Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 8 W (pat) 5/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 199 13 294.1
hat der 8. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski
sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.23 des Patentamts vom 28. September 1999 wird zurückgewiesen.
BPatG 152 (KoF) 9.98
Gründe§
I
Die Anmelder haben gemeinschaftlich mit einem am 24. März 1999 eingegangenen Antrag um Erteilung des Patents für eine Erfindung, betreffend eine Futterrationierungseinrichtung und deren Montage, nachgesucht. Mit Bescheid der Prüfungsstelle 11.12 des Patentamts vom 9. Juli 1999 sind die Anmelder aufgefordert
worden, innerhalb von einem Monat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. In der Amtsakte findet sich keine Antwort. Mit Beschluß der Prüfungsstelle
vom 28. September 1999, beiden Anmeldern gesondert mit Übergabeeinschreiben
zugestellt, ist die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 Patentgesetz (PatG) zurückgewiesen worden.
Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 1999, beim Patentamt als Telefax am
nachfolgenden Tag eingegangen, das (nur) die Unterschrift von O… trägt,
ist Beschwerde eingelegt worden. In diesem Schreiben wir die Behauptung aufgestellt, O… sei als „Empfangsbevollmächtigter“ benannt worden. Mehrere
schriftliche Anfragen der Anmelder seien vom Patentamt nicht beantwortet
worden.
Das Patentamt hat mit Bescheid vom 16. November 1999 ua erwidert, die betreffenden Eingaben seien nicht zur Akte gelangt. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Mit Zwischenverfügungen des rechtskundigen Mitglieds des Senats vom
31. März 2000, an beide Beteiligte mit laut Postvermerk nicht abgeholten Übergabeeinschreiben abgesandt, sind die Anmelder unter Setzung einer Frist von drei
Wochen aufgefordert worden, die von ihnen abgesandten Schreiben in Kopie vorzulegen und vorsorglich mit einer von beiden Anmeldern zu unterzeichnenden
Vollmacht erneut einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Gleichlautende
Zwischenverfügungen vom 31. Mai 2000 sind beiden Anmeldern nochmals mit
Postzustellungsurkunde im Wege der Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt am 2. Juni 2000 zugestellt worden. Laut Vermerk der Post vom
6. September 2000 sind auch diese Schriftstücke nicht abgeholt worden. Eine Anwort oder sonstige Stellungnahme der Anmelder zur Sache ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG). Wenngleich der Wortlaut des Schriftsatzes vom 27. Oktober 1999 eher auf eine bloße Gegenvorstellung hindeutet – was
das Patentamt vorsorglich zum Erlaß des Bescheids vom 16. November 1999
veranlaßt haben dürfte -, ergibt sich zumindest aus der Überschrift „EINSPRUCH-BESCHWERDE...“ mit ausreichender Wahrscheinlichkeit der Wille,
das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde sollte offensichtlich
auch im Namen beider Anmelder, die in einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 ff BGB)
stehen und verfahrensrechtlich notwendige Streitgenossen sind (§ 62 ZPO), erhoben werden, wofür auch die durchgängige Verwendung des Plurals „wir“ spricht.
Daß das Beschwerdeschreiben nur von O… unterzeichnet ist, nicht aber
zusätzlich auch von der Mitanmelderin Sabine Scheffel und letztere auch keine
Vollmacht vorgelegt hat, steht dieser Annahme nicht entgegen, zumal in der Beschwerdeschrift die Behauptung aufgestellt wird, O… sei bereits zuvor dem
Patentamt gegenüber als Empfangsbevollmächtigter benannt worden. Weiterhin
ist die Entrichtung der Beschwerdegebühr in der (im Jahre 1999 noch) maßgeblichen Höhe von 300,-- DM fristgerecht erfolgt; da die Beschwerdeführer – wie ausgeführt – als gemeinsame Anmelderin in Rechtsgemeinschaft stehen, ist nur eine
Gebühr fällig geworden (Busse, PatentG, 5. Aufl, § 73 Rdn 110).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Patentamt hat die Anmeldung zu
Recht zurückgewiesen, weil die Anmelder – jedenfalls nach dem Aktenstand – der
an sie gerichteten Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
(§ 3 Abs 2 Nr 5 Patentanmeldeverordnung) nicht nachgekommen sind und somit
ein nach § 34 Abs 7 PatG notwendiges Anmeldeerfordernis nicht eingehalten
haben (§ 42 Abs 3 Satz 1 PatG). Zur fristgerechten Beseitigung des Mangels sind die Anmelder zuvor schriftlich aufgefordert worden (§ 42 Abs 1 Satz 1 PatG),
wobei es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Zustellung eines Mängelbescheids unter Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten mit Übergabeeinschreiben erfolgen kann (vgl BPatGE 34, 212). Denn daß der
Mängelbescheid den Anmeldern tatsächlich zugegangen ist, wird von ihnen, wie
sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, nicht in Abrede gestellt; ein etwaiger Zustellungsmangel wäre mithin geheilt (§ 127 PatG iVm § 9 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG).
Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Mitanmelder O… sei gegenüber dem Patentamt als „Empfangsbevollmächtigter“ (gemeint ist anscheinend
„Zustellungsbevollmächtigter“ benannt worden, haben die Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht, obwohl – gleich zweimal – dahingehende Aufforderungen
durch Zwischenverfügungen des rechtskundigen Senatsmitglieds an sie ergangen sind, von denen die zweite beiden Anmeldern mit Postzustellungsurkunde im
Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden ist (§ 127 PatG iVm §§ 3 und 11
Abs 2 VwZG). Wenn die Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer –
es nicht für erforderlich halten, ihnen zugestellte gerichtliche Verfügungen bei der
Post abzuholen, und ihren aus der Stellung als Verfahrensbeteiligte folgenden
Mitwirkungsobliegenheiten im Beschwerdeverfahren nicht nachkommen können
oder wollen, so muß dies zu ihren Lasten gehen.
Der Beschwerde war nach allem der Erfolg zu versagen.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl