Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.12.2000 – 24 W (pat) 9/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Dezember 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
beteffend die Marke 395 09 485
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der
Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. November 1999 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 486 750 wird
antragsgemäß für die Waren "Seifen, Parfümerien, ätherische Öle,
Mittel
zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer,
Zahnputzmittel" die Löschung der Marke 395 09 485 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 20. April 1996 veröffentlichte Eintragung der Marke 395 09 485
melos
für die Waren
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Fettentfernungsmittel; Seifen,
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der am 8. Juli 1936 eingetragenen Marke
486 750
die für die Waren
Melos
"Seifen und Waschmittel, Parfümerien, ätherische Öle, kosmetische Mittel"
geschützt ist.
Nachdem die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1996 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hatte, hat die Widersprechende unter
Vorlage entsprechender Glaubhaftmachungsunterlagen für die Jahre 1990 bis
1994 die rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für eine Pflanzenöl-Seife geltend gemacht.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem am 17. November 1999 zugestellten Beschluß den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widersprechende habe die Benutzung der Widerspruchsmarke für "Toiletteseifen" im ebenfalls maßgeblichen
Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch nicht
glaubhaft gemacht.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und unter Vorlage weiterer Unterlagen die Markenbenutzung auch für die Jahre 1997 bis 1999 geltend gemacht.
Sie trägt weiter vor, es stünden sich zwei wortgleiche Marken gegenüber, deren
Verzeichnisse gleiche oder ähnliche Waren aufwiesen, so daß die Vergleichsmarken verwechselbar seien.
Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Teillöschung
der angegriffenen Marke anzuordnen mit der Maßgabe, daß sich
der Widerspruch nicht mehr gegen die Waren "Wasch- und
Bleichmittel; Putz-, Fettentfernungsmittel" richtet.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Widersprechende könne im vorliegenden Verfahren aus der Widerspruchsmarke keine Rechte mehr geltend machen. Denn deren Benutzung sei, nachdem sie im Jahre 1994 ausgelaufen gewesen sei, im Jahre 1997
erst nach Kenntnis der außergerichtlich mit Schreiben vom 15. Mai 1996 erhobenen Nichtbenutzungseinrede und nach mit Schreiben vom 17. Juli 1996 eingelegtem Widerspruch wieder aufgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist in vollem Umfang begründet, nachdem
sich der Widerspruch nicht mehr gegen die Waren "Wasch- und Bleichmittel;
Putz-, Fettentfernungsmittel" richtet.
Bei der Entscheidung über den Widerspruch gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1,
Nr 2 MarkenG kann von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne von § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm § 26 MarkenG für Pflanzenöl-
Seife ausgegangen werden. Als glaubhaft gemacht anzusehen ist die Benutzung
nicht nur innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung
der angegriffenen Marke, deren Ernstlichkeit die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Wikhart Teuffel vom 12. Juli 1999 genannten Umsatzzahlen für die
Jahre 1991 (anteilig), 1992 und zumindest auch 1993 zwischen ca 22 000,00 DM
(anteilig) und 17 000,00 DM belegen, sondern auch innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch. Die für die Jahre 1997 bis
1999 in der weiteren eidesstattlichen Versicherung des Herrn Teuffel vom 5. Juni
2000 angegebenen Umsatzzahlen zwischen ca 165 00,00 DM und 821 000,00 DM
schließen nämlich eine Scheinbenutzung aus, wobei auch nach Ansicht der Markeninhaberin die Wiederaufnahme der Benutzung im Jahre 1997 belegt ist. Dabei
müssen die Benutzungshandlungen nur "innerhalb" des jeweiligen Fünfjahreszeitraums liegen und nicht den gesamten Zeitraum ausfüllen (vgl Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl, § 26 Rdn 31).
Nicht weiter nachgegangen zu werden braucht in diesem Zusammenhang der Frage, ob die Markenbenutzung, nachdem sie im Jahre 1994 ausgelaufen war, im
Jahre 1997 erst nach Kenntnis der außergerichtlich mit Schreiben vom
15. Mai 1996 erhobenen Nichtbenutzungseinrede und nach mit Schreiben vom
17. Juli 1996 eingelegtem Widerspruch wieder aufgenommen worden ist. Denn die
keine Gültigkeit. Sie
regeln die Auswirkung ungenügender Benutzung
eingetragener Marken
in Verletzungsprozessen
und
in
gerichtlichen
Löschungsverfahren, während für das Widerspruchsverfahren § 43 MarkenG
maßgeblich ist.
Die von der Benutzung betroffene Pflanzenöl-Seife unterfällt ohne weiteres dem
eingetragenen Warenbegriff "Seifen". Unter dem Gesichtspunkt der Integration
(vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 105 f; vgl auch BGH GRUR 1999, 164, 165 f
"JOHN LOBB") sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG bei der Entscheidung jedenfalls Toiletten- bzw Feinseifen (zur Identität der beiden Warenbegriffe vgl
Fey/Otte, Wörterbuch der Kosmetik, 3. Aufl, S 242; Brockhaus-Enzyklopädie, 20.
Aufl, 20. Bd, S 5) zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend unterliegen die beiden Vergleichsmarken im beantragten Warenumfang, nämlich bezüglich "Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel", der Gefahr von
Markenverwechslungen. Bei Wortidentität der beiden Marken sind sich die vorgenannten Waren der angegriffenen Marke und zugunsten der Widersprechenden
die berücksichtigungsfähigen Toiletten- bzw Feinseifen unbedenklich ähnlich, teilweise sind sie einander gleich (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 11. Aufl, S 330: Toilettenseife, 136: Feinseifen, 362 f: Zahnputzmittel).
Der Beschwerde ist somit im antragsgemäßen Warenumfang stattzugeben.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb