Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.04.2001 – 32 W (pat) 66/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 20 174 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 15. November 1999 wird aufgehoben
und die Löschung der Marke 397 20 174 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter der Nr 397 20 174 für
Bild-, Ton- und Datenträger, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Druckereierzeugnisse aller Art
eingetragene Wortmarke
TINY
ist Widerspruch erhoben worden aus der im Jahre 1975 international registrierten
prioritätsälteren Wortmarke
Tina,
die unter 932 608 für die Waren
Druckereierzeugnisse, Zeitschriften
eingetragen ist.
Mit Beschluß vom 15. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die Beschwerde der Widersprechenden mit der Begründung, die Wortmarke "Tina"
weise, bedingt durch die hohen Auflagenzahlen und den hohen Bekanntheitsgrad
eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf. Von 1998 bis 2000 seien je Quartal jeweils
über eine Million Exemplare verkauft worden. Weiter führt sie aus, sämtliche Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin seien hochgradig ähnlich zu den
Waren der Widerspruchsmarke "Druckereierzeugnisse, Zeitschriften". Zahlreiche
Zeitschriften, auch Frauenzeitschriften, verfügten mittlerweile über ein eigenes TV-
Format, wie exemplarisch "Brigitte TV", "Fit for fun" und "Max-TV" zeigten. Die
Herausgeber von Frauenzeitschriften gäben auch Bücher, Kalender, CDs und Videos heraus. Deshalb bestünden zwischen Zeitschriften und Bild-, Ton- und Datenträgern hochgradige Ähnlichkeit.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
15. November 1999 aufzuheben und die Marke 397 20 174 zu löschen.
Die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch
die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die
nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit
der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (EuGH in GRUR 1998, 387, 389 – Sàbel/Puma; BGH
GRUR 1995, 216, 219 – Oxygenol II).
Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren "Druckereierzeugnisse aller Art"
einerseits und "Druckereierzeugnissen, Zeitschriften" andererseits besteht Warenidentität, zwischen den Waren und Dienstleistungen "Bild-, Ton- und Datenträger, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen" und "Druckereierzeugnissen, Zeitschriften" besteht Warenähnlichkeit.
Für die Ähnlichkeit der Waren ist, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH,
GRUR 1998, 922, 924, Tz 29 –Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von
einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (BGH
BlPMZ 1999, 314, 315 Canon II). Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor,
wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus demselben
Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen stammen (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 924 Tz 28,29 –Canon).
Dies ist hier der Fall. Zu zahlreichen Druckereierzeugnissen gibt es mittlerweile
Rundfund- und Fernsehsendungen sowie Bild-, Ton- und Datenträger (vgl Bravo,
Spiegel, Brigitte; Bravo-TV; Spiegel-TV zum Teil mit Videokassetten, Büchern,
zum Teil CDs). Begegnet dem Publikum eine Ware der vorgenannten Art oder
sieht bzw hört es eine TV- oder Radiosendung mit dem Namen einer Zeitschrift,
so begründet dies die Vorstellung einer wirtschaftlichen Verbindung (vgl auch
BGH BlPMZ 1999, 188, 190 –Max). Dies ist dem Senat bekannt. Auch hat die Widersprechende dies für einige Zeitschriften (Freundin, Brigitte) durch Abbildung
der entsprechenden Titel von Büchern, Videokassetten und CDs belegt.
Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Tina", bedingt
durch hohe Auflagenzahlen und einen hohen Bekanntheitsgrad (die Marke ist seit
1975 registriert; Verkauf von ca 1 Mio Exemplaren pro Quartal von 1998 – 2000)
und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand liegt eine Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor.
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Tina" und dem
angegriffenen Zeichen "TINY" ist gegeben. Beide Marken unterscheiden sich nur
durch die Endkonsonanten "a", "y". Auch in klanglicher Hinsicht besteht kaum ein
Unterschied zwischen "Tina" und "TINY". Diese bestehenden klanglichen und
schriftbildlichen Ähnlichkeiten werden durch die begriffliche Ähnlichkeit unterstützt.
Beide Marken bestehen aus kurzen Mädchennamen, die bis auf einen Buchstaben, den Endbuchstaben, identisch sind. Da es sich bei "Tina" um eine Marke von
besonderer Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt
(vgl auch BGH BlPMZ 1999, 188, 190 – Max), wird der angesprochene Verkehr,
wenn er "TINY" liest oder hört, an "Tina" denken und beide Marken miteinander
verwechseln.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Winkler
Klante
Hu