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BPatG Beschluss vom 14.12.2000 – 25 W (pat) 117/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 15 399 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Knoll und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Alydan

ist nach Teillöschung im Verfahren vor dem DPMA noch für "Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem" im Markenregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 14. Oktober 1996, die Veröffentlichung der Eintragung am 20. Januar 1997.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 17. Februar 1919 für "Arzneimittel

für Menschen und Tiere, Desinfektionsmittel" eingetragenen Marke 229 511

Varitan,

deren Benutzung bereits im Verfahren vor dem DPMA bestritten worden ist. Die

Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede auch nach Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchsmarke für ein

Hämorrhoiden-Arzneimittel vor dem DPMA mit der Begründung aufrechterhalten, daß die vorgelegten Unterlagen nur eine Benutzung in der Form Varitan® N belegten, was wegen der hiermit verbundenen wesentlichen Änderung des

Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke in ihrer registrierten Form keine

rechtserhaltende Benutzung darstelle.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluß die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den

Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke, einer unterstellten rechtserhaltenden Benutzung

für Hämorrhoidenmittel und sich einer daraus ergebenden mittleren Warenähnlichkeit zu den eingetragenen Waren der jüngeren Marke halte diese den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke auch in klanglicher Hinsicht ein.

Zwar seien die Zeichen jeweils dreisilbiger Struktur und wiesen teilweise eine

klangidentische Vokalfolge (a-i-a / a-y-a) auf. Demgegenüber nähmen aber die

Abweichungen, insbesondere die besonders beachteten, sich nach Anzahl, Anordnung und Charakter der Laute unterscheidenden Wortanfänge, eine Gewicht

ein, welches die irrige Gleichsetzung der Zeichen nach dem Gesamteindruck nicht

erwarten

lasse. Ferner vermittele der Wortanfang der Widerspruchsmarke

jedenfalls in eingeschränktem Umfang eine begriffliche Unterscheidungshilfe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Beide Markenwörter dienten zur Kennzeichnung von Arzneimitteln mit Indikationsgebieten aus dem Arzneimittelkernbereich und setzten sich - wegen des im allgemeinen in der Umgangasprache wie "i" ausgesprochen y-Lauts - aus jeweils

drei Silben mit quasi identischer Vokalfolge (a-i-a) sowie leicht verwechselbaren

Konsonanten zusammen. Im Vergleich zu diesen Gemeinsamkeiten sei die einzig

verbleibende Abweichung durch den zusätzlichen Anfangslaut der Widerspruchsmarke nicht geeignet, Verwechslungen entgegenzuwirken. Auch handele

es sich bei beiden Marken um Phantasiewörter, bei denen ein eventueller Sinngehalt wegen der Ähnlichkeit der Wörter nicht erkannt werde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Eine Verwechslungsgefahr bestehe aus den bereits im Verfahren vor dem DPMA

dargelegten Gründen nicht. Die gegenüberstehenden Marken bezögen sich auf

Arzneimittel mit sehr unterschiedlichen Anwendungsgebieten, nämlich zum einen

zur Behandlung von Nervenleiden und zum anderen auf solche zur Behandlung

von Hämorrhoiden. Angesichts dieser Indikationsferne genügten die deutlichen

Unterschiede in den stärker beachteten Wortanfängen der Marken, eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der hier allein angesprochenen Fachkreise auszuschließen. Zutreffend habe die Markenstelle auch ausgeführt, daß der y-Laut in

der Widerspruchsmarke wie "ü" ausgesprochen werde, so daß sich in klanglicher

Hinsicht die wie "Alü" und "Vari" gesprochenen, markant abweichenden Anfangssilben der Markenwörter gegenüberstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in

dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

Bei der Entscheidung kann zugunsten der Widersprechenden entsprechend der

vorgelegten Benutzungsunterlagen, die im übrigen hinsichtlich der von der Eintragung abweichenden Benutzungsform "Varitan®N" wohl nicht die Feststellung

einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters im Sinne von § 26 Abs 3

Satz 1 MarkenG rechtfertigen, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Hämorrhoidenmittel (vgl hierzu das Arzneimittelverzeichnis

"Rote Liste" zu der Hauptgruppe 47) unterstellt werden. Denn auch bei der sich

daraus ergebenden Warenkonstellation ist der Widerspruch unbegründet und in

dem angefochtenen Beschluß zutreffend mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, besteht zwischen den danach beanspruchten Hämorrhoidenmitteln, welche für die

Beurteilung der Warenähnlichkeit im Rahmen der Integrationsfrage ganz allgemein und mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis ohne

Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder

enthaltene Wirkstoffe zugrunde zu legen sind (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 -

Mastu; vgl allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff - Taurus - und

GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB), zu den auf seiten der jüngeren Marke gegenüberstehenden "Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem" ein deutlicher Indikationsunterschied

ohne funktionale Anwendungsüberschneidungen. Der damit verbundene Warenabstand mindert die Gefahr von Verwechslungen deutlich, wenn auch entgegen

der Auffassung der Inhaberin der jüngeren Marke wegen der allgemeinen Fassung

des Warenverzeichnisses "...im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem" der beanspruchte Warenbereich ein breites Spektrum auch nur mittelbar

im Zusammenhang mit dem Zentralen Nervensystem stehender Arzneimittel umfaßt, die eine Vielzahl von Indikationsbereichen betreffen können. ( vgl hierzu zB

MSD MANUAL der Diagnostik und Therapie, 4. Aufl, zu NEU 7, Zerebrovaskuläre

Erkrankungen, S 2281; 2318, 2319; 2333, 2345; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG

25 W (pat) 190/98 ONDAS = OLBAS; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat)

078/99 NERSOLIN # NAROPIN). Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke sind hierbei mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den

Warenverzeichnissen für die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise Laien

miteinzubeziehen. Allerdings ist selbst insoweit zu berücksichtigen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf

einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher

abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung

unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ /

TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH

MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem,

was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit

beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Auch wenn unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände gleichwohl an den

zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand eher

noch strenge Anforderungen gestellt werden, ist die Ähnlichkeit der Marken nach

Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß die Gefahr von

Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die

angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht einen noch ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die gegenüberstehenden Markenwörter

ihrem jeweiligen Gesamteindruck nach hinreichend, da sie im überwiegenden

Lautbestand sämtlicher Sprechsilben vokalische und konsonantische Abweichungen aufweisen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit den jeweiligen Gesamtklang der

Wörter deutlich unterschiedlich beeinflussen. So weist nur die wie "va-ri-tan" gesprochene Widerspruchsmarke einen konsonantischen Anfangslaut auf, der zwar

für sich betrachtet nicht zu den klangstarken Konsonanten zählt, andererseits aber

im gesamten Lautbestand der jüngeren Marke keine klangliche Entsprechung

findet und der zudem aufgrund seiner Stellung am Wortanfang erfahrungsgemäß

auch stärker beachtet wird. Hinzu kommt, daß die regelmäßig oder zumindest

überwiegend wie "a-lü-dan" gesprochene jüngere Marke in der zweiten Silbe eine

zusätzliche, deutliche konsonantische (r/l) und - wenn auch geringe - vokalische

Klangabweichung aufweist. Selbst wenn man unterstellt, daß der hierin enthaltene

y-Laut jedenfalls in noch entscheidungserheblichem Umfang von den angesprochenen Verkehrsbeteiligten ähnlich wie "i" gesprochen wird und deshalb die

vokalische Abweichung der Wörter nur in einem gewissen Umfang mitzuberücksichtigen ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es darf nicht unbeachtet bleiben, daß sich der konsonantische Lautbestand der Wörter auch in

den Anlauten der jeweiligen Schlußsilbe unterscheidet und das "t" der Widerspruchsmarke im Gegensatz zu dem weichen d-Laut der jüngeren Marke einen

harten Klangeindruck vermittelt. Der Senat teilt deshalb die Auffassung der Markenstelle, daß in der Gesamtheit der Unterschiede ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten der Wörter aufgrund ihres unterschiedlichen klanglichen Gesamteindrucks gewährleistet ist, auch wenn erfahrungsgemäß die Auffassung des Verkehrs eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt ist (vgl hierzu auch

EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints) und schlechtere Übermittlungsbedingungen oder eine etwas undeutlichere Aussprache berücksichtigt werden.

Ebenso weisen die gut überschaubaren, nicht langen Markenwörter im Schriftbild

in jeder üblichen Schreibweise aufgrund der markanten Konturabweichungen der

Buchstaben, insbesondere auch der jeweiligen Anfangsbuchstaben, einen hinreichenden Markenabstand auf, zumal in Normalschrift und bei handschriftlicher

Wiedergabe eine nur in der jüngeren Marke vorhandene Unterlänge durch den

Buchstaben "y" sowie durch das "l" eine zusätzliche Oberlänge hinzukommen und

das Schriftbild erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels

Na