Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.09.2001 – 5 W (pat) 447/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. September 2001

B E S C H L U S S

In Sachen

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 93 21 342

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und

Dr. Kraus

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners und die der Antragstellerin

gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts

- Gebrauchsmusterabteilung II – vom 10. Juli 2000 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden gegeneinander

aufgehoben.

G r ü n d e

I

Der Antragsgegner ist Inhaber des am 17. März 1997 unter Abzweigung aus der

EP 93 91 9774.5

(Anmeldetag: 25. August 1993 mit der Priorität vom

25. August 1992 aus der SE 9202441) mit 10 Schutzansprüchen angemeldeten,

am 19. Juni 1997 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 93 21 342. Es

betrifft eine "Befestigungsvorrichtung für eine Prothese". Die Schutzdauer ist verlängert.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Befestigen einer Prothese, beispielsweise eines

künstlichen Beines, an einem Prothesenansatzstück, dadurch gekennzeichnet, daß das Prothesenansatzstück mit einem glatten zylindrischen Stift ausgestattet ist, und daß die Vorrichtung eine Befestigungseinrichtung (1), die einen zylindrischen Kanal (31, 44)

enthält, der auf den Stift (2) aufgebracht werden kann, und eine

Aussparung mit einer geneigten Unterlegscheibe (3) beinhaltet, die

durch Federkraft in solch einer Weise geneigt gehalten wird, daß

deren Mittelloch (31), das leicht größer ist als der Durchmesser des

Stifts (2), eine Bewegung der Befestigungseinrichtung in der vom

Stift weggerichteten Richtung verhindert, sogar wenn die Befestigungseinrichtung (1) um den Stift gedreht wird.

Am 10. Juli 2000 hat der Antragsgegner neue Schutzansprüche 1 bis 3 eingereicht.

Diese Ansprüche lauten:

1. Vorrichtung zum Befestigen eines künstlichen Beins oder einer

anderen Prothese an einem Prothesenansatzstück, das mit einem Stift ausgestattet ist, wobei die Vorrichtung eine Befestigungseinrichtung (1) umfaßt, die in einem Gehäuse (4) einen

auf den Stift (2) aufbringbaren zylindrischen Kanal (31, 44) enthält und Bewegung der Befestigungseinrichtung in der Richtung

von dem Stift (2) weg auch bei Drehen der Befestigungseinrichtung (1) um den Stift (2) verhindert,

dadurch gekennzeichnet, daß

der Stift (2) glatt und zylindrisch ist,

die Befestigungsvorrichtung eine Aussparung mit einer darin

aufgenommenen geneigten Unterlegscheibe (3) aufweist, deren

Mittelloch (31) leicht größer ist als der Durchmesser des Stifts

(2), und die Befestigungsvorrichtung ferner eine einzelne Berührungsstelle (9) zwischen dem Gehäuse (4) und der Unterlegscheibe (3) umfaßt, auf der sich die Unterlegscheibe (3) ungeachtet der Richtung abstützt, in der die Befestigungseinrichtung (1) auf den Stift (2) gezwungen ist, wobei die Berührungsstelle in der Form einer Gleit- oder Rollfläche (9) geringer Reibung ausgebildet ist, die in einer Senkung (47) in der Befestigungseinrichtung (1) drehbar oder gleitfähig ist und so gegen

Drehen zwischen der Unterlegscheibe und der Befestigungsvorrichtung eine geringe Reibung erzeugt, und dadurch, daß

die Befestigungsvorrichtung weiterhin zumindest eine Feder (7,

8) umfaßt, die derart auf die Unterlegscheibe (3) einwirkt, daß

die Unterlegscheibe (3) geneigt ist, ihr Mittelloch (31) Bewegung der Befestigungsvorrichtung in der Richtung von dem Stift

(2) weg verhindert und ferner die Unterlegscheibe (3) in Berührung mit der Berührungsstelle (9) gehalten ist, wobei Berührpunkte der zumindest einen Feder (7, 8) in Richtung der Unterlegscheibe (3) ebenfalls in der Form einer Gleit- oder Rollfläche

geringer Reibung ausgebildet sind.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß

auf die Unterlegscheibe (3) zwei Federn (7, 8) einwirken, und

die erste Feder (7) auf die Unterlegscheibe hauptsächlich diametral gegenüber der Berührungsstelle (9) einwirkt, um die

Unterlegscheibe (3) geneigt zu halten, und die zweite Feder (8)

angeordnet ist, um auf die Unterlegscheibe (3) zwischen der

Berührungsstelle (9) und der Mitte der Unterlegscheibe (3) mit

einer größeren Kraft als die der ersten Feder einzuwirken.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Befestigungseinrichtung (1) mittels einer Löseeinrichtung (6)

lösbar ist, die auf die Unterlegscheibe (3) gegen die Federkraft

derart einwirkt, daß die Neigung der Unterlegscheibe (3) abnimmt, und die Löseeinrichtung (6) aus einem Schaft (61) mit

einem derart angeordneten konischen Teil (63) besteht, daß bei

axialem Versetzen des Schafts (61) die Unterlegscheibe (3)

durch den konischen Teil (63) anhebbar ist.

Laut Beschreibung Seite 1/2 liegt der Lehre der angefochtenen Schutzansprüche

sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Befestigungsvorrichtung für ein sicheres

Befestigen und einfaches Lösen ohne Werkzeuge von Prothesen anzugeben, die

zudem eine bestimmte Drehbewegung und eine stufenlose Verriegelung erlaubt,

ohne daß eine Umkehrlose gegen Trennbewegung unter Last und mit Druck zwischen Prothese und Prothesenansatzstück entsteht.

Die Antragstellerin hat am 10. Mai 1999 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und sich auf § 15 Absatz 1 Nr. 1 GebrMG gestützt.

Zur Begründung hat sie insbesondere folgende Druckschriften genannt:

(1) FR 2 522 743 (mit deutscher Übersetzung)

(2) DE 28 50 561 A1

(3) GB 103 610

(4) Auszug aus dem Katalog der P.C.COX (Newbury) LTD. vom Mai 1982

(5) Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 14. Auflage., 1981, S.367, 368.

Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Gebrauchsmusters beruhe in Anbetracht des von ihr genannten Standes der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluß vom 10. Juli 2000 das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es über

die Schutzansprüche 1 bis 3 in der am selben Tag vorgelegten Fassung hinausgeht. Außerdem hat sie die Kosten des Löschungsverfahrens zu zwei Fünfteln der

Antragstellerin und zu drei Fünfteln dem Antragsgegner auferlegt.

Beide Beteiligten habe hiergegen Beschwerde erhoben, der Antragsgegner beschränkt auf die Kostenentscheidung.

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die Teillöschung. Sie stützt

sich ergänzend auf die weiteren Druckschriften:

(6) Taschenbuch Feingerätetechnik, Band 1, VEB Verlag Berlin S. 812, 813

(7) Verbindungselemente der Feinwerktechnik, Springer Verlag, 1954, S. 76, 77

(8) H. Lindner, Physik für Ingenieure, F. Vieweg & Sohn Braunschweig, S.75

(10) US 3 244 444

(11) GB 916 419

Sie macht geltend, daß der verteidigte Schutzanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Fassung unzulässig geändert sei und im übrigen der Gegenstand

dieses Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift (3), der eine Befestigungsvorrichtung für eine Handprothese betreffe, werde dem Fachmann durch die Lehre der

Entgegenhaltung (1) der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nahegelegt. Die bei

(1) vorgesehenen zwei Berührungsstellen (2 Stifte 12) könne der Fachmann ohne

weiteres durch eine einzelne Berührungsstelle ersetzen, da ihm aufgrund seines

vorauszusetzenden Fachwissens bekannt sei, daß eine Erhöhung der Klemmkraft

nur durch eine Vergrößerung des Hebelarms k, gebildet vom senkrechten Abstand

der Mittelachse zum Berührungspunkt des jeweiligen Stifts 12 hin, erfolgen könne

(wie sie dies in Figur 2b ihrer Anlage A8 im Schriftsatz vom 16. Juni 2000 dargestellt habe). Eine derartige Vergrößerung führe zu einer Verlagerung der beiden

Stifte in Richtung zum Rand der Scheibe hin, die damit im Grenzfall zwangsweise

zu einer einzigen Berührungsstelle zusammenfielen. Die Bedeutung der Hebelarme für die Klemmwirkung sei im übrigen z.B. in Bild 35 der Entgegenhaltung (5)

erläutert. Das Vorsehen einer Kugel anstelle eines Stiftes sei trivial, das geltend

gemachte Verhindern der Umkehrlose sei eine reine Frage der Dimensionierung

der Feder und vom Fachmann ohne weiteres anzugeben.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluß im Kostenpunkt aufzuheben und die

Kosten des 1. Rechtszuges der Antragstellerin aufzuerlegen, im übrigen die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang des Schutzanspruchs 1,

eingegangen am 24. Juli 2001 und der Schutzansprüche 2 und 3,

eingegangen am 10. Juli 2000, zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt noch,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Stand der Technik habe nicht ohne erfinderischen Schritt zum Schutzgegenstand führen können. Die Druckschrift (1)

beziehe sich auf eine Verriegelungsvorrichtung für einen Artilleriemörser und nicht

auf eine Prothese, so daß der Fachmann diese Schrift gar nicht erst in Betracht

ziehe, abgesehen davon, daß dort zwei Berührungsstellen vorgesehen seien und

nicht eine einzelne Berührungsstelle wie beim Gegenstand des Schutzanspruchs

1. Lediglich die Druckschrift (3) zeige einen gattungsgemäßen Stand der Technik,

von dem auch im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 ausgegangen werde. Dieser

lege den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 jedoch nicht nahe. Alle übrigen Entgegenhaltungen seien vom Gegenstand des Anspruchs 1 weiter entfernt.

Zur Beschwerde hinsichtlich des Kostenpunkts mache er geltend, daß er am

19. April 1999 zur Registerakte Schutzansprüche nachgereicht habe, die mit den

Ansprüchen, die die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts für schutzfähig gehalten habe, nahezu identisch seien. Gleichzeitig habe

er mit einem Schreiben an die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, daß er das

Gebrauchsmuster nur in dieser geänderten Fassung aufrechterhalten wolle. Damit

wäre eine Anwendung des § 93 ZPO zu seinen Gunsten geboten, also die Kosten

der Antragstellerin aufzuerlegen gewesen.

II

Die zulässigen Beschwerden beider Beteiligter sind nicht begründet. Dies folgt für

die Beschwerde der Antragstellerin daraus, daß der Löschungsantrag nicht begründet ist. Denn der geltend gemachte Löschungsanspruch aus §15 Abs 1 Nr. 1

GebrMG ist nicht gegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos,

weil zu Recht § 92 und nicht § 93 ZPO der Kostenentscheidung zugrunde gelegt

worden ist.

1.) Der in 1. Linie verteidigte Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 10. Juli 2000

ist zulässig.

Der Oberbegriff dieses Anspruchs ist im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart, der

kennzeichnende Teil ebenfalls im Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 3 sowie

der ursprünglichen Beschreibung (Seite 3/4 und Seite 5, Ende des 1. Absatzes).

a) Das insbesondere als nicht offenbart beanstandete Merkmal "daß sich die Unterlegscheibe ungeachtet der Richtung, in der die Befestigungseinrichtung auf den

Stift gezwungen ist, auf der Berührungsstelle abstützt", folgt aus dem ursprünglichen Anspruch 3 sowie den Beschreibungsseiten 3 und 4. In dem die Seiten 3

und 4 übergreifenden Absatz der Beschreibung ist unter Bezug auf die Figuren

ausgeführt, daß die Unterlegscheibe 3, wenn der Stift 2 eingesetzt ist, mittels Federkraft 7 bzw. 8 in Kontakt zur Kugel 9 gehalten wird. Auf diese Weise entsteht

keine Umkehrlose in der Verriegelungsfunktion (Seite 4, Zeile 1 bis 3). Diese

würde nämlich entstehen wenn die Unterlegscheibe sich bei eingesetztem Stift

von der Kugel zum Deckel hin bewegen würde (Seite 4, Z. 2 – 5). Da das jedoch

nicht der Fall ist "stützt sich die Unterlegscheibe ungeachtet der Richtung in der

die Befestigungseinrichtung auf den Stift gezwungen ist, auf der Berührungsstelle

ab". Die genannte Formulierung im Schutzanspruch 1 ist damit zutreffend und

auch als offenbart anzuerkennen.

c) Das weiterhin als nicht offenbart beanstandete Merkmal, nach dem die "Berührungsstelle der zumindest einen Feder in Richtung der Unterlegscheibe ebenfalls

in Form einer Gleit- oder Rollfläche geringer Reibung ausgebildet ist", folgt aus der

ursprünglichen Beschreibung Seite 5, Ende des 1. Abs. Denn dort heißt es: "Die

Berührungspunkte der Federn an der Unterlegscheibe können durch eine Kugel

hergestellt werden, eine Lageroberfläche oder auch eine weitere geeignete Ausgestaltung." Dies bedeutet nichts anderes als eine Ausbildung der Berührungsstelle der Feder in Form einer Gleit- oder Rollfläche geringer Reibung.

2.) Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen

Stand der Technik unbestritten neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt alle

Merkmale des Anspruchsgegenstands. So beschreibt nur die Druckschrift (3) eine

Vorrichtung zum Befestigen einer Prothese an einem Prothesenansatzstück, alle

übrigen Druckschriften befassen sich mit anderen Gegenständen. Der Gegenstand der Druckschrift (3) weist keines der kennzeichnen Merkmale auf, wie den

Figuren ohne weiteres zu entnehmen ist. Weitere Einzelheiten folgen auch aus

den nachfolgenden Ausführungen.

3.) Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem

erfinderischen Schritt.

Aus (3) ist eine Vorrichtung zum Befestigen einer Prothese (Handprothese) an einem Prothesenansatzstück bekannt (vgl. insbesondere die Figuren 1 und 4). Es ist

mit einem Stift (20 in Figur 1 und 4) ausgestattet, wobei die Vorrichtung eine Befestigungseinrichtung umfaßt (Figur 1 Pos. 23 bis 26), die in einem Gehäuse einen

auf den Stift aufbringbaren zylindrischen Kanal (Bohrung in Pos. 23) enthält und

eine Bewegung der Befestigungsvorrichtung in der Richtung von dem Stift weg

auch bei Drehen der Befestigungseinrichtung um den Stift verhindert. Letzteres

wird erreicht durch das Eingreifen der Platte 26 in die Ringnut 22 des Stifts 20

unter Mitwirkung der Feder 25, die eine Drehbewegung des Handprothesenteils

um den Stift erlaubt, aber keine Längsbewegung in der Richtung vom Stift weg -

dies ist erst nach Druck auf die gleitende Platte 26 gegen die Feder 25 möglich, da

dadurch der Stift freigegeben wird. Von dieser Ausgestaltung einer Befestigungsvorrichtung gingen keine Anregungen auf den Gegenstand des Schutzanspruchs

1 aus, die den Fachmann - das ist hier ein auf dem Gebiet der Prothesentechnik

tätiger Maschinenbauingenieur - auf die Idee hätte bringen können, eine gegen

einen Stift geneigte Unterlegscheibe mit Mittelloch zur Aufnahme des Stifts zur

Befestigung von Prothese und Prothesenansatzstück heranzuziehen.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners zieht der vorstehend definierte Durchschnittsfachmann die weiterhin noch genannte Druckschrift (1) heran, wenn er

eine Prothesenbefestigungsvorrichtung nach zum Beispiel (3) verbessern will, weil

(1) sowohl gemäß Patentanspruch 1 als auch gemäß der Beschreibungseinleitung

Seite 1, Zeile 4 bis 14 (Übersetzung Seite 1, 2. Absatz) ganz allgemein als Problem, das dem Gegenstand dieser Druckschrift zugrundeliegt, genannt ist: "die relative Lage von zwei Bauteilen zueinander zu verändern und diese dann zu verriegeln".

Es erübrigt sich jedoch, hierauf näher einzugehen, denn jedenfalls ist dieser

Druckschrift keine Anregung für die mit dem Schutzanspruch 1 vorgeschlagene

Lösung zu entnehmen.

Aus dieser Druckschrift (1) ist eine Verriegelungsvorrichtung bekannt, mit der ein

inneres Bauteil 1 mit einem äußeren Bauteil 2 derart verbunden ist, daß sich die

beiden Bauteile einerseits um eine gemeinsame Achse gegeneinander verdrehen

können und sich andererseits unabhängig voneinander entlang der gemeinsamen

Achse verschieben lassen (Beschreibung S.2 ab Z. 19, (Übersetzung Seite 2

letzter Absatz)). Dazu weist das äußere Bauteil innen eine ringförmige Nut 3 auf,

in der ein Ring 4 angeordnet ist, der unter der Wirkung einer Feder 5 unter einem

Winkel alpha geneigt gehalten wird. Der innere Durchmesser dieses Ringes ist geringfügig größer als der Durchmesser des inneren Bauteils, um diesem zu ermöglichen, sich frei zu verschieben, wenn der Winkel alpha einen Wert von näherungsweise Null aufweist, und um die Verriegelung dieses inneren Bauteiles sicherzustellen, wenn der Wert des Winkels alpha von der Größenordnung einiger

Grad ist. Die Neigung des Rings in seiner Nut wird perfekt durch 2 Stifte 12 festgelegt, die eine kalibrierte Länge aufweisen und symmetrisch in dieser ringförmigen Nut angeordnet sind.

Von diesem Verriegelungsprinzip unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 im wesentlichen dadurch, daß bei diesem statt der zwei Berührungsstellen (zwei Stifte 12) nur eine Berührungsstelle vorgesehen ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erhält der Fachmann aus dieser

Druckschrift keine Anregungen, von den zwei Stiften abzugehen und dafür nur einen Berührungspunkt vorzusehen. Auf eine solche Ausgestaltung ist an keiner

Stelle der Druckschrift (1) ein Hinweis entnehmbar, und die Antragstellerin hat

auch keine derartige Stelle benannt. Es ist vielmehr auf Seite 3, Zeile 31 bis 34

(S.3, Z. 7 – 10 des letzten Absatzes der Übersetzung) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die beiden Stifte zu einer "perfekten Festlegung der Neigung des

Rings in seiner ringförmigen Nut" führen, so daß der Fachmann befürchten muß,

daß eine Abkehr von diesem Prinzip eine Verschlechterung der Vorrichtung bewirkt.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Einwand der Antragstellerin, die Optimierung (Vergrößerung) des jeweiligen Hebelarms k, gebildet vom senkrechten

Abstand der Mittelachse zum Berührungspunkt des jeweiligen Stifts 12 hin, wie

dies die Antragstellerin in Figur 2b ihrer Anlage A8 im Schriftsatz vom 16. Juni

2000 dargestellt hat, führe zu einer derartigen Verschiebung der beiden Lagerungspunkte 12, daß diese zwangsweise zu einem Punkt zusammenliefen. Die

Antragstellerin läßt hierbei unberücksichtigt, daß damit das Prinzip des Gegenstands der Entgegenhaltung (1) verlassen würde, das, wie bereits ausgeführt, eben

darin liegt, zwei Lagerungs- (Berührungs-) Stellen als perfekte Ausbildung vorzusehen.

Die weiteren noch genannten Entgegenhaltungen (2),(10) und (11) liegen ferner

und konnten ebenfalls nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 führen.

So betrifft (2) eine Bremsvorrichtung für einen hydraulischen oder pneumatischen

Arbeitszylinder, die weder vom Aufbau noch von der Funktionsweise her, die vollständig auf das Betriebsmittel Hydraulikflüssigkeit abgestellt ist, dem Fachmann

Anregungen für die Befestigung einer Prothese an einem Prothesenansatzstück

geben konnte.

Das gleiche gilt auch für den Türstopper nach (10). Es ist schon zu bezweifeln ob

der Fachmann diese Druckschrift überhaupt in Betracht zieht, da sie vom Gegenstand her weit entfernt ist. Sollte er sie aber dennoch in Betracht ziehen, so

kann sie ihm keine Hinweise auf den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vermitteln.

Es ist in dieser Druckschrift nämlich nicht erwähnt und auch aufgrund der Funktion

als Türstopper nicht notwendig, die Befestigungsvorrichtung um den Stift drehbar

auszubilden, ohne daß der Stift sich in seiner Längsachse bewegt. Auch ist aus

(10) nicht die Anregung abzuleiten, die Berührungsstelle zwischen der dortigen

neigbaren Unterlegscheibe 26 und einem Gehäuseteil, das aus einem Vorsprung

28 an einer weiteren Unterlegscheibe 27 besteht, in Form einer Gleit- oder Rollfläche auszubilden, die in einer Senkung in der Befestigungsvorrichtung drehbar

oder gleitfähig ist, um so gegen die Drehung zwischen der Scheibe und der Befestigungsvorrichtung eine geringe Reibung zu erzeugen.

Die Druckschrift (11) betrifft die Befestigung eines Hohlzylinders, auf dem sich

eine Rolle, zum Beispiel aus Blech oder Papier befindet, mittels zweier konusförmiger Klemmvorrichtungen auf einer Achse (vgl. Figur 1, 2). Auch hier wird der

Fachmann keine Anregungen suchen, wenn er eine Prothese an einem Prothesenansatzstück befestigen will, zumal die Vorrichtung nach (11) auch ganz anders

aufgebaut ist.

Die weiterhin noch im Verfahren befindlichen Druckschriften (4) bis (8) betreffen

Fachbücher, die den Fachmann nicht zu der speziellen Lösung nach Schutzanspruch 1 anregen, da sie jeweils lediglich die Prinzipien der hier in Rede stehenden Verriegelungsarten darstellen, nicht aber die spezielle Ausführungsform nach

Schutzanspruch 1.

4.) Die Unteransprüche 2 und 3 sind ebenfalls zulässig.

Anspruch 2 ist den eingetragenen Ansprüchen 4 und 7, sowie der ursprünglichen

Beschreibung zu den Figuren entnehmbar.

Anspruch 3 ist in den eingetragenen Ansprüchen 6 und 10 offenbart.

Darüber hinaus beinhalten die Unteransprüche 2 und 3 zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des verteidigten Schutzanspruchs 1.

5.) Soweit der Antragsgegner in der angefochtenen Entscheidung mit einem Teil

der Kosten der Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung belastet worden ist,

ist dies aus § 17 Abs 4 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs 2 PatG, § 92

Abs 1 ZPO gerechtfertigt. Denn der Antragsgegner ist im Löschungsverfahren

teilweise unterlegen.

Vergeblich beruft er sich auf § 93 ZPO. Diese Vorschrift berechtigt nur dann zu einem Absehen von der Beteiligung des Antragsgegners (als dem teilweise Unterliegenden) an der Kostenlast, wenn er den Löschungsantrag insoweit sofort anerkannt und die Antragstellung insoweit nicht veranlaßt hat. Unbeschadet der vom

Antragsgegner zur Registerakte eingereichten neuen Schutzansprüche und seiner

gleichzeitigen, an die Antragstellerin gerichteten Erklärung vom 19. April 1999, am

Gebrauchsmuster nur in dem beschränkten Umfang festzuhalten, hat er nämlich

den Löschungsantrag nicht in dem betreffenden beschränkten Umfang sofort anerkannt. Vielmehr ist er dem Antrag mit seinem am 9. August 1999 eingereichten

Widerspruch schlechthin - also ohne eine Beschränkung seiner Verteidigung zum

Ausdruck zu bringen - entgegengetreten. Erst mit dem am 7. Oktober 1999 eingereichten Schriftsatz, in dem er den Widerspruch begründet, hat er seine Verteidigung im wesentlichen auf den Gegenstand gemäß den Schutzansprüchen vom

19. April 1999 beschränkt. Ein solches (Teil-)Anerkenntnis ist kein "sofortiges" im

Sinne des § 93 ZPO.

Die Einreichung beschränkter Schutzansprüche im Vorfeld des Löschungsverfahrens allein reicht nicht aus, im Löschungsverfahren in dem Umfang der erklärten

Beschränkung von Verfahrenskosten gemäß § 93 ZPO verschont zu bleiben. Nur

wenn mit dem Widerspruch zum Ausdruck gebracht wird, daß das Gebrauchsmuster auch nur in dem Umfang der bereits zur Registerakte eingereichten beschränkten Schutzansprüche verteidigt wird, kann im Regelfall von einer Auferlegung eines Kostenanteils auf den Antragsgegner abgesehen werden (vgl Benkard

(9), § 4 Rdn 54; BPatGE 26, 191, 192 f; 22, 126, 128; Goebel, GRUR 1999, 833,

836). Widerspricht er schlechthin, so hält er in vollem Umfang an seinem Schutzrecht fest, mag er nun hierzu befugt sein oder möglicherweise - was dann zu prüfen ist - durch die zur Registerakte abgegebenen Erklärungen in einer Weise gegenüber der Öffentlichkeit gebunden sein, daß er sich wegen eines daraus zu entnehmenden vorweggenommenen Verzichts auf eine weitergehende Verteidigung

(vgl BGH GRUR 1998, 910, 913 - Scherbeneis) daran festhalten lassen muß. Erst

mit der Beschränkung des Widerspruchs auf den Umfang der bereits zur Registerakte eingereichten neuen Schutzansprüche ist außer Streit, daß der Antragsgegner sich insoweit der Löschung gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG ohne

Sachprüfung unterwirft; die vorherige Einreichung der beschränkten Schutzansprüche behält dann ihre Bedeutung für die in § 93 ZPO vorgesehene weitere

Voraussetzung, daß keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben worden ist.

Auch die Tatsache, daß der Antragsgegner in seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 19. April 1999 erklärt hat, am Gebrauchsmuster nur in

dem beschränkten Umfang festzuhalten, vermag nichts daran zu ändern, daß er

im Löschungsverfahren mangels eines beschränkten Widerspruchs auch kein

Teilanerkenntnis abgegeben hat. Widerspricht der Antragsgegner unbeschränkt,

so ist der Widerspruch - unbeschadet der von ihm gegenüber der Antragstellerin

zuvor abgegebenen Erklärung über die vorgenommene "Selbstbeschränkung" -

für die Kostenfrage nicht unbeachtlich (vgl BPatGE 34, 58, 61).

Die Billigkeit erfordert im vorliegenden Fall keine andere als die im angefochtenen

Beschluß ergangene Kostenentscheidung.

6.) Die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Beschwerdeinstanz folgt aus

Berücksichtigung der Billigkeit.

Goebel

Klosterhuber

Dr. Kraus

Pr