Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.12.2000 – 25 W (pat) 117/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 396 15 399 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Knoll und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Alydan
ist nach Teillöschung im Verfahren vor dem DPMA noch für "Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem" im Markenregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 14. Oktober 1996, die Veröffentlichung der Eintragung am 20. Januar 1997.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 17. Februar 1919 für "Arzneimittel
für Menschen und Tiere, Desinfektionsmittel" eingetragenen Marke 229 511
Varitan,
deren Benutzung bereits im Verfahren vor dem DPMA bestritten worden ist. Die
Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede auch nach Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchsmarke für ein
Hämorrhoiden-Arzneimittel vor dem DPMA mit der Begründung aufrechterhalten, daß die vorgelegten Unterlagen nur eine Benutzung in der Form Varitan® N belegten, was wegen der hiermit verbundenen wesentlichen Änderung des
Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke in ihrer registrierten Form keine
rechtserhaltende Benutzung darstelle.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluß die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den
Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke, einer unterstellten rechtserhaltenden Benutzung
für Hämorrhoidenmittel und sich einer daraus ergebenden mittleren Warenähnlichkeit zu den eingetragenen Waren der jüngeren Marke halte diese den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke auch in klanglicher Hinsicht ein.
Zwar seien die Zeichen jeweils dreisilbiger Struktur und wiesen teilweise eine
klangidentische Vokalfolge (a-i-a / a-y-a) auf. Demgegenüber nähmen aber die
Abweichungen, insbesondere die besonders beachteten, sich nach Anzahl, Anordnung und Charakter der Laute unterscheidenden Wortanfänge, eine Gewicht
ein, welches die irrige Gleichsetzung der Zeichen nach dem Gesamteindruck nicht
erwarten
lasse. Ferner vermittele der Wortanfang der Widerspruchsmarke
jedenfalls in eingeschränktem Umfang eine begriffliche Unterscheidungshilfe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Beide Markenwörter dienten zur Kennzeichnung von Arzneimitteln mit Indikationsgebieten aus dem Arzneimittelkernbereich und setzten sich - wegen des im allgemeinen in der Umgangasprache wie "i" ausgesprochen y-Lauts - aus jeweils
drei Silben mit quasi identischer Vokalfolge (a-i-a) sowie leicht verwechselbaren
Konsonanten zusammen. Im Vergleich zu diesen Gemeinsamkeiten sei die einzig
verbleibende Abweichung durch den zusätzlichen Anfangslaut der Widerspruchsmarke nicht geeignet, Verwechslungen entgegenzuwirken. Auch handele
es sich bei beiden Marken um Phantasiewörter, bei denen ein eventueller Sinngehalt wegen der Ähnlichkeit der Wörter nicht erkannt werde.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Eine Verwechslungsgefahr bestehe aus den bereits im Verfahren vor dem DPMA
dargelegten Gründen nicht. Die gegenüberstehenden Marken bezögen sich auf
Arzneimittel mit sehr unterschiedlichen Anwendungsgebieten, nämlich zum einen
zur Behandlung von Nervenleiden und zum anderen auf solche zur Behandlung
von Hämorrhoiden. Angesichts dieser Indikationsferne genügten die deutlichen
Unterschiede in den stärker beachteten Wortanfängen der Marken, eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der hier allein angesprochenen Fachkreise auszuschließen. Zutreffend habe die Markenstelle auch ausgeführt, daß der y-Laut in
der Widerspruchsmarke wie "ü" ausgesprochen werde, so daß sich in klanglicher
Hinsicht die wie "Alü" und "Vari" gesprochenen, markant abweichenden Anfangssilben der Markenwörter gegenüberstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine
Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in
dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43
Abs 2 Satz 2 MarkenG.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Bei der Entscheidung kann zugunsten der Widersprechenden entsprechend der
vorgelegten Benutzungsunterlagen, die im übrigen hinsichtlich der von der Eintragung abweichenden Benutzungsform "Varitan®N" wohl nicht die Feststellung
einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters im Sinne von § 26 Abs 3
Satz 1 MarkenG rechtfertigen, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Hämorrhoidenmittel (vgl hierzu das Arzneimittelverzeichnis
"Rote Liste" zu der Hauptgruppe 47) unterstellt werden. Denn auch bei der sich
daraus ergebenden Warenkonstellation ist der Widerspruch unbegründet und in
dem angefochtenen Beschluß zutreffend mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, besteht zwischen den danach beanspruchten Hämorrhoidenmitteln, welche für die
Beurteilung der Warenähnlichkeit im Rahmen der Integrationsfrage ganz allgemein und mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis ohne
Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder
enthaltene Wirkstoffe zugrunde zu legen sind (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 -
Mastu; vgl allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff - Taurus - und
GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB), zu den auf seiten der jüngeren Marke gegenüberstehenden "Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem" ein deutlicher Indikationsunterschied
ohne funktionale Anwendungsüberschneidungen. Der damit verbundene Warenabstand mindert die Gefahr von Verwechslungen deutlich, wenn auch entgegen
der Auffassung der Inhaberin der jüngeren Marke wegen der allgemeinen Fassung
des Warenverzeichnisses "...im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem" der beanspruchte Warenbereich ein breites Spektrum auch nur mittelbar
im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem stehender Arzneimittel umfaßt, die eine Vielzahl von Indikationsbereichen betreffen können. ( vgl hierzu zB
MSD MANUAL der Diagnostik und Therapie, 4. Aufl, zu NEU 7, Zerebrovaskuläre
Erkrankungen, S 2281; 2318, 2319; 2333, 2345; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG
25 W (pat) 190/98 ONDAS = OLBAS; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat)
078/99 NERSOLIN # NAROPIN). Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke sind hierbei mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den
Warenverzeichnissen für die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise Laien
miteinzubeziehen. Allerdings ist selbst insoweit zu berücksichtigen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf
einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung
unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ /
TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH
MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem,
was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit
beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
Auch wenn unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände gleichwohl an den
zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand eher
noch strenge Anforderungen gestellt werden, ist die Ähnlichkeit der Marken nach
Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß die Gefahr von
Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die
angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht einen noch ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.
In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die gegenüberstehenden Markenwörter
ihrem jeweiligen Gesamteindruck nach hinreichend, da sie im überwiegenden
Lautbestand sämtlicher Sprechsilben vokalische und konsonantische Abweichungen aufweisen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit den jeweiligen Gesamtklang der
Wörter deutlich unterschiedlich beeinflussen. So weist nur die wie "va-ri-tan" gesprochene Widerspruchsmarke einen konsonantischen Anfangslaut auf, der zwar
für sich betrachtet nicht zu den klangstarken Konsonanten zählt, andererseits aber
im gesamten Lautbestand der jüngeren Marke keine klangliche Entsprechung
findet und der zudem aufgrund seiner Stellung am Wortanfang erfahrungsgemäß
auch stärker beachtet wird. Hinzu kommt, daß die regelmäßig oder zumindest
überwiegend wie "a-lü-dan" gesprochene jüngere Marke in der zweiten Silbe eine
zusätzliche, deutliche konsonantische (r/l) und - wenn auch geringe - vokalische
Klangabweichung aufweist. Selbst wenn man unterstellt, daß der hierin enthaltene
y-Laut jedenfalls in noch entscheidungserheblichem Umfang von den angesprochenen Verkehrsbeteiligten ähnlich wie "i" gesprochen wird und deshalb die
vokalische Abweichung der Wörter nur in einem gewissen Umfang mitzuberücksichtigen ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es darf nicht unbeachtet bleiben, daß sich der konsonantische Lautbestand der Wörter auch in
den Anlauten der jeweiligen Schlußsilbe unterscheidet und das "t" der Widerspruchsmarke im Gegensatz zu dem weichen d-Laut der jüngeren Marke einen
harten Klangeindruck vermittelt. Der Senat teilt deshalb die Auffassung der Markenstelle, daß in der Gesamtheit der Unterschiede ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten der Wörter aufgrund ihres unterschiedlichen klanglichen Gesamteindrucks gewährleistet ist, auch wenn erfahrungsgemäß die Auffassung des Verkehrs eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt ist (vgl hierzu auch
EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints) und schlechtere Übermittlungsbedingungen oder eine etwas undeutlichere Aussprache berücksichtigt werden.
Ebenso weisen die gut überschaubaren, nicht langen Markenwörter im Schriftbild
in jeder üblichen Schreibweise aufgrund der markanten Konturabweichungen der
Buchstaben, insbesondere auch der jeweiligen Anfangsbuchstaben, einen hinreichenden Markenabstand auf, zumal in Normalschrift und bei handschriftlicher
Wiedergabe eine nur in der jüngeren Marke vorhandene Unterlänge durch den
Buchstaben "y" sowie durch das "l" eine zusätzliche Oberlänge hinzukommen und
das Schriftbild erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Knoll
Engels
Na