Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 03.04.2001 – 33 W (pat) 27/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 325 31

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters von Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.

G r ü n d e

I .

Die am 8. August 1995 angemeldete Wortbildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 11. Oktober 1995 für die Waren

"Startwinden für Segelflugzeuge (Klasse 7);

technische Geräte für die Flugsicherheit (Klasse 9)"

eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Wort-Bildmarke Nr 395 35 802

siehe Abb. 2 am Ende

die am 31. August 1995 angemeldet und am 14. Juni 1996 für die Waren

"Luftfahrzeuge und deren Teile (Klasse 12)"

eingetragen worden ist.

Die Markenstelle

für Klasse 7 hat den Widerspruch mit Beschluß vom

12. Mai 1999 als unzulässig verworfen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, daß

der Widerspruch, soweit er sich auf §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG stütze, unzulässig sei, da die Widersprechende nur Inhaberin eines rangniedrigeren

Rechts sei und ihr daher die Widerspruchsberechtigung fehle. Soweit der Widerspruch auf die §§ 42 Abs 2 Nr 3, 11 MarkenG gestützt eingelegt worden sei, sei er

ebenfalls unzulässig, da die Widerspruchsführerin nicht dargetan habe, Inhaberin

einer ähnlichen älteren Marke zu sein. Die Marke Nr 395 35 802.7 komme hierzu

nicht in Frage, da sie später als die angegriffene Marke angemeldet worden sei.

Daß die Widersprechende Inhaberin einer älteren durch Verkehrsgeltung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr 2 MarkenG sei, sei von ihr nicht dargelegt worden.

Auch diesbezüglich fehle es daher an der Widerspruchsberechtigung. In diesem

Punkt sei der Widerspruch jedoch auch unbegründet, da der Inhaber der angegriffenen Marke kein Agent oder Vertreter der Widersprechenden sei.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit

dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 12. Mai 1999 aufzuheben.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie sich nicht zur Sache geäußert

und ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ebenfalls nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung

nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch rechtlich zutreffend als unzulässig

verworfen.

Soweit der Widerspruch sich auf §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG stützt,

ist er unzulässig, da die Widersprechende Inhaberin eines rangniederen Rechtes

ist und ihr daher die Widerspruchsberechtigung fehlt. Die angegriffene Marke wurde am 8. August 1995 angemeldet, die Widerspruchsmarke am 31. August 1995.

Der Widerspruch ist weiterhin unzulässig, soweit er auf §§ 42 Abs 2 Nr 3, 11

MarkenG gestützt wird. Auch insoweit wäre Voraussetzung, daß die Widerspruchsführerin

Inhaberin einer ähnlichen älteren Marke

ist. Die Marke

Nr 395 35 802 wurde, wie bereits ausgeführt, später als die angegriffene Marke

angemeldet. Die Widersprechende hat ferner nicht dargelegt, daß sie Inhaberin

einer älteren durch Verkehrsgeltung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr 2

MarkenG ist.

Diesbezüglich wäre der Widerspruch jedoch auch unbegründet, da nicht dargetan

ist, daß der Inhaber der angegriffenen Marke ein Agent oder Vertreter der Widersprechenden war, bzw noch ist. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im Beschluß vom 12. Mai 1999 Bezug genommen, zu denen

sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert hat. Soweit die Widersprechende im

Verfahren vor dem Patentamt die Auffassung vertreten hat, daß der Inhaber der

angegriffenen Marke die Markenanmeldung in sonstiger Weise bösgläubig getätigt

habe, könnte sie allenfalls einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und

Markenamt gemäß § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG stellen.

Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Die Beschwerde der Widersprechenden hatte

von Anfang an keinerlei Erfolgsaussichten, da sie auf eine prioritätsjüngere Marke

gestützt war. Hinsichtlich der Agentenstellung des Inhabers der angegriffenen

Marke fehlt es an einem substantiierten, schlüssigen Vortrag.

Winkler

Richter von Zglinitzki ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Winkler

Dr. Hock

Wf/Ko

Abb. 1

Abb. 2