Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 31.05.2001 – 25 W (pat) 99/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 14 468 6.70

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Das Wort- Bildzeichen

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 19. Juni 1996 ua für die Waren und Dienstleistungen "Bewirtung,

Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen eines Caterers;

Partyservice; Weine, Spirituosen, Liköre, alkoholische Präparate

für die

Zubereitung von Getränken, alkoholische Mischgetränke, Cocktails und Aperitifs

auf Spirituosen und Weingrundlage, weinhaltige Getränke und andere

alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" in das Markenregister eingetragen

werden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der beiden gleichlautenden

prioritätsälteren Wortmarken

HAVANA CLUB,

nämlich der am 30. März 1972 für "Kubanischer Rum, der in Havanna hergestellt

wurde" eingetragenen Marke 892 051 und der am 22. September 1998 ua für

"Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere in Restaurants,

Diskotheken, Bars, Cafeterias, Cafés und Nachtclubs eingetragenen Marke

394 08 068.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

einem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und die

Widersprüche zurückgewiesen. Ausgehend von einer möglichen Identität der

Waren und Dienstleistungen und deshalb strengen Anforderungen an den

Markenabstand sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die jeweiligen

Marken würden in ihrem Gesamteindruck gleichermaßen von allen Bestandteilen

geprägt, so dass eine Verkürzung auf den verwechslungsfähigen Bestandteil

"Havanna" bzw. "Havana" nicht zulässig sei und diesem Bestandteil keine allein

prägende und kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. In ihrer Gesamtheit

unterschieden sich die jeweiligen Marken aber in ihrer äußeren Gestaltung und

ihrem Aufbau hinreichend und wiesen sowohl in schriftbildlicher als auch in

klanglicher Hinsicht keine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf. Auch

bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter

dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung,

insbesondere einer

Zeichenserie auf Seiten der Widersprechenden. Denn die übereinstimmenden

Bestandteile

"Havanna" bzw.

"Havana" stellten

lediglich beschreibende

geographische Angaben dar, die sich weder als herkunftshinweisende

Stammbestandteile einer Markenserie eigneten noch eine entsprechende

Assoziation auslösen könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit ihrem Antrag,

den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen

Marke anzuordnen.

Auszugehen sei von der möglichen Identität der jeweils an den Endverbraucher

gerichteten Dienstleistungen und Waren bei einer ansonsten hochgradigen

Ähnlichkeit, so dass höchste Anforderungen an den von der jüngeren Marke

einzuhaltenden Markenabstand zu stellen seien. Die Bezeichnung "HAVANA

CLUB" werde überdies seit vielen Jahren im Inland zur Kennzeichnung von Rum

benutzt und weise deshalb eine überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auf.

Dies belege auch das 1954 geschlossene "Abkommen zwischen der BRD und der

Republik Kuba über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und über

den Schutz von Herkunftszeichen", welches der Herkunftsbezeichnung "HAVANA"

besonderen wettbewerbrechtlichen Schutz zuerkenne. "HAVANA" sei deshalb

gerade für die Kennzeichnung von Rum kennzeichnungskräftig, zumal die

Widersprechende die einzige derzeitige Importeurin von kubanischem Rum für die

BRD sei. Der in den Marken enthaltene, wichtige und klanglich identische

Herkunftshinweis "Havanna/HAVANA" präge deshalb auch

ihren

jeweiligen

Gesamteindruck. Gegenüber diesem - in der jüngeren Marke zudem auch optisch

durch seine Größe und Plazierung hervorstechenden Wort "Havanna" – komme

den weiteren Wörtern "Original/Typ" bzw "Club" nur eine untergeordnete

Bedeutung zu. Diese würden, ebenso wie der zusätzliche Bildbestandteil der

jüngeren Marke, von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Beiwerk

gesehen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden handele es sich bei den

Wortmarken "HAVANA CLUB" um Zeichen, deren Kennzeichnungskraft an der

unteren Grenze kennzeichenrechtlicher Schutzfähigkeit

liege und deren

Kennzeichnungsschwäche

auch

nicht

durch

einen

überragenden

Bekanntheitsgrad ausgeglichen werde. Bei den gekennzeichneten Spirituosen

handle es sich nämlich

in der BRD um ein Nischenprodukt. Eine

Verwechslungsgefahr zwischen der

jüngeren Marke

in

ihrer besonderen

graphischen

Gestaltung

und

den

kennzeichnungsschwachen

Widerspruchsmarken bestehe nicht. Der Wortbestandteil "HAVANA" stelle eine

freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe dar und sei deshalb als

schutzunfähiger Zeichenbestandteil ungeeignet, die jeweiligen Kennzeichnungen

zu prägen. Selbst geringfügige Abweichungen der übrigen Zeichenbestandteile

reichten deshalb zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr begründenden

Markenähnlichkeit aus. Komme es danach nicht nur hinsichtlich der offensichtlich

abweichenden graphischen Gestaltung der Marken, sondern auch im Hinblick auf

die Beurteilung ihres klanglichen Gesamteindrucks auf die ohne weiteres

unterscheidbaren Bestandteile "Original" und "Typ" einerseits und "Club"

andererseits

an,

so

könne

auch

klanglich

oder

begrifflich

keine

Verwechslungsgefahr begründet sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Sie ist jedoch

in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Die Widersprüche sind deshalb zu Recht in dem

angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2

Satz 2 MarkenG.

Nach

der maßgebenden Registerlage

können

sich

die

jeweils

gegenüberstehenden Marken auf identischen - im übrigen jedenfalls noch enge

Berührungspunkte aufweisenden - Waren und Dienstleistungen begegnen, wobei

hinsichtlich der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise auf einen

durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher

abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung

unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ /

TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH

MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).

Selbst

im Bereich

gleicher Waren

kommt

die Erörterung

einer

Verwechslungsgefahr hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass

der gemeinsame Markenbestandteil "HAVANNA / HAVANA" eine selbständig

kollisionsbegründende

Bedeutung

hat. Dies

ist

schon

bei

den

Widerspruchsmarken jedenfalls aus Rechtsgründen nicht der Fall. Allerdings hat

der Senat kaum Zweifel, dass auch nach der Verkehrsauffassung "Havana" nicht

als markenmäßiges Kennzeichnungsmittel, sondern als bekannte und

geographische Angabe und damit bereits als nicht unterscheidungskräftiger

Sachhinweis, aber nicht als betriebliche Kennzeichnung zu beurteilen ist.

Jedenfalls handelt es sich aber

im Zusammenhang mit Waren und

Dienstleistungen, bei denen ein entsprechender Ursprung oder anderer Bezug

nahe liegt, um eine nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht schutzfähige

beschreibende und freihaltungsbedürftige geographische Angabe (vgl EuGH

GRUR 1999, 723 – Chiemsee), die nicht geeignet ist, den Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke in kollisionsbegründender Weise zu prägen (vgl auch HABM

ABL 2000, 794, 824-826 – CARIBBEAN CLUB # CARIBBEAN TWIST;

Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 148). Soweit die Widersprechende

eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marke infolge langjähriger

Benutzung für Rum geltend macht, könnte sich dieser Umstand nur auf die

Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit, die zudem einen Gesamtbegriff bildet,

aber nicht isoliert auf den Bestandteil "HAVANA" beziehen.

Auch die Heranziehung des 1954 geschlossenen "Abkommen zwischen der BRD

und der Republik Kuba über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und

über den Schutz von Herkunftszeichen" führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Vielmehr ergibt sich daraus, dass die fragliche Bezeichnung gerade nicht für ein

einzelnes Unternehmen monopolisiert werden, sondern unabhängig davon dem

Hinweis auf den geographischen Ursprung der Waren vorbehalten bleiben soll.

Der Frage, auf welche Waren das genannte Abkommen anwendbar ist (vgl dazu

OLG München MarkenR 2001, 218 – Habana) braucht hier nicht nochmals

nachgegangen zu werden. Denn erstens stellt "HAVANA" unabhängig von dem

Abkommen für Rum eine nicht schutzfähige, beschreibende geographische

Angabe dar, zumal der karibische Raum insoweit als Ursprungsort eine besondere

Wertschätzung

genießt.

Eine

das

Schutzhindernis

überwindende

Verkehrsdurchsetzung ist nicht belegt (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6.

Aufl., § 9 Rdn 168; ferner § 8 Rdn 177 zur einschränkenden Berücksichtigung im

Widerspruchsverfahren). Zweitens führt ein solches Abkommen ohnehin nicht zu

einer markenmäßigen Kennzeichnungskraft, sondern nur zu einem Schutz

gegenüber einer Verwendung der geographischen Angabe

für unter das

Abkommen fallende Waren, die keinen entsprechenden geographischen Ursprung

haben. Ebenso wie bei den nach § 126 ff MarkenG geschützten geographischen

Herkunftsangaben entsteht dagegen kein ausschließliches Individualrecht.

Allein auf den Bestandteil "HAVANA" der Widerspruchsmarke können somit im

patentamtlichen Widerspruchsverfahren, welches nur auf die in § 42 Abs 2

MarkenG genannten älteren Rechte iSv § 9 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 bzw §§ 10, 11

MarkenG gestützt werden kann, aus Rechtsgründen keine Verbietungsrechte

hergeleitet werden. Ob eine künftige Verwendung der angegriffenen Marke etwa

anderen rechtlichen Bedenken unterliegt, welche außerhalb dieser Tatbestände

begründet sind, ist keine Frage des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens.

Insbesondere stellen auch denkbare Schutzhindernisse bezüglich der

angegriffenen Marke nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 3 (Täuschungsgefahr) und Nr 9

(Benutzungsverbot) in diesem Verfahren keinen Löschungsgrund dar. Im übrigen

kann nach der hier maßgeblichen Registerlage eine "korrekte" Verwendung wohl

ebenso wenig wie bei der Widerspruchsmarke von vornherein ausgeschlossen

werden.

Kann somit eine Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke durch

"HAVANA" nicht bejaht werden, verbleibt es deshalb bei dem Grundsatz, dass zur

Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit der

Marken in ihrer Gesamtheit nach der registrierten Form abzustellen ist, die als

gewählter Schutzgegenstand den Schutzbereich der Marke bestimmt (vgl zB BGH

MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1). In diesem Rahmen darf der schutzunfähige

Bestandteil "HAVANA" allerdings auch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl hierzu

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 152, 160; BGH MarkenR 2000,

20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH), zumal sich der weitere Bestandteil "Club" in

Bezug auf die geschützten Dienstleistungen, aber in gewissem Maße auch auf die

Ware "kubanischer Rum" gleichfalls eher als kennzeichnungsschwach erweist.

Der als umgangssprachlicher Begriff für eine Personengruppe oder für eine

Räumlichkeit übliche Begriff

"Club"

ist auch als Kennzeichnung oder

Kennzeichnungsbestandteil gebräuchlich und vermittelt einen entsprechenden,

ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt (vgl hierzu auch HABM ABL 2000,

794, 822 – CARIBBEAN CLUB # CARIBBEAN TWIST; PAVIS PROMA, Kliems

BPatG 30 W (pat) 086/00 Club Rotation= Rotation; 26 W (pat) 269/93 CLUB).

Selbst wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände noch eine normale

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt und deshalb strenge

Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand

gestellt werden, so ist nach Auffassung des Senats die Ähnlichkeit der Marken in

ihrer Gesamtheit in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass die Gefahr von

Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre.

Hierbei kann auch hinsichtlich der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr

unterstellt werden, dass der Verkehr sich bei einer Wort-/Bildmarke in der Regel

eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen

Ware oder Dienstleistung orientiert (vgl BGH GRUR 1966, 499 - Merck;

GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze;

GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI) und deshalb das Wortelement den

Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild prägt (vgl hierzu BGH

GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ

/ TISSERAND; zu den Einschränkungen vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl., § 9 Rdn 194; BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1). Allerdings darf

entgegen der Ansicht der Widersprechenden im Hinblick auf die weiteren

Wortbestandteile "ORIGINAL" und "TYP" der angegriffenen Marke das Wort

"ORIGINAL"

nicht

vernachlässigt werden,

da

angesichts

der

eher

gleichgewichtigen kennzeichnenden Bedeutung dieser Wortbestandteile für den

Verkehr keine Veranlassung besteht, sich neben dem Bestandteil "HAVANNA"

ausschließlich oder überwiegend nur an einem der beiden weiteren Wörter zu

orientieren.

Danach

sind

auch

hinsichtlich

der

Beurteilung

der

klanglichen

Verwechslungsgefahr die Wortbestandteile der

jüngeren Marke

in

ihrer

Gesamtheit der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen. Diese gewährleisten

aufgrund ihres unterschiedlichen und im jeweiligen Klangbild deutlich voneinander

abweichenden

weiteren Wortbestandes

selbst

bei

ungünstigeren

Übermittlungsbedingungen eine sichere Unterscheidbarkeit der Marken. Der

Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Marken durch

gedankliches Inverbindungbringen oder mittelbar unter dem Gesichtspunkt des

Serienzeichens verwechselbar sind. Denn den Marken lässt sich trotz des

Erkennens der gegebenen Unterschiede assoziativ kein Sinngehalt entnehmen,

der das Publikum zu der Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung

der Kennzeichnungen zu demselben Herstellerbetrieb (vgl hierzu BGH MarkenR

1999, 199, 201 – MONOFLAM/POLYFLAM) oder jedenfalls zu der Annahme

wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge

zwischen den

Markeninhabern (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 134, 136 – ARD-1) veranlassen

könnte. Insoweit reicht die von der Widersprechenden hervorgehobene allgemeine

Assoziation, die mit dem - gegebenenfalls auch "verklärten" - Begriff "HAVANA"

bei den angesprochenen Verkehrskreisen verbunden sein mag, nicht aus, eine

markenrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl hierzu auch

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 205 und 206 mit weiteren

Nachweisen). Auch eignet sich die

isoliert schutzunfähige geographische

Herkunftsangabe "HAVANA" nicht dazu, vom Verkehr als Stammbestandteil einer

von der Widersprechenden gebildeten Serienmarke aufgefaßt zu werden, zumal

diese selbst nicht behauptet, eine entsprechend gebildete und eingetragene

Markenserie zu benutzen.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Abb. 1

Engels