Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.05.2001 – 25 W (pat) 99/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 14 468 6.70
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Das Wort- Bildzeichen
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
ist am 19. Juni 1996 ua für die Waren und Dienstleistungen "Bewirtung,
Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen eines Caterers;
Partyservice; Weine, Spirituosen, Liköre, alkoholische Präparate
für die
Zubereitung von Getränken, alkoholische Mischgetränke, Cocktails und Aperitifs
auf Spirituosen und Weingrundlage, weinhaltige Getränke und andere
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" in das Markenregister eingetragen
werden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der beiden gleichlautenden
prioritätsälteren Wortmarken
HAVANA CLUB,
nämlich der am 30. März 1972 für "Kubanischer Rum, der in Havanna hergestellt
wurde" eingetragenen Marke 892 051 und der am 22. September 1998 ua für
"Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere in Restaurants,
Diskotheken, Bars, Cafeterias, Cafés und Nachtclubs eingetragenen Marke
394 08 068.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
einem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und die
Widersprüche zurückgewiesen. Ausgehend von einer möglichen Identität der
Waren und Dienstleistungen und deshalb strengen Anforderungen an den
Markenabstand sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die jeweiligen
Marken würden in ihrem Gesamteindruck gleichermaßen von allen Bestandteilen
geprägt, so dass eine Verkürzung auf den verwechslungsfähigen Bestandteil
"Havanna" bzw. "Havana" nicht zulässig sei und diesem Bestandteil keine allein
prägende und kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. In ihrer Gesamtheit
unterschieden sich die jeweiligen Marken aber in ihrer äußeren Gestaltung und
ihrem Aufbau hinreichend und wiesen sowohl in schriftbildlicher als auch in
klanglicher Hinsicht keine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf. Auch
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter
dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung,
insbesondere einer
Zeichenserie auf Seiten der Widersprechenden. Denn die übereinstimmenden
Bestandteile
"Havanna" bzw.
"Havana" stellten
lediglich beschreibende
geographische Angaben dar, die sich weder als herkunftshinweisende
Stammbestandteile einer Markenserie eigneten noch eine entsprechende
Assoziation auslösen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit ihrem Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.
Auszugehen sei von der möglichen Identität der jeweils an den Endverbraucher
gerichteten Dienstleistungen und Waren bei einer ansonsten hochgradigen
Ähnlichkeit, so dass höchste Anforderungen an den von der jüngeren Marke
einzuhaltenden Markenabstand zu stellen seien. Die Bezeichnung "HAVANA
CLUB" werde überdies seit vielen Jahren im Inland zur Kennzeichnung von Rum
benutzt und weise deshalb eine überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auf.
Dies belege auch das 1954 geschlossene "Abkommen zwischen der BRD und der
Republik Kuba über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und über
den Schutz von Herkunftszeichen", welches der Herkunftsbezeichnung "HAVANA"
besonderen wettbewerbrechtlichen Schutz zuerkenne. "HAVANA" sei deshalb
gerade für die Kennzeichnung von Rum kennzeichnungskräftig, zumal die
Widersprechende die einzige derzeitige Importeurin von kubanischem Rum für die
BRD sei. Der in den Marken enthaltene, wichtige und klanglich identische
Herkunftshinweis "Havanna/HAVANA" präge deshalb auch
ihren
jeweiligen
Gesamteindruck. Gegenüber diesem - in der jüngeren Marke zudem auch optisch
durch seine Größe und Plazierung hervorstechenden Wort "Havanna" – komme
den weiteren Wörtern "Original/Typ" bzw "Club" nur eine untergeordnete
Bedeutung zu. Diese würden, ebenso wie der zusätzliche Bildbestandteil der
jüngeren Marke, von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Beiwerk
gesehen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden handele es sich bei den
Wortmarken "HAVANA CLUB" um Zeichen, deren Kennzeichnungskraft an der
unteren Grenze kennzeichenrechtlicher Schutzfähigkeit
liege und deren
Kennzeichnungsschwäche
auch
nicht
durch
einen
überragenden
Bekanntheitsgrad ausgeglichen werde. Bei den gekennzeichneten Spirituosen
handle es sich nämlich
in der BRD um ein Nischenprodukt. Eine
Verwechslungsgefahr zwischen der
jüngeren Marke
in
ihrer besonderen
graphischen
Gestaltung
und
den
kennzeichnungsschwachen
Widerspruchsmarken bestehe nicht. Der Wortbestandteil "HAVANA" stelle eine
freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe dar und sei deshalb als
schutzunfähiger Zeichenbestandteil ungeeignet, die jeweiligen Kennzeichnungen
zu prägen. Selbst geringfügige Abweichungen der übrigen Zeichenbestandteile
reichten deshalb zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr begründenden
Markenähnlichkeit aus. Komme es danach nicht nur hinsichtlich der offensichtlich
abweichenden graphischen Gestaltung der Marken, sondern auch im Hinblick auf
die Beurteilung ihres klanglichen Gesamteindrucks auf die ohne weiteres
unterscheidbaren Bestandteile "Original" und "Typ" einerseits und "Club"
andererseits
an,
so
könne
auch
klanglich
oder
begrifflich
keine
Verwechslungsgefahr begründet sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie
die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Sie ist jedoch
in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine
Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Die Widersprüche sind deshalb zu Recht in dem
angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2
Satz 2 MarkenG.
Nach
der maßgebenden Registerlage
können
sich
die
jeweils
gegenüberstehenden Marken auf identischen - im übrigen jedenfalls noch enge
Berührungspunkte aufweisenden - Waren und Dienstleistungen begegnen, wobei
hinsichtlich der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise auf einen
durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung
unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ /
TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH
MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).
Selbst
im Bereich
gleicher Waren
kommt
die Erörterung
einer
Verwechslungsgefahr hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass
der gemeinsame Markenbestandteil "HAVANNA / HAVANA" eine selbständig
kollisionsbegründende
Bedeutung
hat. Dies
ist
schon
bei
den
Widerspruchsmarken jedenfalls aus Rechtsgründen nicht der Fall. Allerdings hat
der Senat kaum Zweifel, dass auch nach der Verkehrsauffassung "Havana" nicht
als markenmäßiges Kennzeichnungsmittel, sondern als bekannte und
geographische Angabe und damit bereits als nicht unterscheidungskräftiger
Sachhinweis, aber nicht als betriebliche Kennzeichnung zu beurteilen ist.
Jedenfalls handelt es sich aber
im Zusammenhang mit Waren und
Dienstleistungen, bei denen ein entsprechender Ursprung oder anderer Bezug
nahe liegt, um eine nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht schutzfähige
beschreibende und freihaltungsbedürftige geographische Angabe (vgl EuGH
GRUR 1999, 723 – Chiemsee), die nicht geeignet ist, den Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke in kollisionsbegründender Weise zu prägen (vgl auch HABM
ABL 2000, 794, 824-826 – CARIBBEAN CLUB # CARIBBEAN TWIST;
Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 148). Soweit die Widersprechende
eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marke infolge langjähriger
Benutzung für Rum geltend macht, könnte sich dieser Umstand nur auf die
Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit, die zudem einen Gesamtbegriff bildet,
aber nicht isoliert auf den Bestandteil "HAVANA" beziehen.
Auch die Heranziehung des 1954 geschlossenen "Abkommen zwischen der BRD
und der Republik Kuba über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und
über den Schutz von Herkunftszeichen" führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Vielmehr ergibt sich daraus, dass die fragliche Bezeichnung gerade nicht für ein
einzelnes Unternehmen monopolisiert werden, sondern unabhängig davon dem
Hinweis auf den geographischen Ursprung der Waren vorbehalten bleiben soll.
Der Frage, auf welche Waren das genannte Abkommen anwendbar ist (vgl dazu
OLG München MarkenR 2001, 218 – Habana) braucht hier nicht nochmals
nachgegangen zu werden. Denn erstens stellt "HAVANA" unabhängig von dem
Abkommen für Rum eine nicht schutzfähige, beschreibende geographische
Angabe dar, zumal der karibische Raum insoweit als Ursprungsort eine besondere
Wertschätzung
genießt.
Eine
das
Schutzhindernis
überwindende
Verkehrsdurchsetzung ist nicht belegt (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6.
Aufl., § 9 Rdn 168; ferner § 8 Rdn 177 zur einschränkenden Berücksichtigung im
Widerspruchsverfahren). Zweitens führt ein solches Abkommen ohnehin nicht zu
einer markenmäßigen Kennzeichnungskraft, sondern nur zu einem Schutz
gegenüber einer Verwendung der geographischen Angabe
für unter das
Abkommen fallende Waren, die keinen entsprechenden geographischen Ursprung
haben. Ebenso wie bei den nach § 126 ff MarkenG geschützten geographischen
Herkunftsangaben entsteht dagegen kein ausschließliches Individualrecht.
Allein auf den Bestandteil "HAVANA" der Widerspruchsmarke können somit im
patentamtlichen Widerspruchsverfahren, welches nur auf die in § 42 Abs 2
MarkenG genannten älteren Rechte iSv § 9 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 bzw §§ 10, 11
MarkenG gestützt werden kann, aus Rechtsgründen keine Verbietungsrechte
hergeleitet werden. Ob eine künftige Verwendung der angegriffenen Marke etwa
anderen rechtlichen Bedenken unterliegt, welche außerhalb dieser Tatbestände
begründet sind, ist keine Frage des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens.
Insbesondere stellen auch denkbare Schutzhindernisse bezüglich der
angegriffenen Marke nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 3 (Täuschungsgefahr) und Nr 9
(Benutzungsverbot) in diesem Verfahren keinen Löschungsgrund dar. Im übrigen
kann nach der hier maßgeblichen Registerlage eine "korrekte" Verwendung wohl
ebenso wenig wie bei der Widerspruchsmarke von vornherein ausgeschlossen
werden.
Kann somit eine Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke durch
"HAVANA" nicht bejaht werden, verbleibt es deshalb bei dem Grundsatz, dass zur
Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit der
Marken in ihrer Gesamtheit nach der registrierten Form abzustellen ist, die als
gewählter Schutzgegenstand den Schutzbereich der Marke bestimmt (vgl zB BGH
MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1). In diesem Rahmen darf der schutzunfähige
Bestandteil "HAVANA" allerdings auch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl hierzu
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 152, 160; BGH MarkenR 2000,
20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH), zumal sich der weitere Bestandteil "Club" in
Bezug auf die geschützten Dienstleistungen, aber in gewissem Maße auch auf die
Ware "kubanischer Rum" gleichfalls eher als kennzeichnungsschwach erweist.
Der als umgangssprachlicher Begriff für eine Personengruppe oder für eine
Räumlichkeit übliche Begriff
"Club"
ist auch als Kennzeichnung oder
Kennzeichnungsbestandteil gebräuchlich und vermittelt einen entsprechenden,
ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt (vgl hierzu auch HABM ABL 2000,
794, 822 – CARIBBEAN CLUB # CARIBBEAN TWIST; PAVIS PROMA, Kliems
BPatG 30 W (pat) 086/00 Club Rotation= Rotation; 26 W (pat) 269/93 CLUB).
Selbst wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände noch eine normale
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt und deshalb strenge
Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand
gestellt werden, so ist nach Auffassung des Senats die Ähnlichkeit der Marken in
ihrer Gesamtheit in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass die Gefahr von
Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre.
Hierbei kann auch hinsichtlich der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr
unterstellt werden, dass der Verkehr sich bei einer Wort-/Bildmarke in der Regel
eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der angebotenen
Ware oder Dienstleistung orientiert (vgl BGH GRUR 1966, 499 - Merck;
GRUR 1992, 48, 50 - frei öl; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze;
GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI) und deshalb das Wortelement den
Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild prägt (vgl hierzu BGH
GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ
/ TISSERAND; zu den Einschränkungen vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl., § 9 Rdn 194; BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1). Allerdings darf
entgegen der Ansicht der Widersprechenden im Hinblick auf die weiteren
Wortbestandteile "ORIGINAL" und "TYP" der angegriffenen Marke das Wort
"ORIGINAL"
nicht
vernachlässigt werden,
da
angesichts
der
eher
gleichgewichtigen kennzeichnenden Bedeutung dieser Wortbestandteile für den
Verkehr keine Veranlassung besteht, sich neben dem Bestandteil "HAVANNA"
ausschließlich oder überwiegend nur an einem der beiden weiteren Wörter zu
orientieren.
Danach
sind
auch
hinsichtlich
der
Beurteilung
der
klanglichen
Verwechslungsgefahr die Wortbestandteile der
jüngeren Marke
in
ihrer
Gesamtheit der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen. Diese gewährleisten
aufgrund ihres unterschiedlichen und im jeweiligen Klangbild deutlich voneinander
abweichenden
weiteren Wortbestandes
selbst
bei
ungünstigeren
Übermittlungsbedingungen eine sichere Unterscheidbarkeit der Marken. Der
Senat sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Marken durch
gedankliches Inverbindungbringen oder mittelbar unter dem Gesichtspunkt des
Serienzeichens verwechselbar sind. Denn den Marken lässt sich trotz des
Erkennens der gegebenen Unterschiede assoziativ kein Sinngehalt entnehmen,
der das Publikum zu der Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Zuordnung
der Kennzeichnungen zu demselben Herstellerbetrieb (vgl hierzu BGH MarkenR
1999, 199, 201 – MONOFLAM/POLYFLAM) oder jedenfalls zu der Annahme
wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge
zwischen den
Markeninhabern (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 134, 136 – ARD-1) veranlassen
könnte. Insoweit reicht die von der Widersprechenden hervorgehobene allgemeine
Assoziation, die mit dem - gegebenenfalls auch "verklärten" - Begriff "HAVANA"
bei den angesprochenen Verkehrskreisen verbunden sein mag, nicht aus, eine
markenrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl hierzu auch
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 205 und 206 mit weiteren
Nachweisen). Auch eignet sich die
isoliert schutzunfähige geographische
Herkunftsangabe "HAVANA" nicht dazu, vom Verkehr als Stammbestandteil einer
von der Widersprechenden gebildeten Serienmarke aufgefaßt zu werden, zumal
diese selbst nicht behauptet, eine entsprechend gebildete und eingetragene
Markenserie zu benutzen.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Brandt
Abb. 1
Engels