Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.02.2001 – 5 W (pat) 429/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In Sachen
… 6.70
…
wegen Löschung des Gebrauchsmusters 297 02 009
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001 durch den Vorsitzenden
Richter
Goebel
sowie
die
Richter
Dipl.-Ing. Dr. Henkel
und
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß
des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 27. Januar 1999 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 297 02 009 wird gelöscht, soweit es
über die Schutzansprüche 1 bis 6 in der Fassung des Hilfsantrags 1, eingereicht am 27. Januar 1999, hinausgeht, wobei
die Wörter
"vorbestimmtem"
(bzw.
"vorbestimmten")
in
Schutzanspruch 1 gestrichen werden.
Im übrigen werden der Löschungsantrag und die Beschwerde
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsgegnerin zu ¼ und die Antragstellerin zu ¾.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 5. Februar 1997 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 27. März 1997 unter der Bezeichnung "Rahmenelement
aus Polymerbeton" mit den ursprünglichen sechs Schutzansprüchen in die Rolle
eingetragenen Gebrauchsmusters 297 02 009. Seine Schutzdauer ist verlängert
worden.
Die eingetragenen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Rahmenelement (1) aus Polymerbeton als Fertiglaibung, insbesondere zum Einsatz bei der Bauweise mittels vorgefertigten, planen Mauersteinen, sogenannten Planelementen,
dadurch gekennzeichnet, daß das Rahmenelement (1) einem Planelement entsprechende Außenabmessungen hat
und die Außenseiten (2) des Rahmenelements (1) im wesentlichen flächenbündig ausgebildet sind.
2. Rahmenelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß wenigstens zwei gegenüberliegende Außenseiten (2)
des Rahmenelements (1) unter Zwischenlage eines zementgebundenen Klebers eine Haftverbindung mit dem umgebenden Mauerwerk bilden.
3. Rahmenelement nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß auf der oder auf den Außenfläche(n) wenigstens eine in Längserstreckungsrichtung verlaufende Ausnehmung (3) vorgesehen ist.
4. Rahmenelement nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
daß mehrere Ausnehmungen (3) parallel zueinander angeordnet sind.
5. Rahmenelement nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmung(en) (3) auf der Außenseite
(2) umlaufend ausgebildet sind.
6. Rahmenelement nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, daß die Ausnehmung(en) (3) im Querschnitt
nutförmig ausgebildet ist bzw. sind.
Die Antragstellerin hat am 10. Juni 1998 beim Deutschen Patentamt die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters beantragt.
Als Löschungsgrund hat sie geltend gemacht, der Gegenstand des Gebrauchsmusters sei gegenüber einer offenkundigen Vorbenutzung entsprechend der Zeichnung G1 P04-037-01 der Firma ACO Severin Ahlmann GmbH & Co. KG vom
17. Februar 1994 (A1) nicht neu, zumindest beruhe er dagegen nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Dem Vortrag zur
Offenkundigkeit der Benutzung, zur Neuheit und zum erfinderischen Schritt ist sie
entgegengetreten.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts hat zum Stand der
Technik die DE-OS 36 42 340 (1) und die DE-PS 36 05 166 (2) genannt und dem
gegenüber einen erfinderischen Schritt beim Gebrauchsmustergegenstand verneint.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1999 vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragsgegnerin sodann acht Anspruchssätze als Hilfsanträge I
bis VIII übergeben. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Gebrauchsmuster gelöscht.
Ihren Beschluß hat die Gebrauchsmusterabteilung damit begründet, daß das Rahmenelement gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und den Ansprüchen 1 der
Hilfsanträge I, II, V und VI sowie die Planelementanordnung nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge III, IV, VII und VIII bei einer Zusammenschau der
DE-OS 36 42 340 (1) mit der DE-PS 36 05 166 (2) nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruhe. Die Gegenstände der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 6 ließen keinen selbständig schutzbegründenden Gehalt erkennen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom
12. Mai 1999. Am 13. September 1999 hat sie sechs neue Ansprüche eingereicht.
Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Planelementen-Bausystem aus als mit vorbestimmtem Rastermaß vorgefertigten, wandbildenden, planen Mauersteinen ausgebildeten Planelementen, dadurch gekennzeichnet,
daß wenigstens ein aus Polymerbeton als Fertiglaibung gefertigtes Rahmenelement (1) an Stelle eines wandbildenden
Mauerstein-Planelements angeordnet ist, das Rahmenelement (1) Außenabmessungen wie die mit dem vorbestimmten Rastermaß vorgefertigten Mauerstein-Planelemente hat,
und die Außenseiten (2) des Rahmenelements (1) im wesentlichen flächenbündig ausgebildet sind.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 vom 13. September 1999 betreffen Ausbildungen dieses Planelementen-Bausystems.
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf das europäische Prüfungsverfahren ihrer parallelen PCT-Anmeldung, die dort genannten Entgegenhaltungen
DE-PS 899 252 (3) und EP 108 880 A2 (4) sowie die dortigen vorläufigen positiven
Feststellungen zur Neuheit, erfinderischen Tätigkeit und gewerblichen Anwendbarkeit.
Aktenkundiger Stand der Technik ist außerdem noch geworden: durch die DPA-Recherche im Auftrag der Gebrauchsmusterinhaberin die DE 93 11 329 U1 (5), die
US 25 90 267 (6) und die DE-GM 18 30 176 (7), die von der Antragsgegnerin zur
Akte gegebene EP 799 96 73 A1 (8) und das Fachbuch: Kalksandstein, Planung,
Konstruktion, Ausführung, 3. Auflage, KS Kalksandstein: Kap. 12. Rationalisierung
mit dem KS-Bausystem, S 107 bis 118 (9) als Anlage zum Prüfungsbescheid aus
dem europäischen Prüfungsverfahren der parallelen PCT-Anmeldung.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin das
Gebrauchsmuster in erster Linie in der eingetragenen Fassung, hilfsweise in der
Fassung vom 13. September 1999 sowie weiter hilfsweise mit den Schutzansprüchen gemäß den acht Hilfsanträgen vom 27. Januar 1999 verteidigt.
Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I vom 27. Januar 1999 hat folgenden
Wortlaut:
1. Rahmenelement aus Polymerbeton als Fertiglaibung zum
Einsatz bei der Bauweise mittels in vorbestimmtem Rastermaß vorgefertigten, wandbildenden, planen Mauersteinen
(Planelementen), wobei das Rahmenelement (1) Außenabmessungen wie die mit vorbestimmten Rastermaß vorgefertigten Mauerstein-Planelemente hat und die Außenseiten (2)
des Rahmenelements (1) im wesentlichen flächenbündig
ausgebildet sind.
Die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 lauten wie die der eingetragenen
Fassung.
Die Antragsgegnerin bestreitet eine offenkundige Vorbenutzung bzw. Vorveröffentlichung des beanspruchten Gegenstandes und hält diesen gegenüber dem Stand
der Technik für neu und auf einem erfinderischen Schritt beruhend. In der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, daß es sich bei den Planelementen gemäß Gebrauchsmusterschrift um vorgefertigte großformatige plane Mauersteine handele,
die beispielsweise in den Abmessungen von ca 500 bzw. 600 mal 1000 Millimeter
bekannt seien.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag unter Berücksichtigung ihrer Verteidigung gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat eine Zeichnung CH P04-002-1 der Firma ACO Bauelemente AG vom
18. September 1996 betreffend ACO Markant Masse Leibungsrahmen (A2) und
acht Blatt Kopien aus einem Prospekt ACO Leibungsfenster (A5) übergeben und
macht dazu geltend, daß der Prospekt vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und auch die Zeichnung (A2), deren Gegenstand dem Prospektinhalt entspreche, vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters
an Kunden gegeben worden sei. Die Antragstellerin macht ferner geltend, daß
zahlreiche Ansprüche nach den Hilfsanträgen unzulässig seien. Der vorveröffentlichte Leibungsrahmen nach dem Prospekt (A5) bzw. der Zeichnung (A2) nehme
den Gebrauchsmustergegenstand neuheitsschädlich vorweg oder lege ihn zumindest nahe. Außerdem beruhe der Gegenstand auch gegenüber dem übrigen Stand
der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt.
II
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Denn der Löschungsantrag
ist teilweise begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder
Schutzfähigkeit ist nur gegeben, soweit das Gebrauchsmuster über die Schutzansprüche 1 bis 6 in der Fassung des Hilfsantrags 1, eingereicht am 27. Januar 1999,
hinausgeht, wobei die Wörter "vorbestimmtem" (bzw. "vorbestimmten") in Schutzanspruch 1 entfallen. Im übrigen ist der Löschungsantrag unbegründet.
1. Soweit das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt wird, steht
der Verteidigung nicht die am 13. September 1999 erfolgte Einreichung neuer
Schutzansprüche entgegen. Denn mit diesen Schutzansprüchen ist keine – den
Widerspruch gegen die Löschung teilweise in Fortfall bringende – Einschränkung,
sondern eine unzulässige Erweiterung erfolgt. Die Ansprüche 1 bis 6 in der Fassung vom 13. September 1999 beziehen sich alle auf ein Planelementen-Bausystem aus Planelementen mit vorbestimmtem Rastermaß. Ein solch umfassendes
Bausystem und dessen Planelemente sind jedoch nicht Gegenstand des ursprünglich offenbarten und eingetragenen Gebrauchsmusters gewesen, der nur ein Rahmenelement aus Polymerbeton als Fertiglaibung betrifft. Werden die erweiternden
Merkmale – wie geboten – als unzulässig außer Betracht gelassen, so verbleibt es
bei den Ansprüchen in der eingetragenen Fassung.
Ihnen gegenüber ist der Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG begründet.
Die Gegenstände der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag
beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).
Maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein diplomierter Bauingenieur mit langjähriger Erfahrung, der alle bekannten Hochbaumaßnahmen und neueren Entwicklungen kennt.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Rahmenelement aus Polymerbeton als Fertiglaibung, wobei die Außenseiten des Rahmenelements im wesentlichen flächenbündig ausgebildet sind.
Ein solches Rahmenelement 1 ist beispielsweise aus der DE 36 42 340 A1 (1), gemäß Spalte 2, Zeilen 52 bis 61 in Verbindung mit Figuren 1 und 2 bekannt, das
nach Spalte 1, Zeile 51 beispielsweise eingemauert wird. Wenn die Außenabmessungen solch bekannter Rahmenelemente 1 denen von Planelementen, wie sie
beispielsweise in der DE 36 05 166 C2 (2) ganz allgemein genannt sind, entsprechen, begründet das allein noch keinen erfinderischen Schritt.
Die Wahl der Abmessungen beim bekannten Rahmenelement liegt nach Bedarf
oder Wunsch im Ermessen des Fachmanns und ist nach der DE 36 42 340 A1 (1)
nicht festgelegt. Verwirklichte Außenabmessungen können, wenn sie denen von
Planelementen entsprechen, deshalb auf beliebigen Gründen oder auch auf Zufall
beruhen. Weder ist eine solche reine Dimensionierung nach dem Anspruch 1 des
Hauptantrags ohne zugrundeliegende weitere technische Lehre als Bedingung erfinderisch, noch kann sie bei den bekannten Rahmen nach dem Stand der Technik
verboten werden.
Die weiteren Merkmale der Ansprüche 2 bis 6 betreffen sämtlich nur einfache, bekannte bauliche Maßnahmen. Sie zu treffen geht nicht über fachliche Routine hinaus.
Gemäß Anspruch 2 eine Haftverbindung durch wenigstens zwei gegenüberliegende
Außenseiten des bekannten Rahmenelements nach (1) unter Zwischenlage eines
zementgebundenen Klebers mit dem umgebenden Mauerwerk zu bilden, ist eine
bekannte Maßnahme, die auch im Ermessen des Fachmanns liegt. Diesem sind
zementgebundene Klebemittel geläufig. Sie gehen beispielsweise aus der
DE-PS 899 252 (3), Anspruch 1 als Zementmörtelbrei zum Verbinden von Betonrahmen hervor, und sie sind als Dünnbettmörtel in der DE 36 05 166 C2 (2), Spalte 2, Zeile 43 genannt und bieten sich hieraus ohne weiteres an.
Nach Anspruch 3 auf den Außenflächen des Rahmenelements in Längserstrekkungsrichtung verlaufende Ausnehmung vorzusehen, betrifft ebenfalls eine einfache
übliche Maßnahme, wie sie schon aus den Figuren der DE 36 05 166 C2 (2) durch
die Nuten 8 und 9 oder auch aus der DE-PS 899 252 (3) durch die Nut 3 hervorgeht.
Gemäß Anspruch 4 mehrere Ausnehmungen parallel zueinander anzuordnen, ist
wieder eine einfache und bekannte Maßnahme, deren Ergreifen bei Bedarf oder
Wunsch im Ermessen des Fachmanns liegt. Sie geht beispielsweise durch die Ausnehmungen 13 aus den Figuren 2, 4 und 7 der US 25 90 268 (6) hervor.
Entsprechend den Ansprüchen 5 und 6
ist beispielsweise auch nach der
DE-PS 899 252 (3) die Ausnehmung 3 sowohl als Nut, als auch umlaufend ausgebildet, was beides als bekannte Maßnahmen dem Fachmann nahegelegt ist.
2. Der Gegenstand nach den Schutzansprüchen 1 bis 6 vom 13. September 1999,
der dem ersten Hilfsantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2001
zugrunde liegt, hat keine eigenständige Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, ist er
um die unzulässige Erweiterung zu bereinigen. In dem auf den zulässigen Kern zurückgeführten Umfang entspricht er dem eingetragenen Gegenstand, wie er vorstehend unter Ziffer 1 behandelt worden ist.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2001, dem der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 vom 27. Januar 1999 zugrunde liegt, ist unbestritten gewerblich anwendbar
und gegenüber dem Stand der Technik neu; er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt (§§ 1-3 GebrMG).
3.1 Dieser Anspruchsgegenstand betrifft ein Rahmenelement aus Polymerbeton als
Fertiglaibung zum Einsatz bei der Bauweise mittels in vorbestimmtem Rastermaß
vorgefertigten, wandbildenden, planen Mauersteinen (Planelementen). Dazu soll
das Rahmenelement (1) Außenabmessungen wie die mit vorbestimmtem Rastermaß vorgefertigten Mauerstein-Planelemente haben, wobei die Außenseiten 2 des
Rahmenelements 1 dabei im wesentlichen flächenbündig ausgebildet sind.
Ursprünglich nicht offenbart ist im Gebrauchsmuster, daß das Rastermaß "vorbestimmt" ist, so daß die Bezeichnung "vorbestimmt" im Anspruch als unzulässig zu
streichen war.
3.2 Nicht explizit findet sich in den ursprünglichen Unterlagen auch die Bezeichnung
"wandbildend" bezüglich der vorgefertigten planen Mauersteine (Planelemente).
Es ist jedoch im Gebrauchsmuster von Planelementen verschiedener Wanddicken
(S 2, Z 1 u 2) die Rede sowie von Wandstärken des Mauerwerks (S 3, Z 7 u 6 von
unten). Damit ist zweifelsfrei ausgedrückt, daß das Mauerwerk, welches aus sogenannten Planelementen erstellt ist (vgl Beschreibung S 2, Abs 4, Z 3 u 4), Wände
bildet, die Planelemente also kurz gesagt "wandbildend" sind. Die Bezeichnung
"wandbildend" geht somit nicht über den Gehalt der Ursprungsoffenbarung des Gebrauchsmustergegenstandes hinaus, wie ihn der Fachmann aus der Beschreibung
mitliest.
Das Wort "wandbildend" vor "planen Mauersteinen" ist daher zulässig.
3.3 Damit ist von folgendem zulässigem Anspruchswortlaut nach dem zweiten Hilfsantrag vom 14. Februar 2001 (= Hilfsantrag 1 vom 27. Januar 1999) auszugehen:
1. Rahmenelement aus Polymerbeton als Fertiglaibung zum
Einsatz bei der Bauweise mittels in Rastermaß vorgefertigten, wandbildenden, planen Mauersteinen (Planelementen),
wobei das Rahmenelement (1) Außenabmessungen wie die
mit Rastermaß vorgefertigten Mauerstein-Planelemente hat
und die Außenseiten (2) des Rahmenelements (1) im wesentlichen flächenbündig ausgebildet sind.
3.4 Dieser Gegenstand ist gegenüber dem eingeführten Stand der Technik auch
erfinderisch.
3.4.1 Die Beschreibung des Gebrauchsmusters lehrt einen Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Rastermaß und den Panelementen als planen Mauersteinen für vorgefertigte und werksseitige Konfektionierung von Planelementbausätzen zur Lieferung an Baustellen, wo die so vorbestimmten Planelemente ähnlich
einem Baukastensystem verlegt werden. Die sogenannten Planelemente haben danach größere Abmessungen als übliche Mauersteine (vgl S 1, letzter Absatz der
Gebrauchsmusterbeschreibung iVm S 2, Z 13 hinsichtlich der Rastermaße der
Planelemente).
Diesen Sachverhalt kennt der einschlägige Fachmann als neuere Hochbautechnologie unter Verwendung großformatiger planer Mauersteine, beispielsweise aus
Kalksandstein, die Planelemente genannt werden; vergleiche im Fachbuch "Kalksandstein ..." (9) unter Kap. 12.6 Das KS—PE-Bausystem, Seite 116, wo in Absatz 2 von Bausätzen und Planelementen die Rede ist, die nach Absatz 4 in Dünnbettmörtel versetzt werden. Nach Absatz 2 haben die Planelemente Standardabmessungen von 998 mal 498 Millimeter.
Bekannt ist die Planelementebauweise für tragende Hochbaumauern, wobei die
großformatigen planen Mauersteine deutlich größer sind als die für tragende Mauern gängigen Block- und Plansteine mit bis ca 500 mm. Dem Berichterstatter sind
aus eigener Kenntnis solche Planelemente unterschiedlicher Stärke beispielsweise
in den Abmessungen von rund 500 mal 1000 und 600 mal 1000 Millimeter geläufig,
was mit den Ausführungen der Antragsgegnerin übereinstimmt und der Angabe im
Fachbuch (9) entspricht.
Der Maueraufbau unter Verwendung von vorgefertigten Planelementen beabsichtigt
bekanntermaßen, wie auch im Gebrauchsmuster erwähnt, die Mauerherstellung an
der Baustelle durch werkseitige Konfektionierung der Planelementebausätze und
zeitsparende Verlegung an der Baustelle nach dem Baukastenprinzip zu rationalisieren. Dazu dient auch die notwendige Beschränkung der Planelemente-
Hauptabmessungen auf wenige Standardformate in einem festgelegten Rastermaß.
Abweichungen davon erfordern erheblichen Mehraufwand, der vermieden werden
soll.
Bei diesem bekannten Bauen mit Planelementen erfordern Maueröffnungen für
Fenster und Türen Anpaßarbeiten, weil handelsüblichen Fenster- und Türelementen bekanntermaßen seit langem ein eigenes Rastermaß zugrunde liegt, das genormt ist und nicht mit dem Planelement-Rastermaß übereinstimmt. Das Rastermaß für Fenster und Türen orientiert sich an der lichten Öffnung der Fenster und
Türen im eingebauten Zustand.
3.4.2 Die objektive Aufgabe des Streitgebrauchsmusters ist daher, eine Verbesserung bei der Bauweise mit Planelementen. Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch
die Merkmalsgesamtheit des Anspruchs 1.
Dafür beansprucht das Streitgebrauchsmuster sinngemäß ein Rahmenelement aus
Polymerbeton als Fertiglaibung, wie es an sich beispielsweise aus der
DE 36 42 340 A1 (1) und der EP 108 880 A2 (4) jeweils bekannt ist, das nunmehr
aber geeignet ist für den anpassungslosen und gleichartigen Einbau in das Rastermaßbaukastensystem bei der Wandbauweise mit Planelementen.
Dieses Ergebnis war nicht ohne erfinderischen Schritt möglich. Denn es wendet
sich von der gängigen und genormten Praxis der Gestaltung und Dimensionierung
von Fenstern und Türen ab und verwendet nicht mehr wie üblich das lichte Innenmaß des Einbaurahmens als Ausgangsgröße für die Festlegung der weiteren Abmessungen, auch der Außenmaße.
Die Einfachheit der neuen Lehre darf dabei nicht so verstanden werden, daß die
Lösung sich aufgedrängt habe. Nur rückblickend mag das so erscheinen. Der Gebrauchsmustergegenstand geht vielmehr ohne Vorbild von den Außenmaßen des
einzubauenden Rahmenelementes als Ausgangsgröße für die Dimensionierung der
übrigen Abmessungen des Rahmenelementes aus. Dies ist eine technische Entwicklung in einer neuen anderen Richtung, deren erreichter Fortschritt vereinfachter
Bauweise belegt, daß die Lösung jenseits der Grenzen fachlicher Routine liegt.
3.5 Von der Antragstellerin waren zuerst eine Zeichnung G1 P04-037-01 der Firma
ACO Severin Ahlmann GmbH & Co. KG vom 17. Februar 1994 (A1) und zuletzt eine Zeichnung CH P04-002-1 der Firma ACO Bauelemente AG vom 18. September 1996 betreffend ACO Markant Masse Laibungsrahmen (A2) sowie acht Blatt
Kopien aus einem Prospekt ACO Laibungsfenster (A5) als schutzhindernd vorgelegt worden.
3.5.1 Es kann dahinstehen, ob die Zeichnung (A2) vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters, also vor dem 5. Februar 1997, an Kunden abgegeben worden
ist. Denn sie wäre damit nicht zum Stand der Technik geworden.
Die Zeichnung trägt ein Kopier-, Weitergabe- und Mitteilungsverbot an Dritte, so
daß eine Kenntnisnahme durch einen nicht begrenzten Personenkreis - wie sie
Voraussetzung für die Annahme öffentlicher Zugänglichkeit ist - gerade nicht vorgesehen, sondern vielmehr untersagt war. Ein Verstoß gegen das Vertraulichkeitsverbot ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt für die Zeichnung (A1).
3.5.2 Auch der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts (A5), dem der Gegenstand der Zeichnung (A2) zugrunde liegt, kann dahingestellt bleiben.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll das Laibungselement gemäß (A5) in seinem Außenmaße denen von Planelementen entsprechen. Dies bestätige die Spalte
"Abmessungen" der Zeichnung (A2), woraus beispielsweise die Maße 100 x 50 und
100 x 60 Zentimeter eindeutig hervorgingen, was den als bekannt genannten Planelementen-Abmessungen 500 bzw 600 mal 1000 Millimeter entspreche.
Bei dem Abmessungsraster gemäß der Tabelle auf Seite 6 des Prospektes (A5),
linke Spalte handelt es sich jedoch nur um die üblichen Fenster-Normmaße, was
auch mit der Spalte "Abmessungen" nach (A2) übereinstimmt. Diese Abmessungen
betreffen also nicht die Außenabmessungen des Laibungsrahmens, die sich nach
der Figur rechts in (A2) mit A und B in den entsprechenden Spalten der Tabelle
wiederfinden.
Für die Abmessung 100 x 50 sind dort die Außenmaße A mit 1072 und B mit 580
angegeben. Für die Abmessung 100 x 60 gelten danach die Außenmaße A mit
1075 und B mit 677. Diese Laibungsrahmen-Außenmaße A und B nach (A2) belegen wie auch die zweite Spalte von links nach (A5) mit 106 x 56 cm für das Normmaß 100 x 50, daß die Rahmenaußenmaße nach (A2) und (A5) gerade nicht den
Abmessungen von Planelementen mit ca. 500 oder 600 mal 1000 entsprechen.
Die Fertiglaibungen nach (A2) und (A5), beispielsweise mit den Nennmaßen
100 x 50, passen mit ihren Außenmaßen 1075 bzw 1060 mal 580 bzw 560 somit
nicht in das Raster der Planelementebauweise mit 998 x 498, sondern sind deutlich
größer als diese Rastermaße. Deshalb ist kein einfacher Einbau von Fertiglaibungen gemäß (A2) bzw. (A5) bei einem Planelementebau möglich. Vielmehr wären
wie bisher üblich auch damit aufwendige Anpaßarbeiten an den benachbarten
Planelementen notwendig, was mit dem beanspruchten Gegenstand vermieden
wird.
Ursache für das Problem der notwendigen Anpassarbeiten ist aber nicht eine reine
einfache Dimensionierungsfrage, wie es rückblickend erscheinen mag, sondern die
Tatsache, daß gebräuchliche Fenster- und Türabmessungen sogar per Normung an
ihnen eigenen spezifischen Rasterabmessungen orientiert sind, denen die lichten
inneren Weiten der Öffnungselemente als Basis zugrundeliegen. Das zeigt auch die
Tabelle nach (A2) deutlich: Die Nennabmessungen 100 x 50 bzw. 100 x 60 cm
orientieren sich wie üblich an den Innenmaßen C und D mit 992 x 485 bzw 995 x
582 mm, in die handelsübliche Fenster eingesetzt werden.
Damit belegen gerade der Vortrag der Antragstellerin zu (A2) und (A5) und deren
Dokumente, daß Fertiglaibungsrahmen noch im September 1996, also kurz vor
dem Anmeldetag des Streitgegenstandes am 5. Februar 1997, so konzipiert wurden, wie es üblich und genormt ist, nämlich ausgehend von einer vorgegebenen,
inneren lichten Nennmaß-Weite des Rahmens zu einer davon abgeleiteten beliebigen Außenabmessung zu gelangen, der dann bauseits die zu fertigende Wandlaibung anzupassen ist.
Von dieser gängigen Technik, der auch die vermeintlich nächstkommenden Entgegenhaltungen (A2) und (A5) der Antragstellerin angehören, hat sich der Gebrauchsmustergegenstand getrennt. Mit seiner außenmaßorientierten Rasterung
von Rahmenelementgröße nunmehr entsprechend den Planelementen ist er einen
überraschenden, neuen technischen Weg gegangen.
Daß er sich hierbei von einem eingefahrenen Weg abgewandt hat, wird umso deutlicher, als bei den vermeintlich nächstkommenden Laibungsrahmen nach (A2) und
(A5) zusätzlich auch die Außenseiten des Rahmens nicht im wesentlichen flächenbündig ausgebildet sind. Vielmehr liegen hier große breite Ausnehmungen neben
relativ schmalen, die Außenabmessung bestimmenden Stegen vor. Auch dafür liegt
der Grund in der üblichen Verbindung mit herkömmlicher Ziegelmauer, die wegen
der Mauerunebenheiten mit relativ dicken Mörtelschichten arbeitet.
Im Gegensatz dazu steht die Verbindung zwischen Planelementen, deren Außenseiten ebenfalls weitgehend plan und maßgenau sind, so daß es zu einer flächenbündigen Anlage der Außenseiten verlegter benachbarter Planelemente kommt.
Entsprechendes soll nach dem Gebrauchsmuster auch für das neue Rahmenelement für die Planelementbauweise gelten, dessen Außenseiten im wesentlichen
auch flächenbündig ausgebildet sind, also überwiegend planflächig, allenfalls mit
Ausnehmungen mit untergeordnetem Flächenanteil.
Auch diese beanspruchte Maßnahme vermag der Laibungsrahmen nach (A2) bzw.
(A5) weder zu erfüllen noch nahezulegen. Vielmehr führt er auch hiervon geradezu
weg. Gleiches gilt für die Zeichnung (A1).
3.6 Auch die in Maueröffnungen einsetzbaren Rahmen aus Polymerbeton als Fertiglaibung für das Fenster nach der EP 108 880 A2 und die Einrichtung gemäß
EP 799 963 A1 können nicht zum Gebrauchsmustergegenstand nach dem Anspruch 1 führen.
Weder sind nach diesen Entgegenhaltungen die Außenabmessungen auf Rastermaße festgelegt, wie sie für Planelemente gelten, noch sind die Außenseiten im
wesentlichen flächenbündig gestaltet, so daß der geltende Gebrauchsmustergegenstand dadurch weder vorweggenommen noch zu ihm hingeführt wird. Auch bei
den Rahmen dieser Entgegenhaltungen würde der Fachmann wie üblich ausgehend von den normierten lichten Innenweiten dimensionieren, was zu Ergebnissen
wie bei der Zeichnung (A2) führen würde.
3.7 Auch die Rahmen 2 aus Beton nach der DE-PS 899 252 (3), die einen verglasten Rost für lichtdurchlässige Gebäudewände bilden, können nicht ohne erfinderisches Zutun zum beanspruchten Gegenstand führen. Hier geben diese Rahmen
2 selbst das Rastermaß durch ihre eigenen Außenabmessungen vor für alle
weiteren Rahmen 2 der Wand, mit denen nur gleiche Rahmen untereinander kombiniert und zur Wand verbunden werden. Insofern sind die Rahmenaußenmaße hier
willkürlich festlegbar, sofern sie nur zueinander einheitlich sind für die Rahmen
einer ganzen Wand.
Dies hat nichts zu tun mit einer Außenmaßfestlegung von Rahmenelementen entsprechend dem Raster von andersartigen Wandelementen, nämlich benachbarten
Planelementen.
Auch werden in diesem bekannten Fall gemäß (3) nur gleichartige Rahmen 2 neben- und übereinander gesetzt und mittels Zementmörtelbrei untereinander zu einer
ganzen verglasten Gebäudewand vergossen. Deshalb müssen auch die Außenseiten der Rahmen nur einander entsprechen. Die relativ große Außenseitenausnehmung 3 dient hier zum Einlegen von Armierungseisen 4 und deren Vergießen mit dem Zementmörtelbrei, um einen stabilen Rost für die lichtdurchlässige
Wand herzustellen. Das hat nichts mit dem Einbau eines selbsttragenden Fertiglaibungsrahmenelements in eine Wand aus Planelementen zu tun.
3.7.1 Die selbsttragende Eigenschaft des beanspruchten Beton-Rahmenelementes
liegt für den Fachmann auf der Hand. Denn jedes Planelement einer Wand muß
tragende Funktion übernehmen. Für ein Rahmenelement, das an Stelle eines Planelementes mit entsprechenden Außenabmessungen eingebaut wird, gilt somit das
gleiche, schon weil für zusätzliche Tragelemente wie Stürze in dem Planelementenraster kein Einbauraum vorhanden ist.
3.8 Die zahlreichen bekannten sonstigen Betonrahmen, die primär für Kellerfenster
gedacht sind, beispielsweise nach der DE 36 42 340 A1 (1), der DE 93 11 329 U1
(5), dem DE-GM 18 30 176 (7) und der US-PS 25 90 267 (6), sind in ihren Außenabmessungen nicht festgelegt und daher beliebig. Sie können deshalb nicht zu den
anspruchsgemäßen Rahmenelementen hinführen, die dann als Fertiglaibung für
den Bau mit den vorgefertigten Planelementen zum Einsatz kommen. Dies mag nur
rückblickend einfach erscheinen.
So werden die Kellerfensterrahmen der DE 36 42 340 A1
(1) oder dem
DE-GM 93 11 329 (5) in die Kellerwand entweder mittels Beton eingegossen oder in
die Wand eingemauert, ohne daß für die freie Wahl der Rahmen-Außenabmessungen Festlegungen oder Abhängigkeiten vorgegeben sind. Allenfalls würde auch
hier die übliche Praxis gelten, von den normbezogenen Rastermaßen für die lichten
Innenweiten auszugehen, aus denen sich dann wieder in Abhängigkeit davon die
Außenabmessungen ergeben, wie (A2) gezeigt hat. Auch die Gestaltung der
Außenseitenoberfläche richtet sich in den bekannten Fällen nicht nach einer Flächenbündigkeit speziell für die Verbindung mit Planelementen.
Deshalb können auch diese weiter entfernt liegenden Entgegenhaltungen (1), (5),
(6) und (7) die zuletzt in der mündlichen Verhandlung ohnehin keine Rolle mehr
gespielt haben, ebenfalls nicht zur Lehre des Anspruchs 1 führen.
3.9 Die auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 6 haben vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausbildungen des Rahmenelements nach Anspruch 1 zum Inhalt und sind deshalb ebenfalls nicht zu löschen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
Satz 2 PatG und § 92 Abs 1 ZPO. Die Antragstellerin ist mit ihrem Löschungsbegehren letztlich überwiegend erfolglos geblieben. Es ist nicht ersichtlich, daß die
Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert.
Goebel
Dr. Henkel
Skribanowitz
Be/Ko