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BPatG Beschluss vom 18.04.2001 – 32 W (pat) 66/00

32. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 20 174 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 15. November 1999 wird aufgehoben

und die Löschung der Marke 397 20 174 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die unter der Nr 397 20 174 für

Bild-, Ton- und Datenträger, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Druckereierzeugnisse aller Art

eingetragene Wortmarke

TINY

ist Widerspruch erhoben worden aus der im Jahre 1975 international registrierten

prioritätsälteren Wortmarke

Tina,

die unter 932 608 für die Waren

Druckereierzeugnisse, Zeitschriften

eingetragen ist.

Mit Beschluß vom 15. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich

die Beschwerde der Widersprechenden mit der Begründung, die Wortmarke "Tina"

weise, bedingt durch die hohen Auflagenzahlen und den hohen Bekanntheitsgrad

eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf. Von 1998 bis 2000 seien je Quartal jeweils

über eine Million Exemplare verkauft worden. Weiter führt sie aus, sämtliche Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin seien hochgradig ähnlich zu den

Waren der Widerspruchsmarke "Druckereierzeugnisse, Zeitschriften". Zahlreiche

Zeitschriften, auch Frauenzeitschriften, verfügten mittlerweile über ein eigenes TV-

Format, wie exemplarisch "Brigitte TV", "Fit for fun" und "Max-TV" zeigten. Die

Herausgeber von Frauenzeitschriften gäben auch Bücher, Kalender, CDs und Videos heraus. Deshalb bestünden zwischen Zeitschriften und Bild-, Ton- und Datenträgern hochgradige Ähnlichkeit.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

15. November 1999 aufzuheben und die Marke 397 20 174 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch

die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die

nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit

der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen

werden kann und umgekehrt (EuGH in GRUR 1998, 387, 389 – Sàbel/Puma; BGH

GRUR 1995, 216, 219 – Oxygenol II).

Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren "Druckereierzeugnisse aller Art"

einerseits und "Druckereierzeugnissen, Zeitschriften" andererseits besteht Warenidentität, zwischen den Waren und Dienstleistungen "Bild-, Ton- und Datenträger, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen" und "Druckereierzeugnissen, Zeitschriften" besteht Warenähnlichkeit.

Für die Ähnlichkeit der Waren ist, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH,

GRUR 1998, 922, 924, Tz 29 –Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von

einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (BGH

BlPMZ 1999, 314, 315 Canon II). Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor,

wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus demselben

Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen

Unternehmen stammen (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 924 Tz 28,29 –Canon).

Dies ist hier der Fall. Zu zahlreichen Druckereierzeugnissen gibt es mittlerweile

Rundfund- und Fernsehsendungen sowie Bild-, Ton- und Datenträger (vgl Bravo,

Spiegel, Brigitte; Bravo-TV; Spiegel-TV zum Teil mit Videokassetten, Büchern,

zum Teil CDs). Begegnet dem Publikum eine Ware der vorgenannten Art oder

sieht bzw hört es eine TV- oder Radiosendung mit dem Namen einer Zeitschrift,

so begründet dies die Vorstellung einer wirtschaftlichen Verbindung (vgl auch

BGH BlPMZ 1999, 188, 190 –Max). Dies ist dem Senat bekannt. Auch hat die Widersprechende dies für einige Zeitschriften (Freundin, Brigitte) durch Abbildung

der entsprechenden Titel von Büchern, Videokassetten und CDs belegt.

Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Tina", bedingt

durch hohe Auflagenzahlen und einen hohen Bekanntheitsgrad (die Marke ist seit

1975 registriert; Verkauf von ca 1 Mio Exemplaren pro Quartal von 1998 – 2000)

und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand liegt eine Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor.

Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Tina" und dem

angegriffenen Zeichen "TINY" ist gegeben. Beide Marken unterscheiden sich nur

durch die Endkonsonanten "a", "y". Auch in klanglicher Hinsicht besteht kaum ein

Unterschied zwischen "Tina" und "TINY". Diese bestehenden klanglichen und

schriftbildlichen Ähnlichkeiten werden durch die begriffliche Ähnlichkeit unterstützt.

Beide Marken bestehen aus kurzen Mädchennamen, die bis auf einen Buchstaben, den Endbuchstaben, identisch sind. Da es sich bei "Tina" um eine Marke von

besonderer Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt

(vgl auch BGH BlPMZ 1999, 188, 190 – Max), wird der angesprochene Verkehr,

wenn er "TINY" liest oder hört, an "Tina" denken und beide Marken miteinander

verwechseln.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler

Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Winkler

Klante

Hu