Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.01.2002 – 23 W (pat) 21/01
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 27 581.5-34
hat der 23. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Januar 2002
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter
Dr. Meinel, Knoll und Lokys
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin hin wird festgestellt, daß ein
beschwerdefähige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht vorliegt.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Beschwerdegebühr wird an die Anmelderin zurückgezahlt. 6.70
G r ü n d e:
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Leiterplatte mit HF-
Modul und Verfahren zur Kontaktierung von integrierten Antennen auf einer Leiterplatte" am 16. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden.
Unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 29. Juni 2000 hat die
Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit nicht unterschriebenem Beschluß vom 22. Dezember 2000 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beanstandungsbescheid vom
29. Juni 2000 und den Beschluß vom 22. Dezember 2000 verwiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die Beschwerde ist gegenstandslos, da die Prüfungsstelle keinen beschwerdefähigen Beschluß iSv § 73 Abs 1 iVm § 47 Abs 1 Satz 1 PatG erlassen hat.
Der nicht unterzeichnete Beschluß der Prüfungsstelle vom 22. Dezember 2000
genügt nicht dem in § 47 Abs 1 Satz 1 PatG enthaltenen Erfordernis der schriftlichen Ausfertigung. Zwar wird in dieser Vorschrift die Notwendigkeit der Unterschrift nicht ausdrücklich festgehalten. Dies entspricht jedoch dem in § 126 Abs 1
BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ergibt sich die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Beschlüssen aus den gemäß § 99 Abs 1 PatG anwendbaren zivilprozessualen Vorschriften, wonach Beschlüsse ebenso wie Urteile (§ 315 Abs. 1 ZPO) unterzeichnet sein müssen. Die Vorschrift des § 329 Abs 1 Satz 2 ZPO verweist nämlich auf
die Vorschrift des § 317 Abs 2 Satz 1 ZPO, wonach ua Ausfertigungen der Urteile
bzw Beschlüsse erst erteilt werden dürfen, wenn die jeweiligen Entscheidungen
unterzeichnet sind. Damit ergibt sich indirekt auch die Notwendigkeit einer Unterzeichnung. Davor handelt es sich lediglich um Beschlußentwürfe (vgl BPatG
BlPMZ 1991, 315; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 47 Rdn 5). Diese Rechtsgrundsätze
sind in dem gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren vor den Prüfungsstellen des
Deutschen Patent- und Markenamts entsprechend anwendbar.
Eine Ersetzung oder Nachholung der Unterschrift im Beschwerdeverfahren kommt
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Beschluß - wie vorliegend - im schriftlichen Verfahren zustandegekommen ist (vgl dazu BPatGE 38, 16 f).
Die Sache war demnach zur Fortsetzung des Verfahrens an das Patentamt zurückzuverweisen.
Da die Anmelderin keinen Anlaß für das Versäumnis der Prüfungsstelle gegeben
hat, entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß § 80 Abs 3 PatG die Beschwerdegebühr
zurückzuzahlen. Der Umstand der fehlenden Beschlußunterzeichnung war für die
Anmelderin im übrigen nicht erkennbar, so daß sie aus ihrer Sicht folgerichtig von
einer mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidung ausgehen konnte.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Lokys
Knoll
Pr