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BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 33 W (pat) 38/01
33. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 72 951.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. November 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Dezember 1998 die Wortmarke
"Forming the future"
für folgende Waren und Dienstleistungen
Klasse 7
Maschinen und Anlagen, insbesondere Maschinen und Anlagen
für die Metallbearbeitung;
Klasse 37
Installation, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Werkzeugmaschinen und Werkzeugmaschinenanlagen, Vermietung
von Werkzeugmaschinen und Maschinen-Werkzeugen;
Klasse 42
Planung von Maschinen-Werkzeugen, Werkzeugmaschinen und
Werkzeugmaschinenanlagen sowie kompletter Fertigungsanlagen
und schlüsselfertiger Fabrikanlagen, Verpflegung von Gästen für
andere, Durchführung technischer, kaufmännischer und verwaltender Arbeiten auf Datenverarbeitungsanlagen, Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
18. November 1999 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet,
daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die nächstliegende wörtliche Übersetzung des Ausdruckes "Forming the future" mit "die Zukunft formend" ergebe einen unmittelbar
aus sich heraus verständlichen sinngebenden reinen Werbespruch in bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Für Maschinen und Anlagen insbesondere für die Metallverarbeitung, deren Zweckbestimmung das Formen oder
Gestalten von irgendwelchen Werkstücken sein könne, sei der Hinweis auf "die
Zukunft formende" Maschinen oder Anlagen sogar im eigentlichen Wortsinn zu
verstehen; für die weiteren Dienstleistungen werde der Betrachter den Spruch im
übertragenen Sinn dahingehend auffassen, daß diese Dienstleistungen, etwa weil
sie besonders fortschrittlich und zukunftsorientiert sind, die Zukunft formen und
gestalten.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den Beschluß vom 18. November 1999 aufzuheben.
Sie legt folgendes geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor:
Klasse 7
Maschinen und Anlagen, insbesondere Maschinen und Anlagen
für die Metallbearbeitung;
Klasse 37
Installation, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Werkzeugmaschinen und Werkzeugmaschinenanlagen, Vermietung
von Werkzeugmaschinen und Maschinen-Werkzeugen;
Klasse 42
Verpflegung von Gästen für andere, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen.
Sie trägt vor, daß es bereits mehrere Übersetzungsmöglichkeiten für die angemeldete Marke gebe. Die Annahme der Markenstelle, daß "Forming the future" lediglich einen beschreibenden Hinweis auf zukunftsträchtige Technologien und Waren
und Dienstleistungen darstelle, sei reine Spekulation und ergebe sich nicht unmittelbar durch die angemeldete Kennzeichnung.
II
Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Senat hält die angemeldete Marke "Forming the future" im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts für unterscheidungskräftig.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000,
48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um einen
gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998,
495, 496 – TODAY) - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999,
1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, wie der hier
angemeldeten "Forming the future", denn unterschiedliche Anforderungen an die
Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu
stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH aaO – Radio von hier; - Partner with the
Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Bei Werbeslogans wird der Verkehr
zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage annehmen; dies schließt aber
eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist
in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von
mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine
gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder
Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH aaO).
Die als Marke angemeldete Wortfolge "Forming the future" werden die angesprochenen Kreise, hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 37 eher ein Fachpublikum, sonst auch der allgemeine Verkehr, in der Regel ohne weiteres als einen
Werbespruch auffassen, weil er kurz, einprägsam, klanglich - wegen derselben
Anfangskonsonanten in den Wörtern "Forming" und "future" - ansprechend und in
gewisser Weise originell wirkt. Dies allein reicht nach Ansicht des Senats zur Anerkennung der Unterscheidungskraft jedoch keineswegs aus. Denn kurze prägnante und sprachlich kreativ formulierte, markante, elegante oder witzige
Aussagen sind als übliches Stilmittel – wie etwa zur Wiedergabe eines Mottos,
Wahlspruches, Leitsatzes, Grundsatzes, Zieles, einer Maxime, Denk- oder
Handlungsweise, Lebensweisheit oder ähnliches oder zur komprimierten, leicht
faßbaren und aufmerksamkeitserregenden Inhaltsangabe - nicht nur aus der
Werbung, sondern vor allem auch aus den Medien und der Literatur –
beispielsweise bei Titeln von Büchern, Filmen, Sendungen etc oder bei
Überschriften von Zeitungsartikeln (zB "Kuhn, kühner ohne Kühnast" in FA vom
12. Januar 2001, Seite 12), Kommentaren, Aufsätzen, Abhandlungen etc
allgemein so geläufig, daß der Verkehr nicht schon eine solche Ausdrucksweise
als unternehmenskennzeichnend eigenartiges Unterscheidungsmittel auffassen
kann (vgl BPatG Beschluß v. 16. Januar 2001, 33 W (pat) 135/00 – Energie mit
Esprit).
Der
angemeldete Werbeslogan
besitzt
jedoch
die
erforderliche
Unterscheidungskraft, weil er keinen eindeutigen Sinngehalt erkennen läßt,
sondern bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen noch zu diffus
mehrdeutig und interpretationsbedürftig bleibt. Zwar ist die nächstliegende
wörtliche Übersetzung des in Verbform des Partizip Präsens stehenden Ausdrucks
"Forming the future" mit "die Zukunft formend" (vgl Duden Oxford Großwörterbuch
Englisch, 1999 S 1158) den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres
verständlich, weil es sich um Begriffe aus dem Grundwortschatz der englischen
Sprache handelt und das Wort "Forming" an den deutschen Begriff "formend"
angelehnt ist. Eine sachliche Aussage im Hinblick auf die nunmehr noch
beanspruchten Waren und Dienstleistungen läßt sich nach der Auffassung des
Senats jedoch nicht oder nicht mehr ausreichend erkennen. Bezüglich der
Maschinen und Anlagen
für die Metallbearbeitung bedarf es mehrerer
analysierenden Zwischenschritte, um die angemeldete Marke dahingehend zu
interpretieren, daß "Werkstücke" der Zukunft geformt werden, zumal sich aus der
wörtlichen Übersetzung des Slogans nicht entnehmen läßt, daß Gegenstände
gefertigt werden und nicht lediglich die Zukunft selbst. Gerade im Hinblick auf die
hier
angemeldeten Waren,
bei
denen
es
sich
um
technische
Gebrauchsgegenstände handelt, liegt es nicht nahe, daß diese etwa aufgrund
eines besonders ansprechenden modernen Design, entsprechende Maßstäbe für
die Zukunft setzen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 fehlt
ein entsprechender beschreibender Anklang im Hinblick auf zukunftsorientierte
oder besonders fortschrittliche Tätigkeit gänzlich.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
– PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen
Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 -
CHANGE; BGH aaO – FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umstände gehört die
angemeldete Wortmarke "Forming the future" nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf
gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis
kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als
Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Cl