Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 5 W (pat) 436/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Dezember 2000
…
B E S C H L U S S
In Sachen
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster G 94 08 610 Lö I 5/97
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dehne und Dr. agr. Huber
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 15. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist Inhaber des am 19. April 1994 angemeldeten und am 11. August 1994 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters G 94 08 610 mit der Bezeichnung "Bituminöse Abdichtung auf Betontragdecken." Der Anmeldetag der Patentanmeldung DE 44 13 624.2 (19. April 1994) ist
in Anspruch genommen.
Wegen des mit der Anmeldung am Anmeldetag eingereichten einzigen Schutzanspuchs, der der Eintragung zugrunde liegt, wird auf die Gebrauchsmusterakte
verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 21. Januar 1997 die Löschung des Gebrauchsmusters
beantragt, da dessen Gegenstand nicht schutzfähig sei. Zur Begründung hat die
Antragstellerin ua auf die deutsche Offenlegungsschrift 25 49 993 Bezug genommen und die Neuheit des Gebrauchsmustergegenstands demgegenüber
bestritten.
Der Antragsgegner hat dem Antrag auf Löschung widersprochen. Er hat das Gebrauchsmuster vor der Gebrauchsmusterabteilung mit dem eingetragenen
Schutzanspruch verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das
Gebrauchsmuster mit Beschluß vom 15. Juni 1999 gelöscht.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Er trägt vor, daß der im Verfahren eingeführte Stand der Technik den Gegenstand
des Gebrauchsmusters weder vorwegnehme noch nahelege. Er verteidigt das
Gebrauchsmuster zuletzt mit dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Schutzanspruch. Dieser lautet:
Bituminöse Abdichtung für genutzte Dach- oder Bauwerksflächen
auf Betontragdecken (10), bei der Bahnenwerkstoff (14) auf der
Betontragdecke (10) unter Verwendung einer heißen bituminösen
Schmelzmasse (13) verlegt ist, die an der Betontragdecke (10)
vollflächig haftet, dadurch gekennzeichnet, daß die Abdichtung
ein auf der Betontragdecke (10) verlegtes Bewehrungsgitter (12)
aufweist, das von der mit dem Bahnenwerkstoff (14) im Gießverfahren aufgebrachten Schmelzmasse (13) durch Aufschwimmen
umhüllt ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, auch der Gegenstand nach dem Schutzanspruch in der zuletzt verteidigten Fassung seien nicht neu gegenüber dem Gegenstand der
DE 25 49 993 A1. Bezüglich des angewandten Gießverfahrens verweist sie auch
noch auf die DIN 18195 Teil 3 (August 1983).
II
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt
wird, folgt dies aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG, weil insoweit der Widerspruch gegen die Löschung fallengelassen worden ist. Im übrigen ist der Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben.
1.
Gegenstand des noch verteidigten Schutzanspruchs ist eine bituminöse Abdichtung auf Betontragdecken mit folgenden Merkmalen:
Die bituminöse Abdichtung dient für genutzte Dach- oder
Bauwerksflächen auf Betontragdecken;
die Abdichtung enthält einen Bahnenwerkstoff;
1.1
der Bahnenwerkstoff ist auf der Betontragdecke
verlegt;
die Abdichtung enthält eine Schmelzmasse;
2.1
2.2
2.3
die Schmelzmasse ist heiß bituminös;
die Schmelzmasse ist im Gießverfahren aufgebracht;
die Schmelzmasse haftet vollflächig an der
Betontragdecke;
die Abdichtung weist ein Bewehrungsgitter auf;
3.1
das Bewehrungsgitter ist auf der Betontragdecke
verlegt;
3.2
das Bewehrungsgitter ist von der Schmelzmasse
umhüllt;
3.2.1 durch Aufschwimmen.
2.
Der Schutzanspruch beruht auf dem eingetragenen Schutzanspruch unter
Hinzunahme von weiteren Merkmalen (Merkmal 2.2 und 3.2.1 obiger Gliederung)
aus der eingetragenen Beschreibung, insbesondere S 4, Abs 2. Alle dort aufgeführten und in den Anspruch aufgenommenen Merkmale sind als zur Erfindung
gehörig offenbart. Der Anspruchsgegenstand beschränkt somit den eingetragenen
Schutzanspruchsgegenstand in zulässiger Weise und geht nicht über den Inhalt
der ursprünglichen Unterlagen hinaus.
3.
Der Gegenstand nach Schutzanspruch ist nicht schutzfähig. Denn er weist
nicht die erforderliche Neuheit (§ 1 GebrMG) auf.
Aus der DE 2 549 993 A1 geht eine Bauwerksbeschichtung für Dächer hervor, die
bereits alle Bestandteile der – wie oben entnehmbar gegliederten – beanspruchten
Abdichtung aufweist. Von den dort beschriebenen Alternativen ist hier die zu Fig 2
beschriebene Vorgehensweise des Auftragens von heißflüssiger Abdichtmasse
von Bedeutung.
Dabei wird übereinstimmend mit den Merkmalen 0,1 und 1.1 obiger Anspruchsgliederung ein bahnenförmiger Abdeckbelag auf eine bspw. aus Beton bestehende Dachdecke (s Beschr S 5, Abs 1) aufgebracht (s S 8 Abs 3 der Entgegenhaltung). Die heiße Schmelzmasse wird auch schon im "Gieß- und Einrollverfahren" aufgebracht und haftet dadurch vollflächig an der Betontragdecke (s S 8,
Abs 3). Dieser Sachverhalt wird nochmals in Zusammenhang mit der Fig 2 beschriebenen (S 10, letzter Abs.).
Somit sind auch die Merkmale 2 mit 2.1 bis 2.3 vorbekannt.
Die bekannte Abdichtung kann auch schon einen Stützkörper aus ua Glasgittergewebe enthalten (s S 8, Abs 2, Anspruch 5 und s 11, Abs 2). Die Angabe, daß
die Abdichtungsmasse den Stützkörper "enthält", bringt zum Ausdruck, daß der
Stützkörper von der Masse umhüllt ist, womit auch die Merkmale 3 mit 3.2 bekannt
sind.
Der Stützkörper liegt bei der bekannten fertigen Bauwerksabdichtung gleichfalls
schon auf der Betontragdecke auf. Denn durch die Beschreibung in Zusammenhang mit der Fig 2 wird deutlich, wo ein solcher Stützkörper, sollte er in der Abdichtungsschicht 22 enthalten sein, nur liegen kann, nämlich in der die Tragdecke 11 bedeckenden Schicht 22 unterhalb der Abdeckschicht 24. Daraus ergibt
sich, daß auch das Merkmal 3.1 bekannt ist.
Die Antragsgegnerin hat zum noch verbleibenden Merkmal des Umhüllens durch
Aufschwimmen (Merkmal 3.2.1) vorgetragen, der bekannten Abdichtung und auch
dem sonstigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik sei nirgends entnehmbar, daß das Bewehrungsgitter in der Schmelzmasse aufschwimmt. Dieses
Aufschwimmen erfolge nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung
durch den beim Einrollen des abdeckenden Bahnenwerkstoffs vor der Bahnenrolle
entstehenden Wulst von flüssiger Schmelzmasse. Durch die Dynamik dieses Wulstes werde das lose auf der Tragdecke liegende Bewehrungsgitter angehoben und
vollständig von der Schmelzmasse umhüllt. Nur so sei ein vollständiges und
durchgängiges Beschichten der Betontragdecke unterhalb des Bewehrungsgitters
mit Schmelzmasse möglich.
Von diesen Einzelheiten ist in der DE 25 49 993 A1 in der Tat nirgends die Rede.
In Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig 2 ist auf S 10, letzter
Abs., lediglich erklärt, daß die schmelzflüssige Abdichtmasse im "Gieß- und Einrollverfahren" aufgebracht wird und daß sowohl das Aufschmelzen als auch das
Aufbringen "Techniken, die von Dachdeckern langjährig praktiziert werden", seien.
Die in der DE 25 49 993 A1 getroffene Feststellung, daß es sich bei diesem "Gieß-
und Einrollverfahren" um ein bewährtes und bekanntes Vorgehen handelt, wird
durch die DIN 18195 Teil 3 (August 1983) bestätigt. Dort wird auf der Seite 2 in
Kap 7.3 ein "Gießverfahren" beschrieben, bei dem beim Ausrollen der Bitumenbahn der Bahnenrolle in ganzer Breite ein Klebemassewulst vorlaufen und die
Klebemasse an den Rändern der Bitumenbahn austreten muß.
Genau so wie in der DIN-Schrift beschrieben bildet sich somit auch bei dem in der
DE 25 49 993 A1 verwendeten Verfahren beim Ausrollen der Abdeckschicht 24 in
der heißen Abdichtungsmasse vor der Abdeckrolle ein Wulst aus zähflüssiger Abdichtungsmasse.
Sollte nun in dieser Abdichtungsmasse ein Glasgittergewebe enthalten sein, wie
dies ua in Anspruch 5 der Entgegenhaltung fakultativ beansprucht wird, so wird
dieses Glasgittergewebe in der Abdichtungsmasse aufschwimmen. Denn die Ursache dafür ist ja, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der vor der Rolle herlaufende Abdichtungsmassenwulst, dessen "Dynamik" das Glasgittergewebe aufschwimmen läßt. Dieses Aufschwimmen hängt
auch nicht vom Zeitpunkt des Auflegens des Glasgittergewebes ab. Denn infolge
der Dynamik des Wulstes beim Einrollen der Bahnware hebt das Glasgittergewebe vom Boden ab, unabhängig davon, ob es zuvor auf die noch trockene Betontragdecke oder in die bereits aufgebrachte heiße Abdichtungsmasse gelegt
worden ist.
Der Antragsgegner weist zwar in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß es
gemäß der Beschreibung im Streitgebrauchsmuster S 4, Abs 2 darauf ankäme,
"daß das Bewehrungsgitter verlegt wird, bevor der Bahnenwerkstoff mit der
Schmelzmasse ... verlegt wird". Doch kann für diese eine zeitliche Reihenfolge
kennzeichnende Lehre jedenfalls dann kein Gebrauchsmusterschutz gewährt
werden, wenn sie beim fertigen Produkt nicht mehr erkennbar ist und sich deshalb
in einer – vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossenen – Verfahrenserfindung
erschöpft. Daß sich das beim Streitgebrauchsmuster verwendete Gießverfahren
ansonsten von dem bekannten und beschriebenen unterscheidet, ist überdies
nicht geltend gemacht worden. Vielmehr wird auf S 4, Abs 2 darauf hingewiesen,
daß das Gießverfahren "bekannt und bewährt" sei und die Schmelzmasse "in
übllicher Weise" aufzugießen ist.
Der beanspruchte Effekt des Aufschwimmens des Bewehrungsgitters wird sich
mithin bei dem bekannten Verfahren bei der beschriebenen Alternative einer Verwendung eines Bewehrungsgitters in einer flüssigen Abdichtungsmasse zwangsläufig ebenfalls einstellen, so daß sich auch dieses Merkmal, obgleich es in der
Entgegenhaltung nicht explizit beschrieben ist, bei der bekannten fertigen Abdichtung einstellen wird und somit nicht mehr neu ist.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere
Entscheidung.
Goebel
Richter Dehne ist wegen Ausscheidens aus dem richterlichen Dienst gehindert zu unterschreiben.
Goebel
Dr. Huber
Hu