Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 27 W (pat) 50/04
27. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 48 439
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden
als Vorsitzenden, Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
4. Dezember 2003 wirkungslos ist, soweit hierin die Löschung der Marke 399 48 439 für „Computerbetriebsprogramme“ angeordnet worden ist.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 399 48 439
für die Waren und Dienstleistungen
„Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild-
/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i,
DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On-
und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme; Spielzeug; Spiele,
insbesondere Computerspiele; Mediendienstleistungen, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel-) Fernsehprogrammen;
Sammlung und Übermittlung von Nachrichten; Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von
Verlagserzeugnissen
in Print- und elektronischer Form mit
redaktionellen und Werbeinhalten
im Online-Betrieb eines
Verlagsgeschäftes; Betrieb einer elektronischen Datenbank,
insbesondere im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu
Datenbanken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 396 00 155
eingetragen u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der
Haare; Kerzen und Dochte; pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Mineralien, Spurenelemente und Vitamine enthaltende
Nahrungsergänzungsmittel; Präparate für die Gesundheitspflege;
Geräte für Hand- und Fußpflege und Werkzeuge für diese, nämlich
Schleif-, Polier- und Massagekörper, elektrisch als auch manuell;
Rasierapparate; Körperwaagen; Blutdruckmeßgeräte; Solarien,
Fußwhirlpools; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender; Waren aus Holz als Saunazubehör,
nämlich Saunaeimer, Sauna-Kelle; Waren aus Holz als Saunazubehör, nämlich Massageroller aus Holz; Kämme, Bürsten,
Schwämme; Textilwaren, nämlich Handtücher; Bekleidungsstücke;
Tees, Müsli, Mehle und Getreidepräparate, Teigwaren; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; isotonische und
remobilisierende Getränke, nämlich sog. Energie- und Aufbaudrinks“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf
den Widerspruch durch Beschluss vom 4. Dezember 2003 die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke, und zwar für die Waren und Dienstleistungen
„Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild-
/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i,
DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On-
und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger;
Software;
Datenverarbeitungsprogramme;
Computerbetriebsprogramme;
Mediendienstleistungen, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk-
und (Kabel-) Fernsehprogrammen; Sammlung und Übermittlung von
Nachrichten; Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung
und Herausgabe
von Verlagserzeugnissen
in Print- und
elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-
Betrieb eines Verlagsgeschäftes; Betrieb einer elektronischen
Datenbank,
insbesondere
im Online-Betrieb; Vermietung der
Zugriffszeit zu Datenbanken“
ausgesprochen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, soweit der Widerspruch als begründet angesehen worden ist,
bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Marken seien klanglich wie auch
begrifflich identisch. Im Hinblick auf die von der Löschung betroffenen Waren und
Dienstleistungen der angemeldeten Marke bestehe Ähnlichkeit zu den seitens der
Widerspruchsmarke beanspruchten „Druckereierzeugnissen“. Die Waren „Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder,
Schallplatten und Mikrofilme
je
für On- und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger“ dienten demselben Verwendungszweck, da sie jeweils der
Speicherung von Informationen, insbesondere zur Speicherung von Texten
verwendet werden könnten. Insoweit bestünden zwischen den sich gegenüberstehenden Waren engste funktionale Zusammenhänge. Zudem bestünden
weitgehende Überschneidungen in den Vertriebswegen, da es in der Praxis
mittlerweile viele Verlage und Buchhandlungen gebe, die neben Druckschriften
auch Datenträger der oben genannten Art anböten. Ferner dienten diese sich
gegenüberstehenden Waren sämtlich der Informationsvermittlung und richteten
sich insoweit auch an dieselben Abnehmerkreise. Auch zwischen „Druckereierzeugnissen“ und den Waren
„Software; Datenverarbeitungsprogramme;
Computerbetriebsprogramme“ sei Ähnlichkeit gegeben. Es sei eine gängige Praxis
dahingehend feststellbar, dass Computerprogramme auch in gedruckter Form auf
dem Markt seien. Die Waren ergänzten einander auf das Engste, da zu
Computersoftware in der Regel Benutzerhandbücher erhältlich seien, die die
Handhabung und Bedienung der DV-Programme erleichterten, so dass auch diese
Waren in einer engen funktionalen Wechselbeziehung zueinander stünden.
Zudem bestünden starke Überschneidungen in den Vertriebswegen, weil beim
Kauf von Software und DV-Programmen in der Regel der Programmcode in
gedruckter Form sowie entsprechende Benutzerhandbücher mitgeliefert würden.
Die Waren ergänzten einander daher ebenfalls auf das Engste und richteten sich
an dieselben Abnehmerkreise. Ebenso sei zwischen den seitens der
Widerspruchsmarke beanspruchten „Druckereierzeugnissen“ einerseits und den
auf Seiten der angegriffenen Marke stehenden Dienstleistungen „Mediendienstleistungen,
insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes“ Ähnlichkeit anzunehmen.
Zwar bestehe grundsätzlich zwischen der Erbringung einer unkörperlichen
Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware
keine Ähnlichkeit. Gleichwohl könnten besondere Umstände die Feststellung der
Ähnlichkeit nahe legen. Dies sei dann der Fall, wenn bei den beteiligten
Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen könne, Ware und Dienstleistung
unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens. Im Hinblick auf „Druckerzeugnisse“ einerseits und die genannten Dienstleistungen andererseits gelange
der Verkehr zu der Auffassung, beide könnten auf einer selbständigen
gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundnen Unternehmens beruhen. Denn zu zahlreichen Druckereierzeugnissen gebe es parallel
Rundfunk- und Fernsehsendungen. Insbesondere bei TV- und Radiosendungen
mit dem Titel einer Zeitschrift oder eines Buches werde das Publikum die
Vorstellung haben, dass die Dienstleistungen von demselben oder einem
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Zudem habe sich eine
gängige Praxis dahingehende entwickelt, dass Verlage
ihre Erzeugnisse,
insbesondere Tageszeitungen, nicht nur
in gedruckter, sondern auch
in
elektronischer Form online zur Verfügung stellten. Was die Dienstleistung der
„Sammlung und Übermittlung von Nachrichten“ betreffe, werde diese
üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht, die diese Nachrichten auch
in Form von Druckereierzeugnissen herausgäben und auf den Markt brächten.
Auch insoweit gelange das Publikum zu der Auffassung, Ware und Dienstleistung
entstammten demselben Unternehmen. Auch hinsichtlich „Druckereierzeugnissen“
und den Dienstleistungen „Betrieb einer elektronischen Datenbank, insbesondere
im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken“ sei noch
Ähnlichkeit anzunehmen. Denn auch insoweit liege für das Publikum die Annahme
nahe, Ware und Dienstleistung entstammten demselben Unternehmen. Dies sei
vor allem dadurch bedingt, dass in der heutigen Zeit viele Zeitschriften online
erschienen, so dass auf die Informationen auch via Internet zugegriffen werden
könne, mithin die Verlage die Informationen sowohl in Papierform als auch online
im Wege des Betriebs von Datenbanken und der Vermietung von Zugriffszeiten
auf diese zur Verfügung stellten. Im Übrigen sei jedoch keine Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit
feststellbar, so dass der Widerspruch mangels
Verwechslungsgefahr zurückzuweisen sei.
Soweit die Markenstelle die Löschung der Marke ausgesprochen hat, wendet sich
dagegen die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hält eine Ähnlichkeit der
von der Löschung betroffenen Waren und Dienstleistungen mit den von der
Widersprechenden beanspruchten „Druckereierzeugnissen“ nicht für gegeben.
Hauptzweck von „Druckereierzeugnissen“ sei – im Gegensatz zu den von ihr
selbst beanspruchten Waren
„Magnetische, optische, magneto-optische,
elektronische Bild/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CDi, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On- und
Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger“ – nicht die Speicherung, die nur eine
notwendige Vorstufe des Druckvorgangs sei, sondern die Verbreitung von
Informationen. Zudem dienten diese von ihr beanspruchten Waren überwiegend
der Speicherung und Verbreitung von Bildern, Filmen und Musik, nicht von Texten.
Bei einem Aufeinandertreffen der beiderseits beanspruchten Waren handele es
sich allenfalls um eine Ausnahme, nicht aber um den regelmäßig tatsächlichen
Vertriebsweg. Bei dem Absatz von „Druckereierzeugnissen“ und „Software,
Datenverarbeitungsprogrammen; Computerbetriebsprogrammen“ handele es sich
um Warengruppen für sehr unterschiedliche Nutzungszwecke, die sich auch an
völlig unterschiedliche Verbraucherkreise richteten. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit
von „Druckereierzeugnissen“ einerseits und „Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und
elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines
Verlagsgeschäftes“ sowie den Dienstleistungen „Betrieb einer elektronischen
Datenbank, insbesondere im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu
Datenbanken“ andererseits sei entscheidend, dass ein Druckereierzeugnis in der
Regel weit weniger und andere Verbraucher erreiche als die Rundfunk- oder
Fernsehsendung oder ein im Internet erscheinendes Magazin. Im Hinblick auf die
Zeichenähnlichkeit führt die Markeninhaberin unter Vertiefung ihres Vorbringens
im Einzelnen aus, die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass visuell eine
Verwechslung nicht stattfinden könne. Zudem sei der Wortbestandteil „fit for life“
nur schwach kennzeichnungskräftig, die angesprochenen Verkehrskreise würden
die Marke jedenfalls auch aus dem ungenauen Erinnerungsbild heraus auseinander halten können.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit darin die
Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs ausgesprochen
worden ist, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Vertiefung ihres bisherigen
Vorbringens als zutreffend und tritt dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen
entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Widersprechende den
Widerspruch
teilweise,
nämlich
soweit
er
sich
gegen
die Ware
„Computerbetriebsprogramme“ gerichtet hat, zurückgenommen.
II.
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist – nach Rücknahme des
Widerspruchs im Hinblick auf die Ware „Computerbetriebsprogramme“ – in vollem
Umfang unbegründet. Im Hinblick auf die hier noch zur Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen hat Markenstelle die angegriffene Marke zu Recht und mit
zutreffenden Gründen wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken
erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander
in Verbindung
gebracht werden. Für
die Frage
der
Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz
einer Wechselwirkung zwischen allen
in Betracht zu ziehenden Faktoren
auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der
Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH,
GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder;; GRUR 2004, 239 – DONLINE; GRUR 2005,
GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die zu vergleichenden Marken sind in klanglicher und auch begrifflicher Hinsicht
identisch. Die jeweiligen Markenwörter „fit for life“ sind den angesprochenen
Verkehrskreisen, wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, im Sinne von „fit
für’s Leben“ ohne weiteres verständlich, da die Wörter dem englischen
Grundwortschatz entstammen. Soweit die Markeninhaberin, die dies nicht in
Abrede stellt, meint, die Markenstelle habe jedoch übersehen, dass jedenfalls in
visueller Hinsicht eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege, kommt es darauf nicht
an. Denn für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits
die hinreichende Übereinstimmung in einer der drei Wahrnehmungsmöglichkeiten,
nämlich in klanglicher, visueller oder begrifflicher Hinsicht aus (BGH, GRUR 2003,
1044, 1046 = WRP 2003, 1436 – Kelly; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).
Auch die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen
hat die Markenstelle zutreffend beurteilt. Ihren Ausführungen liegt der nach der
Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigende
Rechtssatz
zugrunde, dass bei der Beurteilung der Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit alle Faktoren zu berücksichtigen sind, die das
Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen
Faktoren gehören insbesondere deren Art, ihr Verwendungszweck und Nutzung
sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende
Waren oder Dienstleistungen (EuGH WRP 1998, 1165 – Canon; BGH GRUR
2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die
Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle
hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa
weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH GRUR 1999,
496, 497 f. - TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2003,
428, 431 – BIG BERTHA). Die Feststellungen der Markenstelle zu der Ähnlichkeit
der sich gegenüberstehenden Waren „Druckereierzeugnisse“ und „Magnetische,
optische, magneto-optische, elektronische Bild/Tonträger und Datenspeicher,
insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten
und Mikrofilme je für On- und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger;
Software, Datenverarbeitungsprogrammen“, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, treffen auch nach
eigenen Erkenntnissen des Senats zu und entsprechen zudem der Spruchpraxis
des Bundespatentgerichts ( vgl. BPatG , 32 W (pat) 66/00 – TINY/Tina; 33 W (pat)
176/96 – LINX/Carl Link; vgl. auch Richter/Stoppel, Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 13. Aufl., Stichwort „Druckereierzeugnisse“). Der Annahme
einer insgesamt geltenden mittleren Ähnlichkeit steht das Beschwerdevorbringen
nicht entgegen. Soweit darin ausgeführt wird, der Hauptzweck von
Druckereierzeugnissen liege in der Verbreitung von Informationen, während bei
der Herstellung von magnetischen, optischen, magneto-optischen und
elektronischen Bild/Tonträgern sowie Datenspeichern, insbesondere CD, CD-
ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobändern, Schallplatten und Mikrofilmen, je für
On- und Offline-Betrieb und auch Magnetaufzeichnungsträgern das Speichern von
Informationen beabsichtigt werde, berücksichtigt diese Auffassung zum einen
nicht, dass auch der Inhalt von Druckereierzeugnissen gespeicherte Information
darstellt, zum anderen können alle genannten Waren der Klasse 9 bereits mit
Informationen bespielt sein und damit nichts anderes als ein dem technischen
Fortschritt folgendes Nachfolgemedium zu einem Druckereierzeugnis darstellen,
die ebenfalls zur Verbreitung geeignet sind und auch so genutzt werden. Ebenso
wenig greift der Einwand der Markeninhaberin durch, die betreffenden Waren der
Klasse 9 dienten nicht hauptsächlich der Verbreitung von Texten, sondern der
Speicherung und Verbreitung von Bildern, Filmen und Musik. Abgesehen davon,
dass es sich insoweit um eine nicht belegte Behauptung handelt, kann sie selbst
bei Unterstellung
ihrer Richtigkeit
im Markenbeschwerdeverfahren keine
Berücksichtigung finden, weil es hier nicht auf eine tatsächliche Begegnung der
von den Beteiligten hergestellten Produkte im Markt ankommt, sondern allein auf
die abstrakte Eignung hierzu, die vorliegend ohne weiteres mit der Begründung
der Markenstelle zu bejahen ist. Der Auffassung der Markeninhaberin, es handele
sich bei einem Vertrieb der sich gegenüberstehenden Waren
in einer
gemeinsamen Vertriebsstätte allenfalls um Einzelfälle, vermag dem ebenfalls nicht
gefolgt zu werden. Vielmehr hat es sich in der Praxis zunehmend durchgesetzt,
dass die hier zur Frage stehenden beiderseits in Anspruch genommenen Waren
wegen
ihres grundsätzlichen Substitutions-,
jedenfalls aber ergänzenden
Charakters als Informationsmedien in gemeinsamen Vertriebsstätten angetroffen
werden können. Dies gilt jedenfalls für bespielte Bild- und Tonträger, die die
Markeninhaberin mangels einer Differenzierung
ihrer Markenanmeldung
in
bespielte und unbespielte Datenträger ebenfalls für sich beansprucht. Gleiches gilt
der Sache nach für Software und Datenverarbeitungsprogramme im Verhältnis zu
Druckereierzeugnissen, die sich nicht lediglich „irgendwie“ ergänzen, wie die
Markeninhaberin meint. Vielmehr hat sich am Medienmarkt nicht nur die Praxis
durchgesetzt, Sachbücher mit einer begleitenden CD-ROM zu versehen. Es ist
auch beispielsweise für überregionale Tageszeitungen wie die „Frankfurter
Allgemeine Zeitung“, die
„WELT“, die
„Süddeutsche Zeitung“ oder den
„TAGESSPIEGEL“ und verschiedene andere Printmedien wie beispielsweise den
„FOCUS“ und auch die Markeninhaberin selbst, die ein bekanntes Fitnessmagazin
verlegt, seit langem selbstverständlich, zusätzlich zur Printausgabe eine Online-
Ausgabe zu veröffentlichen. Angesichts dessen ist es nahe liegend, dass der
Verkehr
im Hinblick auf die von der Markeninhaberin beanspruchten
Dienstleistungen „Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung und
Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit
redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes“ und
„Betrieb einer elektronischen Datenbank,
insbesondere
im Online-Betrieb;
Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken“ ohne weiteres annehmen kann es
handele sich bei einem Druckereierzeugnis um eine solches, das aus demselben
Unternehmen wie die betreffenden Dienstleistungen stamme, wie auch
umgekehrt.
Wenn auch der Widerspruchsmarke eine gewisse Kennzeichnungsschwäche –
wie dies die Markeninhaberin annimmt - nicht abzusprechen sein mag, vermag
dies angesichts der Zeichenidentität in klanglicher und begrifflicher Hinsicht sowie
der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen eine
beachtliche Gefahr der Verwechslung der Vergleichsmarken nicht auszuschließen.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
Na