Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 3 ZA (pat) 28/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

(zu 3 Ni 23/99 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent …

hier: Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin

vom 30. April 2001

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Juli 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und der Richterin Sredl

beschlossen:

1) Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin vom 30. April 2001

abgeändert.

Die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 12.089,03 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

I

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 5. September 2000 hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluß vom 30. April 2001

hat die Rechtspflegerin die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 8.595,03 DM

festgesetzt, wobei die Kosten des italienischen Rechtsanwalts Dr. S…, für den

zwei Gebühren nach der BRAGO in Höhe von je 2.925,- DM sowie Auslagen für

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen über 40,- DM, Reisekosten über

309,- DM und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 220,- DM geltend gemacht wurden, nicht anerkannt worden sind.

Gegen den Beschluß hat die Klägerin Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die für

den italienischen Rechtsanwalt entstandenen Kosten als erstattungsfähig anzuerkennen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Sollte das Gericht nicht beide Gebühren anerkennen, erscheine mindestens eine

Gebühr erstattungsfähig.

Die Beklagte ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, daß ein Verkehrsanwalt, sofern die Notwendigkeit seiner Einschaltung überhaupt ausreichend

dargelegt sei, lediglich eine Gebühr beanspruchen könne. Auch dem Kostenantrag

werde widersprochen, weil die Entscheidung des Rechtspflegers nicht wegen eines Verhaltens der Beklagten, sondern deswegen zum Nachteil der Klägerin ausgefallen sei, weil die auf den italienischen Rechtsanwalt entfallenden Kosten nicht

hinreichend begründet und spezifiziert worden seien.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II

Die Erinnerung der Klägerin ist zulässig, § 84 Abs 2 PatG iVm § 104 Abs 3 ZPO,

§ 23 Abs 2 RPflG, insbesondere fristgerecht eingelegt, kann aber nur zum Teil Erfolg haben.

1) Die Rechtspflegerin hat insoweit zutreffend die Kosten für die Mitwirkung des

italienischen Rechtsanwalts der Klägerin als nicht erstattungsfähig angesehen, als

dieser als weiterer anwaltlicher Vertreter neben einem Patentanwalt analog § 145

Abs 5 PatG Gebühren beansprucht hat.

2) Nunmehr macht die Klägerin geltend, Rechtsanwalt Dr. S… sei als ausländischer Verkehrsanwalt tätig geworden.

a) Die Erstattungsfähigkeit der auf einen Verkehrsanwalt entfallenden Kosten richtet sich danach, ob diese Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendig sind, wobei die allgemeine Pflicht jeder

Partei zu beachten ist, die Kosten im Rahmen des Verständigen möglichst gering

zu halten

(s Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl § 91,

Rdnr 222; BPatGE 33, 102). Nach allgemeiner Ansicht sind die Kosten nur dann

notwendig im Sinne des § 91 Abs 1 ZPO, wenn es der Partei aus sachlichen

Gründen unmöglich oder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse unzumutbar oder

nicht hinreichend sicher ist, den Prozeßanwalt unmittelbar selbst zu informieren

(Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl § 52 BRAGO, Rdnr 49). Diese Grundsätze

gelten auch für eine an einem inländischen Verfahren beteiligte ausländische

Partei (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl § 26, Rdnr 4 aE). Die

Ausländereigenschaft einer Partei allein rechtfertigt es nicht, die Notwendigkeit der

Einschaltung eines Verkehrsanwalts generell anzuerkennen (Gerold/Schmidt aaO,

Rdnr 35). Vielmehr wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob eine fernmündliche

oder schriftliche Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten zumutbar ist oder

nicht.

b) Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, daß die Korrespondenz mit

dem italienischen Verkehrsanwalt in deutscher Sprache erfolgt ist, so daß Kosten

für Übersetzungen vom Italienischen ins Deutsche und umgekehrt oder auch für

eine Informationsreise nicht erforderlich waren. Ebenso hat der Verkehrsanwalt,

wie sich aus der Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 9. April 2001 ergibt, an

einem deutschen Verletzungsverfahren mitgewirkt, das aus dem Streitpatent gegen einen Kunden der Klägerin angestrengt worden ist, so daß er zugleich Kenntnisse über eine umstrittene Verletzungsform hatte und daher in der Lage war, in

der mündlichen Verhandlung über das Streitpatent die Konsequenzen der Diskussion für die Klägerin zu überblicken und zu würdigen und unter Umständen auch

zu einer einvernehmlichen Einigung mit der Beklagten beizutragen. Daher kann

hier die Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts als notwendig im Sinne des § 91 ZPO angesehen werden, weil der ausländische Verkehrsanwalt das

deutsche Recht kennt und deutsch spricht (Hartmann aaO, § 52 BRAGO, Rdnr 59

aE mit Hinw zur Rspr).

Dementsprechend hält der Senat im vorliegenden Fall gemäß § 52 Abs 1 BRAGO

analog die Kosten für den Verkehrsanwalt in Höhe einer Gebühr von 2.925,- DM

sowie der Kosten für Telekommunikation, Reisekosten und Tagegelder in Höhe

von 40,- DM, 309,- DM bzw 220,- DM für erstattungsfähig.

3) Soweit die Klägerin mit ihrem Erinnerungs-Vorbringen zu erkennen gibt, daß sie

zwei Gebühren - auf welcher Grundlage auch immer - geltend machen will, mußte

die Erinnerung ohne Erfolg bleiben, da sowohl im Fall des § 143 Abs 5 PatG, der

hier nicht vorliegt, wie auch nach § 52 Abs 1 BRAGO jeweils nur eine Gebühr entsprechend dem festgesetzten Gegenstandswert erstattungsfähig ist.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO.

Hellebrand

Dr. Pösentrup

Sredl

Be