Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 29 W (pat) 332/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke Nr. 395 15 881
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit
in Klasse 16 enthalten; Bastelbedarfsartikel; Bastelvorlagen,
soweit in Klasse 16 enthalten; Künstlerbedarfsartikel; Kautschuk,
Gummi, Guttapercha und Waren daraus, soweit in Klasse 17
enthalten; Garne und Fäden für textile Zwecke; Textilwaren soweit
in Klasse 24 enthalten, Bekleidungsstücke; Farben; Waren aus
Kunststoffen, nämlich Kunststoff-Pipetten, Kunststoff-Flaschen,
Kunststoff-Arbeitsplatten, Napfpaletten, Mini-Mischbecher, Spong-
Stempelschablonen,
vorgestanzte
Malschablonen,
alle
vorgenannten Waren für Bastelzwecke; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff"
eingetragene Wort-Bildmarke 395 15 881
siehe Abb. 1 am Ende
deren Eintragung am 10. Oktober 1996 veröffentlicht worden ist, ist Widerspruch
eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 2 029 847
"hobb",
die für die Waren
"Baumaterialien aus Holz; Holzfurniere; teilweise bearbeitetes
Holz, insbesondere Balken, Bretter, Platten, Leisten; Sperrholz;
Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz in Form von Paneelen,
Platten und Brettern; transportable Trennwände und Türen aus
Holz; Waren aus Holz, nämlich Profilleisten, Kunstgegenstände,
Ziergegenstände; Möbel
für den privaten und gewerblichen
Bereich, Möbelteile für Anbaumöbel, Spiegel"
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche mit Beschluß vom 28. September 1999 zurückgewiesen. Die Marken stimmten zwar in den Lauten/Buchstaben "hobb" überein. Dies reiche jedoch
nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Verkehr betrachte
Marken in der Regel als Ganzes und greife nicht einzelne Bestandteile heraus, so
daß ihm die deutlichen Unterschiede auffielen. Selbst wenn Teile des Verkehrs
erkennen würden, daß die Marke aus einer Verschmelzung der Wörter "Hobby"
und "Idee" gebildet sei, würden diese Verkehrskreise sich bei der jüngeren Marke
nicht an "hobb" oder an "Hobby" allein orientieren, denn für die gekennzeichneten
Waren seien diese beiden Wörter gleichermaßen kennzeichnungsschwach. Im
übrigen gebe es keine Anhaltspunkte, weshalb der Verkehr den Buchstaben i im
Falle einer Aufgliederung der angegriffenen Marke ausgerechnet dem zweiten
Markenteil "idee" zuordnen solle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Buchstabenfolge "hobb" der Widerspruchsmarke stelle den ersten Teil der Markenwörter dar
und falle daher besonders auf. Da der Verkehr in der jüngeren Marke das deutsche Wort "Idee" erkenne, werde das mehrsilbige Wort gedanklich in "Hobb-Idee"
aufgeteilt und auch so ausgesprochen werden. Dies lege auch die graphische
Ausgestaltung der Marke nahe. Die Zuordnung des Buchstaben i zum ersten
Wortteil liege fern, weil es in der deutschen Sprache das Wort "hobbi" ebensowenig gebe wie das Wort "dee". Wegen der Kennzeichnungsschwäche des Wortes
"Idee", das häufig als schutzunfähig zurückgewiesen worden sei, trete "hobb" in
der angegriffenen Marke prägend hervor. Selbst wenn keine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe, werde der Verkehr die Marken doch gedanklich miteinander in Verbindung bringen und die Herkunft vom gleichen Hersteller vermuten.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
Marke 395 15 881 wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 029 847 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und
der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Die Markeninhaberin ist der Ansicht, die Marken wiesen in ihrer Gesamtheit
prägnante Unterschiede auf. Die
jüngere Marke werde nicht gedanklich
aufgegliedert, so daß der Markenteil "Hobb" keine selbständig kennzeichnende
Stellung habe und auch kein Anlaß bestehe, diesen Bestandteil abzuspalten. Die
angegriffene Marke stelle eine originelle Wortschöpfung dar, die nicht in einzelne
Bestandteile aufgeteilt werde. Auch spreche gegen eine derartige Aufteilung, daß
es sich um eine bekannte Kennzeichnung handele. Aus diesen Gründen bestehe
auch kein Anlaß für eine assoziative Verwechslungsgefahr. Im übrigen fehle es an
einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren. Zudem erscheine der
Widerspruch mutwillig, weil die Inhaberin der jüngeren Marke gem. § 4 Nr 2
MarkenG über prioritätsältere Rechte verfüge. Außerdem bestreitet die Inhaberin
der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten,
die beigefügten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakte 395 15 881.8 verwiesen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch
ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde der Widersprechenden ist schon deshalb nicht begründet, weil
die Widersprechende auf die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 durch die
Inhaberin der angegriffenen Marke zulässigerweise erhobene Einrede
mangelnder Benutzung hin die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht
glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen für die Einrede gem. § 43 Abs 1
Satz 2 MarkenG liegen vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Verfahrenshandlung unter einer unzulässigen Bedingung. Zwar ist die Nichtbenutzungseinrede "rein vorsorglich" erhoben worden. Nach allgemeiner Auffassung gilt
jedoch
vorsorgliches Bestreiten als unbedingte Einrede
(Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 43 Rn 25). Zwischen der
Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke und dem Zeitpunkt
der Beschwerdeentscheidung liegt ein größerer Zeitraum als fünf Jahre. Auch
im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einrede, so
daß eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch
- hier die vorliegende Entscheidung des Senats - glaubhaft zu machen ist. Da
die Widersprechende auf den Schriftsatz, der die Nichtbenutzungseinrede
enthält und der ihr am 6. März 2000 mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt
worden ist, keinerlei Benutzungsunterlagen eingereicht hat, können gem. § 43
Abs 1 Satz 3 MarkenG bei der Entscheidung über den Widerspruch keine
Ein richterlicher Hinweis auf die erhobene Nichtbenutzungseinrede und das
Erfordernis der Glaubhaftmachung der Benutzung war wegen des im Rahmen
des Benutzungszwangs geltenden Beibringungsgrundsatz bei der anwaltlich
vertretenen Widersprechenden nicht geboten (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 43 Rn 38; s. auch
Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, § 43 Rn 20).
2. Im übrigen ist nach Auffassung des Senats ungeachtet der Benutzungslage
auch eine Verwechslungsgefahr selbst dann nicht gegeben, wenn man einen
großen Abstand der Marken fordert.
Die Marken sind insgesamt betrachtet in jeder Hinsicht unähnlich. Auch wird der
Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht durch "Hobb" geprägt, weil dieser
Bestandteil mit dem weiteren Teil zu einem einheitlichen Gesamtwort verschmilzt: Nach deutschen Ausspracheregeln wird die Silbengliederung "Hob-bidee" sein, da das Wort wegen einer Zäsur in der Artikulation nach "Hobb"
schwierig auszusprechen wäre. Deshalb liegt der Anklang an "Hobby" näher als
der des zweiten Wortteils an "Idee". Außerdem handelt es sich bei der jüngeren
Marke ersichtlich um eine Wortneuschöpfung, ein "sprechendes Zeichen", das
erkennen läßt, daß die gekennzeichneten Waren auf Ideen zu Hobbys beruhen
oder zu Ideen bei der Ausübung von Hobbys anregen. Aufgrund des sich
dadurch ergebenden leicht erkennbaren Gesamtbegriffs wird der Verkehr
ebenfalls nicht zur Verkürzung auf "Hobb" neigen. Selbst wenn der Verkehr die
Marke wie "Hobb-idee" aussprechen würde, was nicht zu erwarten ist, bestünde
wegen des gesamtbegrifflichen Inhalts kein Anlaß auf eine Verkürzung auf den
ersten Markenteil.
Im übrigen wird die Rechtsprechung hinsichtlich
Verkürzungen selbst bei getrennten Wörtern zunehmend zurückhaltender.
Wegen der Verschmelzung der Worteile der angegriffenen Marke scheidet auch
eine assoziative Verwechslungsgefahr aus.
3. Es entspricht der Billigkeit, der Widersprechenden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zwar trägt im
Verfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es
besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichende Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 71
Rn 18 m.N.). Dies ist hier der Fall. Erstens hat die Widersprechende auf die
Einrede der Nichtbenutzung hin weder Glaubhaftmachungsmaterial eingereicht
noch einen Grund angegeben, weshalb berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen könnten, noch hat sie ihren Widerspruch oder die Beschwerde
nach Erhebung der Einrede unverzüglich zurückgenommen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 71 Rn 22; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 71 Rn 16). Zweitens unterscheiden sich die Marken so deutlich,
daß nach unumstritten geltenden Beurteilungsmaßstäben und lebensnaher
Betrachtungsweise eine Verwechslungsgefahr sehr fern liegt.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl
Abb. 1