsprechende Annäherung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl zu dieser Problematik BGH GRUR 1995, 50, 53 reSp 1. Abs

- Indorektal/Indohexal).

Die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist nach Auffassung des Senats in keiner

Richtung derart ausgeprägt, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke und der Warenlage die Gefahr von Verwechslungen iSd

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch wenn angesichts der möglichen

Warenidentität und der uneingeschränkten Berücksichtigung breiter Verkehrskreise strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden, wird die

angemeldete Marke diesen Anforderungen gegenüber der Widerspruchsmarke

noch gerecht, zumal die in den Markenwörtern vorhandenen unterschiedlichen

Bedeutungsanklänge der Verwechslungsgefahr in gewissem Umfang entgegenwirken.

Klanglich stimmen die Markenwörter zwar bei gleicher Silbenzahl und gleicher

Vokalfolge in der Anfangssilbe "Pro" und in der Endung "on" überein. Demgegenüber heben sie sich in der zweiten Sprechsilbe "ce" gegenüber "tec"

markant und in den Anfangskonsonanten der Schlußsilbe "d" gegenüber "t"

zumindest etwas voneinander ab. Es ist davon auszugehen, daß der Konsonant

"C" in der angemeldeten Marke vor dem hellen Vokal "E" wie "Z" ausgesprochen wird, was die regelgerechte Aussprache darstellt und der Beurteilung zugrundezulegen ist (vgl hierzu Duden, Aussprachewörterbuch, 2. Aufl., Seite 75).

Auch wenn dieser "z"-Laut von "PROCEDON" ähnlich wie "ts" klingt, wird er als

eigenständiger Laut wahrgenommen, bei dem entgegen der Auffassung der

Widersprechenden der Zischlaut deutlich im Vordergrund steht und sich von dem

in der Widerspruchsmarke an entsprechender Stelle vorhandenen Sprenglaut "T"

doch ziemlich deutlich abhebt. Neben diesen Unterschieden in einigen Einzellauten verfügt die angemeldete Marke im Vergleich zur Widerspruchsmarke

über einen wesentlich weicheren und fließenderen Gesamtklang. Anders als die

angemeldete Marke, die nur einen harten Anfangslaut "p" enthält, wird die

Widerspruchsmarke dominiert von den harten und klangstarken konsonantischen

Lauten "P", "T" und "C", das hier in der Kombination mit dem nachfolgenden "T"

wie "K" ausgesprochen wird, wobei die unmittelbare Abfolge der Konsonanten "C"

(klanglich wie "K") und "T" auch noch zu einer deutlichen Zäsur im Sprechrhythmus führt, die in der angemeldeten Marke keine Entsprechung hat. Die

harten konsonantischen Silbenanlaute verleihen der Widerspruchsmarke insgesamt einen harten und stakkatoartigen Gesamtklang. Die aufgezeigten Unterschiede führen nach Auffassung des Senats zu einem noch ausreichend abweichenden klanglichen Gesamteindruck der Markenwörter, auch wenn sich beim

isolierten Vergleich der Einzellaute rein zahlenmäßig mehr Gemeinsamkeiten als

Unterschiede zwischen den Vergleichsbezeichnungen finden lassen. Allein aus

einem Übergewicht an übereinstimmenden Lauten kann aber eine Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden. Eine solche Sichtweise wird der

markenrechtlichen Beurteilung, die sich am Gesamteindruck zu orientieren hat,

häufig nicht gerecht, zumal dabei insbesondere die Elemente zu berücksichtigen

sind, welche die Marken unterscheiden und dominieren (vgl EuGH GRUR 1998,

387, 390, Tz 23 "Springende Raubkatze" bzw "Sabél/Puma").

Die in den Marken vorhandenen Bedeutungsanklänge wirken der Verwechslungsgefahr zumindest in gewissem Umfang entgegen. So klingen in der Widerspruchsmarke die medizinischen Fachwörter "protektiv" und "Protektion" doch

recht deutlich an. Auch wenn medizinische Laien diese Wörter jedenfalls in ihrer

medizinischen Bedeutung regelmäßig nicht kennen, wird ihnen gleichwohl häufig

klar sein, welcher Sinngehalt mit der Markenbezeichnung "Protekton" angedeutet

werden soll. Die in der Buchstabenfolge sehr ähnlichen englischen Wörter "(to) protect" (= schützen) und "protection" (= Schutz) sind nämlich auch medizinischen

Laien weitgehend geläufig und das allgemein bekannte deutsche Fremdwort

"Protektion" weist ebenfalls in diese Richtung, auch wenn es regelmäßig nicht in

einem medizinischen Sinn, sondern im gesellschaftlichen Sinne mit der Bedeutung

von "Förderung, Begünstigung" (= Schutz in diesem übertragenen Sinne)

verstanden wird. Bei der angemeldeten Marke mögen die Verkehrsbeteiligten im

Hinblick auf die klangliche Übereinstimmung in den Anfangsbestandteilen mit den

Fremdwörtern "Prozedere" oder "Prozedur" gelegentlich

in diese Richtung

gehende begriffliche Assoziationen haben. Die in den Marken anklingenden

unterschiedlichen Bedeutungen mögen nicht für jedermann rasch und unmittelbar

erkennbar sein und nicht schon für sich genommen zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr führen (iSv BGH GRUR 1992, 130 "BALL/Bally"), sie werden

der Verwechslungsgefahr aber zumindest in gewissem Umfang entgegenwirken.

Im schriftbildlichen Vergleich unterscheiden sich die Marken trotz der Übereinstimmung in der Anfangssilbe und in den beiden Schlußbuchstaben in allen

verkehrsüblichen Wiedergabeformen aufgrund der in ihrer Umrißcharakteristik

unterschiedlichen Buchstaben im Wortinnern "ced" gegenüber "tect" bzw "CED"

gegenüber "TECT" auch im Gesamteindruck noch hinreichend deutlich.

PROCEDON PROTECTON

Procedon Protecton

Bei einer Normalschreibweise mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender

Kleinschreibung mag die Ähnlichkeit im zweiten Wortteil stärker ausgeprägt sein,

da sich dort die gegenüberstehenden Buchstaben "d" und "ct" nicht immer sehr

klar voneinander abheben. Andererseits unterscheiden sich bei einer solchen

Schreibweise die an vierter Buchstabenstelle gegenüberstehenden Konsonanten

"c" und "t" markant, wobei der Buchstabe "t" mit seiner Oberlänge hier einen noch

hinreichend deutlichen Kontrast beim Vergleich der Wörter nach

ihrem

Gesamteindruck bewirkt. Bei einer Schreibweise in Großbuchstaben sind die

Unterschiede nach Auffassung des Senats noch stärker ausgeprägt, da sich hier

nicht nur die Buchstaben "C" und "T" sondern auch die Buchstaben "D" einerseits

und "CT" andererseits in ihrer Umrißcharakteristik auffällig voneinander abheben.

Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist außerdem zu berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser

eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als

das schnell verklingende gesprochene Wort. Im übrigen sind auch bei der Frage

der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr die abweichenden Begriffsanklänge der

Markenwörter

in entsprechender Weise unterscheidungserleichternd zu

berücksichtigen.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg

haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Knoll

Na