Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.06.2005 – 27 W (pat) 50/04

27. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 48 439

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden

als Vorsitzenden, Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

4. Dezember 2003 wirkungslos ist, soweit hierin die Löschung der Marke 399 48 439 für „Computerbetriebsprogramme“ angeordnet worden ist.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke 399 48 439

für die Waren und Dienstleistungen

„Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild-

/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i,

DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On-

und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme; Spielzeug; Spiele,

insbesondere Computerspiele; Mediendienstleistungen, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel-) Fernsehprogrammen;

Sammlung und Übermittlung von Nachrichten; Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von

Verlagserzeugnissen

in Print- und elektronischer Form mit

redaktionellen und Werbeinhalten

im Online-Betrieb eines

Verlagsgeschäftes; Betrieb einer elektronischen Datenbank,

insbesondere im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu

Datenbanken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 396 00 155

eingetragen u.a. für die Waren und Dienstleistungen

„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der

Haare; Kerzen und Dochte; pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Mineralien, Spurenelemente und Vitamine enthaltende

Nahrungsergänzungsmittel; Präparate für die Gesundheitspflege;

Geräte für Hand- und Fußpflege und Werkzeuge für diese, nämlich

Schleif-, Polier- und Massagekörper, elektrisch als auch manuell;

Rasierapparate; Körperwaagen; Blutdruckmeßgeräte; Solarien,

Fußwhirlpools; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender; Waren aus Holz als Saunazubehör,

nämlich Saunaeimer, Sauna-Kelle; Waren aus Holz als Saunazubehör, nämlich Massageroller aus Holz; Kämme, Bürsten,

Schwämme; Textilwaren, nämlich Handtücher; Bekleidungsstücke;

Tees, Müsli, Mehle und Getreidepräparate, Teigwaren; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; isotonische und

remobilisierende Getränke, nämlich sog. Energie- und Aufbaudrinks“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf

den Widerspruch durch Beschluss vom 4. Dezember 2003 die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke, und zwar für die Waren und Dienstleistungen

„Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild-

/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i,

DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On-

und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger;

Software;

Datenverarbeitungsprogramme;

Computerbetriebsprogramme;

Mediendienstleistungen, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk-

und (Kabel-) Fernsehprogrammen; Sammlung und Übermittlung von

Nachrichten; Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung

und Herausgabe

von Verlagserzeugnissen

in Print- und

elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-

Betrieb eines Verlagsgeschäftes; Betrieb einer elektronischen

Datenbank,

insbesondere

im Online-Betrieb; Vermietung der

Zugriffszeit zu Datenbanken“

ausgesprochen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, soweit der Widerspruch als begründet angesehen worden ist,

bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im

Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Marken seien klanglich wie auch

begrifflich identisch. Im Hinblick auf die von der Löschung betroffenen Waren und

Dienstleistungen der angemeldeten Marke bestehe Ähnlichkeit zu den seitens der

Widerspruchsmarke beanspruchten „Druckereierzeugnissen“. Die Waren „Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder,

Schallplatten und Mikrofilme

je

für On- und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger“ dienten demselben Verwendungszweck, da sie jeweils der

Speicherung von Informationen, insbesondere zur Speicherung von Texten

verwendet werden könnten. Insoweit bestünden zwischen den sich gegenüberstehenden Waren engste funktionale Zusammenhänge. Zudem bestünden

weitgehende Überschneidungen in den Vertriebswegen, da es in der Praxis

mittlerweile viele Verlage und Buchhandlungen gebe, die neben Druckschriften

auch Datenträger der oben genannten Art anböten. Ferner dienten diese sich

gegenüberstehenden Waren sämtlich der Informationsvermittlung und richteten

sich insoweit auch an dieselben Abnehmerkreise. Auch zwischen „Druckereierzeugnissen“ und den Waren

„Software; Datenverarbeitungsprogramme;

Computerbetriebsprogramme“ sei Ähnlichkeit gegeben. Es sei eine gängige Praxis

dahingehend feststellbar, dass Computerprogramme auch in gedruckter Form auf

dem Markt seien. Die Waren ergänzten einander auf das Engste, da zu

Computersoftware in der Regel Benutzerhandbücher erhältlich seien, die die

Handhabung und Bedienung der DV-Programme erleichterten, so dass auch diese

Waren in einer engen funktionalen Wechselbeziehung zueinander stünden.

Zudem bestünden starke Überschneidungen in den Vertriebswegen, weil beim

Kauf von Software und DV-Programmen in der Regel der Programmcode in

gedruckter Form sowie entsprechende Benutzerhandbücher mitgeliefert würden.

Die Waren ergänzten einander daher ebenfalls auf das Engste und richteten sich

an dieselben Abnehmerkreise. Ebenso sei zwischen den seitens der

Widerspruchsmarke beanspruchten „Druckereierzeugnissen“ einerseits und den

auf Seiten der angegriffenen Marke stehenden Dienstleistungen „Mediendienstleistungen,

insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes“ Ähnlichkeit anzunehmen.

Zwar bestehe grundsätzlich zwischen der Erbringung einer unkörperlichen

Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware

keine Ähnlichkeit. Gleichwohl könnten besondere Umstände die Feststellung der

Ähnlichkeit nahe legen. Dies sei dann der Fall, wenn bei den beteiligten

Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen könne, Ware und Dienstleistung

unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens. Im Hinblick auf „Druckerzeugnisse“ einerseits und die genannten Dienstleistungen andererseits gelange

der Verkehr zu der Auffassung, beide könnten auf einer selbständigen

gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundnen Unternehmens beruhen. Denn zu zahlreichen Druckereierzeugnissen gebe es parallel

Rundfunk- und Fernsehsendungen. Insbesondere bei TV- und Radiosendungen

mit dem Titel einer Zeitschrift oder eines Buches werde das Publikum die

Vorstellung haben, dass die Dienstleistungen von demselben oder einem

wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Zudem habe sich eine

gängige Praxis dahingehende entwickelt, dass Verlage

ihre Erzeugnisse,

insbesondere Tageszeitungen, nicht nur

in gedruckter, sondern auch

in

elektronischer Form online zur Verfügung stellten. Was die Dienstleistung der

„Sammlung und Übermittlung von Nachrichten“ betreffe, werde diese

üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht, die diese Nachrichten auch

in Form von Druckereierzeugnissen herausgäben und auf den Markt brächten.

Auch insoweit gelange das Publikum zu der Auffassung, Ware und Dienstleistung

entstammten demselben Unternehmen. Auch hinsichtlich „Druckereierzeugnissen“

und den Dienstleistungen „Betrieb einer elektronischen Datenbank, insbesondere

im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken“ sei noch

Ähnlichkeit anzunehmen. Denn auch insoweit liege für das Publikum die Annahme

nahe, Ware und Dienstleistung entstammten demselben Unternehmen. Dies sei

vor allem dadurch bedingt, dass in der heutigen Zeit viele Zeitschriften online

erschienen, so dass auf die Informationen auch via Internet zugegriffen werden

könne, mithin die Verlage die Informationen sowohl in Papierform als auch online

im Wege des Betriebs von Datenbanken und der Vermietung von Zugriffszeiten

auf diese zur Verfügung stellten. Im Übrigen sei jedoch keine Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit

feststellbar, so dass der Widerspruch mangels

Verwechslungsgefahr zurückzuweisen sei.

Soweit die Markenstelle die Löschung der Marke ausgesprochen hat, wendet sich

dagegen die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hält eine Ähnlichkeit der

von der Löschung betroffenen Waren und Dienstleistungen mit den von der

Widersprechenden beanspruchten „Druckereierzeugnissen“ nicht für gegeben.

Hauptzweck von „Druckereierzeugnissen“ sei – im Gegensatz zu den von ihr

selbst beanspruchten Waren

„Magnetische, optische, magneto-optische,

elektronische Bild/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CDi, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On- und

Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger“ – nicht die Speicherung, die nur eine

notwendige Vorstufe des Druckvorgangs sei, sondern die Verbreitung von

Informationen. Zudem dienten diese von ihr beanspruchten Waren überwiegend

der Speicherung und Verbreitung von Bildern, Filmen und Musik, nicht von Texten.

Bei einem Aufeinandertreffen der beiderseits beanspruchten Waren handele es

sich allenfalls um eine Ausnahme, nicht aber um den regelmäßig tatsächlichen

Vertriebsweg. Bei dem Absatz von „Druckereierzeugnissen“ und „Software,

Datenverarbeitungsprogrammen; Computerbetriebsprogrammen“ handele es sich

um Warengruppen für sehr unterschiedliche Nutzungszwecke, die sich auch an

völlig unterschiedliche Verbraucherkreise richteten. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit

von „Druckereierzeugnissen“ einerseits und „Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und

elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines

Verlagsgeschäftes“ sowie den Dienstleistungen „Betrieb einer elektronischen

Datenbank, insbesondere im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu

Datenbanken“ andererseits sei entscheidend, dass ein Druckereierzeugnis in der

Regel weit weniger und andere Verbraucher erreiche als die Rundfunk- oder

Fernsehsendung oder ein im Internet erscheinendes Magazin. Im Hinblick auf die

Zeichenähnlichkeit führt die Markeninhaberin unter Vertiefung ihres Vorbringens

im Einzelnen aus, die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass visuell eine

Verwechslung nicht stattfinden könne. Zudem sei der Wortbestandteil „fit for life“

nur schwach kennzeichnungskräftig, die angesprochenen Verkehrskreise würden

die Marke jedenfalls auch aus dem ungenauen Erinnerungsbild heraus auseinander halten können.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit darin die

Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs ausgesprochen

worden ist, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Vertiefung ihres bisherigen

Vorbringens als zutreffend und tritt dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen

entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Widersprechende den

Widerspruch

teilweise,

nämlich

soweit

er

sich

gegen

die Ware

„Computerbetriebsprogramme“ gerichtet hat, zurückgenommen.

II.

Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist – nach Rücknahme des

Widerspruchs im Hinblick auf die Ware „Computerbetriebsprogramme“ – in vollem

Umfang unbegründet. Im Hinblick auf die hier noch zur Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen hat Markenstelle die angegriffene Marke zu Recht und mit

zutreffenden Gründen wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der

Widerspruchsmarke gemäß §§ 42 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem

Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken

erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander

in Verbindung

gebracht werden. Für

die Frage

der

Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz

einer Wechselwirkung zwischen allen

in Betracht zu ziehenden Faktoren

auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der

Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH,

GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder;; GRUR 2004, 239 – DONLINE; GRUR 2005,

GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die zu vergleichenden Marken sind in klanglicher und auch begrifflicher Hinsicht

identisch. Die jeweiligen Markenwörter „fit for life“ sind den angesprochenen

Verkehrskreisen, wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, im Sinne von „fit

für’s Leben“ ohne weiteres verständlich, da die Wörter dem englischen

Grundwortschatz entstammen. Soweit die Markeninhaberin, die dies nicht in

Abrede stellt, meint, die Markenstelle habe jedoch übersehen, dass jedenfalls in

visueller Hinsicht eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege, kommt es darauf nicht

an. Denn für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits

die hinreichende Übereinstimmung in einer der drei Wahrnehmungsmöglichkeiten,

nämlich in klanglicher, visueller oder begrifflicher Hinsicht aus (BGH, GRUR 2003,

1044, 1046 = WRP 2003, 1436 – Kelly; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-

VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ).

Auch die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

hat die Markenstelle zutreffend beurteilt. Ihren Ausführungen liegt der nach der

Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigende

Rechtssatz

zugrunde, dass bei der Beurteilung der Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit alle Faktoren zu berücksichtigen sind, die das

Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen

Faktoren gehören insbesondere deren Art, ihr Verwendungszweck und Nutzung

sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende

Waren oder Dienstleistungen (EuGH WRP 1998, 1165 – Canon; BGH GRUR

2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die

Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle

hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa

weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH GRUR 1999,

496, 497 f. - TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2003,

428, 431 – BIG BERTHA). Die Feststellungen der Markenstelle zu der Ähnlichkeit

der sich gegenüberstehenden Waren „Druckereierzeugnisse“ und „Magnetische,

optische, magneto-optische, elektronische Bild/Tonträger und Datenspeicher,

insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten

und Mikrofilme je für On- und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger;

Software, Datenverarbeitungsprogrammen“, auf die zur Vermeidung von

Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, treffen auch nach

eigenen Erkenntnissen des Senats zu und entsprechen zudem der Spruchpraxis

des Bundespatentgerichts ( vgl. BPatG , 32 W (pat) 66/00 – TINY/Tina; 33 W (pat)

176/96 – LINX/Carl Link; vgl. auch Richter/Stoppel, Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen, 13. Aufl., Stichwort „Druckereierzeugnisse“). Der Annahme

einer insgesamt geltenden mittleren Ähnlichkeit steht das Beschwerdevorbringen

nicht entgegen. Soweit darin ausgeführt wird, der Hauptzweck von

Druckereierzeugnissen liege in der Verbreitung von Informationen, während bei

der Herstellung von magnetischen, optischen, magneto-optischen und

elektronischen Bild/Tonträgern sowie Datenspeichern, insbesondere CD, CD-

ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobändern, Schallplatten und Mikrofilmen, je für

On- und Offline-Betrieb und auch Magnetaufzeichnungsträgern das Speichern von

Informationen beabsichtigt werde, berücksichtigt diese Auffassung zum einen

nicht, dass auch der Inhalt von Druckereierzeugnissen gespeicherte Information

darstellt, zum anderen können alle genannten Waren der Klasse 9 bereits mit

Informationen bespielt sein und damit nichts anderes als ein dem technischen

Fortschritt folgendes Nachfolgemedium zu einem Druckereierzeugnis darstellen,

die ebenfalls zur Verbreitung geeignet sind und auch so genutzt werden. Ebenso

wenig greift der Einwand der Markeninhaberin durch, die betreffenden Waren der

Klasse 9 dienten nicht hauptsächlich der Verbreitung von Texten, sondern der

Speicherung und Verbreitung von Bildern, Filmen und Musik. Abgesehen davon,

dass es sich insoweit um eine nicht belegte Behauptung handelt, kann sie selbst

bei Unterstellung

ihrer Richtigkeit

im Markenbeschwerdeverfahren keine

Berücksichtigung finden, weil es hier nicht auf eine tatsächliche Begegnung der

von den Beteiligten hergestellten Produkte im Markt ankommt, sondern allein auf

die abstrakte Eignung hierzu, die vorliegend ohne weiteres mit der Begründung

der Markenstelle zu bejahen ist. Der Auffassung der Markeninhaberin, es handele

sich bei einem Vertrieb der sich gegenüberstehenden Waren

in einer

gemeinsamen Vertriebsstätte allenfalls um Einzelfälle, vermag dem ebenfalls nicht

gefolgt zu werden. Vielmehr hat es sich in der Praxis zunehmend durchgesetzt,

dass die hier zur Frage stehenden beiderseits in Anspruch genommenen Waren

wegen

ihres grundsätzlichen Substitutions-,

jedenfalls aber ergänzenden

Charakters als Informationsmedien in gemeinsamen Vertriebsstätten angetroffen

werden können. Dies gilt jedenfalls für bespielte Bild- und Tonträger, die die

Markeninhaberin mangels einer Differenzierung

ihrer Markenanmeldung

in

bespielte und unbespielte Datenträger ebenfalls für sich beansprucht. Gleiches gilt

der Sache nach für Software und Datenverarbeitungsprogramme im Verhältnis zu

Druckereierzeugnissen, die sich nicht lediglich „irgendwie“ ergänzen, wie die

Markeninhaberin meint. Vielmehr hat sich am Medienmarkt nicht nur die Praxis

durchgesetzt, Sachbücher mit einer begleitenden CD-ROM zu versehen. Es ist

auch beispielsweise für überregionale Tageszeitungen wie die „Frankfurter

Allgemeine Zeitung“, die

„WELT“, die

„Süddeutsche Zeitung“ oder den

„TAGESSPIEGEL“ und verschiedene andere Printmedien wie beispielsweise den

„FOCUS“ und auch die Markeninhaberin selbst, die ein bekanntes Fitnessmagazin

verlegt, seit langem selbstverständlich, zusätzlich zur Printausgabe eine Online-

Ausgabe zu veröffentlichen. Angesichts dessen ist es nahe liegend, dass der

Verkehr

im Hinblick auf die von der Markeninhaberin beanspruchten

Dienstleistungen „Mediendienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung und

Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit

redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes“ und

„Betrieb einer elektronischen Datenbank,

insbesondere

im Online-Betrieb;

Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken“ ohne weiteres annehmen kann es

handele sich bei einem Druckereierzeugnis um eine solches, das aus demselben

Unternehmen wie die betreffenden Dienstleistungen stamme, wie auch

umgekehrt.

Wenn auch der Widerspruchsmarke eine gewisse Kennzeichnungsschwäche –

wie dies die Markeninhaberin annimmt - nicht abzusprechen sein mag, vermag

dies angesichts der Zeichenidentität in klanglicher und begrifflicher Hinsicht sowie

der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen eine

beachtliche Gefahr der Verwechslung der Vergleichsmarken nicht auszuschließen.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na