Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.04.2001 – 33 W (pat) 27/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 325 31
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters von Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.
G r ü n d e
I .
Die am 8. August 1995 angemeldete Wortbildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist am 11. Oktober 1995 für die Waren
"Startwinden für Segelflugzeuge (Klasse 7);
technische Geräte für die Flugsicherheit (Klasse 9)"
eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Wort-Bildmarke Nr 395 35 802
siehe Abb. 2 am Ende
die am 31. August 1995 angemeldet und am 14. Juni 1996 für die Waren
"Luftfahrzeuge und deren Teile (Klasse 12)"
eingetragen worden ist.
Die Markenstelle
für Klasse 7 hat den Widerspruch mit Beschluß vom
12. Mai 1999 als unzulässig verworfen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, daß
ebenfalls unzulässig, da die Widerspruchsführerin nicht dargetan habe, Inhaberin
einer ähnlichen älteren Marke zu sein. Die Marke Nr 395 35 802.7 komme hierzu
nicht in Frage, da sie später als die angegriffene Marke angemeldet worden sei.
Daß die Widersprechende Inhaberin einer älteren durch Verkehrsgeltung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr 2 MarkenG sei, sei von ihr nicht dargelegt worden.
Auch diesbezüglich fehle es daher an der Widerspruchsberechtigung. In diesem
Punkt sei der Widerspruch jedoch auch unbegründet, da der Inhaber der angegriffenen Marke kein Agent oder Vertreter der Widersprechenden sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit
dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Mai 1999 aufzuheben.
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie sich nicht zur Sache geäußert
und ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ebenfalls nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen
Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch rechtlich zutreffend als unzulässig
verworfen.
ist er unzulässig, da die Widersprechende Inhaberin eines rangniederen Rechtes
ist und ihr daher die Widerspruchsberechtigung fehlt. Die angegriffene Marke wurde am 8. August 1995 angemeldet, die Widerspruchsmarke am 31. August 1995.
Der Widerspruch ist weiterhin unzulässig, soweit er auf §§ 42 Abs 2 Nr 3, 11
MarkenG gestützt wird. Auch insoweit wäre Voraussetzung, daß die Widerspruchsführerin
Inhaberin einer ähnlichen älteren Marke
ist. Die Marke
Nr 395 35 802 wurde, wie bereits ausgeführt, später als die angegriffene Marke
angemeldet. Die Widersprechende hat ferner nicht dargelegt, daß sie Inhaberin
einer älteren durch Verkehrsgeltung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr 2
MarkenG ist.
Diesbezüglich wäre der Widerspruch jedoch auch unbegründet, da nicht dargetan
ist, daß der Inhaber der angegriffenen Marke ein Agent oder Vertreter der Widersprechenden war, bzw noch ist. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im Beschluß vom 12. Mai 1999 Bezug genommen, zu denen
sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert hat. Soweit die Widersprechende im
Verfahren vor dem Patentamt die Auffassung vertreten hat, daß der Inhaber der
angegriffenen Marke die Markenanmeldung in sonstiger Weise bösgläubig getätigt
habe, könnte sie allenfalls einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und
Markenamt gemäß § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG stellen.
Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Die Beschwerde der Widersprechenden hatte
von Anfang an keinerlei Erfolgsaussichten, da sie auf eine prioritätsjüngere Marke
gestützt war. Hinsichtlich der Agentenstellung des Inhabers der angegriffenen
Marke fehlt es an einem substantiierten, schlüssigen Vortrag.
Winkler
Richter von Zglinitzki ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Dr. Hock
Wf/Ko
Abb. 1
Abb. 2