Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.04.2001 – 10 W (pat) 711/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend das Geschmacksmuster M 94 06 480.6
wegen Umschreibung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring
und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts – Musterregister – vom 10. Mai
2000 wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auferlegt.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist am 18. August 1994 Musterschutz für eine Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Poller" beantragt worden, deren Eintragung
am 15. November 1994 bekanntgemacht worden ist.
Nachdem die Musterinhaberin und Antragsgegnerin am 30. September 1999 beim
Patentamt beantragt hatte, im Fall des Eingangs eines Umschreibungsantrags des
Antragstellers von der Umschreibung abzusehen, ging am 4. Oktober 1999 unter
Zahlung der tarifmäßigen Gebühr der Antrag des Antragstellers auf Umschreibung
des Geschmacksmusters ein. Zur Glaubhaftmachung der Übertragung reichte der
Antragsteller die Kopie einer notariell beglaubigten Urkunde mit der – nicht datierten - Übertragungserklärung der Antragsgegnerin und der Annahmeerklärung
des Antragstellers vom 28. Juni 1999 ein. Beide Erklärungen sind jeweils mit dem
Antrag auf Umschreibung verbunden.
Die Antragsgegnerin machte geltend, die Übertragung des Musters auf den Antragsteller beruhe auf einem Vertriebslizenzvertrag vom 1. April 1998, in dem sie
sich als Lizenznehmerin des Antragstellers verpflichtet habe, diesem bis
1. Januar 2000 alle Schutzrechte zu übertragen bzw rückzuübertragen. Der Vertrag sei wegen zahlreicher Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen insgesamt nichtig mit der Folge, daß auch die Übertragung ohne Rechtsgrund erfolgt
sei.
Durch Beschluß vom 10. Mai 2000 wies das Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamts den Umschreibungsantrag gemäß § 8 GeschmMG iVm § 5
Abs. 1 und 2 MusterRegV zurück. Zur Begründung führte es aus, daß die Antragsgegnerin bereits vor dem Eingang des Umschreibungsantrags des Antragstellers ihre Einwilligung in die Umschreibung widerrufen habe. Damit fehle es
an einer formellen Voraussetzung für die Umschreibung, denn das Patentamt sei
nicht befugt, ein Schutzrecht bei erheblichen Zweifeln an der materiellrechtlichen
Inhaberschaft des Rechtsnachfolgers auf diesen umzuschreiben und ihm durch
die Registeränderung eine formelle Legitimation zu verschaffen, die ihm möglicherweise nicht zustehe. Die Einwilligung in die Umschreibung könne in diesem
Fall nur im Klagewege erreicht werden.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die von
ihm vorgelegte notarielle beglaubigte Urkunde lasse keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragungserklärung der Antragsgegnerin und der von ihm abgegebenen Annahmeerklärung zu. Die Antragsgegnerin habe die Übertragung auch
niemals bestritten, so daß dem Patentamt keinerlei Ermessenspielraum bei der
Würdigung des Nachweises des Rechtsübergangs bleibe. Die Antragsgegnerin
habe die dem Antragsteller bereits zugegangene Umschreibungsbewilligung auch
nicht widerrufen können. Schließlich werde die Wirksamkeit der Übertragung des
Geschmacksmusters auch nicht durch die angebliche Nichtigkeit des Lizenzvertrags berührt, denn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft seien voneinander
unabhängig. Schwierige Fragen, die das Musterregister nicht abschließend beurteilen könne, lägen daher nicht vor.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Umschreibungsantrag zu vollziehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und macht sich im wesentlichen dessen Begründung zu eigen. Ergänzend trägt sie vor, daß der Antragsteller
bereits am 28. März 2000 beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Feststellung der
Inhaberschaft an dem Geschmacksmuster erhoben habe. Gegen das der Klage
stattgebende Urteil vom 8. Februar 2001 habe sie Berufung eingelegt. Schon zur
Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen sei es geboten, entweder den
Umschreibungsantrag zurückzuweisen oder zumindest das Beschwerdeverfahren
auszusetzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Musterregister hat den Umschreibungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
1. Nach § 8 Abs. 1 GeschmMG iVm § 5 Abs. 2 wird eine Änderung in der Person
des Anmelders oder Inhabers eines Musters auf Antrag in das Musterregister eingetragen. Dem Antrag sind schriftliche Nachweise des Rechtsübergangs beizufügen. Nach den für die Umschreibung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen geltenden Richtlinien (BlPMZ 1996, 426 ff) erfolgt der Nachweis des Inhaberwechsels im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Musters durch
Verfahrenserklärungen
(Umschreibungsantrag/Umschreibungsbewilligung) des
eingetragenen Inhabers und seines Rechtsnachfolgers oder durch sonstige Unterlagen, aus denen sich die Übertragung ergibt, zB Vertragsurkunden (vgl BlPMZ
aaO, S 427, 428, Richtlinien Lfd. Nr. 1.4 iVm Ziff 1.1.1 und 1.1.2). In dem auf die
Erledigung einer Vielzahl von Fällen ausgerichteten registerrechtlichen Umschreibungsverfahren beschränkt sich das Patentamt grundsätzlich auf eine formale,
summarische Prüfung der von den Beteiligten vorgelegten Nachweise, ohne über
die materiellrechtliche Wirksamkeit der Übertragung abschließend zu entscheiden
(vgl BGH GRUR 1969, 43 "Marpin"; BPatGE 41, 150, 152). Bei berechtigten
Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Übertragung des Schutzrechts hat das
Patentamt die Umschreibung allerdings zu versagen. Im Interesse sowohl des
eingetragenen Schutzrechtsinhabers als auch der Allgemeinheit, die auf Rechtsbeständigkeit von Eintragungen in einem öffentlichen Register wie dem Musterregister vertraut, unterliegt das Patentamt keinem Umschreibungszwang. Begegnet
die materielle Rechtsinhaberschaft des Antragstellers von vorneherein Bedenken,
ist es nicht gerechtfertigt, dem eingetragenen Inhaber die mit der Registereintragung erworbene formelle Legitimation als Inhaber des Schutzrechts bzw als Urheber oder Berechtigter des Musters (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, 1989, § 13
Rdn 1) durch den Vollzug der Umschreibung zu entziehen und ihn zur Wiedererlangung seiner tatsächlichen Rechtsposition auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, die für die formale Prüfung einer
wirksamen Rechtsübertragung ausreichenden Nachweise beizubringen. Gelingt
ihm dies nicht, muß er seinerseits gegen den eingetragenen Inhaber auf Einwilligung in die Umschreibung klagen und dem Patentamt einen rechtskräftigen
Titel gemäß § 894 ZPO vorlegen.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Patentamt die Umschreibung zu
Recht versagt.
a.) Der Antragsteller hat dem Patentamt zwar eine am 8. Juli 1999 notariell beglaubigte Urkunde vorgelegt, in der die Musterinhaberin und Antragsgegnerin erklärt, das Muster auf den Antragsteller zu übertragen, und der Antragsteller erklärt,
die Übertragung anzunehmen. Beide Erklärungen sind jeweils mit dem Antrag auf
Umschreibung im Musterregister verbunden. Die Antragsgegnerin hat das Patentamt jedoch bereits am 30. September 1999 und damit vor dem Eingang des Umschreibungsantrags am 4. Oktober 1999 gebeten, die Umschreibung nicht vorzunehmen, falls sie von dem Antragsteller beantragt würde. Mit dieser Erklärung hat
die Antragsgegnerin ihren Umschreibungsantrag widerrufen. Der Auffassung des
Antragstellers, der Umschreibungsantrag sei ihm zugegangen und habe von der
Antragsgegnerin daher gemäß § 130 BGB nicht wirksam widerrufen werden können, vermag der Senat nicht zu folgen. Bei dem Umschreibungsantrag handelt es
sich um eine verfahrensrechtliche Erklärung, die nicht an den Antragsteller, sondern an das Patentamt gerichtet ist und die Grundlage für die Vornahme der Umschreibung bildet. Dementsprechend ist auch der Widerruf oder die Rücknahme
des Umschreibungsantrags dem Patentamt gegenüber zu erklären. Fehlt der Umschreibungsantrag oder die Umschreibungsbewilligung des eingetragenen
Rechtsinhabers, besteht von Haus aus Anlaß zu Zweifeln an der Wirksamkeit der
rechtsgeschäftlichen Übertragung des Schutzrechts (vgl Busse, PatG, 5. Aufl.,
§ 30 Rdn 90 unter Hinweis auf RPA BlPMZ 1932, 116).
Ein urkundlich belegter Übertragungsvertrag stellt nach Umschreibungsrichtlinien
(aaO, Nr. 1.1.2) zwar einen ausreichenden Nachweis für den Rechtsübergang des
Schutzrechts dar. Für eine Prüfung des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts besteht wegen des im Zivilrecht geltenden Abstraktionsprinzips, wonach
das Verfügungsgeschäft in seiner rechtlichen Wirkung grundsätzlich unabhängig
von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft ist, im Umschreibungsverfahren grundsätzlich kein Anlaß. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der eingetragene
Rechtsinhaber substantiiert darlegt, daß für die Übertragung des Schutzrechts ein
Rechtsgrund nicht besteht und dem Rechtsnachfolger daher kein Anspruch auf die
Umschreibung zusteht. In diesem Fall können sich Zweifel an der Berechtigung
der Umschreibung ergeben, weil der eingetragene Rechtsinhaber in dem Fall der
Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts einen Anspruch auf Rückübertragung
des Schutzrechts haben kann oder weil sich möglicherweise die Unwirksamkeit
des Verpflichtungsgeschäfts auf das Erfüllungsgeschäft erstreckt. Bei einem insoweit schlüssigen Vortrag ist es dem Patentamt nicht verwehrt, die Umschreibung
zu versagen und der Antragsteller wegen der fehlenden Umschreibungsbewilligung des eingetragenen Rechtsinhabers auf den Klageweg zu verweisen.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, daß sie den Vertriebslizenzvertrag vom 1. April 1994, der sie gemäß Ziff 4.5. zur Übertragung bzw
Rückübertragung des Musters und weiterer Schutzrechte auf den Antragsteller bis
zum 1. Januar 2000 verpflichtet, wegen zahlreicher Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen – ungeachtet der salvatorischen Klausel der Ziff. 7.1. – gemäß
von Vertragsklauseln auch auf das Erfüllungsgeschäft erstreckt (vgl Immenga/Mestmäcker, GWB, 1992, § 20 Rdn 327), läßt der Vortrag der Antragsgegnerin
bereits begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Übertragungsvertrags aufkommen, unabhängig von etwaigen schuldrechtlichen Ansprüchen der Antragsgegnerin auf Rückübertragung des Geschmacksmusters.
Dies von dem Musterregister somit zu Recht angenommenen Zweifel finden im
übrigen
ihre Bestätigung durch die erst
in dem Beschwerdeverfahren
vorgetragene Tatsache eines zwischen den Beteiligten schon während des
patentamtlichen Verfahrens anhängig gewordenen Rechtsstreits. Die beklagte
Antragsgegnerin hat gegen das zwischenzeitlich ergangene Urteil des LG
Düsseldorf vom 8. Februar 2001 (Az: 4 O 83/00), in dem sie ua auf Einwilligung in
die Umschreibung des Geschmacksmusters verurteilt worden ist, Berufung
eingelegt. Unter dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung der für die
Formalprüfung maßgeblichen Registerlage
hat
das Patentamt
den
Umschreibungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
III.
Für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 148 ZPO – wie von der
Antragsgegnerin hilfsweise beantragt – bestand kein Anlaß, weil die Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Umschreibungsantrags nicht
von dem Ausgang des Zivilrechtsstreits abhängt. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Prüfung, ob das Patentamt die Umschreibung des Geschmacksmusters bei der gebotenen registerrechtlichen Formalprüfung der vorgelegten Unterlagen zu Recht versagt hat. Die Feststellung der
materiellrechtlichen Inhaberschaft an dem Schutzrecht erfolgt unabhängig davon
in dem zivilgerichtlichen Verfahren. Aus der rechtlichen Zweigleisigkeit der beiden
Verfahren folgt, daß es dem Patentamt zwar verwehrt ist, bei einer anhängigen
Klage gegen den eingetragenen Rechtsinhaber auf Einwilligung in die Umschreibung dem Umschreibungsantrag im Vorgriff auf die Entscheidung des Zivilgerichts
stattzugeben und sich damit möglicherweise im Widerspruch zu dem Ausgang des
dortigen Verfahrens zu setzen. Umgekehrt ist es jedoch in der Regel berechtigt,
den Umschreibungsantrag wegen begründeter Zweifel an der materiellen Berechtigung des Antragstellers zurückzuweisen. Auch die hiergegen gerichtete
Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Patentamt – wie vorliegend – nach den
registerrechtlichen Grundsätzen zutreffend entschieden hat.
Durch die (rechtskräftige) Zurückweisung entsteht dem Antragsteller auch dann,
wenn er in dem Zivilrechtsstreit obsiegt, kein Nachteil. Das Patentamt hat die Umschreibung in diesem Fall bei Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils auf Einwilligung in die Umschreibung (§ 894 ZPO) zu vollziehen. Es handelt sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme und nicht um
eine Umschreibung, die auf Antrag in dem Registerverfahren erfolgt. Das bedeutet, daß ein etwaiges noch anhängiges patentamtliches Umschreibungsverfahren
oder ein patentgerichtliches Umschreibungs-Beschwerdeverfahren mit der Vollstreckung der Umschreibung in der Hauptsache gegenstandslos würde. Eine Aufhebung der angefochtenen Zurückweisung des Umschreibungsantrags und Anordnung der Umschreibung durch das Patentgericht ist damit ausgeschlossen.
Verliert der Antragsteller den Zivilrechtsstreit, hat er ohnehin keinen Anspruch auf
Umschreibung des Schutzrechts. Eine der Zurückweisung der Beschwerde entgegenstehende Vorgreiflichkeit der Entscheidung in dem Zivilrechtsstreit i.S. des
§ 148 ZPO liegt daher nicht vor.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der beschwerdeführende
Antragsteller. Bei dem Umschreibungsverfahren handelt es sich um ein echtes,
auf Antrag eines Beteiligten eingeleitetes Streitverfahren, in dem es der Billigkeit
entspricht, in analoger Anwendung des § 91 ZPO dem Unterliegenden die Kosten
aufzuerlegen (vgl BPatG GRUR 2001, 328). Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nach dem Billigkeitsgrundsatz des § 10a Abs. 1 GeschmMG iVm § 80
Abs. 1 PatG nicht gerechtfertigt, denn der Antragsteller hat die Beschwerde in einer aussichtslosen Situation eingelegt. Nach Erhebung der Klage hätte er wissen
müssen, daß die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Musters aufgrund
einer registerrechtlichen Formalprüfung nicht gegeben sind und die Umschreibung
daher nur in Vollzug der rechtskräftigen Verurteilung der Antragsgegnerin auf Einwilligung in die Umschreibung erfolgen kann.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Pr