Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 29 W (pat) 140/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 140/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 35 885.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts für Klasse 16 vom 1. April 2004 wird aufgehoben,
soweit der Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel; Erziehung und Ausbildung; Herausgabe von Verlags- und
Druckereierzeugnissen“
zurückgewiesen wurde. Insoweit wird die Löschung der Marke
Nr. 302 35 885 angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der am 17. Januar 2003 veröffentlichten Wortmarke
302 35 885
PISA-Lernsystem
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen von Informationen
im Internet;
Klasse 41: Erziehung und Ausbildung; Herausgabe von Verlags-
und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form
ist Widerspruch erhoben worden aus der in den Farben Gold und Dunkelblau am
19. September 1997 eingetragenen Wort-/Bildmarke 397 10 179
für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Auf Datenträger gespeicherte Programme;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 1. April 2004 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Erziehung und Ausbildung“ bestehe Identität,
ansonsten enge Ähnlichkeiten zwischen den Waren und Dienstleistungen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte könne außerdem noch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
Der Abstand zwischen den Vergleichszeichen sei jedoch so groß, dass die Gefahr
von Verwechslungen nicht gegeben sei. Insbesondere bei der jüngeren Marke
bestehe kein Anlass den Bestandteil „Lernsystem“ im Gesamteindruck unberücksichtigt zu lassen, so dass die Marken sich schon aufgrund einer deutlich anderen
Länge voneinander unterschieden. „Lernsystem“ sei zwar beschreibend und damit
kennzeichnungsschwach, „PISA“ stehe jedoch nicht für eine geografische Herkunft, sondern als Abkürzung für „Programme for International Student Assessment“. Beide Wortbestandteile prägten daher die Gesamtmarke gleichermaßen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
30. April 2004 (Bl. 5 d. A.). Die Markenstelle gehe zu Unrecht davon aus, dass der
Bestandteil „Lernsystem“ den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens mitbestimme. Der Begriff sei beschreibend, so dass beide Marken regelmäßig auf
„PISA“ verkürzt würden. Die beteiligten Verkehrskreise könnten dem Wort „PISA“
auch nicht ohne weiteres die Bedeutung der Abkürzung „Programme for International Student Assessment“ beimessen, so dass „PISA“ als beschreibender Markenbestandteil nicht in Betracht komme. Die Widersprechende hat im Laufe des
Beschwerdeverfahrens ihren Widerspruch beschränkt und erklärt, dass dieser sich
nicht auf die Ware „Buchbinderartikel“ und die Dienstleistung „Telekommunikation“
beziehe, diese würden ausdrücklich vom Widerspruch ausgenommen.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. April 2004 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke 302 35 885 anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2004 hat er die Einrede der Nichtbenutzung
erhoben. Er führt aus, es bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den Waren und
Dienstleistungen der jüngeren und der prioritätsälteren Marke, da sie sich an völlig
verschiedene Abnehmerkreise richteten. Neben den Zielgruppen seien auch die
Vertriebswege grundsätzlich unterschiedlich. Hinzu komme die Schwächung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, da es sich bei der Buchstabenkombination „PISA“ um eine zwischenzeitlich weit verbreitete Abkürzung in unterschiedlichen Zusammenhängen handle. Bei einem Vergleich der Zeichen scheide
eine isolierte Betrachtung von „PISA“ aus, da auch der Markenbestandteil „Lernsystem“ eine kennzeichnende Funktion habe und somit in der Gesamtbetrachtung
zu berücksichtigen sei.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Soweit die Waren und Dienstleistungen identisch bzw. hochgradig
ähnlich sind, besteht nach Auffassung des Senats bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgebender Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der
von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und - abhängig davon - der dieser
im Einzelfall zukommende Schutzumfang in Betracht zu ziehen. Dabei impliziert
der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den
genannten Faktoren (st. Rsp.; EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR
Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m. w. N.;
GRUR 2004, 598, 599
- Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781
- Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859 ff.
- Rn. 16 - Malteserkreuz).
1.1. Zur Beurteilung der Ähnlichkeit bzw. Identität stehen sich die eingetragenen
Waren und Dienstleistungen nach Registerlage gegenüber, obwohl der Markeninhaber die Einrede der Nichtbenutzung wirksam erhoben hat. In der mündlichen
Verhandlung vom 20. September 2006 hat die Beschwerdeführerin jedoch eine
Vergleichsvereinbarung von Juni 2003 vorgelegt, aus der sich in Ziffer 1 ergibt,
dass die Parteien das gegenständliche Verfahren als streitiges durchführen wollen
und der Markeninhaber im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die Einrede der Nichtbenutzung ausdrücklich verzichtet (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887
- Bayer/BeiChem). Der Verfahrensbevollmächtigte des Markeninhabers hat dies
bestätigt.
1.2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind die
Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienstleistungen. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt
dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen
aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (st. Rsp.;
vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH GRUR 2006, 941 ff. - Rn. 13
- TOSCA BLU; GRUR 2004, 241, 243
- GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732
- Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion).
Nach diesen Grundsätzen sind die Dienstleistungen „Ausbildung; Erziehung“ identisch, da sie in beiden Verzeichnissen übereinstimmend enthalten sind. Ähnlichkeit
besteht weiter zwischen den Waren der Widerspruchsmarke „Auf Datenträger gespeicherte Programme“ und den Waren der jüngeren Marke „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel“ (vgl. BPatG 32 W (pat) 66/00 - TINY/Tina;
33 W (pat) 182/98 - CAT-PRO/PATPRO; 29 W (pat) 169/02 - BranchenKompass-
/Kompass). Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Markeninhabers,
dass eine Unähnlichkeit der vorgenannten Waren bestehe, da nach dem Zweck
der digitalen Daten unterschieden werden müsse. Demnach seien „Programme
auf Datenträgern“ solche, die weitere Eingaben des Nutzers erforderten und nicht
lediglich der bloße gespeicherte „digitale Inhalt“ des Datenträgers, auf den der
Nutzer keinen Einfluss mehr habe. Diese Unterscheidung wird vom Verkehr nicht
nachvollzogen. Aufgrund der am Markt bestehenden Übung, Bücher, Skripten,
Kataloge, Telefon- und Branchenverzeichnisse, Nachschlagewerke oder andere
Druckereierzeugnisse in elektronischer Form, und zwar u. a. als Diskette, CD-
ROM, DVD, in Form von (Lern)-Software anzubieten, geht der Verkehr vielmehr
davon aus, dass bei inhaltsgleichen Waren der Herausgeber des Datenträgers
auch das Printmedium herausgibt und umgekehrt. Daneben kennt das Publikum
die Praxis, Handbücher für Softwareprodukte oder elektronische Geräte häufig
nicht nur in Papierform beizulegen, sondern auch in Form von CD-ROMs zum
Ausdruck durch den Nutzer zur Verfügung zu stellen. „Auf Datenträger
gespeicherte Programme“ in Klasse 9 sind Computerprogramme, die auf einem
Datenträger als ausführbare Programmdatei vorliegen und zur Ausführung in den
Arbeitsspeicher des Rechners geladen werden. Das Synonym für „Computerprogramm“ ist „Software“ (http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/). Als Software
gibt es jegliche Art von (Lern-)Softwareprogrammen, die zusätzliche Eingaben
durch den Nutzer erfordern und von diesem anstatt entsprechender Bücher genutzt werden, da im Vergleich zu Printerzeugnissen animierte Bilder und Filme
miteingebunden werden können. Im Bereich der Bildung stellen die Länder des
Bundes und das Land Österreich unter dem Stichwort „SODI - Neue Medien im
Unterricht“ (www.sodis.de) eine Datenbank für Medien in der Bildung zur Verfügung, in der ca. 8.000 unterrichtsrelevante Medien, hauptsächlich CD-ROMs und
DVDs für alle Schularten sowie Lehrerfortbildung und Erwachsenenbildung zur
Nutzung angeboten werden. Ein Lehrer kann sich somit entscheiden, ob er mittels
eines klassischen Schulbuchs den Schülern den Stoff vermittelt, oder derselbe
Unterrichtsstoff durch den Einsatz von Software vermittelt wird. Die Ware
„Druckereierzeugnisse“ wird durch die „auf Datenträger gespeicherten Programme“ nicht nur im Sinne einer - unähnlichen - Hilfsware ergänzt, sondern kann
durch Software substituiert und damit zur Hauptware werden. Aus der Sicht des
Verkehrs sind die Waren daher ähnlich, da sie für ihn denselben Verwendungszweck haben, dem gleichen Nutzen dienen, in denselben Verkaufsstätten vertrieben werden und in ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende Waren anzusehen sind. Ausweislich der durch den Senat weiter übergebenen Rechercheunterlagen ist davon auszugehen, dass gerade im Marktsegment der Erziehung und
Ausbildung Unterrichtsmaterialien nicht nur in Papierform, sondern zugleich als
CD-ROM, DVD oder als Datei im Internet angeboten werden (http://www.fwu.de/;
www.woerterbuecher.de/deutsch/produkte/index.html; www.pons.de; www.berlitz.de/front_content.php?idcat=420).
Soweit eine Ähnlichkeit zu den Waren „Druckereierzeugnisse“ besteht, gilt dies
auch für die damit eng zusammenhängende Dienstleistung „Herausgabe von
Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form“ (vgl. BGH GRUR
2003, 342, 343 - Winnetou).
Lediglich zur Dienstleistung „Bereitstellen von Informationen im Internet“ der jüngeren Marke besteht keine Ähnlichkeit, da es sich dabei um die Dienstleistung des
Zur-Verfügung-Stellens von Internetplattformen für Dritte handelt, die vom Inhalt
unabhängig sind. In diesem Segment ist es auch nicht üblich, sich auf bestimmte
Inhalte wie z. B. „Erziehung; Ausbildung“ zu beschränken.
1.3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
ist hinsichtlich der
Dienstleistungen „Erziehung und Ausbildung“ durchschnittlich. Das Akronym
„PISA“ steht zwar als Abkürzung für „Programme for International Student Assessment“, den weltweit größten Schulleistungstest, und bezeichnet eine Vergleichsstudie auf internationaler Ebene in 32 Industrienationen, die alltagsrelevante Kenntnisse 15-jähriger Schüler und Schülerinnen misst (www.mpib-berlin.mpg.de/pisa/). Aufgrund der schlechten Ergebnisse dieser Studie für Deutschland und der hohen Rezeption in allen Medien hat die Öffentlichkeit diesem
Thema eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit gewidmet. Es ist zu einer
breiten Diskussion über Lernziele und -inhalte an deutschen Schulen gekommen.
In Konsequenz des öffentlichen Interesses zählten in den Jahren 2002 und 2004
Wortzusammensetzungen mit „PISA“ zu den „Wörtern des Jahres“, die durch die
Gesellschaft für deutsche Sprache ermittelt werden (2002: PISA-Schock; 2004:
Pisa-gebeutelte Nation). Auch die allgemeinen Verkehrskreise erkennen deshalb
in dem Wort in Zusammenhang mit Schule und Bildung mittlerweile nur eine beschreibende Angabe. Der Bildbestandteil der älteren Marke ist dagegen unschwer
als grafische Darstellung des berühmten „Schiefen Turms“ der Stadt Pisa zu erkennen, die keinen Bezug zur genannten Vergleichsstudie hat. Der Begriff „Pisa“
ist damit als Homonym mehrdeutig, so dass das komplexe Zeichen daher insgesamt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.
Für die Waren „auf Datenträger gespeicherte Programme“ gilt das Gesagte, da ein
breites Spektrum an Software sich inhaltlich auf den Bereich Schule, Ausbildung,
Lernen bezieht. Durch die Mehrdeutigkeit des Begriffs „PISA“ im Gesamteindruck
ist das Zeichen jedoch insgesamt durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Dies gilt auch für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“. Diese Dienstleistung wird üblicherweise nicht nach dem Marktsegment
benannt, für das sie erstellt wird. Ebenso wenig gibt es in diesem Bereich
Dienstleister, die nur im Bereich „Erziehung; Ausbildung“ tätig sind, so dass auch
das Wortelement „PISA“ allein über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft
verfügt.
1.4. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks der Vergleichsmarken zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Die Ähnlichkeit sich gegenüberstehender
Zeichen ist dabei nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift)Bild und Sinngehalt zu
beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (BGH GRUR 2006, 60 ff.
- Rn. 17 - coccodrillo). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH
GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044 - THOM-
SON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779,
781 - Zwilling/Zweibrüder). Bei Wort-/Bildmarken orientiert sich der Verkehr
regelmäßig dann am Wortbestandteil, wenn dieser kennzeichnungskräftig ist, weil
das Wort die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (BGH GRUR 2006,
859 ff.
- Rn. 29
- Malteserkreuz). Es besteht
jedoch kein Erfahrungssatz
dahingehend, dass er sich - bei kennzeichnungsschwachen Wortbestandteilen -
nicht auch an der Grafik orientieren würde, sofern diese nicht völlig nichtssagend
ist (a. a. O. - Rn. 30). Auch dem Bildbestandteil kann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Wortmarke „PISA-Lernsystem“ und
der Wort-/Bildmarke
besteht nicht, da sie aufgrund der unterschiedlichen
Wortlängen hinreichende Unterschiede aufweisen.
Die prioritätsältere Wort-/Bildmarke wird wörtlich benannt werden als „PISA“, weil
der Wortbestandteil hier die einfachste Form der Benennung bietet. Im Bereich der
klanglichen Verwechslungsgefahr steht somit nur das Wortelement „PISA“ zum
Zeichenvergleich zur Verfügung. Die grafische Darstellung des „Schiefen Turmes“,
die die Assoziation an die Stadt Pisa weckt, wird jedoch bei der visuellen Wahrnehmung durch den Verkehr mit in die Erinnerung aufgenommen und im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise verbleiben. Diese werden daher geneigt sein, in einem identischen oder ähnlichen Wortzeichen die ihnen ursprünglich bekannte Kennzeichnung wieder zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2006, 859 ff.
- Rn. 31 - Malteserkreuz).
Die jüngere Marke ist als Kombinationsmarke mehrgliedrig und besteht aus „PISA“
und „Lernsystem“. Nach den Grundsätzen der Prägetheorie ist eine unmittelbare
- klangliche - Verwechslungsgefahr daher zu bejahen, da sich „PISA“ und „PISA“
im Zeichenvergleich gegenüber stehen. Der Bestandteil „Lernsystem“ tritt in seiner
Bedeutung gegenüber dem ersten Zeichenbestandteil völlig zurück. Zum einen
neigt der Verkehr dazu, längere Zeichen in einer die Merkbarkeit erleichternden
Weise zu verkürzen (BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR
2002, 1067, 1069 - DKV/OKV) und wird sich auf die Benennung als „PISA“ beschränken. Zum anderen ist der zweite Wortbestandteil glatt beschreibend und
nicht kennzeichnungskräftig. „Lernsystem“ ist im Hinblick auf „Druckereierzeugnisse“ und „Lehr- und Unterrichtsmittel“ wie z. B. Schulbücher, Skripten, Materialien für Lehrer und Erzieher oder die beanspruchten Dienstleistungen nur ein inhaltsbeschreibender Hinweis auf eine mögliche alternative Wissensvermittlung
bzw. eine Methode zur Vermittlung von Unterrichtsstoff, nicht aber der Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller oder Dienstleister.
Angesichts der Identität bzw. engen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
für die beide Marken eingetragen sind, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und dem fehlenden Abstand zwischen den Vergleichsmarken ist davon auszugehen, dass der Verkehr Waren und Dienstleistungen, die mit den sich gegenüberstehenden Marken gekennzeichnet sind, verwechseln wird.
3. Da die fehlende Warenähnlichkeit nicht durch andere Tatbestandsmerkmale
der Verwechslungsgefahr ausgeglichen werden kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9 Rn. 23 m. w. N.), kann die Beschwerde hinsichtlich
der Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet“ keinen Erfolg
haben.
4. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
gez.
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